Mir geht es darum, klar zu stellen, dass eine Erhöhung des Kindergeldes (und evtl. die geplante Einführung der Kindergrundsicherung) oder eine stärkere steuerliche Entlastung durch höhere Kinderfreibeträge aus meiner Sicht auch dazu führen kann, dass die familienbezogenen Bestandteile sinken könnten.
Das wäre nach der ständigen Rechtsprechung auch dringend notwendig, weil das Existenzminimum nicht besteuert werden darf und das steuerliche duale Entlastungsmodell mit Kinderfreibetrag und Kindergeld für alle hinter dem Existenzminimum aus der Grundsicherung hinterher hinkt und somit auch nicht mehr verfassungsgemäß ist.
Hinsichtlich des ersten Absatzes bin ich mit Dir gänzlich d'accord und kann ich mich nicht erinnern, dass ich hier bislang etwas anderes behauptet hätte, insofern bleibt mit weiterhin wie offensichtlich auch clarion unklar, worin jetzt der Zusammenhang zu meiner ursprünglichen Ausführung besteht, mit der ich auf m.E. berechtigt von ihr dargelegte Ausführungen reagiert habe. Denn auf die von mir in meinem letzten Post genannten Punkte gehst Du nicht ein. Da wie dargelegt auch im Prüfverfahren das Kindergeld, da steuerfrei, nicht als Einkommen heranzuziehen ist, würde dessen Erhöhung am Ende im Prüfverfahren ebenso die Höhe der gewährten Alimentation, und zwar eins zu eins vergrößern - wobei dem Gesetzgeber weiterhin klar sein müsste, dass rein mathematisierende Verfahren, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich sei, die methodische Zielrichtung der bundesverfassungsgerichtlichen Besoldungsrechtsprechung verfehlen würde (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 30). Insofern ist der unbestimmte Rechtsbegriff, ein höheres Kindergeld
könne dazu führen, dass die Höhe familienbzogener Besoldungskomponenten sinken könne, schlüssig - wie der Gesetzgeber am Ende verfährt verbleibt dann grundsätzlich einer Sache der Begründetheit. Die in vielen Rechtskreisen im Gefolge der aktuellen Entscheidung massiv angehobenen familienbezogenen Besoldungskomponenten können dabei wie vorhin dargestellt weiterhin unabhängig von der heute gewährten Höhe des Kindergelds nicht sachlich gerechtfertigt werden - sie müssen verfassungsrechtlich also in jenen Rechtskreisen in der Zukunft unabhängig davon, ob zukünftig ein höheres Kindergeld realisiert werden wird oder nicht, sowieso von ihrer Höhe her wieder deutlich reduziert werden, um zu einer verfassungskonformen Besoldung zurückzukehren.
Hinsichtlich des zweiten Absatzes kenne ich mich bezüglich des zweiten Teils der Aussage nicht hinreichend aus, um das, was Du schreibst, beurteilen zu können. Allerdings schlagen die heutigen Kinderfreibeträge zumindest für die ersten beiden Kinder (andere Berechnungen führe ich thematisch i.d.R. nicht durch) bei der steuerlichen Veranlagung regelmäßig nicht durch, führen also zumindest in den unteren Besoldungsgruppen (aber nicht nur dort) zu keinem Sinken der Steuerlast, was zum einen für das sprechen sollte, was Du schreibst, und wodurch zum anderen die heutigen Kinderfreibeträge keinen Einfluss im bundesverfassungsgerichtlichen Prüfprogramm haben, worauf das Bundesverfassungsgericht jeweils im Sinne des Prüfverfahrens hinweist (in der aktuellen Entscheidung in der Rn. 79).