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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
SwenTanortsch:
... die Gewerkschaften stürmten das Bundeskabinett und zwangen die hilflose Regierung, die daraufhin der Übermacht erlag, ein verfassungswidriges Besoldungsgesetz zu beschließen: https://www.behoerden-spiegel.de/die-zeitung/ (s. den Artikel "Offenbarungseid" auf der S. 3).
Zur Quelle: https://www.tagesspiegel.de/themen/agenda/sponsoring-und-die-bundesregierung-eine-aufgedraengte-bereicherung/12999714.html
MasterOf:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 15.05.2021 20:00 ---... die Gewerkschaften stürmten das Bundeskabinett und zwangen die hilflose Regierung, die daraufhin der Übermacht erlag, ein verfassungswidriges Besoldungsgesetz zu beschließen: https://www.behoerden-spiegel.de/die-zeitung/ (s. den Artikel "Offenbarungseid" auf der S. 3).
Zur Quelle: https://www.tagesspiegel.de/themen/agenda/sponsoring-und-die-bundesregierung-eine-aufgedraengte-bereicherung/12999714.html
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Interessanter Artikel!
WasDennNun:
In der Tat und nett, dass da meine These zur Neuordnung der Besoldung themeatisiert wird:
--- Zitat ---Dazu wäre es überlegenswert, das Grundgehalt ausschließlich als Lohn für geleistete Arbeit zu verstehen und die übrigen Anforderungen des Alimentationsprinzips über Zulagen zu regeln.
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Aber nach Swens Ausführungen wäre das ja Verfassungswidrig.
Fahnder:
--- Zitat von: WasDennNun am 16.05.2021 10:56 ---In der Tat und nett, dass da meine These zur Neuordnung der Besoldung themeatisiert wird:
--- Zitat ---Dazu wäre es überlegenswert, das Grundgehalt ausschließlich als Lohn für geleistete Arbeit zu verstehen und die übrigen Anforderungen des Alimentationsprinzips über Zulagen zu regeln.
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Aber nach Swens Ausführungen wäre das ja Verfassungswidrig.
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Natürlich ist dies nach den Urteilen des BVerfG nicht so einfach möglich, da das bisherige Grundgehalt selbstverständlich bereits große Teile der familienbezogenen Bestandteile enthält. Schließlich würde niemand ernsthaft behaupten, mit 410 EUR brutto FamZ allein eine Frau und zwei Kind versorgen zu können. Die Zuschläge sollen und können daher nur eine Detailregelung sein.
Wenn man also das bisherige Grundgehalt als Nulllinie nehmen und die familienbezogenen Bestandteile ausschließlich außerhalb davon verorten würde, würde dies aufgrund sachfremder Erwägungen ("Geldsparen") geschehen und wäre insoweit unzulässig. Schließlich gibt es keinen sachlichen Grund im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die familienbezogenen Bestandteile des Grundgehaltes NICHT gleichermaßen zu erhöhen. Es gibt keine Familienbestandteile erster Klasse (FamZ) und zweiter Klasse (im Grundgehalt). Das Gericht hat nicht festgestellt, dass die Familienzuschläge zu gering sind, sondern zeigt auf, dass das Grundgehalt, welches selbstverständlich bereits familienbezogene Bestandteile enthält, zu gering ist. Dies ist dadurch geschehen, dass man seit mindestens 16 Jahren durchgehend am Grundgehalt inkl. der darin enthaltenen familienbezogenen Bestandteile gespart hat. Man darf diese Bestandteile zur Reparatur dieses Schadens also nicht unterschiedlich behandeln. Durch die Sparpolitik wurden eben nicht nur der familienbezogene Anteil am Grundgehalt verringert!
Des Weiteren würde dies wahrscheinlich keine Detailregelung mehr darstellen, sondern die Zuschläge würden für untere Besoldungsgruppen einen signifikanten Anteil des Alimentation ausmachen, auch dies sollte nach laufender Rechtsprechung nicht rechtmäßig sein. Durch den unrechtmäßigen Wegfall der Detailregelung würden Singles, Pensionäre, Alleinerziehende und Einkindfamilien und damit ein überwiegender Anteil der Bediensteten nur aus dem Grund des "Geldsparens" und damit ohne sachlichen Grund relativ gesehen benachteiligt. Und nein, diese Gruppen werden bisher ganz sicher nicht "überalimentiert", die Einstiegsgehälter von des eD und mD sollten für sich sprechen. Schlussendlich dürfen eben nicht nur Zweikindfamilien amtsangemessen besoldet werden, wenn vorher 16 Jahre lang am Grundgehalt gespart wurde!
Die Lösung muss also m.E. sein, die familienbezogenen Bestandteile des Grundgehaltes und in diesem Zuge selbstverständlich auch die FamZ als Detailregelung zu erhöhen, um zukünftig wieder die Besten der Besten in den öffentlichen Dienst zu locken, damit sämtliche Vorgaben des BVerfG zu erfüllen und endlich wieder die Verfassung zu wahren.
@ WasDennNun: Da Sie so gerne rechnen: könnte man nicht den familienbezogenen Anteil am Grundgehalt durch die von Ihnen aufgestellte Differenz zur "Singlebesoldung" ausrechnen und dahingehend den familienbezogenen Anteil vom Grundgehalt mit den FamZ ins Verhältnis setzen? Dann könnte man die Erhöhung beider Bestandteile so vornehmen, dass das Verhältnis für jede Besoldungsstufe unverändert bleibt...
WasDennNun:
--- Zitat von: Fahnder am 16.05.2021 13:37 ---Das Gericht hat nicht festgestellt, dass die Familienzuschläge zu gering sind, sondern zeigt auf, dass das Grundgehalt, welches selbstverständlich bereits familienbezogene Bestandteile enthält, zu gering ist.
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Das Gericht hat durchaus festgestellt, dass die Familienzuschlage ab dem 3. Kind zu niedrig sind.
Aber wo und wann hat das BVerG denn festgestellt dass das Grundgehalt zu niedrig ist?
Das die Steigerungen des Grundgehaltes (inkl. der darin vorhanden FamAnteile) in den letzten Jahren zu gering war, das ja. Aber dass das Grundgehalt für den Single per se zu niedrig ist? Die Stelle finde ich leider nicht.
--- Zitat ---Des Weiteren würde dies wahrscheinlich keine Detailregelung mehr darstellen, sondern die Zuschläge würden für untere Besoldungsgruppen einen signifikanten Anteil des Alimentation ausmachen, auch dies sollte nach laufender Rechtsprechung nicht rechtmäßig sein.
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Soso, die Zuschlage für die alimentationsbedingte Anteile dürfen nicht so hoch sein, dass sie eben ihren Alimenationszweck erfüllen.
Ach nee, natürlich nicht, dass darf erst ab Kind 3 so sein.
Und zwar dergestalt, dass der steuerliche Nachteil, den ein Hochverdiener hat, durch ein höheren FamZuschlag kompensiert wird.
Falls noch nicht bemerkt: Ab dem 3. Kind darf der Beamte wg. Kind 3 nicht weniger Netto für sich haben. D.h. der Famzuschlag muss in Abhängigkeit seiner Steuer ausgestaltet werden, oder für alle am maximalen Steuersatz ausgerichtet werde.
--- Zitat ---Die Lösung muss also m.E. sein, die familienbezogenen Bestandteile des Grundgehaltes und in diesem Zuge selbstverständlich auch die FamZ als Detailregelung zu erhöhen, um zukünftig wieder die Besten der Besten in den öffentlichen Dienst zu locken, damit sämtliche Vorgaben des BVerfG zu erfüllen und endlich wieder die Verfassung zu wahren.
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Und was spricht dagegen, wenn man das aktuelle Grundgehalt, als Grundgehalt ohne FamAnteile umdefiniert.
FamZuschläg so berechnet wie es ab Kind 3 gefordert wird?
Dem Single wird dann nicht der FamAnteil den er derzeit ja bekommt, ohne das er ihn braucht weggenommen.
Die Familie wird dann nicht mehr gegenüber dem Kinderlosen benachteiligt.
Es wäre kein "Fertilisation Prinzip", da einfach nur die Regeln für Kind 3 auch auf Kind 1,2 angewendet wird.
Und von so einer Basis kann man sich dann darum kümmern, dass man wieder eine Besoldung schafft, die die Besten anlockt.
--- Zitat ---@ WasDennNun: Da Sie so gerne rechnen: könnte man nicht den familienbezogenen Anteil am Grundgehalt durch die von Ihnen aufgestellte Differenz zur "Singlebesoldung" ausrechnen und dahingehend den familienbezogenen Anteil vom Grundgehalt mit den FamZ ins Verhältnis setzen? Dann könnte man die Erhöhung beider Bestandteile so vornehmen, dass das Verhältnis für jede Besoldungsstufe unverändert bleibt...
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Wozu, wenn es einfacher geht: s.o.
Das schöne wäre doch: Die Berechnung der KinderZuschläg folgt einem nachvollziehbaren, für alle Kinder gleich geltenden Prinzip:
Ausrechnen was Kind X Netto an Mehrausgaben benötigt: Umrechnen pro Besoldung Gruppe/Stufe in den dafür notwendigen brutto Betrag, fertig kein großes Ding, wenn man sich auf die Randparameter geeinigt hat (Also was z.B. eine Wohnung derzeit Kostet etc.).
Grundbesoldung wäre dann dass was der Name impliziert: Grundbesoldung ohne FamAnteile oder andere SchnickSchnack.
Dazu dann eine Priese Regionalzuschlag, so dass der Beamte in Kleinkleckersdorf nicht mehr für sich hat, als der in München.
Aber ich musste mich ja belehren lassen, dass so ein - meiner Meinung gerechtes - Besoldungssystem verfassungswidrig ist.
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