Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1957893 times)

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3840 am: 01.02.2023 09:28 »
Genau die Zahlen sind weit darunter!

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3841 am: 01.02.2023 09:30 »
Na und. Deswegen ist es trotzdem nicht die alte Tabelle.

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3842 am: 01.02.2023 09:35 »
Verdammt und die Kinderlosen Singles??

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3843 am: 01.02.2023 09:36 »
Ja das sehen wir ja. Ich habe mir die "Neue" Tabelle mal angesehen, die müssen betrunken gewesen sein. Wenn Ihr die mal horizenztral liest, z.B. für das 2. Kind - Mietstufe 0 sind 0,00 € eingepreist und bei Mietstufe 4 gleich 400 €, das ist zutiefst ungerecht! Vor allen Dingen sind die Zuschläge 3. Kind gegenüber den Zuschlägen 2. Kind in allen Mietstufen extrem niedrig! Das kann ja alles gar nicht stimmen, es sei denn man hebt den regulären Familienzuschlag für das 3. Kind massiv an!

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3844 am: 01.02.2023 09:37 »
Ich habe mal spaßeshalber geschaut wie sich die Mietenstufen in Hessen verteilen (Stand 2023):
Bei ca. 180 Städten und Landkreisen haben wir genau 4 mal die Stufe sieben, 20 mal die Stufe 6 und 23 mal die Stufe 5.

Interessanterweise fällt Frankfurt in die Stufe 6.

Die höchsten Beträge bei dem AEZ dürfte also nur auf eine eher geringe Anzahl an Beamten entfallen.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3845 am: 01.02.2023 09:37 »
Ja das sehen wir ja. Ich habe mir die "Neue" Tabelle mal angesehen, die müssen betrunken gewesen sein. Wenn Ihr die mal horizenztral liest, z.B. für das 2. Kind - Mietstufe 1 sind 0,00 € eingepreist und bei Mietstufe 4 gleich 400 €, das ist zutiefst ungerecht! Vor allen Dingen sind die Zuschläge 3. Kind gegenüber den Zuschlägen 2. Kind in allen Mietstufen extrem niedrig! Das kann ja alles gar nicht stimmen, es sei denn man hebt den regulären Familienzuschlag für das 3. Kind massiv an!

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3846 am: 01.02.2023 09:40 »
@Saqu

Kannst Du uns bitte von normalen Familenzuschlag auch ein Foto machen und hier reinstellen?

Vielen Dank!

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3847 am: 01.02.2023 09:45 »
Verdammt und die Kinderlosen Singles??

Die wohnen anscheinend kostenfrei.

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3848 am: 01.02.2023 09:45 »
Und der Rez war 2021 sollte 2022 schon erhöht werden und jetzt kommt noch die Bürgergeldeinführung mit 15 %  dazu. Damals war man scjon gerade so bei den 115 %. Soviel machen die 10 % Beihilfeerhöhung für die Kinder nicht aus. Aber wenn es die Nachzahlung gibt, kann man das Geld ja für eine Klage verwenden.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3849 am: 01.02.2023 09:46 »
Bei dem AEZ fühle ich mich als kinderloser Single auf jeden Fall sehr gewertschätzt. Als hätten wir keine Wohnkosten zu tragen.
Tatsächlich hat der Single nicht mal die jemanden mit dem er sich die Kosten teilen kann.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3850 am: 01.02.2023 09:49 »
Habe meinen Widerspruch gerade fertiggestellt, geht dann zur Post. Nichts erwartet und trotzdem enttäuscht, einfach nur noch unwürdig.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3851 am: 01.02.2023 09:51 »
Ja das sehen wir ja. Ich habe mir die "Neue" Tabelle mal angesehen, die müssen betrunken gewesen sein. Wenn Ihr die mal horizenztral liest, z.B. für das 2. Kind - Mietstufe 0 sind 0,00 € eingepreist und bei Mietstufe 4 gleich 400 €, das ist zutiefst ungerecht! Vor allen Dingen sind die Zuschläge 3. Kind gegenüber den Zuschlägen 2. Kind in allen Mietstufen extrem niedrig! Das kann ja alles gar nicht stimmen, es sei denn man hebt den regulären Familienzuschlag für das 3. Kind massiv an!

Mietstufe 0 gibt es nicht.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3852 am: 01.02.2023 09:54 »
Also ich habe mal nachgerechnet, Beamter verheiratet 3 Kinder

AEZ Mieststufe I - Zuschlag 128,00 €

AEZ Mietstufe VII - Zuschlag 1.135,00 €

Das ist ein Unterschied von über 1.007,00 € in Monat - das geht gar nicht, nicht nur ungerecht, auf dem Land zahlt man für eine 100 m² Wohnung mittlerweile auch hohe Mieten, vor allen Dingen haben die Beamten in Citylage ja die hohen Fahrtkosten gar nicht

Rppzl

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3853 am: 01.02.2023 09:55 »
Laut Entwurf sollen die Familienzuschläge wie folgt aussehen:
Für das erste und zweite Kind jeweils 131,52 €
Für das dritte und jede weitere Kind jeweils 409,76 €.

Das sind doch die aktuellen Beträge. Dann hätte sich hier nix geändert.

Das sind die Beträge aus dem gestern erschienenen Entwurf, Seite 37, gültig ab 1. Juli 2023 steht da. Und ja, der Zuschlag nur für Verheiratete fällt weg, unter Bestandsschutz. Ich glaube, bis er durch Erhöhungen abgeschmolzen wird, aber so intensiv habe ich mich mit dem Entwurf noch nicht beschäftigt.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3854 am: 01.02.2023 09:57 »
Laut Entwurf sollen die Familienzuschläge wie folgt aussehen:
Für das erste und zweite Kind jeweils 131,52 €
Für das dritte und jede weitere Kind jeweils 409,76 €.

Das sind doch die aktuellen Beträge. Dann hätte sich hier nix geändert.

Das sind die Beträge aus dem gestern erschienenen Entwurf, Seite 37, gültig ab 1. Juli 2023 steht da. Und ja, der Zuschlag nur für Verheiratete fällt weg, unter Bestandsschutz. Ich glaube, bis er durch Erhöhungen abgeschmolzen wird, aber so intensiv habe ich mich mit dem Entwurf noch nicht beschäftigt.

Kannst du oder sonst jemand hier den Entwurf einstellen? Er ist ja schließlich schon in der Beteiligung, somit kein Staatsgeheimnis mehr.