Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3905644 times)

MasterOf

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 432
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #360 am: 23.04.2021 12:28 »
Welche Plenardebatte?  :D Der Drops ist doch gelutscht. Oder hat man jemals noch mal etwas von der Anpassung des FZ gehört, der vor 1 oder 2 Jahren seitens BMI angedacht war?

Also ich persönlich glaube, dass im Rahmen der Debatte im Ausschuss für Inneres und Heimat das Thema „Abstand zur Grundsicherung“ mit Sicherheit erörtert wird und auch dahingehend eine Beschlussempfehlung kommen wird, dass dieser Abstand zur Grundsicherung und somit die Beschlüsse des BVerfG zeitnah durch die Bundesregierung im Rahmen eines neuen Gesetzgebungsverfahrens umzusetzen sind.
Einfach mal abwarten und hoffen.

Ich weiß nicht, ob das so kommen kann. Mit welchem Grund sollte eine solche Beschlussempfehlung begründet werden? Da der Gesetzgeber durch Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, kann er kein Gesetz beschließen, dass gegen diese verstößt. Eine Beschlussempfehlung, die aber mit der Begründung, dass das zu Grunde liegende Gesetz nicht mit der Verfassung in Einklang steht und durch ein weiteres zu korrigieren sei, dessen Beschluss empfehlen würde, führte sich selbst ad absurdum. Deshalb verweist die S. 37 auf die parlamentarischen Beratungen - in den jeweiligen Ausschüssen sollte allerdings zu erwarten sein, dass sich deren SPD-Mitglieder entsprechend den Vorstellungen ihres Finanzministers verhalten werden. Eine Beschlussempfehlung gegen die SPD-Mitglieder würde wiederum die Regierung in reichlich schwere Fahrwasser bringen. Daran hat schon in normalen Zeiten keine Regierung ein Interesse - und so zerzaust, wie die Union derzeit ist, dürfte sie daran heute nur noch sehr viel weniger Interesse haben.

Da ist was dran .. du glaubst also, dass das Thema einfach erstmal „totgeschwiegen“ wird solange es möglich ist?

Lars73

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #361 am: 23.04.2021 13:23 »
Man weist auf noch nötige rechtliche Prüfungen etc. hin und fertig. Es ist ja schon anzunehmen, dass die ein oder andere Fraktion das Thema in den Ausschussberatungen anspricht. Also kommt man im Bericht über die Ausschussberatung nicht darum herum es zu adressieren. Aber ist ja nicht schwer dafür geeignete Formulierungen zu finden.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #362 am: 23.04.2021 13:44 »
Womöglich ist es nicht ganz unwahrscheinlich, dass auch die Bundestagsfraktionen ähnlich wie Ende Januar die Fraktionen im Berliner Abgeordnetenhaus alle ein Interesse daran haben, dass der Entwurf schnell durch's Parlament geht. Wer sich Chancen ausrechnet, nach der Herbstwahl Teil der neuen Regierung werden zu können, dürfte tendenziell womöglich eher Interesse daran haben, dass ein kostengünstigeres Gesetz verabschiedet wird. Mal schauen, wie es weitergeht...

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,543
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #363 am: 30.04.2021 20:10 »
Wenn’s um Steuereinnahmen geht, sind sich die Parteien schnell bei der Nachbesserung einig... Siehe Klimaschwachsinn...

RandomValue

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #364 am: 03.05.2021 14:29 »
Hallo, ich lese dieses Thema seit dem letzten Jahr hier und drüber im Länderforum still mit.
Wo reiche ich denn Widerspruch ein? Über die BVA-Webseite https://www.bva.bund.de/bezuege-ansprechpartner und dann die Fragen beantworten bis zum Kontakt?
Ich hatte so an das BVA per Fax am 21.12.2020 einen Widerspruch geschickt, aber ich habe nichts gehört. Dauert dies immer so lange? Ist das überhaupt die richtige Stelle für Bundesbeamte?

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 534
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #365 am: 03.05.2021 16:49 »
Hallo, ich lese dieses Thema seit dem letzten Jahr hier und drüber im Länderforum still mit.
Wo reiche ich denn Widerspruch ein? Über die BVA-Webseite https://www.bva.bund.de/bezuege-ansprechpartner und dann die Fragen beantworten bis zum Kontakt?
Ich hatte so an das BVA per Fax am 21.12.2020 einen Widerspruch geschickt, aber ich habe nichts gehört. Dauert dies immer so lange? Ist das überhaupt die richtige Stelle für Bundesbeamte?

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Wenn das Bundesverwaltungsamt deine bezügezahlende Stelle ist, dann ist dort auch der Widerspruch einzulegen. Von einem Widerspruch über Online-Kontaktformulare würde ich dringend abraten, da diese das Formerfordernis nicht erfüllen könnten. Frag am besten beim Bundesverwaltungsamt nach, wie der Sachstand deines per Fax eingelegten Einspruches ist. Über das Faxjournal solltest du einen Nachweis über die fristgerechte Einlegung haben. Du kannst auch überlegen, ob du eine Eingangsbestätigung oder einen Zwischenbescheid erbittest.

MasterOf

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 432
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #366 am: 03.05.2021 17:14 »
Hat denn irgendjemand einen Vordruck, wie solch ein Widerspruch aussehen könnte?
Ich würde auch gerne einen einlegen.

uw147

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 89
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #367 am: 03.05.2021 17:21 »
Hier der Link zu den Musterwidersprüchen vom DBB NRW von 2020: https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/der-dbb-nrw-stellt-musterantraege-und-widersprueche-zur-verfuegung/

Das LBV NRW hat mich mal belehrt, dass diese Widersprüche keine Widersprüche seien, da die Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte sind. Stattdessen sollen das "Anträge auf XY" sein. Der Muster-Widerspruch vom DBB NRW hat praktisch beides drin, von daher sollte das passen.

Eingangsbestätigungen o.ä. hab ich auch nie bekommen, von daher immer schriftlich mit Sendungsnachweis verschicken, damit man im Zweifelsfall den Zugang belegen kann.

Pepper2012

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 252
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #368 am: 03.05.2021 17:30 »
Ja, diese Pfeifen vom LBV NRW werden von mir auch regelmäßig darüber belehrt, auf welche Weise man Widersprüche gegen Beihilfebescheide erledigen kann bzw. wie eben genau nicht...  ;)

MasterOf

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 432
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #369 am: 03.05.2021 18:08 »
Hier der Link zu den Musterwidersprüchen vom DBB NRW von 2020: https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/der-dbb-nrw-stellt-musterantraege-und-widersprueche-zur-verfuegung/

Das LBV NRW hat mich mal belehrt, dass diese Widersprüche keine Widersprüche seien, da die Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte sind. Stattdessen sollen das "Anträge auf XY" sein. Der Muster-Widerspruch vom DBB NRW hat praktisch beides drin, von daher sollte das passen.

Eingangsbestätigungen o.ä. hab ich auch nie bekommen, von daher immer schriftlich mit Sendungsnachweis verschicken, damit man im Zweifelsfall den Zugang belegen kann.

Vielen Dank für den Link!!

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #370 am: 15.05.2021 20:00 »
... die Gewerkschaften stürmten das Bundeskabinett und zwangen die hilflose Regierung, die daraufhin der Übermacht erlag, ein verfassungswidriges Besoldungsgesetz zu beschließen: https://www.behoerden-spiegel.de/die-zeitung/ (s. den Artikel "Offenbarungseid" auf der S. 3).

Zur Quelle: https://www.tagesspiegel.de/themen/agenda/sponsoring-und-die-bundesregierung-eine-aufgedraengte-bereicherung/12999714.html


MasterOf

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 432
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #371 am: 16.05.2021 08:54 »
... die Gewerkschaften stürmten das Bundeskabinett und zwangen die hilflose Regierung, die daraufhin der Übermacht erlag, ein verfassungswidriges Besoldungsgesetz zu beschließen: https://www.behoerden-spiegel.de/die-zeitung/ (s. den Artikel "Offenbarungseid" auf der S. 3).

Zur Quelle: https://www.tagesspiegel.de/themen/agenda/sponsoring-und-die-bundesregierung-eine-aufgedraengte-bereicherung/12999714.html

Interessanter Artikel!

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #372 am: 16.05.2021 10:56 »
In der Tat und nett, dass da meine These zur Neuordnung der Besoldung themeatisiert wird:
Zitat
Dazu wäre es überlegenswert, das Grundgehalt ausschließlich als Lohn für geleistete Arbeit zu verstehen und die übrigen Anforderungen des Alimentationsprinzips über Zulagen zu regeln.

Aber nach Swens Ausführungen wäre das ja Verfassungswidrig.

Fahnder

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 67
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #373 am: 16.05.2021 13:37 »
In der Tat und nett, dass da meine These zur Neuordnung der Besoldung themeatisiert wird:
Zitat
Dazu wäre es überlegenswert, das Grundgehalt ausschließlich als Lohn für geleistete Arbeit zu verstehen und die übrigen Anforderungen des Alimentationsprinzips über Zulagen zu regeln.

Aber nach Swens Ausführungen wäre das ja Verfassungswidrig.

Natürlich ist dies nach den Urteilen des BVerfG nicht so einfach möglich, da das bisherige Grundgehalt selbstverständlich bereits große Teile der familienbezogenen Bestandteile enthält. Schließlich würde niemand ernsthaft behaupten, mit 410 EUR brutto FamZ allein eine Frau und zwei Kind versorgen zu können. Die Zuschläge sollen und können daher nur eine Detailregelung sein.
Wenn man also das bisherige Grundgehalt als Nulllinie nehmen und die familienbezogenen Bestandteile ausschließlich außerhalb davon verorten würde, würde dies aufgrund sachfremder Erwägungen ("Geldsparen") geschehen und wäre insoweit unzulässig. Schließlich gibt es keinen sachlichen Grund im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die familienbezogenen Bestandteile des Grundgehaltes NICHT gleichermaßen zu erhöhen. Es gibt keine Familienbestandteile erster Klasse (FamZ) und zweiter Klasse (im Grundgehalt). Das Gericht hat nicht festgestellt, dass die Familienzuschläge zu gering sind, sondern zeigt auf, dass das Grundgehalt, welches selbstverständlich bereits familienbezogene Bestandteile enthält, zu gering ist. Dies ist dadurch geschehen, dass man seit mindestens 16 Jahren durchgehend am Grundgehalt inkl. der darin enthaltenen familienbezogenen Bestandteile gespart hat. Man darf diese Bestandteile zur Reparatur dieses Schadens also nicht unterschiedlich behandeln. Durch die Sparpolitik wurden eben nicht nur der familienbezogene Anteil am Grundgehalt verringert!
Des Weiteren würde dies wahrscheinlich keine Detailregelung mehr darstellen, sondern die Zuschläge würden für untere Besoldungsgruppen einen signifikanten Anteil des Alimentation ausmachen, auch dies sollte nach laufender Rechtsprechung nicht rechtmäßig sein. Durch den unrechtmäßigen Wegfall der Detailregelung würden Singles, Pensionäre, Alleinerziehende und Einkindfamilien und damit ein überwiegender Anteil der Bediensteten nur aus dem Grund des "Geldsparens" und damit ohne sachlichen Grund relativ gesehen benachteiligt. Und nein, diese Gruppen werden bisher ganz sicher nicht "überalimentiert", die Einstiegsgehälter von des eD und mD sollten für sich sprechen. Schlussendlich dürfen eben nicht nur Zweikindfamilien amtsangemessen besoldet werden, wenn vorher 16 Jahre lang am Grundgehalt gespart wurde!
Die Lösung muss also m.E. sein, die familienbezogenen Bestandteile des Grundgehaltes und in diesem Zuge selbstverständlich auch die FamZ als Detailregelung zu erhöhen, um zukünftig wieder die Besten der Besten in den öffentlichen Dienst zu locken, damit sämtliche Vorgaben des BVerfG zu erfüllen und endlich wieder die Verfassung zu wahren.

@ WasDennNun: Da Sie so gerne rechnen: könnte man nicht den familienbezogenen Anteil am Grundgehalt durch die von Ihnen aufgestellte Differenz zur "Singlebesoldung" ausrechnen und dahingehend den familienbezogenen Anteil vom Grundgehalt mit den FamZ ins Verhältnis setzen? Dann könnte man die Erhöhung beider Bestandteile so vornehmen, dass das Verhältnis für jede Besoldungsstufe unverändert bleibt...

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #374 am: 16.05.2021 14:48 »
Das Gericht hat nicht festgestellt, dass die Familienzuschläge zu gering sind, sondern zeigt auf, dass das Grundgehalt, welches selbstverständlich bereits familienbezogene Bestandteile enthält, zu gering ist.
Das Gericht hat durchaus festgestellt, dass die Familienzuschlage ab dem 3. Kind zu niedrig sind.
Aber wo und wann hat das BVerG denn festgestellt dass das Grundgehalt zu niedrig ist?
Das die Steigerungen des Grundgehaltes (inkl. der darin vorhanden FamAnteile) in den letzten Jahren zu gering war, das ja. Aber dass das Grundgehalt für den Single per se zu niedrig ist? Die Stelle finde ich leider nicht.

Zitat
Des Weiteren würde dies wahrscheinlich keine Detailregelung mehr darstellen, sondern die Zuschläge würden für untere Besoldungsgruppen einen signifikanten Anteil des Alimentation ausmachen, auch dies sollte nach laufender Rechtsprechung nicht rechtmäßig sein.
Soso, die Zuschlage für die alimentationsbedingte Anteile dürfen nicht so hoch sein, dass sie eben ihren Alimenationszweck erfüllen.
Ach nee, natürlich nicht, dass darf erst ab Kind 3 so sein.
Und zwar dergestalt, dass der steuerliche Nachteil, den ein Hochverdiener hat, durch ein höheren FamZuschlag kompensiert wird.
Falls noch nicht bemerkt: Ab dem 3. Kind darf der Beamte wg. Kind 3 nicht weniger Netto für sich haben. D.h. der Famzuschlag muss in Abhängigkeit seiner Steuer ausgestaltet werden, oder für alle am maximalen Steuersatz ausgerichtet werde.

Zitat
Die Lösung muss also m.E. sein, die familienbezogenen Bestandteile des Grundgehaltes und in diesem Zuge selbstverständlich auch die FamZ als Detailregelung zu erhöhen, um zukünftig wieder die Besten der Besten in den öffentlichen Dienst zu locken, damit sämtliche Vorgaben des BVerfG zu erfüllen und endlich wieder die Verfassung zu wahren.
Und was spricht dagegen, wenn man das aktuelle Grundgehalt, als Grundgehalt ohne FamAnteile umdefiniert.
FamZuschläg so berechnet wie es ab Kind 3 gefordert wird?
Dem Single wird dann nicht der FamAnteil den er derzeit ja bekommt, ohne das er ihn braucht weggenommen.
Die Familie wird dann nicht mehr gegenüber dem Kinderlosen benachteiligt.
Es wäre kein "Fertilisation Prinzip", da einfach nur die Regeln für Kind 3 auch auf Kind 1,2 angewendet wird.

Und von so einer Basis kann man sich dann darum kümmern, dass man wieder eine Besoldung schafft, die die Besten anlockt.

Zitat
@ WasDennNun: Da Sie so gerne rechnen: könnte man nicht den familienbezogenen Anteil am Grundgehalt durch die von Ihnen aufgestellte Differenz zur "Singlebesoldung" ausrechnen und dahingehend den familienbezogenen Anteil vom Grundgehalt mit den FamZ ins Verhältnis setzen? Dann könnte man die Erhöhung beider Bestandteile so vornehmen, dass das Verhältnis für jede Besoldungsstufe unverändert bleibt...
Wozu, wenn es einfacher geht: s.o.

Das schöne wäre doch: Die Berechnung der KinderZuschläg folgt einem nachvollziehbaren, für alle Kinder gleich geltenden Prinzip:
Ausrechnen was Kind X Netto an Mehrausgaben benötigt: Umrechnen pro Besoldung Gruppe/Stufe in den dafür notwendigen brutto Betrag, fertig kein großes Ding, wenn man sich auf die Randparameter geeinigt hat (Also was z.B. eine Wohnung derzeit Kostet etc.).

Grundbesoldung wäre dann dass was der Name impliziert: Grundbesoldung ohne FamAnteile oder andere SchnickSchnack.

Dazu dann eine Priese Regionalzuschlag, so dass der Beamte in Kleinkleckersdorf nicht mehr für sich hat, als der in München.

Aber ich musste mich ja belehren lassen, dass so ein - meiner Meinung gerechtes - Besoldungssystem verfassungswidrig ist.