Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1960582 times)

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3375 am: 10.01.2023 18:49 »
Was für weiche Faktoren sollen das denn sein? Vereinbarkeit Beruf und Familie? Da ist man genauso fortschritlich wie bei den 6,65 VWL. Sobald du Dich für die Familie entscheidest ist die Laufbahn beendet. Vollzeit ist bei 40 Std. kaum möglich. Beim Homeoffice werden dir in der Praxis nur Steine in den Weg gelegt. Arbeitsplatzsicherheit? Leiharbeit, befristete Beschäftigung und für Beamte gibt es immer einen Weg sie los zuwerden (Mobbing und anschließend Amtsarzt). Ausstattung brauchen wir nicht wirklich drüber zu reden, wenn ich für nen Bleistift 5 Formulare ausfüllen muss und einem selbst dann noch die Frage gestellt wird ob Er notwendig ist. Also welche Softskills kann der ÖD im Vergleich zu gleich Großen Unternehmen bieten?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3376 am: 10.01.2023 19:17 »
Richtig, keine.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3377 am: 10.01.2023 19:22 »
Bei uns gibt es Wassersprudler ;D ;D

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3378 am: 10.01.2023 20:16 »
Bei uns gibt es Wassersprudler ;D ;D

Da liegt mir "bei uns gibt es Luftpumpen" auf den Fingern  ;)

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3379 am: 11.01.2023 02:22 »
BVerfG

Immer wenn sich NordWest übergriffig verallgemeinert über das BVerfG äußert, ist es Zeit durch das BVerfG aufzuzeigen, wie beschränkt, also falsch das wieder von ihm ist. Es wird dem BVerfG von ihm derzeit Untätigkeit vorgeworfen. Dabei flechtet das BVerfG in seinen Entscheidungen die amtsangemessene Besoldung ein, wo es angebracht ist.

Wie z.B. im Beschluss im ersten Senat vom 10.11.2022, Az. 1 BvR 1623/17.  Es ist zwar wieder nur eine Richter für Richter Entscheidung, die eine amtsangemessene Richterbesoldung zur Lösung des Grundproblems bei Gerichten anmahnt, aber steter Tropfen nässt das heiße Eisen. Wahrscheinlich wird weiterhin das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil es billiger ist, da es bestimmt nur in seltenen Einzelfällen pfiffige Anwälte gibt, die juristische Urteile anfechten, indem sie den Stellenplan und Stellenbesetzung des Gerichts hinzuziehen können.

Es stellt sich für mich die Frage, ob nicht selbst das Bundesverfassungsgericht damit sich selbst außer Gefecht gesetzt hat, mit einer auf bis höchstens sechzehn Richter geschrumpfte Besetzung nicht auch unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist, und so auch der Zugang zu gesetzlichen Richtern unzumutbar eingeschränkt ist. Warum 1963 die Zahl der Richter gesenkt und seitdem nicht wieder angehoben wurde, weiß ich nicht.

Muss das Urteil auch auf die Exekutive ausgeweitet werden, und dort auch bei jedem angegriffenem Verwaltungsakt als formeller Grund anzweifeln, ob der VA von einem amtsangemessen besoldeten Beamten erlassen wurde?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3380 am: 11.01.2023 05:55 »
Ich denke, Deine abschließende Frage ist zu verneinen, A9 (Du hast viel zu viele Vornamen...), da die richterliche Unabhängigkeit noch einmal anders zu betrachten wäre als die weisungsgebundene Abhängigkeit des Beamten und weil die Rechtssicherheit weiterhin gewährleistet ist, sofern eine behördliche Maßnahme wegen ihrer unzureichender Besetzung ggf. formell problematisch werden könnte, da der Rechtsweg dann weiterhin offen wäre - eben solange die volle Funktionsfähigkeit der judikativen Gewalt gegeben wäre. Aber nichtsdestotrotz ist die Frage komplex - denn ab einem gewissen Grad der eingeschränkten Funktionsfähigkeit der (konkreten) öffentlichen Verwaltung dürfte anzunehmen sein, dass auch dann tragende Gründe für eine entsprechende Anfechtung des Verwaltungsakts aufkommen sollten - wenn dem jedoch als allgemeines Phänomen der Fall wäre, wäre es aber eventuell schon zu spät. Denn das dürfte erst passieren, sofern die öffentliche Verwaltung weitgehend zuschanden gemacht wäre. Das zu verhindern, darum  geht es dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich seiner Besoldungsrechtsprechung vor allem. Die in Rn. 14 genannte Entscheidung führt an der genannten Stelle aus:

"Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 26, 141 <154 ff.>; 55, 372 <392>; 107, 257 <274 f.>). Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt (vgl. BVerfGE 26, 141 <155 f.>). Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 <274 f.>; vgl. zur internationalen Perspektive die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice des Europarates vom 9. Oktober 2014 „Report on European judicial systems – Edition 2014 (2012 data): efficiency and quality of justice“)."

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3381 am: 11.01.2023 12:03 »
Ich denke, Deine abschließende Frage ist zu verneinen, ..., da der Rechtsweg dann weiterhin offen wäre - eben solange die volle Funktionsfähigkeit der judikativen Gewalt gegeben wäre.

Also du hältst es für rechtmäßig die Gewaltenvereinigung aus der handlungsunfähig minderalimentierter Exekutive mit der Judikative zu vererschmelzen?

Ist es nicht sogar dann so, das das BVerFG das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern zu Unrecht gerügt hat, da dem Kläger nach dem LSF der Rechtsweg weiterhin offen stünde?

Die volle Funktionsfähigkeit der judikativen Gewalt ist bereits gegeben, wenn allein den höchstrichterlichen Entscheider unkorrumpierbar hohe amtsangemessene Alimentationszahlungen zuteil wird, da alle im Unterbau und in der Exekutive und der Legislative der Rechtsweg zu ihnen offen steht?

Ich fände es mal erfrischend die Bürger indirekt an unsere Seite zu ziehen, indem das BVerfG nicht eine Normalalimentation vorgibt, sondern die den Besoldungsgesetzgebern überlässt, aber bis zu deren Umsetzung der Widerspruch für alle geldfordernden Bescheide Erfolg haben wird (nächste Eskalationsstufe für nichtig erklärt). Wer nicht alimentiert stellt unwirksame Bescheide aus und braucht auch keine Einnahmen. siehe z.B. Grundsteuerreform, die erst in Gang kam, als der Wegfall dieser Steuereinnahmen drohte.
« Last Edit: 11.01.2023 12:21 von A9A10A11A12A13 »

Der Obelix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3382 am: 11.01.2023 12:35 »
Bei uns gibt es Wassersprudler ;D ;D

Bei uns gibt es an weichen Faktoren:

Ein Weihnachtsgruß der Vorgesetzten
Einen Sicheren Arbeitsplatz
Warme und wärmende Worte der regelmäßigen Wertschätzung
Einen Gruß des Innenministers
Hinweise zu Gesundheit --> allerdings keine "Sport"Angebote oder sowas wie Jobrad
Kenntnisnahme der Elternschaft --> Keine Kinderbetreuungsmöglichkeit

Also das ist doch schonmal was!

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3383 am: 11.01.2023 13:20 »
Bei uns gibt es Wassersprudler ;D ;D

Bei uns gibt es an weichen Faktoren:

Ein Weihnachtsgruß der Vorgesetzten
Einen Sicheren Arbeitsplatz
Warme und wärmende Worte der regelmäßigen Wertschätzung
Einen Gruß des Innenministers
Hinweise zu Gesundheit --> allerdings keine "Sport"Angebote oder sowas wie Jobrad
Kenntnisnahme der Elternschaft --> Keine Kinderbetreuungsmöglichkeit

Also das ist doch schonmal was!

Immer diese Unzufriedenheit.... das muss diese Gratismentalität sein:-D



Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3384 am: 11.01.2023 15:07 »
https://m.bild.de/politik/inland/politik-inland/beamte-und-juristen-im-bundestag-verstehen-politiker-unsere-sorgen-noch-82511144.bildMobile.html

Ich finde das ist ein guter Grund uns noch mehr Besoldung in den Rachen zu schieben hahahaaa
Schönen Gruß beim Kaffee und Kuchen zur Kuchenzeit

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3385 am: 11.01.2023 16:52 »
Ich denke, Deine abschließende Frage ist zu verneinen, ..., da der Rechtsweg dann weiterhin offen wäre - eben solange die volle Funktionsfähigkeit der judikativen Gewalt gegeben wäre.

[1] Also du hältst es für rechtmäßig die Gewaltenvereinigung aus der handlungsunfähig minderalimentierter Exekutive mit der Judikative zu vererschmelzen?

[2] Ist es nicht sogar dann so, das das BVerFG das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern zu Unrecht gerügt hat, da dem Kläger nach dem LSF der Rechtsweg weiterhin offen stünde?

[3] Die volle Funktionsfähigkeit der judikativen Gewalt ist bereits gegeben, wenn allein den höchstrichterlichen Entscheider unkorrumpierbar hohe amtsangemessene Alimentationszahlungen zuteil wird, da alle im Unterbau und in der Exekutive und der Legislative der Rechtsweg zu ihnen offen steht?

Ich fände es mal erfrischend die Bürger indirekt an unsere Seite zu ziehen, indem das BVerfG nicht eine [4] Normalalimentation vorgibt, [5] sondern die den Besoldungsgesetzgebern überlässt, aber bis zu deren Umsetzung der Widerspruch für alle geldfordernden Bescheide Erfolg haben wird (nächste Eskalationsstufe für nichtig erklärt). Wer nicht alimentiert stellt unwirksame Bescheide aus und braucht auch keine Einnahmen. siehe z.B. Grundsteuerreform, die erst in Gang kam, als der Wegfall dieser Steuereinnahmen drohte.

Ich habe mal Deine Fragen durchnummeriert:

[1] Nein, das habe ich so auch nicht gesagt.

[2] Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem konkreten Fall den Rechtsschutz in der weiteren Entwicklung vor seiner Entscheidung als (wieder-)hergestellt an, da das vormalige Rechtsschutzbedürfnis zwischenzeitlich geheilt worden war, sodass es keinen Grund gibt (oder keiner von der Beschwerdeführerin mehr vorgebracht worden ist), die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (s. Rn. 7 ff. i.v.m. Rn. 18). Eine Rüge des Gerichts liegt entsprechend nicht vor. Stattdessen hebt das Bundesverfassungsgericht ab der Rn. 11 hervor, dass die Voraussetzungen für die richterliche Unabhängigkeit von der Exekutive zu gewährleisten und von der Legislative über das Haushaltsgesetz sicherzustellen ist (Rn. 16). Als Folge und Ergebnis wird am Ende die Exekutive gerügt, da sie nicht hinreichend gewährleistet hat, dass die richterliche Unabhängigkeit hier gegeben war (Rn. 17). Darüber hinaus lässt das Bundesverfassungsgericht hier durchscheinen, dass es - sofern die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nicht zu "ihrem" Recht gekommen wäre - der Beschwerde unter der Voraussetzung, dass sie zur Entscheidung angenommen worden wäre, entsprochen hätte, da offensichtlich die Voraussetzung für die richterliche Unabhängigkeit von der Exekutive nicht hinreichend gewährleistet worden ist.

Diese Unabhängigkeit ist aber - darauf bezog sich vorhin meine Darlegung - anders zu betrachten als die eines Beamten, da die richterliche Kontrolle der Exekutive der Unabhängigkeit des Richteramts von der Exekutive bedarf, während der Beamte weisungsgebunden bleibt. Insofern hebt das Bundesverfassungsgericht hier hervor, dass eine richterliche Abordnung dauerhaft nicht hinreichend ist, um die richterliche Unabhängigkeit von der Exekutive hinreichend zu gewährleisten (vgl. die Rn. 13 f.). Entsprechend wird die Entscheidung des Gerichts als formell problematisch angezeigt (unter der Prämisse, dass hier vom Bundesverfasungsgericht keine Entscheidung getroffen worden ist). Dementgegen würde das Bundesverfassungsgericht - solange die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Abordnungs(un)wesen nicht über Gebühr in Mitleidenschaft gezogen werden würde - die Entscheidung eines abgeordneten Beamten für sich genommen erst einmal nicht als formell problematisch betrachten. Denn da er weisungsgebunden ist, ist er in seinen Entscheidungen anders zu betrachten. Es macht einen Unterschied, ob ein (dauerhaft) abgeordneter Richter eine Entscheidung fällt oder ob ein dauerhaft abgeordneter Beamter das tut. Darauf wollte ich vorhin hinaus. Eine Ausweitung jener Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Exekutive - das war Deine ursprüngliche Frage - ist nicht möglich, weshalb ich die Frage verneint habe.

[3] Entsprechend geht es hier nicht darum (auch das habe ich zuvor so nicht gesagt), den Rechtsschutz als gegeben anzusehen, wenn allein die Höchstgerichte hinreichend mit unabhängigen Richtern besetzt wären. Vielmehr mahnt das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung deutlich an, dass das Land dafür Sorge zu tragen hat, die richterliche Unabhängigkeit in jedem Fall hinreichend zu gewährleisten.

[4] Das Bundesverfassungsgericht gibt keine "Normalimentation" vor, sondern betrachtet mit der Mindestalimentation den 15 %igen Abstand zum Grundsicherungsniveau und damit dann das Rechtsgut, das vom absoluten Alimentationschutz umfasst ist, sodass dem Gesetzgeber hier keine Einschnitte - also kein Unterschreiten der Mindestalimentation - möglich sind. Die Besoldungsgesetzgeber missverstehen diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig, indem sie die Mindestalimentation als "Normalimentation" verstehen wollen, an die sie sich dann heranrechnen wollen in dem Irrglauben, dass damit automatisch eine amtsangemessene Alimentation gewährt werden würde. Die Gewährung der Mindestalimentation bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass eine amtsangemessene Alimentation in der untersten Erfahrungsstufe der niedrigsen Besoldungsgruppe gewährt wird - denn um sie, die amtsangemessene Alimentation, zu gewährleisten, bedarf es sowohl einer Betrachtung aller drei Stufe des bundesverfassungsgerichtlichen Prüfprogramms und deren Abwägung als auch der sachlich hinreichenden Begründung der am Ende gewährten Alimentation. Eine Alimentation auf Höhe der Mindestalimentation dürfte hingegen in den allermeisten Fällen nicht hinreichend für eine amtsangemessene Alimentation sein - wie bspw. die Inflation der letzten beiden Jahre oder auch das neue Rechtsinstitut des Bürgergelds zeigt. Tatsächlich hat die amtsangemessene Alimentation rein gar nichts mit der Mindestalimentation zu tun - außer, dass eine Alimentation, die sie unterschreitet, als Verletzung des absoluten Alimentationsschutzes verfassungswidrig ist. Die Mindestalimentation markiert ein Rechsgut - den 15 %igen Abstand zum Grundsicherungsniveau -, alles, was betragsmäßig darüber hinausgeht, ist eine Sache der Begründetheit, alles, was betragsmäßig darunter bleibt, ist verfassungswidrig. Ist die betragsmäßig über die Mindestalimentation hinausreichende Alimentation als nicht amtsangemessen begründbar, bleibt auch sie als nicht amtsangemessen verfassungswidrig.

[5] Als Ergebnis bleibt es den Besoldungsgesetzgebern überlassen - das ist die Folge der sog. Gestaltungsdirektive, die sie aus Art. 33 Abs. 5 GG trifft -, die Höhe der amtsangemessenen Alimentation zu bestimmen und zu begründen. Das Bundesverfassungsgericht prüft, sofern es angerufen wird, entsprechend, ob dem der Fall ist - es kann aber als Folge der Gewaltenteilung nicht die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers er- und ausfüllen, weshalb es bereits Ende der 1950er Jahre und seitdem in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, dass der Dienstherr in Gestalt des Gesetzgebers hierfür allein zuständig ist, da es sein alleiniges Recht ist, Gesetze zu beschließen. Der Gesetzgeber hat alle wesentlichen Entscheidungen zu fällen. Darüber hinaus hat der Dienstherr in Gestalt der öffentlichen Verwaltung die gesetzlich festgelegte Leistung aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zu bewilligen und dann auszuzahlen.

Nun gut, das war jetzt mal wieder etwas länger...

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3386 am: 12.01.2023 09:30 »
@BalBund: Hört man denn zur Aussage von Ministerin Faeser vom 09.01.2023 auf der dbb Jahrestagung 2023 irgendetwas auf dem Flur im BMI???

Für die verfassungskonforme Besoldung und Versorgung beim Bund wolle sie außerdem darauf drängen, dass ein entsprechendes Gesetz „sehr bald“ kommt

Oder müssen wir damit rechnen, dass vor Abschluss der am 24.01.2023 beginnenden Tarifverhandlungen ein Gesetzesentwurf nicht erscheinen wird?

Dieter32

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3387 am: 12.01.2023 09:32 »
Hier die Eingangsbestätigung des BVA:

"hiermit wird lhnen der Eingang lhres Widerspruches am 29.12.2022 beim Bundesverwaltungsamt bestätigt.

Antragsgemäß wird das Verfahren bis zur abschließenden Beurteilung des Gesetzgebers ruhend gestellt.

Ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Verjährung in lhrem Fall bereits mit Einlegung lhres Widerspruches gehemmt.

Weiterhin verzichtet der Bund ab dem Jahr 2021 auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung. Aus diesem Grund ist ein erneuter Widerspruch gegen die Hohe der Besoldung für das Jahr 2023 nicht erforderlich
Zu gegebener Zeit komme ich unaufgefordert auf lhren Widerspruch zurück."


Ich arbeite bei einer obersten Bundesbehörde, die sich zum oben genannten Rundschreiben nicht geäußert hat. Der Personalrat ist allerdings der festen Überzeugung (inkl. "regelmäßiger" Hausmitteilung), dass das Rundschreiben des BMI gilt und daher keiner agieren sollte.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3388 am: 12.01.2023 09:43 »
Ja Dieter, dem Personalrat habe ich früher auch immer alles geglaubt, leider wurde ich in vielen Dingen zu oft enttäuscht.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3389 am: 12.01.2023 09:50 »
Unser Personalrat ist auch der festen Überzeugung, dass jeder die geforderten 500 € Erhöhung erhalten wird. Auf deren Planet scheint wohl immer die Sonne