Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3922168 times)

MasterOf

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 432
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3930 am: 01.02.2023 12:31 »
Ganz blöde Frage: Wo sind denn die Hebungen der einstufigen Besoldungsgruppen, von der Faeser und Scholz sprachen?

Sind das die 10,42 EUR bei A9 !? (Und die Zwanzig Euro bei A6?)
Die suche ich auch noch vergeblich  :D
Ist - alles in allem - ein echt gewagter Entwurf.

MO95

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3931 am: 01.02.2023 12:31 »
Mich würde mal interessieren ob man im BMI auch weiß, dass ein lediger kinderloser Beamter in München trotzdem horrende Mieten alleine zahlen muss. Verheiratete teilen sich in der Regel die Miete, deswegen habe ich hierbei noch nie verstanden, wieso diese einen Familienzuschlag erhalten bzw. AEZ und Ledige leer ausgehen. Mit Kind sieht das ganze natürlich nochmal anders aus.

edeserver

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 32
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3932 am: 01.02.2023 12:31 »
Ich bin maximal überrascht über den Entwurf, aber nicht im positiven Sinne. Zudem sehe ich es nicht als Wertschätzung für die Soldaten, welche sich im Gegensatz zu allen anderen Betroffenen keinen neuen Dienstherren suchen können und dem Schmarn ausgesetzt sind.

Davon ab, konkrete Frage zum Entwurf:
Wie darf ich mir die Umsetzung von §79 (6) iVm §79 (8 ) vorstellen? Wird der für das BMF günstigste Stichtag noch statistisch ermittelt?
Einen Abschmelzbetrag gibt es bei der Nachzahlung nicht, es die Wertigkeit der Ämter zu berücksichtigen und die tatsächliche Situation nebst 15 Prozent oberhalb Mindestsicherung. Für mich klingt das nach der einzigen Methoden, welche die Kriterien des BVerfG berücksichtigt und das BMI sich hier ehrlich macht für 2021 und 2022. Wie hoch werden denn die Nachzahlungen beziffert? Die müssten ja deutlich über den jetzt vorgesehen Zahlungen für die Haushalte 2023 und 2024 liegen. Im Bundestag wird dann die Reduzierung im Haushalt mit einem Augenzwinkern auf den Abschmelzbetrag und dem Hinweis "besondere Zeiten, brauchen besondere Methoden" gewürzt.

MO95

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3933 am: 01.02.2023 12:33 »
Ganz blöde Frage: Wo sind denn die Hebungen der einstufigen Besoldungsgruppen, von der Faeser und Scholz sprachen?

Sind das die 10,42 EUR bei A9 !? (Und die Zwanzig Euro bei A6?)

Nein diese gigantischen Erhöhungsbeträge für A5m/A6m und A9g/10g gab es schon vorher.

Verstanden. Aber wo sind denn dann die von Faeser und Scholz vollmundig angekündigten Hebungen der Einstufigen?

Die wurden vielleicht einfach "vergessen"

MO95

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3934 am: 01.02.2023 12:37 »
Ganz blöde Frage: Wo sind denn die Hebungen der einstufigen Besoldungsgruppen, von der Faeser und Scholz sprachen?

Sind das die 10,42 EUR bei A9 !? (Und die Zwanzig Euro bei A6?)

Nein diese gigantischen Erhöhungsbeträge für A5m/A6m und A9g/10g gab es schon vorher.

Diese "Hebungen" soll wohl die Erhöhung der Erfahrungsstufe darstellen. Ein weiter Schlag ins Gesicht all dener, die auf die entsprechende Stufe Jahre gewartet haben.

Btw: A6 wird dann direkt Stufe 3, A7 Stufe 2. Wenn A6 schnell befördert wird hat A7 dann auch hier noch das Nachsehen.

Das ist alles ein Murks sondergleichen.

Das habe ich mir auch gedacht. Wo ist dann die entsprechende Ausgleichszahlung für jene in A3-A7, die die Stufen normal durchlaufen haben?
« Last Edit: 01.02.2023 12:52 von MO95 »

Kimonbo

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3935 am: 01.02.2023 12:37 »
Ganz blöde Frage: Wo sind denn die Hebungen der einstufigen Besoldungsgruppen, von der Faeser und Scholz sprachen?

Sind das die 10,42 EUR bei A9 !? (Und die Zwanzig Euro bei A6?)

Nein diese gigantischen Erhöhungsbeträge für A5m/A6m und A9g/10g gab es schon vorher.

Verstanden. Aber wo sind denn dann die von Faeser und Scholz vollmundig angekündigten Hebungen der Einstufigen?

Die wurden vielleicht einfach "vergessen"

Lol, aus den Augen aus dem Sinn hahahaaaaaa

DerAuswärtigeimNirgendwo

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3936 am: 01.02.2023 12:41 »
Ist beim Regelbedarf vermutlich schon abgezogen

Der unterste Regelbedarf für 2022 war aber
404 +404 Erwachsene
285 + 285 2 Kinder bis 6 Jahre
= 1378€

Bürgergeld 2023
451 +451
318 +318
= 1538€
 :o

Mike01

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3937 am: 01.02.2023 12:42 »
Hallo,
hab hier immer mitgelesen und mich jetzt auf Grund des Entwurfs angemeldet. Das ist nicht deren Ernst! Ist ja noch eine deutliche Verschlechterung zum ersten Entwurf.

AEZ minus Verheiratetenzuschlag minus Abschmelzbetrag minus bei A9-A10 Zulage (bin A10), da gibt es bei den meisten kaum eine Erhöhung und wenn man dann sich NRW oder Thüringen anschaut.

Blablublu

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 266
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3938 am: 01.02.2023 12:45 »
Ist beim Regelbedarf vermutlich schon abgezogen

Der unterste Regelbedarf für 2022 war aber
404 +404 Erwachsene
285 + 285 2 Kinder bis 6 Jahre
= 1378€

Bürgergeld 2023
451 +451
318 +318
= 1538€
 :o

Ja habe gerade nen Denkfehler gehabt. Das Kindergeld spielt bei dem Existenzminimum keine Rolle. Weil es ja auf den Bedarf angerechnet wird, d.h. Bedarf wäre um 438 Euro geringer und das Kindergeld müsste dann hinzugerechnet werden.

Bundi

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 604
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3939 am: 01.02.2023 12:46 »
Da kann ich nur noch den Kopf schütteln.

AEZ gibt es nicht, weil in Mietstufe mit 2 Kindern der Abschmelzbetrag diesen komplett auffrisst.
Der Beihilfemüll gilt zum Teil jetzt schon wegen der Kinder bzw die Frau arbeitet selber und ist in der GKV.
Hatte ja nicht wirklich viel erwartet aber das schlägt dem Fass den Boden aus.

Wie wollen die,wenn ich mal die Regeln zur Beihilfe als eine angebliche Verbesserung betrachte, dies ganze dann berechnen hinsichtlich der eventuellen Nachzahlungen für die Vergangenheit ?

Wie soll das mit der Rechtsprechung des BVerfG in Einklang sein ?

Wo deren Prioritäten liegen sieht man ja bei der Roten Nancy. Solange BMI bleiben bis sicher ist man gewinnt die Wahl und hat weiterhin seinen Arsch im trockenen. Unfassbar.

Bleibt dann nur die Hoffnung die Tarifverhandlungen bringen wenigstens etwas.

Das werden dann ja sehr lange Jahre der Vorbereitung auf den Ruhestand.

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 801
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3940 am: 01.02.2023 12:47 »
Ganz blöde Frage: Wo sind denn die Hebungen der einstufigen Besoldungsgruppen, von der Faeser und Scholz sprachen?

Sind das die 10,42 EUR bei A9 !? (Und die Zwanzig Euro bei A6?)

Nein diese gigantischen Erhöhungsbeträge für A5m/A6m und A9g/10g gab es schon vorher.

Verstanden. Aber wo sind denn dann die von Faeser und Scholz vollmundig angekündigten Hebungen der Einstufigen?

Die wurden vielleicht einfach "vergessen"

Oder man kann sich nicht mehr daran erinnern.

tigertom

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 223
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3941 am: 01.02.2023 12:50 »
Ganz blöde Frage: Wo sind denn die Hebungen der einstufigen Besoldungsgruppen, von der Faeser und Scholz sprachen?

Sind das die 10,42 EUR bei A9 !? (Und die Zwanzig Euro bei A6?)

Nein diese gigantischen Erhöhungsbeträge für A5m/A6m und A9g/10g gab es schon vorher.

Verstanden. Aber wo sind denn dann die von Faeser und Scholz vollmundig angekündigten Hebungen der Einstufigen?

Die wurden vielleicht einfach "vergessen"

Ich hatte echt gedacht, dass es wie schon einmal eine Art Sockelbetrag für A2 - A9 gibt. Nicht viel.. 50 - 80 EUR.
Bedenkt man, dass zwischen A9 und A10 ca. 450 EUR  (mittlere bis höchste Erfahrungsstufen) liegen, wäre das Abstandsgebot mit Sicherheit nicht unterschritten worden.

So so... Das waren also die "Hebungen"...............

BWBoy

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 268
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3942 am: 01.02.2023 12:51 »
Hoffentlich wird von uns nicht erwartet, dass wir unsere Arbeit genauso gewissenhaft machen wie die ihre  >:(

Kimonbo

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3943 am: 01.02.2023 12:53 »
Hoffentlich wird von uns nicht erwartet, dass wir unsere Arbeit genauso gewissenhaft machen wie die ihre  >:(

Manchmal muss man sich von Erwartungen anderer lösen, um wirklich das innere Licht zu empfangen hahahaaa Namaste

askirean

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3944 am: 01.02.2023 12:54 »
Für meinen Fall: A12, verheiratet, 2 Kinder, Mietstufe I würde das heißen, dass ich künftig weniger Sold erhalte - spätestens wenn die Kinderzuschläge wegfallen? Bisher gab es immerhin etwas für Verheiratete (FZ 1)...lächerlich...

Da kann sich u.a. das BAAINBw in Koblenz bald warm anziehen, was Personalsuche und auch Personalbindung angeht. Da zahlt sogar das Land RLP (in meinem Fall jetzt schon) besser. Macht meine persönliche Entscheidung ggf. zum Land zu wechseln definitiv leichter.

Wie kommst du darauf, dass du gemäß Entwurf weniger erhalten würdest? Soweit ich das verstanden habe, kommt der AEZ on top und der Abschmelzbetrag kann aber maximal bis 0 Euro absorbieren. Also im schlimmsten Fall bekommst du 0 Euro mehr...die FZ beliben doch unveränder bzw. der Ehe-Z soll Bestandsschutz haben...

Du hast Recht. Trifft allerdings dann auf Kollegen zu, die nach Stichtag heiraten, richtig? Die haben de facto weniger in der Tasche, als vor der Anpassung. Und das in Zeiten, wo doch angeblich so viele Fachkräfte beim Bund benötigt werden...

Da lohnt es sich tatsächlich, die Verbeamtung zu vermeiden und Arbeitnehmer zu bleiben. Mit 39h/Woche, VBL etc. defintiv kein schlechterer Deal - im Gegenteil - der Arbeitgeberwechsel fällt noch deutlich leichter.