Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2051953 times)

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3705 am: 26.01.2023 13:19 »
Und deshalb ist die Stimmung in diesem zu tollem Deutschland so schlecht, weil nicht nur bei diesem Thema die Menschen reiheweise "verarscht" werden!

Wieso verarscht? Ich bin mir sicher, dass die Berliner da recht glücklich sind. Insbesondere die Beamten!
Gerade deswegen schrieb ich, dass hier alles andere als kinderfeindlich agiert wird.

Ansonsten finde ich eine Ganztagesbetreuung für drei Kinder inkl. Essen für 820 € günstig, zumal in etwa dieser Betrag auch der familienbezogenen Besoldungsanteile entspricht.

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3706 am: 26.01.2023 13:21 »
Gern geschehen, Finanzer und PolareuD.

Auch aus den berechtigt von lotsch eingestellten Leitsätzen wird eines deutlich: Die Zahl der Kinder ist hinsichtlich der  verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen - und spätestens ab dem dritten Kind zu beachten (das Stichwort ist hier der "alimentative Mehrbedarf" ab dem dritten Kind; dieser Strang des Alimentationsprinzips ist gesondert zu betrachten). Sowohl das Leistungs- als auch das Alimentationsprinzip sind als besonders wesentliche Grundsätze des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten.

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. (Vgl. die Rn. 23 der aktuellen Entscheidung)

Zum Leistungsprinzip insbesondere in seinem Zusammenhang mit dem Alimentationsprinzip sagt weiterhin die Entscheidung v. 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 -, Rn. 19 das weitgehend Nötige: Das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bezeichnet in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist. Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt dabei die für Auswahlentscheidungen geltende Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG vor allem durch eine bewahrende, auf den Schutz der „erdienten Statusrechte“ ausgerichtete Komponente, die zur Garantie der Unabhängigkeit des Beamtentums beitragen und damit die Funktionsfähigkeit der Institution sichern soll.

Da der Dienstherr als Folge des Alimentationsprinzips nicht nur den Beamten, sondern auch seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren hat, kann er die Kinderzahl nicht unberücksichtigt lassen und hat er sie wegen des alimentativen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind zu beachten. Diese Folgen aus dem Grundsatz sind entsprechend im Hinblick auf das Leistungsprinzip zur Garantie der Unabhängigkeit des Beamtentums ebenso beachtenswert, welche (die genannte Garantie) wiederum die Funktionsfähigkeit der Instiution sichert: Entsprechend ist es zu verstehen, dass die Kinderzahl bis zum zweiten Kind nicht unberücksichtigt und ab dem dritten zu beachten ist, da ansonsten die Unabhängigkeit des jeweiligen Beamten mit Kindern nicht in jedem Fall zu garantieren wäre. Bei den Familienzuschlägen handelt es sich entsprechend um eine aus dem Alimentationsprinzip abgeleitete Nebenkomponeten der Besoldung.

Das Leistungsprinzip schlägt sich hingegen im Grundgehalt als Hauptkomponente der Besoldung nieder. Ein amtsangemessenes Grundgehalt ist Ausdruck des Leistungsprinzip, das wiederum ebenso die Abstufung der Grundgehaltssätze fordert. Von daher hebt das Bundesverfassungsgericht hervor: Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. die Rn. 43 in der aktuellen Entscheidung).

In dem Moment, wo aber die Nebenkomponente der familienbezogenen Besoldungsbestandteile durch ihre sachwidrige Höhe zu einer Hauptkomponente wird, liegt offensichtlich ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip vor, da dadurch die Wertigkeit der Ämter sachwidrig durch eine nicht im Sinne des Leistungsprinzips zu rechtfertigende Bedingung (eben die Höhe der Kinderzahl) mit der Folge aufgehoben wird, dass die Ämter als nicht mehr sachgercht abgestuft zu betrachten wären. So verstanden kann die Kinderzahl nicht als Teil des Leistungsprinzips verstanden werden und wäre sie hinsichtlich des Leistungsprinzips eine sachfremde Erwägung, wenn es darum ginge (und darum geht es seit zwei Jahren i.d.R. den Besoldungsgesetzgebern), durch sie die Höhe des Grundgehaltssatzes zu begrenzen. Im Sinne des Beamtenrechts zeigt sich die Leistungsfähigkeit des Beamten nicht in der Anzahl seiner Kinder, sondern in der Qualität, mit der er seine Dienstgeschäfte verrichtet - der Besoldungserfolg kann also nicht von der Zahl der Kinder abhängig gemacht werden, sondern muss weiterhin dem Leistungs- und damit ebenso dem Laufbahnprinzip unterworfen bleiben, da nur so die Bestenauswahl zu sichern ist. Entsprechend hebt das Bundesverfassungsgericht an derselben Stelle hervor: Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen.

Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet können die familienbezogenen Besoldungskomponenten nicht gegen den Grundgehaltssatz "ausgespielt" werden. Das meinte ich vorhin, als ich sagte, dass ich die Diskussion der letzten Tage nicht verstehen würde. Denn ich verstehe die jeweiligen Intentionen im Sinne von: Ich kann sie nachvollziehen und bin politisch/ethisch/moralisch der einen mehr und der anderen weniger zugetan - all das spielt aber weder bei mir noch bei jemand anderem eine Rolle, da es um die Rechtsverhältnisse geht; und diese sind vom Bundesverfassungsgericht hinreichend geklärt, sodass man sagen kann, die massiven Erhöhungen der familienbezogenen Besoldungskomponenten der letzten beiden Jahren sind in jedem Fall verfassungswidrig, weil sie sich sachlich nicht rechtfertigen lassen.

Um das an einem abschließenden Beispiel zu verdeutlichen: Durch die massive Erhöhung familienbezogener Besoldungskomponenten erreicht der Beamte mit einem oder zwei Kindern am Ende nur das weitgehend gleiche Alimentationsniveau, als wenn er hinsichtlich des amtsangemessenen Grundgehaltssatzes als Hauptkomponente und einem moderaten Familienzuschlag als Nebenkomponente sachgerecht besoldet werden würde (vgl. das, was ich vorhin zu Beginn geschrieben habe). Für den Beamte mit keinem oder einem Kind gilt das allerdings nicht. So verstanden wirkt die Geburt eines Kindes für den bislang kinderlosen und dann eines zweiten Kindes für jenen Beamten alimentativ jeweils wie eine Beförderung - darin bricht sich das sachfremde Element von sachlich in der Höhe nicht zu rechtfertigenden Familienzuschlägen. Nicht die Kinderzahl, sondern die Bestenauslese sind die Grundlage des Beförderungserfolgs.

Leistungsprinzip? hahaaa!
Der Flüchtling gestern im Zug von Kiel nach Hamburg hat auch ganz nach dem Leistungsprinzip gehandelt, ich lach mich tot hahahaa (wobei tot in diesem Zusammenhang vielleicht doch etwas viel ist sorry)

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3707 am: 26.01.2023 13:27 »
Ich muss mich schon wundern, dass einige hier sagen, Grundbesoldung sei gar nicht so wichtig, und der „Netto-Abstieg nach Wegfall der Kinderzulagen sei verkraftbar.

Diesen Leuten möchte ich zurufen (heißer kostenloser Tipp, keine Abo-Gebühren):

Leute, selber mal alt und dummerweise auch noch krank werden. (Und vielleicht auch gebrechlich)

Da werden sich einige furchtbar wundern, was im menschlichen Körper so alles kaputt gehen kann 😊

Und was dann (nur zum Beispiel) im Beihilfebescheid steht: Nicht beihilfefähig!

Und was dann (nur zum Beispiel) die PKV lustigerweise auch nicht zahlt.

Und, wenn man sich als alter Mensch seinen Lebenswandel und sein Umfeld etwas komfortabler und einfacher machen will, kostet, man glaubt es nicht, einen Haufen Geld.

Aber, was schreibe ich. Die jungen und gesunden (und nicht alt werdenden Beamten) werden das eh nicht glauben.

Denn, es wird ja keiner alt (und vielleicht gebrechlich) und es wird ja auch keiner krank 😊))))

Und der Staat zahlt ja alles, zumindest was nach Panzern, Rüstung und entferntem Krieg noch übrig ist. Das war jetzt aber ein Späßchen :)


Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3708 am: 26.01.2023 14:27 »
Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Beamten den amtsangemessenen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren. Die Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Besoldung ist daher kein „Beamtenprivileg“, sondern Inhalt der geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfGE 99, 300 <317> m.w.N.).

Das Bundesverfassungsgericht verlangt gerade keine Besserstellung der Kinder von Richtern und Beamten. Seine Rechtsprechung zum steuerfreien Existenzminimum (vgl. BVerfGE 99, 246) bezieht sich auf alle Kinder. Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, den Bedürfnissen von kinderreichen Familien generell in einer Weise Rechnung zu tragen, die jegliche Besserstellung von Beamten gegenüber anderen Erwerbstätigen vermeidet.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3709 am: 26.01.2023 15:06 »
@hummel2805

Deinem Post entnehme ich dass du noch kleinere oder besser jüngere Kinder hast.
Dann warte mal ab wenn diese älter werden und z.B. wie bei mir studieren.
2 Kinder im Studium kosten mich pro Monat knapp 2,000 Euro.
Das mal ca 14 Semester dann kommen schlappe 168,000 Euro zusammen.
Das KG von 500 Euro und die Kindergeld bezogenen Anteile von 263.04 Euro für 2 Kinder, da bleibt mal eben eine Lücke von 1236.96 Euro je Monat.
BAFOEG gibt es nicht da als A13 zuviel verdient wird.

Ich gebe das gerne für die Ausbildung unserer Kinder aus nur um nicht falsch verstanden zu werden.
Ende mit dem Offtopic.

Talion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3710 am: 26.01.2023 16:12 »
@hummel2805

Deinem Post entnehme ich dass du noch kleinere oder besser jüngere Kinder hast.
Dann warte mal ab wenn diese älter werden und z.B. wie bei mir studieren.
2 Kinder im Studium kosten mich pro Monat knapp 2,000 Euro.
Das mal ca 14 Semester dann kommen schlappe 168,000 Euro zusammen.
Das KG von 500 Euro und die Kindergeld bezogenen Anteile von 263.04 Euro für 2 Kinder, da bleibt mal eben eine Lücke von 1236.96 Euro je Monat.
BAFOEG gibt es nicht da als A13 zuviel verdient wird.

Ich gebe das gerne für die Ausbildung unserer Kinder aus nur um nicht falsch verstanden zu werden.
Ende mit dem Offtopic.

Ist das mittlerweile wirklich so, dass studierende Kinder nur noch den monatlichen Scheck ihrer Eltern bekommen und nicht mehr im Nebenjob arbeiten müssen ? Krass  ::) ::) ::)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3711 am: 26.01.2023 16:31 »
Nein das ist sicher nicht der Normalfall es gibt bestimmt reichlich Studenten die nebenher jobben um das finanzieren zu können. Aber das hat eventuell Auswirkungen auf die Studiendauer.
Das ist sicher eine höchst individuelle Entscheidung eines jeden Studenten und der Eltern.
Es hängt eventuell auch vom Studium ab ob noch Zeit nebenher bleibt.
In meinem Fall 2 x Medizin die büffeln wie verrückt und die Freizeit ist sehr rar. MAg mir nicht vorstellen, wie das aussehen würde wenn beide noch nebenher jobben müssten.



AdenosinTP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3712 am: 26.01.2023 16:36 »
@hummel2805

Deinem Post entnehme ich dass du noch kleinere oder besser jüngere Kinder hast.
Dann warte mal ab wenn diese älter werden und z.B. wie bei mir studieren.
2 Kinder im Studium kosten mich pro Monat knapp 2,000 Euro.
Das mal ca 14 Semester dann kommen schlappe 168,000 Euro zusammen.
Das KG von 500 Euro und die Kindergeld bezogenen Anteile von 263.04 Euro für 2 Kinder, da bleibt mal eben eine Lücke von 1236.96 Euro je Monat.
BAFOEG gibt es nicht da als A13 zuviel verdient wird.
Ich gebe das gerne für die Ausbildung unserer Kinder aus nur um nicht falsch verstanden zu werden.
Ende mit dem Offtopic.

Es wird langsam Offtopic wenn jeder seine eigene Lebensgeschichte ausbreitet, aber

1. beneide ich dich, dass du jeden Monat soviel für deine Kinder ausgeben kannst.
2. gibt es mittlerweile Duale Studiengänge (damit entfallen natürlich auch Studienrichtungen)

3. Sind 14 Semester 4 Über Regelstudienzeit bei Bachelor/Master; wenn hier allerdings noch Dr. etc. oder auf Staatsexamen studiert wird - kriegst du das Geld ja massig zurück über deinen eigenen Generationenvertrag außer deine Kinder machen den selben Fehler und gehen mit Jura/Medizin in den ÖD. ;)

Davon abgesehen unterstütze ich natürlich das Anliegen, dass Kinder sehr teuer sind!


Bastel

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MO95

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3715 am: 26.01.2023 17:50 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/wird-der-bund-seine-beamtenbesoldung-zukuenftig-im-vergleich-mit-der-aktuellen-besoldung-in-nrw

Klingt doch vielversprechend.

Bist du ein Regierungstroll? :D

Das schreibt der Typ schon seit ein paar Monaten...

Das habe ich dann leider auch gemerkt wo ich mir die vergangenen Fragen bis Jan. 2021 angeschaut habe... Ich habe diese Website kürzlich erst entdeckt.

Kimonbo

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Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3717 am: 26.01.2023 17:51 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/wird-der-bund-seine-beamtenbesoldung-zukuenftig-im-vergleich-mit-der-aktuellen-besoldung-in-nrw

Klingt doch vielversprechend.

Bist du ein Regierungstroll? :D

Das schreibt der Typ schon seit ein paar Monaten...

Das habe ich dann leider auch germerkt wo ich mir mal die vergangenen Fragen bis Jan. 2021 angeschaut habe...

Stimmt, leider nichts Neues. Es wäre so schön wenn bald alle Bundesbeamten mehr in der Tasche hätten

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3718 am: 26.01.2023 17:52 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/wird-der-bund-seine-beamtenbesoldung-zukuenftig-im-vergleich-mit-der-aktuellen-besoldung-in-nrw

Klingt doch vielversprechend.

Bist du ein Regierungstroll? :D

Das schreibt der Typ schon seit ein paar Monaten...

Das habe ich dann leider auch gemerkt wo ich mir die vergangenen Fragen bis Jan. 2021 angeschaut habe... Ich habe diese Website kürzlich erst entdeckt.

Aber vielleicht schaffen wir es so und auf diese Weise, mit unnötigen Postings und sich immer wieder wiederholenden Aussagen und Meinungen, dass wir bis Ende März zum Tarifabschluss die 500 Seiten schaffen hahahaaaa

MO95

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3719 am: 26.01.2023 18:05 »
Das klingt nach einem Vorhaben :D