Ich denke, Deine abschließende Frage ist zu verneinen, ..., da der Rechtsweg dann weiterhin offen wäre - eben solange die volle Funktionsfähigkeit der judikativen Gewalt gegeben wäre.
[1] Also du hältst es für rechtmäßig die Gewaltenvereinigung aus der handlungsunfähig minderalimentierter Exekutive mit der Judikative zu vererschmelzen?
[2] Ist es nicht sogar dann so, das das BVerFG das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern zu Unrecht gerügt hat, da dem Kläger nach dem LSF der Rechtsweg weiterhin offen stünde?
[3] Die volle Funktionsfähigkeit der judikativen Gewalt ist bereits gegeben, wenn allein den höchstrichterlichen Entscheider unkorrumpierbar hohe amtsangemessene Alimentationszahlungen zuteil wird, da alle im Unterbau und in der Exekutive und der Legislative der Rechtsweg zu ihnen offen steht?
Ich fände es mal erfrischend die Bürger indirekt an unsere Seite zu ziehen, indem das BVerfG nicht eine [4] Normalalimentation vorgibt, [5] sondern die den Besoldungsgesetzgebern überlässt, aber bis zu deren Umsetzung der Widerspruch für alle geldfordernden Bescheide Erfolg haben wird (nächste Eskalationsstufe für nichtig erklärt). Wer nicht alimentiert stellt unwirksame Bescheide aus und braucht auch keine Einnahmen. siehe z.B. Grundsteuerreform, die erst in Gang kam, als der Wegfall dieser Steuereinnahmen drohte.
Ich habe mal Deine Fragen durchnummeriert:
[1] Nein, das habe ich so auch nicht gesagt.
[2] Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem konkreten Fall den Rechtsschutz in der weiteren Entwicklung vor seiner Entscheidung als (wieder-)hergestellt an, da das vormalige Rechtsschutzbedürfnis zwischenzeitlich geheilt worden war, sodass es keinen Grund gibt (oder keiner von der Beschwerdeführerin mehr vorgebracht worden ist), die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (s. Rn. 7 ff. i.v.m. Rn. 18). Eine Rüge des Gerichts liegt entsprechend nicht vor. Stattdessen hebt das Bundesverfassungsgericht ab der Rn. 11 hervor, dass die Voraussetzungen für die richterliche Unabhängigkeit von der Exekutive zu gewährleisten und von der Legislative über das Haushaltsgesetz sicherzustellen ist (Rn. 16). Als Folge und Ergebnis wird am Ende die Exekutive gerügt, da sie nicht hinreichend gewährleistet hat, dass die richterliche Unabhängigkeit hier gegeben war (Rn. 17). Darüber hinaus lässt das Bundesverfassungsgericht hier durchscheinen, dass es - sofern die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nicht zu "ihrem" Recht gekommen wäre - der Beschwerde unter der Voraussetzung, dass sie zur Entscheidung angenommen worden wäre, entsprochen hätte, da offensichtlich die Voraussetzung für die richterliche Unabhängigkeit von der Exekutive nicht hinreichend gewährleistet worden ist.
Diese Unabhängigkeit ist aber - darauf bezog sich vorhin meine Darlegung - anders zu betrachten als die eines Beamten, da die richterliche Kontrolle der Exekutive der Unabhängigkeit des Richteramts von der Exekutive bedarf, während der Beamte weisungsgebunden bleibt. Insofern hebt das Bundesverfassungsgericht hier hervor, dass eine richterliche Abordnung dauerhaft nicht hinreichend ist, um die richterliche Unabhängigkeit von der Exekutive hinreichend zu gewährleisten (vgl. die Rn. 13 f.). Entsprechend wird die Entscheidung des Gerichts als formell problematisch angezeigt (unter der Prämisse, dass hier vom Bundesverfasungsgericht keine Entscheidung getroffen worden ist). Dementgegen würde das Bundesverfassungsgericht - solange die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Abordnungs(un)wesen nicht über Gebühr in Mitleidenschaft gezogen werden würde - die Entscheidung eines abgeordneten Beamten für sich genommen erst einmal nicht als formell problematisch betrachten. Denn da er weisungsgebunden ist, ist er in seinen Entscheidungen anders zu betrachten. Es macht einen Unterschied, ob ein (dauerhaft) abgeordneter Richter eine Entscheidung fällt oder ob ein dauerhaft abgeordneter Beamter das tut. Darauf wollte ich vorhin hinaus. Eine Ausweitung jener Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Exekutive - das war Deine ursprüngliche Frage - ist nicht möglich, weshalb ich die Frage verneint habe.
[3] Entsprechend geht es hier nicht darum (auch das habe ich zuvor so nicht gesagt), den Rechtsschutz als gegeben anzusehen, wenn allein die Höchstgerichte hinreichend mit unabhängigen Richtern besetzt wären. Vielmehr mahnt das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung deutlich an, dass das Land dafür Sorge zu tragen hat, die richterliche Unabhängigkeit in jedem Fall hinreichend zu gewährleisten.
[4] Das Bundesverfassungsgericht gibt keine "Normalimentation" vor, sondern betrachtet mit der Mindestalimentation den 15 %igen Abstand zum Grundsicherungsniveau und damit dann das Rechtsgut, das vom absoluten Alimentationschutz umfasst ist, sodass dem Gesetzgeber hier keine Einschnitte - also kein Unterschreiten der Mindestalimentation - möglich sind. Die Besoldungsgesetzgeber missverstehen diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig, indem sie die Mindestalimentation als "Normalimentation" verstehen wollen, an die sie sich dann heranrechnen wollen in dem Irrglauben, dass damit automatisch eine amtsangemessene Alimentation gewährt werden würde. Die Gewährung der Mindestalimentation bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass eine amtsangemessene Alimentation in der untersten Erfahrungsstufe der niedrigsen Besoldungsgruppe gewährt wird - denn um sie, die amtsangemessene Alimentation, zu gewährleisten, bedarf es sowohl einer Betrachtung aller drei Stufe des bundesverfassungsgerichtlichen Prüfprogramms und deren Abwägung als auch der sachlich hinreichenden Begründung der am Ende gewährten Alimentation. Eine Alimentation auf Höhe der Mindestalimentation dürfte hingegen in den allermeisten Fällen nicht hinreichend für eine amtsangemessene Alimentation sein - wie bspw. die Inflation der letzten beiden Jahre oder auch das neue Rechtsinstitut des Bürgergelds zeigt. Tatsächlich hat die amtsangemessene Alimentation rein gar nichts mit der Mindestalimentation zu tun - außer, dass eine Alimentation, die sie unterschreitet, als Verletzung des absoluten Alimentationsschutzes verfassungswidrig ist. Die Mindestalimentation markiert ein Rechsgut - den 15 %igen Abstand zum Grundsicherungsniveau -, alles, was betragsmäßig darüber hinausgeht, ist eine Sache der Begründetheit, alles, was betragsmäßig darunter bleibt, ist verfassungswidrig. Ist die betragsmäßig über die Mindestalimentation hinausreichende Alimentation als nicht amtsangemessen begründbar, bleibt auch sie als nicht amtsangemessen verfassungswidrig.
[5] Als Ergebnis bleibt es den Besoldungsgesetzgebern überlassen - das ist die Folge der sog. Gestaltungsdirektive, die sie aus Art. 33 Abs. 5 GG trifft -, die Höhe der amtsangemessenen Alimentation zu bestimmen und zu begründen. Das Bundesverfassungsgericht prüft, sofern es angerufen wird, entsprechend, ob dem der Fall ist - es kann aber als Folge der Gewaltenteilung nicht die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers er- und ausfüllen, weshalb es bereits Ende der 1950er Jahre und seitdem in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, dass der Dienstherr in Gestalt des Gesetzgebers hierfür
allein zuständig ist, da es sein alleiniges Recht ist, Gesetze zu beschließen. Der Gesetzgeber hat alle wesentlichen Entscheidungen zu fällen. Darüber hinaus hat der Dienstherr in Gestalt der öffentlichen Verwaltung die gesetzlich festgelegte Leistung aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zu bewilligen und dann auszuzahlen.
Nun gut, das war jetzt mal wieder etwas länger...