Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2075859 times)

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,473
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3420 am: 13.01.2023 09:08 »
...der Staat hat kein Ausgabenproblem sondern ein Einnahmeproblem...

...und die Staatsqute in D ist eine der niedrigsten in Europa...

Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Tagelöhner

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 893
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3421 am: 13.01.2023 09:10 »
...der Staat hat kein Ausgabenproblem sondern ein Einnahmeproblem...

...und die Staatsqute in D ist eine der niedrigsten in Europa...

Na dann, auch Bullshit ist von der freien Meinungsäußerung in Deutschland ja gedeckt.

Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 245
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3422 am: 13.01.2023 09:19 »
Einfach köstlich wie von Beamtenseite sofort reflexartig wieder die Neid-/Missgunstkarte ausgespielt wird. Die Opferrolle kommt bei Ottonormalbürger jedenfalls nicht besonders gut an. Die politischen Entscheidungsträger sind daher gut beraten, bei der Anpassung der Beamtenbesoldung keine Schnellschüsse vorzunehmen. Hier wird immer so gerne vergessen, wer die ganzen Alimente im Wettbewerb einer globalisierten Marktwirtschaft tatsächlich erwirtschaften muss.

Den einzigen Wettbewerb den ich im Beamtenbereich kenne ist, ob der unliebsame Kollege im Nachbarbüro in der Gunst des Vorgesetzten schneller steigt und daher bei der nächsten Beurteilungs-/Beförderungsrunde auf der Überholspur ist.

Da wird nichts ausgespielt, sondern das ist an der Tagesordnung. Erlebe ich im Bekanntenkreis immer wieder.
Zumal auch völlig unbegründet.
Wenn ich denen dann erzähle, dass ich, der neben einer Ausbildung, 10 Jahren Berufserfahrung, einer entsprechenden Meisterqualifikation UND einem Verwaltunsrechtsstudium vorweisen kann, nach Abzug der PKV nur bedingt mehr Netto habe, als mein Schwager, der als gelernter "Bademeister" jetzt als angelernter Anlagenfahrer in einer Fabrik mit 3-4 Schichten im Monat arbeitet, dann gucken die meisten blöde.

Wenn ich dann noch anführe, dass doch die Wirtschaft und somit letztendlich die Gier der Menschen dazu führt, dass Gewinnmaximierung über allem steht und deshalb möglichst wenig Kosten und maximale Erlöse aufeinander prallen, dann ist bei vielen schluss.
Man lebt in seiner Blase und regt sich darüber auf, dass der Beamte am Schreibtisch mehr bekommt als die Friseurin oder der Tierfbauer.....
Nur leider kann der Beamte nichts dafür und i.d.R. auch nichts dagegen.
Wo wir wider beim Thema Politik sind.
Die Gleichsetzung zu den Politikern geht halt nicht aus deren Köpfen raus.

Ich meine mal ehrlich...ich jammer doch auch nicht, dass ein Arzt, ein Anwalt, oder gar ein Beamter im hD mehr hat. Da ist dann sehr warscheinlich nochmal mehr Qualifikation als bei mir vorhanden. Deshalb verdienen anderen eben mehr. UND NOCHMAL: Dass o.g. Friseure oder sonstige gewerke weniger entlohnt werden, liegt an der Wirtschaft und nicht am öD.

DrStrange

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 232
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3423 am: 13.01.2023 09:19 »
Die politischen Entscheidungsträger sind daher gut beraten, bei der Anpassung der Beamtenbesoldung keine Schnellschüsse vorzunehmen.

Hier gebe ich dir Recht. Und es sieht ja ganz danach aus, dass die Bundesländer alles versuchen, um möglichst viele Varianten zur Besoldung dem BVerfG vorzulegen. Die wollen am Ende sagen: Wir haben alles kostensparende versucht. Leider sind und jetzt endgültig die Hände gebunden und wir können nicht anders, als die Besoldung massivst zu erhöhen.

Zitat
Den einzigen Wettbewerb den ich im Beamtenbereich kenne ist, ob der unliebsame Kollege im Nachbarbüro in der Gunst des Vorgesetzten schneller steigt und daher bei der nächsten Beurteilungs-/Beförderungsrunde auf der Überholspur ist.
Wieder etwas, was du irgendwo mal aufgeschnappt hast. Ansonsten fehlt dir da ja der Einblick.

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,473
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3424 am: 13.01.2023 09:27 »
...bei manchen ist auch einfach und schnöde nur mangelnde Intelligenz... ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,389
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3425 am: 13.01.2023 09:42 »
Tagelöhner ist halt das Korrektiv oder vielleicht sogar die zweite Persöhnlichkeit von Kimonbo.

Tagelöhner

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 893
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3426 am: 13.01.2023 09:46 »
Korrektiv trifft es meine ich ganz gut. Mit Kimonbo habe ich allerdings in Person rein gar nichts zu tun...was nicht heißt, dass mich seine trolligen Kommentare nicht teilweise amüsieren. Auf Kimonbo, hau' mal wieder einen raus.  8)

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 676
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3427 am: 13.01.2023 09:49 »
Der Staat spart einfach so lang bis es gar nicht mehr anders geht, wie bei der Bundeswehr z.B.

Kimonbo

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3428 am: 13.01.2023 10:30 »
Korrektiv trifft es meine ich ganz gut. Mit Kimonbo habe ich allerdings in Person rein gar nichts zu tun...was nicht heißt, dass mich seine trolligen Kommentare nicht teilweise amüsieren. Auf Kimonbo, hau' mal wieder einen raus.  8)

LOL vielen Dank. Zuviel der Ehre! Und nun auf auf an die Werkbank ihr lieben Arbeits-Ameisen, die Wirtschaft wachsen lassen Hahaaa dann gibts auch mehr Besoldung für uns

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 804
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3429 am: 13.01.2023 11:09 »
https://www.n-tv.de/regionales/hamburg-und-schleswig-holstein/Besoldung-Beamtenbund-schaltet-Bundesverfassungsgericht-ein-article23840123.html

Ist vielleicht hier im Forum schon angesprochen worden, aber nach dem lesen des Artikels ist mir folgende Gedanke durch den Kopf gegangen: Lasst uns einfach eine Verfassungsbeschwerde gegen das aktuelle BBesG einreichen! Wäre so ein Verfahren für uns von Vorteil?


Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 873
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3430 am: 13.01.2023 11:18 »
https://www.n-tv.de/regionales/hamburg-und-schleswig-holstein/Besoldung-Beamtenbund-schaltet-Bundesverfassungsgericht-ein-article23840123.html

Ist vielleicht hier im Forum schon angesprochen worden, aber nach dem lesen des Artikels ist mir folgende Gedanke durch den Kopf gegangen: Lasst uns einfach eine Verfassungsbeschwerde gegen das aktuelle BBesG einreichen! Wäre so ein Verfahren für uns von Vorteil?

Keine Ahnung was die Leute da reitet, die Verfassungsbeschwerde kann man einreichen. Ist aber unzulässig und damit absolut nutzlos. Man muss erst den Rechtsweg Verwaltungsgericht, etc. beschreiten, bevor man Verfassungsbeschwerde einlegen kann.

Durch die abstrakte Normenkontrolle ginge es direkt vor das BVerfG dann müsste aber die Landesregierung den eigenen Murks vorlegen.

Aus meiner Sicht eine sehr peinliche Aktion.

Malkav

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 183
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3431 am: 13.01.2023 11:31 »
Keine Ahnung was die Leute da reitet, die Verfassungsbeschwerde kann man einreichen. Ist aber unzulässig und damit absolut nutzlos. Man muss erst den Rechtsweg Verwaltungsgericht, etc. beschreiten, bevor man Verfassungsbeschwerde einlegen kann.

Durch die abstrakte Normenkontrolle ginge es direkt vor das BVerfG dann müsste aber die Landesregierung den eigenen Murks vorlegen.

Aus meiner Sicht eine sehr peinliche Aktion.

Da muss ich widersprechen. Ich finde den Ansatz des dbb SH hier ausdrücklich kreativ und begrüßenswert. Dass da schon eine Kanzlei hintersteht und die Verfassungsbeschwerde nicht auf der Landesgeschäftsstelle des dbb SH runtergeschrieben wurde, darf man wohl annehmen  :D

§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG eröffnet dem BVerfG ausdrücklich die Möglichkeit vom Grundsatz der Subsidiarität abzuweichen, wenn die Sache grundlegende Bedeutung hat oder ansonsten ein schwerer und unabwendbarer Nachteil für den Beschwerdeführer entstünde.

Grundlegende Bedeutung dürfte das Verfahren haben, da bein der Anrechnung sonstigen Einkommens des Beamten und des Partnereinkommens SH Pilotcharakter hatte und mittlerweile nachweislich mehrere Besoldungsgesetzgeber (Nds, HB, Bayer, RLP) auf diesen Zug aufgesprungen sind.

Der unabwendbare Nachteil ist darin zu erblicken, dass die gewährte Besoldung stets zur Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs gewährt wird. Wenn dieser Bedarf in Höhe X besteht und höer leigt als die Nettoalimentation entsteht monatlich ein Fehlbedarf, welchen der Betroffene aus anderen Quellen (Kredite o.ä.) befriedigen müsste. Daneben kommt der aktuelle Trend der Preissteigerung Richtung trabende Inflation, welche eventuelle zukünftige Nachzahlungen in Ihrer Kaufkraft erheblich schmälern würde.

Selbst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ahndelt es sich um eine KANN-Vorschrift. Das BVerfG ist in seiner Entscheidung also relativ frei. Hier kommt es auf die Frage an, ob der Senat dieser Anrechnerei schnell ein Ende setzen möchte. Die Gelegenheit hätte er damit unmittelbar erhalten.

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 676
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3432 am: 13.01.2023 11:58 »

Selbst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ahndelt es sich um eine KANN-Vorschrift. Das BVerfG ist in seiner Entscheidung also relativ frei. Hier kommt es auf die Frage an, ob der Senat dieser Anrechnerei schnell ein Ende setzen möchte. Die Gelegenheit hätte er damit unmittelbar erhalten.

Ich finde eine solche KANN-Vorschrift aber auch recht spannend, weil das BVerfG darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss, und hierzu eine gewisse Abwägung vornehmen muss. Gerade bei den hohen Inflationsraten, dem hohen Personalmangel und dem radikalen Besoldungsgesetz kann man da nicht im Vorhinaus sagen, wie eine solche Ermessensentscheidung aussehen wird.

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 873
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3433 am: 13.01.2023 12:21 »
Stimmt, hatte ich aus den Augen verloren.

Wird aber dennoch nicht passieren. Schaut euch einfach an, was das BVerfG mit den ganzen Steuervorlagen macht. Die bleiben teilweise ein Jahrzehnt liegen und da geht es um ein paar mehr Kröten.
Es wird aus meiner Sicht auf eine Klärung durch die Fachgerichte hinauslaufen.

Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 245
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3434 am: 13.01.2023 12:22 »
https://www.n-tv.de/regionales/hamburg-und-schleswig-holstein/Besoldung-Beamtenbund-schaltet-Bundesverfassungsgericht-ein-article23840123.html

Ist vielleicht hier im Forum schon angesprochen worden, aber nach dem lesen des Artikels ist mir folgende Gedanke durch den Kopf gegangen: Lasst uns einfach eine Verfassungsbeschwerde gegen das aktuelle BBesG einreichen! Wäre so ein Verfahren für uns von Vorteil?

Keine Ahnung was die Leute da reitet, die Verfassungsbeschwerde kann man einreichen. Ist aber unzulässig und damit absolut nutzlos. Man muss erst den Rechtsweg Verwaltungsgericht, etc. beschreiten, bevor man Verfassungsbeschwerde einlegen kann.

Durch die abstrakte Normenkontrolle ginge es direkt vor das BVerfG dann müsste aber die Landesregierung den eigenen Murks vorlegen.

Aus meiner Sicht eine sehr peinliche Aktion.

Wo hast du denn das gelernt?

Gegen Akte der Legislative ist kein Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG eröffnet, soweit formelle Gesetze sowie Rechtsverordnungen und Satzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 VwGO in Rede stehen. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung hat insoweit daher keine Bedeutung.

Das BBesG an sich ist ein Akt der Legislative und es existiert auch kein entsprechendes Fachgericht, welches prüfen könnte, ob die BReg und der BT ihre Arbeit richtig gemacht haben.

???