Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1956482 times)

MaHa1710

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3270 am: 06.01.2023 07:05 »
Moin Moin,

heute kam ein Rundschreiben zwecks Haushaltsführung 2023.
Zitat dort:

''Echte Personalverstärkungsmittel'

Bei Kapitel 6002 Titel 461 71 sind Haushaltsmittel als Vorsorge zur Deckung von Personalmehrausgaben, soweit diese nicht in den Einzelplänen gedeckt werden können, eingestellt. Die Personalverstärkungsmittel (sog. echte PVM) sind für Mehrausgaben aufgrund der Ergebnisse der Tarif- und Besoldungsrunde 2023 und der Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse zur amtsangemessenen Alimentation vorgesehen. Vor Inanspruchnahme echter PVM sind die Ausgabereste der Hauptgruppe 4 zur Deckung zu nutzen und ggf. sog. unechte PVM in Anspruch zu nehmen (siehe Nr. 5.14.1).
Die Zuweisung zwingend erforderlicher Personalmehrausgaben ist durch die obersten Bundesbehörden bei den Spiegelreferaten der Haushaltsabteilung des BMF zu beantragen und dabei inhaltlich und rechnerisch schlüssig nachzuweisen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von echten PVM aufgrund der Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse zur amtsangemessenen Alimentation werden Einzelheiten ggf. gesondert geregelt, sobald das Bundesbesoldungs- und Versorgungsangemessenheitsgesetz (BBVAngG) oder eine vergleichbare Regelung in Kraft getreten ist.
Die bei Kapitel 6002 Titel 461 75 veranschlagten echten PVM sind ausschließlich zur Deckung der Mehrausgaben gemäß Nr. 5.11.4 veranschlagt.

Ein Lichtblick ?!

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3271 am: 06.01.2023 07:18 »
Und wer ernsthaft anführt, man könnte ja einen Nebenjob machen, anstatt einfach eine angemessene Besoldung zu erhalten, bestenfalls noch mit Familie und kleinen Kindern, hat wohl doch ein paar mal zu oft vom Asservatenschrank genascht.

Es mag dir vielleicht utopisch vorkommen, aber genau das machen viele aus der Not heraus - hier stellt sich nicht die Frage ob, sondern, wie der Lebensstandart gehalten werden kann. Und nur weil du nicht in diesem Dilemma steckst, heißt das nicht, dass es für andere keine valide Option ist um die Situation zu Überrücken, um nicht in (Kinder-)Armut oder gar Schulden abzurutschen. Gleichermaßen setzt man damit auch ein Zeichen, wenn man bei der Beantragung ganz offenherzig angibt, dass man das machen muss, weil die Damen und Herren mit der Anpassung der Besoldung nicht hinterher kommen. Ich behaupte, dass das in der Gesamtstatistik nicht ohne Folgen bleibt, wenn plötzlich jeder 3. Beamte einen Nebenjob hat und Gefahr läuft, in seinem Amt nicht mehr 100% leistungsfähig zu sein. Ich könnte mir sogar vorstellen, dass es da zu interessanten Präzedenzfällen vor Gericht kommen kann, im Sinne von: Klagen nach der Ablehnung einer Nebenbeschäftigung - es sind schließlich besondere Zeiten, die nochmal zu einer anderen Rechtsauslegung führen.

Also wehrt euch und sorgt euch um eure Liebsten, aber macht es mit Anstand und Charme - ansonsten können wir uns auch gleich alle in der "Asservatenkammer" treffen.


Lächerlich! Denken sie wenn Urteile höchster richterlicher Instanz nicht zur Kenntnis genommen wird, denken sie ernsthaft dann interessiert irgendwelche Statistiken wo ein paar Beamte nebenbei was verdienen? So naiv muss man mal sein. Ist ungefähr genauso naiv wie 89% der Beamten die keinen Wiederspruch eingelegt haben u s dabei denken: ach wird schon helfen das andere Wiederspruch eingelegt haben. ;D

MaHa1710

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3272 am: 06.01.2023 07:25 »
Moin Moin,

heute kam ein Rundschreiben zwecks Haushaltsführung 2023.
Zitat dort:

''Echte Personalverstärkungsmittel'

Bei Kapitel 6002 Titel 461 71 sind Haushaltsmittel als Vorsorge zur Deckung von Personalmehrausgaben, soweit diese nicht in den Einzelplänen gedeckt werden können, eingestellt. Die Personalverstärkungsmittel (sog. echte PVM) sind für Mehrausgaben aufgrund der Ergebnisse der Tarif- und Besoldungsrunde 2023 und der Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse zur amtsangemessenen Alimentation vorgesehen. Vor Inanspruchnahme echter PVM sind die Ausgabereste der Hauptgruppe 4 zur Deckung zu nutzen und ggf. sog. unechte PVM in Anspruch zu nehmen (siehe Nr. 5.14.1).
Die Zuweisung zwingend erforderlicher Personalmehrausgaben ist durch die obersten Bundesbehörden bei den Spiegelreferaten der Haushaltsabteilung des BMF zu beantragen und dabei inhaltlich und rechnerisch schlüssig nachzuweisen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von echten PVM aufgrund der Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse zur amtsangemessenen Alimentation werden Einzelheiten ggf. gesondert geregelt, sobald das Bundesbesoldungs- und Versorgungsangemessenheitsgesetz (BBVAngG) oder eine vergleichbare Regelung in Kraft getreten ist.
Die bei Kapitel 6002 Titel 461 75 veranschlagten echten PVM sind ausschließlich zur Deckung der Mehrausgaben gemäß Nr. 5.11.4 veranschlagt.

Ein Lichtblick ?!

Hier der Auszug aus 461 71

''1.   Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig mit Ausnahme folgen-der Titel: 461 73, 461 75 und 461 77.
2.   Die Mittel dienen insbesondere zur Deckung eines eventuellen Mehr-bedarfs aufgrund von Besoldungs- und Tarifrunden bei den Personal-ausgaben in den Einzelplänen und können mit Einwilligung des Bun-desministeriums der Finanzen in Anspruch genommen werden. Davon ausgenommen ist Tit. 461 73.
3.   Mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen können zur Deckung des Mehrbedarfs in den Einzelplänen Mehrausgaben bei den Personalausgaben gegen Einsparung im jeweiligen Einzelplan geleistet werden. Davon ausgenommen sind die Tit. 428 .2.
4.   Die Ausgaben sind bei den entsprechenden Titeln der jeweiligen Ein-zelpläne zu buchen.

Verstärkung von Personalausgaben der Hgr. 4
Erläuterungen:
Der Titelansatz dient zur Deckung von Mehrausgaben aufgrund von Tarif- und Be-soldungsrunden.

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3273 am: 06.01.2023 08:50 »
hatten wir hier schon einmal ausführlich analysiert, 8 Seiten vorher. Wir drehen uns ein bisschen im Kreis...

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.3105.html

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3274 am: 06.01.2023 10:16 »
64. dbb Jahrestagung | 9. und 10. Januar 2023 | Köln
Wir freuen uns sehr über die Zusagen der Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, Stellung zur aktuellen Lage im öffentlichen Dienst zu beziehen.

Na mal schauen, ob wir zum Thema was hören....

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3275 am: 06.01.2023 10:27 »
Klar, das Gleiche wie vor einem Jahr. Oberste Priorität und Hochdruck.

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3276 am: 06.01.2023 10:43 »
Klar, das Gleiche wie vor einem Jahr. Oberste Priorität und Hochdruck.

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xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3277 am: 06.01.2023 10:46 »
Unter https://bundeshaushalt.de/DE/Download-Portal/download-portal.html

steht die Beschlussfassung komplett zum Download bereit. Hier ist insbesondere die Seite 3106, Titelgruppe 01 interessant. Dort steht unter Verstärkung von Personalausgaben ein Wert von 3 Mrd Euro wenn ich mich nicht irre.

Gesamtpersonalausgaben belaufen sich auf 41,7 Mrd ggü 37,4 Mrd in 2022. Da scheinen doch irgendwie Mittel eingeplant worden zu sein.

Kann das jemand bestätigen?
« Last Edit: 06.01.2023 11:02 von xap »

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3278 am: 06.01.2023 11:04 »
Klar, das Gleiche wie vor einem Jahr. Oberste Priorität und Hochdruck.

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Danke Kimombo, ich fühle mich nun schon gleich viel besser und habe in guter Scholzmanier die Probleme vergessen.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3279 am: 06.01.2023 11:05 »
steht die Beschlussfassung komplett zum Download bereit. Hier ist insbesondere die Seite 3106, Titelgruppe 01 interessant. Dort steht unter Verstärkung von Personalausgaben ein Wert von 3 Mrd Euro wenn ich mich nicht irre.
Für mich klingt es, dass die 3 Mrd. Euro für die angehende Besoldungserhöhung bereitgestellt werden. Ob dieser Wert für das Jahr 2023 realistisch ist, kann ich nicht beurteilen. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass für die verfassungsgemässe Besoldung dieser Topf primär nicht gedacht ist, aber wenn von der Besoldungserhöhung was überbleibt, das man sich danach daraus bedienen kann. Aber wie gesagt, das ist alles Spekulation.

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3280 am: 06.01.2023 11:08 »
Klar, das Gleiche wie vor einem Jahr. Oberste Priorität und Hochdruck.

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...und zu guterletzt: "Daran habe ich keine Erinnerung" 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3281 am: 06.01.2023 11:10 »
Wofür auch immer. Eine Erhöhung von 37,4 auf 41,7 Mrd bedeutet eine Steigerung um 11,5%. Laut Monitor dbb sind beim Bund 366110 Beamte und 155285 TB beschäftigt. Das macht pro Kopf gemittelt pro Jahr ca 5700€ mehr.

Bastel

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« Antwort #3282 am: 06.01.2023 11:19 »
BalBund kann diese Zahlen bestimmt deuten. 8)

Julianx1

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« Antwort #3283 am: 06.01.2023 11:20 »
Ich finde es ein wenig erschreckend wie so mancher über seinen Dienstherrn denkt. Ich bin nunmehr 29 Jahre im ÖD. Es gab immer Höhen und Tiefen. Im Grunde konnte ich mich aber nicht beschweren. Die aktuelle Rechtsprechung verstehe ich noch nicht ganz. Das liegt aber wohl am Föderalismus den ich auch nie ganz verstanden habe. Was die Grundbesoldung betrifft hat der Bund keinen Grund zu meckern. Ich habe mal im Land NRW auf einen Dienstposten A12 verzichtet um beim Bund einen Dienstposten mit A11 anzunehmen. Lag dabei immer noch 120 € besser als beim Land. da ist die Schere wieder mittlerweile etwas zusammengegangen, aber auch nicht vollständig. Letztendlich macht die Rechtsprechung zu den Familienzuschlägen jedoch einen nicht mehr tragfähigen Unterschied aus, den ich nicht mehr tragbar finde. In NRW hätte ich bei meiner Familienkonstellation nunmehr über 1000€ mehr im Monat. Ich kann nicht Glauben das dies noch dem Allimentationsprinzip entspricht. Sind Bundesbeamte so viel genügsamer? Ich kann aber auch nicht verstehen das die Problematik in Bund und Ländern so viel unterschiedlicher gehandhabt wird.

Bastel

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« Antwort #3284 am: 06.01.2023 11:48 »
Ich bin jetzt ein paar Jahre im öD, aber Höhen? Die vermissen ich noch.