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"Zu Absatz 7
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist die rückwirkende Behebung eines Verfassungsverstoßes jedenfalls gegenüber denjenigen Beamtinnen und Beamten geboten, die
sich gegen die Höhe ihrer Besoldung rechtzeitig mit statthaften Rechtsbehelfen gewehrt
haben. Stellt der Dienstherr diese Beamtinnen und Beamten ausdrücklich von der Notwendigkeit der Beschreitung des gerichtlichen Rechtsweges frei, dürfen sie im Weiteren darauf
- 75 - Bearbeitungsstand: 16.01.2023 11:32
vertrauen, dass etwaige Ansprüche für den jeweiligen Zeitraum bis zu einer abschließenden
Entscheidung des Gesetzgebers auch ohne Einlegung weitergehender Rechtsmittel gewahrt bleiben. Dies folgt schon aus dem das Beamtenverhältnis prägenden, wechselseitig
bindenden Treueverhältnis.
Mit Rundschreiben vom 1. Februar 2018 an die obersten Bundesbehörden hatte das BMI
unter Verweis auf ein Urteil des OVG NRW vom 7. Juni 2017 empfohlen, Widersprüche von
Besoldungsberechtigten mit drei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern auf amtsangemessene Alimentation in Sinne einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise ruhend zu
stellen und den Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten. Aus Fürsorgegründen
wurde es seinerzeit als ungerechtfertigt erachtet, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit (zu den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen im Sozialhilferecht) von Besoldungsempfängern die Beschreitung des gerichtlichen Rechtsweges zu verlangen. Eine Nachzahlung zugunsten derjenigen Besoldungsberechtigten, über deren Widersprüche infolge dieses Rundschreibens nicht bestandskräftig entschieden wurde, ist daher geboten.
Besoldungsberechtigte mit weniger als drei berücksichtigungsfähigen Kindern waren von
dem genannten Rundschreiben nicht erfasst. Eine Gleichbehandlung dieser Bediensteten
mit dem vorbezeichneten Personenkreis wäre insoweit nicht sachgerecht und ist auch aus
sonstigen Gründen nicht geboten. Gleiches gilt für Bedienstete mit drei oder mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern, deren Widersprüche im angegebenen Zeitraum entgegen
der Empfehlung in dem genannten Rundschreiben beschieden wurden und die auf die Einlegung weitergehender Rechtsmittel verzichtet haben. Insofern gilt der Grundsatz, wonach
Beamte ihre Ansprüche gegen den Dienstherrn zwingend haushaltsjahrnah wirksam geltend zu machen haben."
Heißt das kurz gesagt, alle die gemäß des Rundschreiben der Meinung waren, sie müssen keinen Widerspruch einlegen, (und keine 3+ Kinder haben) sind am Arsch?