Das ist Folge der strikten Akzessorietät, xap, also der Abhängigkeit eines Rechtsgehalts von einem anderen, die das Bundesverfassungsgericht strikt zu beachten hat - deshalb kann es eine Vollstreckungsanordnung erst erlassen, wenn nachweislich eine dauerhafte und ggf. wiederholte Untätigkeit des Gesetzgebers vorliegt, der Gesetzgeber also entsprechend dauer- und ggf. mehrfach nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, eine verfassungskonforme Gesetzeslage zu garantieren. Sobald nun der Gesetzgeber hinsichtlich der aktuellen und damit zukünftigen Rechtslage die Gesetzeslage ändert, ist eine neue Rechtslage gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat aber grundsätzlich ein konkretes Gesetz zu betrachten, kann also nicht vorauslaufend auf eine zukünftige Gesetzeslage "reagieren", da diese "Reaktion" dann tatsächlich eine Aktion wäre, also eine Art Nebengesetzgebung oder positive Gesetzgebung, für die es aber keine verfassungsrechtliche Berechtigung hätte. Die judikative Gewalt kontrolliert die Legis- und Exekutive, kann also nur nachträglich und auf Anruf handeln. Sobald der Gesetzgeber eine neue gesetzliche Regelung trifft, ist erst einmal als Folge von Art. 20 Abs. 3 GG davon auszugehen, dass diese verfassungskonform ist, und ist auch diese auf Anruf zu prüfen und kann nicht vorauslaufend bereits als verfassungswidrig betrachtet oder angenommen werden. Insofern hebt das Bundesverfassungsgericht seine verfassungsrechtliche Aufgabe im Konzert der Gewalten regelmäßig wie folgt hervor:
"Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum [...]. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung [...]; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen [...]. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines 'amtsangemessenen' Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar [...]. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle [...].
Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat [...]. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung [...]. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen [von der judikativen Gewalt; S.T.] geprüft werden." (Rn. 26 f.; Hervorhebungen durch mich).