Du musst das ganze Zitat lesen, um den Inhalt als solchen zu durchdringen. Denn das Bundesverfassungsgericht stellt hier keinen Vergleich zwischen einer Sozialleistung und der Alimentation an, sondern stellt einen Teil des eigenen Prüfprogramms dar, das der Besoldungsgesetzgeber im Prüfverfahren während der Gesetzgebung heranzuziehen und die Verwaltungsgerichtsbarkeit im nachträglichen Prüfverfahren, sofern sie entsprechend angerufen wird, zu beachten hat, um also zu prüfen, ob der amtsangemessene Gehalt der gewährten Alimentation erfüllt ist:
"Weil die Besoldung der Beamten und Richter nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden kann, darf der Besoldungsgesetzgeber sie, wenn es um die Einhaltung der aus dem Alimentationsprinzip folgenden Mindestanforderungen geht, indes nicht auf den Bezug von Sozialleistungen verweisen. Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <269 f.>; 70, 69 <81>). Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>; 99, 300 <315, 321>), weil mit ihm im Ausgangspunkt die – bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende – verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246 <265>) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl. BVerfGE 82, 60 <78 f.>)."
Das Bundesverfassungsgericht betrachtet das Kindergeld, das Beamten mit Kindern explizit, nicht aber Grundsicherungsempfängern mit Kindern explizit gewährt wird (es ist im Grundsicherungsbetrag als Ganzem, das als solches steuerfrei ist, bereits enthalten), hier nicht als Teil einer Sozialleistung, sondern als einen steuerfreien Betrag, der deshalb im Prüfverfahren nicht als Teil der Bruttobesoldung zu betrachten ist, sondern erst nach Abzug des Steuerbetrags zur Nettobesoldung addiert werden muss, um im Prüfverfahren zu betrachten, ob der Gesetzgeber seiner Gewährleistungspflicht nachkommt. Es geht hier also im Kern nicht um eine Sozial-, sondern um eine steuerrechtliche Frage, nämlich ob der Abzug des Kindergelds als eine Einkunft des Beamten vor oder nach Betrachtung des steuerlichen Abzugs vorzunehmen ist. Ein Vergleich des Kindergelds als Sozialleistung mit bspw. kinderbezogenen Besoldungskomponenten kann den Zeilen entsprechend nicht entnommen werden.