Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1954761 times)

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3900 am: 01.02.2023 11:31 »
Da ist der Entwurf...

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/BBVAngG.html

Zu Absatz 6
Mit Rundschreiben vom 14. Juni 2021 hat das BMI für den Bund unter Verweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungs-berechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab dem Jahr 2021 verzichtet. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2023 sind daher für alle Besoldungsberechtigten Nachzahlungen erforderlich und angemessen, wenn und soweit mit diesen für den genannten Zeitraum die Amtsangemessenheit der Alimentation rückwirkend sichergestellt werden muss. Für das Haushaltsjahr 2020 werden Nachzahlungen denjenigen Besoldungsberechtigten gewährt, die rechtzeitig einen statthaften Rechtsbehelf eingelegt haben. [Zur Vermeidung einer verwaltungsaufwändigen individuellen Prüfung und Festsetzung von Ansprüchen ist der zu-stehende Ausgleichsbetrag pauschalierend unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu einem jeweils festzusetzenden Stichtag zu ermitteln.]

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3901 am: 01.02.2023 11:38 »
Interessant ist dieser Passus:

Die im Gesetzentwurf ausgewiesenen AEZ-Beträge beruhen auf den Bedarfen
des sozialrechtlichen Mindestsicherungsniveaus für das Jahr 2022, da noch nicht alle notwendigen Berechnungsparameter für das Jahr 2023 vorliegen. Die AEZ-Beträge für 2023
werden im laufenden Abstimmungs- und Gesetzgebungsverfahren und damit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aktualisiert.]
Darüber hinaus wird die vom Innenausschuss des Deutschen Bundestages geforderte zeitnahe Reform des Familienzuschlags vorgenommen.

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3902 am: 01.02.2023 11:43 »
Seite 75:

"Zu Absatz 7
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist die rückwirkende Behebung eines Verfassungsverstoßes jedenfalls gegenüber denjenigen Beamtinnen und Beamten geboten, die
sich gegen die Höhe ihrer Besoldung rechtzeitig mit statthaften Rechtsbehelfen gewehrt
haben. Stellt der Dienstherr diese Beamtinnen und Beamten ausdrücklich von der Notwendigkeit der Beschreitung des gerichtlichen Rechtsweges frei, dürfen sie im Weiteren darauf
- 75 - Bearbeitungsstand: 16.01.2023 11:32
vertrauen, dass etwaige Ansprüche für den jeweiligen Zeitraum bis zu einer abschließenden
Entscheidung des Gesetzgebers auch ohne Einlegung weitergehender Rechtsmittel gewahrt bleiben. Dies folgt schon aus dem das Beamtenverhältnis prägenden, wechselseitig
bindenden Treueverhältnis.
Mit Rundschreiben vom 1. Februar 2018 an die obersten Bundesbehörden hatte das BMI
unter Verweis auf ein Urteil des OVG NRW vom 7. Juni 2017 empfohlen, Widersprüche von
Besoldungsberechtigten mit drei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern auf amtsangemessene Alimentation in Sinne einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise ruhend zu
stellen und den Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten. Aus Fürsorgegründen
wurde es seinerzeit als ungerechtfertigt erachtet, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit (zu den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen im Sozialhilferecht) von Besoldungsempfängern die Beschreitung des gerichtlichen Rechtsweges zu verlangen. Eine Nachzahlung zugunsten derjenigen Besoldungsberechtigten, über deren Widersprüche infolge dieses Rundschreibens nicht bestandskräftig entschieden wurde, ist daher geboten.
Besoldungsberechtigte mit weniger als drei berücksichtigungsfähigen Kindern waren von
dem genannten Rundschreiben nicht erfasst. Eine Gleichbehandlung dieser Bediensteten
mit dem vorbezeichneten Personenkreis wäre insoweit nicht sachgerecht und ist auch aus
sonstigen Gründen nicht geboten. Gleiches gilt für Bedienstete mit drei oder mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern, deren Widersprüche im angegebenen Zeitraum entgegen
der Empfehlung in dem genannten Rundschreiben beschieden wurden und die auf die Einlegung weitergehender Rechtsmittel verzichtet haben. Insofern gilt der Grundsatz, wonach
Beamte ihre Ansprüche gegen den Dienstherrn zwingend haushaltsjahrnah wirksam geltend zu machen haben."


Heißt das kurz gesagt, alle die gemäß des Rundschreiben der Meinung waren, sie müssen keinen Widerspruch einlegen, (und keine 3+ Kinder haben) sind am Arsch?

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3903 am: 01.02.2023 11:44 »
Da ist der Entwurf...

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/BBVAngG.html

Zu Absatz 6
Mit Rundschreiben vom 14. Juni 2021 hat das BMI für den Bund unter Verweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungs-berechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab dem Jahr 2021 verzichtet. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2023 sind daher für alle Besoldungsberechtigten Nachzahlungen erforderlich und angemessen, wenn und soweit mit diesen für den genannten Zeitraum die Amtsangemessenheit der Alimentation rückwirkend sichergestellt werden muss. Für das Haushaltsjahr 2020 werden Nachzahlungen denjenigen Besoldungsberechtigten gewährt, die rechtzeitig einen statthaften Rechtsbehelf eingelegt haben. [Zur Vermeidung einer verwaltungsaufwändigen individuellen Prüfung und Festsetzung von Ansprüchen ist der zu-stehende Ausgleichsbetrag pauschalierend unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu einem jeweils festzusetzenden Stichtag zu ermitteln.]
Diesen Passus mit den rückwirkenden Zahlungen ab 2021 verstehe ich nicht.
In welcher Höhe (pro Jahr / pro Kind) soll das bezahlt werden und zu welchem Stichtag?

blubb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3904 am: 01.02.2023 11:45 »
Schon lächerlich...die Mieten in Berlin sind mittlerweile auch sehr hoch... für eine 4 Zimmer Wohnung ca 1500 Euro 1700 würde ich nicht als günstig bezeichnen. Aber naja wenn man vom Grundsatz ausgeht in ein schönen Bezirk ziehen zu müssen mit einer wunderschönen Aussicht, klar dann zahlt man vielleicht nur 1000euro...

Naja also kann man sich auf gewaltige 7euro mehr einstellen wenn man verheiratet + 1 Kind und mietstufe IV Berlin hat. Ahja... iwie fühlt man sich nur verarscht, dafür das ja die unteralimentation so gewaltig sein sollte. Gerade im Hinblick auf das Abstandsgebot habe ich gedacht, dass dann die eine oder andere Besoldung erhöht werden muss.

Pustekuchen. Danke für 7euro :)

Knecht

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« Antwort #3905 am: 01.02.2023 11:45 »
Da ist der Entwurf...

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/BBVAngG.html

Zu Absatz 6
Mit Rundschreiben vom 14. Juni 2021 hat das BMI für den Bund unter Verweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungs-berechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab dem Jahr 2021 verzichtet. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2023 sind daher für alle Besoldungsberechtigten Nachzahlungen erforderlich und angemessen, wenn und soweit mit diesen für den genannten Zeitraum die Amtsangemessenheit der Alimentation rückwirkend sichergestellt werden muss. Für das Haushaltsjahr 2020 werden Nachzahlungen denjenigen Besoldungsberechtigten gewährt, die rechtzeitig einen statthaften Rechtsbehelf eingelegt haben. [Zur Vermeidung einer verwaltungsaufwändigen individuellen Prüfung und Festsetzung von Ansprüchen ist der zu-stehende Ausgleichsbetrag pauschalierend unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu einem jeweils festzusetzenden Stichtag zu ermitteln.]
Diesen Passus mit den rückwirkenden Zahlungen ab 2021 verstehe ich nicht.
In welcher Höhe (pro Jahr / pro Kind) soll das bezahlt werden und zu welchem Stichtag?

Soll durch Rechtsverordnung geregelt werden, steht auch irgendwo da... wie das ganze aussieht, wird dann wahrscheinlich wieder ausgewürfelt.

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3906 am: 01.02.2023 11:48 »
Da ist der Entwurf...

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/BBVAngG.html

Zu Absatz 6
Mit Rundschreiben vom 14. Juni 2021 hat das BMI für den Bund unter Verweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungs-berechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab dem Jahr 2021 verzichtet. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2023 sind daher für alle Besoldungsberechtigten Nachzahlungen erforderlich und angemessen, wenn und soweit mit diesen für den genannten Zeitraum die Amtsangemessenheit der Alimentation rückwirkend sichergestellt werden muss. Für das Haushaltsjahr 2020 werden Nachzahlungen denjenigen Besoldungsberechtigten gewährt, die rechtzeitig einen statthaften Rechtsbehelf eingelegt haben. [Zur Vermeidung einer verwaltungsaufwändigen individuellen Prüfung und Festsetzung von Ansprüchen ist der zu-stehende Ausgleichsbetrag pauschalierend unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu einem jeweils festzusetzenden Stichtag zu ermitteln.]
Diesen Passus mit den rückwirkenden Zahlungen ab 2021 verstehe ich nicht.
In welcher Höhe (pro Jahr / pro Kind) soll das bezahlt werden und zu welchem Stichtag?

Keine Ahnung...frage mich wie man diesen Entwurf überhaupt veröffentlichen kann...ohne Sinn und Verstand...ich hoffe unsere Rechtsexperten der Gewerkschaften nehmen den Entwurf auseinander. Wahrscheinlich musste dringend eine Veröffentlichung her bevor Frau Faeser am Freitag nach Hessen wechselt. Soll wohl ein Geschenk für ihre Beamten sein....

askirean

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3907 am: 01.02.2023 11:48 »
Für meinen Fall: A12, verheiratet, 2 Kinder, Mietstufe I würde das heißen, dass ich künftig weniger Sold erhalte - spätestens wenn die Kinderzuschläge wegfallen? Bisher gab es immerhin etwas für Verheiratete (FZ 1)...lächerlich...

Da kann sich u.a. das BAAINBw in Koblenz bald warm anziehen, was Personalsuche und auch Personalbindung angeht. Da zahlt sogar das Land RLP (in meinem Fall jetzt schon) besser. Macht meine persönliche Entscheidung ggf. zum Land zu wechseln definitiv leichter.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3908 am: 01.02.2023 11:48 »
Nebenbei sollte man auch beachten, das diese Mietenstufen ja schön und gut sind... für die Berechnung der Wohnkonstenanteils des Beamten ist aber das 95er Perzentil heranzuziehen.

beamtenjeff

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« Antwort #3909 am: 01.02.2023 11:49 »
Schon lächerlich...die Mieten in Berlin sind mittlerweile auch sehr hoch... für eine 4 Zimmer Wohnung ca 1500 Euro 1700 würde ich nicht als günstig bezeichnen. Aber naja wenn man vom Grundsatz ausgeht in ein schönen Bezirk ziehen zu müssen mit einer wunderschönen Aussicht, klar dann zahlt man vielleicht nur 1000euro...

Naja also kann man sich auf gewaltige 7euro mehr einstellen wenn man verheiratet + 1 Kind und mietstufe IV Berlin hat. Ahja... iwie fühlt man sich nur verarscht, dafür das ja die unteralimentation so gewaltig sein sollte. Gerade im Hinblick auf das Abstandsgebot habe ich gedacht, dass dann die eine oder andere Besoldung erhöht werden muss.

Pustekuchen. Danke für 7euro :)

Mir ist dieser Betrag auch ins Auge gestochen, wie kommt man auf einen solchen (vernachlässigbaren) Betrag? Zumal die Steigerung dann umso größer ausfällt zum 2. Kind. Das muss wohl niemand verstehen.

edeserver

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« Antwort #3910 am: 01.02.2023 11:51 »
"§ 41
Alimentativer Ergänzungszuschlag
(1) Ein Beamter, Richter oder Soldat erhält einen wohnortabhängigen Zuschlag (alimentativer Ergänzungszuschlag) nach Anlage VII, in den Fällen, dass
1. er verheiratet ist,
2. ihm Kindergeld für ein Kind oder zwei Kinder gezahlt wird,
3. ihm Kindergeld für weitere Kinder gezahlt wird.
(2) Ab der Besoldungsgruppe A 5 wird der nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu-stehende Zuschlag abzüglich der in Anlage VII für die Besoldungsgruppe des Besol-dungsempfängers ausgewiesenen Abschmelzbetrags gezahlt.
(3) Ist der Ehegatte des Besoldungsempfängers Beamter, Richter, Soldat oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsät-zen versorgungsberechtigt, wird der Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 zur Hälfte ge-zahlt."


Meine Frau ist ebenfalls Beamtin. Bei mir würde der AEZ komplett abgeschmolzen werden. Kurzum, wir bekommen dann weniger als der alleinverdienende Beamte, weil meine Hälfte reduziert wird? Dann wird doch der Beamtenhaushalt zusätzlich benachteiligt.

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3911 am: 01.02.2023 11:52 »
Für meinen Fall: A12, verheiratet, 2 Kinder, Mietstufe I würde das heißen, dass ich künftig weniger Sold erhalte - spätestens wenn die Kinderzuschläge wegfallen? Bisher gab es immerhin etwas für Verheiratete (FZ 1)...lächerlich...

Da kann sich u.a. das BAAINBw in Koblenz bald warm anziehen, was Personalsuche und auch Personalbindung angeht. Da zahlt sogar das Land RLP (in meinem Fall jetzt schon) besser. Macht meine persönliche Entscheidung ggf. zum Land zu wechseln definitiv leichter.

Wie kommst du darauf, dass du gemäß Entwurf weniger erhalten würdest? Soweit ich das verstanden habe, kommt der AEZ on top und der Abschmelzbetrag kann aber maximal bis 0 Euro absorbieren. Also im schlimmsten Fall bekommst du 0 Euro mehr...die FZ beliben doch unveränder bzw. der Ehe-Z soll Bestandsschutz haben...

Sputnik1978

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« Antwort #3912 am: 01.02.2023 11:54 »
Bl. 66

"(...) Angesichts dessen ist ein verfassungsrechtlich relevantes Zurückfallen des Besoldungsniveaus des Bundes gegenüber den Ländern nicht zu erwarten."

Kennt man im BMI die aktuelle Besoldungsstruktur in NRW?

Pensionär007

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« Antwort #3913 am: 01.02.2023 12:00 »
Ich bin verh./2 Kinder/Mietstufe eins und frühpensioniert auf Grund von Dienstunfähigkeit. Ich erhalte die Mindestpension. So wie ich den Entwurf überflogen habe, würde ich dadurch dann tatsächlich 0 Euro mehr bekommen?

Blablublu

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« Antwort #3914 am: 01.02.2023 12:06 »
Interessant ist S.19 Paragraph 79 Nummer 5. Danach wird der wegfallende Ehezuschlag auf den AEZ angerechnet. Somit werden weitere 153,88 vom AEZ abgezogen.