Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2058254 times)

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3990 am: 01.02.2023 14:59 »
Ich hätte damit gerechnet, dass der Bund mindestens das Niveau aus Baden-Württemberg erreicht.

UffzeStuffze

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3991 am: 01.02.2023 15:10 »
Ich bin einfach nur schockiert… also das ist wirklich null „attraktiv“. Jetzt muss ich noch bis zum 30.6.23 heiraten, damit man zumindest noch die 100€ netto Ehezuschlag mitnehmen kann

Mir geht's ähnlich, aber wo steht dass es eine Besitzstandswahrung geben wird?


Beamter23

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3992 am: 01.02.2023 15:13 »
Ich bin einfach nur schockiert… also das ist wirklich null „attraktiv“. Jetzt muss ich noch bis zum 30.6.23 heiraten, damit man zumindest noch die 100€ netto Ehezuschlag mitnehmen kann

Mir geht's ähnlich, aber wo steht dass es eine Besitzstandswahrung geben wird?



Paragraph 79 Absatz 2. Ausgleichszahlung

Max

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3993 am: 01.02.2023 15:15 »
Wer schreibt denn diese Gesetze?
Das müssen doch Beamte sein die neben dem Sachverstand auch ein eigenes Interesse daran haben sollten, dass der Entwurf nicht hinter dem verfassungsrechtlich gebotenem zurückbleibt.

Waldvorbäumen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3994 am: 01.02.2023 15:16 »
Ich hab gerade mal meinen Fall durchgerechnet
Familienzuschlag 3 Kinder + vh = 826 €

In Zukunft

2 Kinder (der große studiert - keine Kindergeld für mich, wohl aber Unterhalt) =  263,40
AEZ (Stufe 5) = 123 + 427 - 149 = 401
Dann hätte ich 664,40 € statt 826?
Das kann ja nicht sein... wo ist mein Fehler?

Gruß und Dank für die ganze Arbeit hier!


Streber22

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3995 am: 01.02.2023 15:20 »
Das wird einen Riesenaufwand für die Bezügefestsetzenden Stellen bedeuten. Das steht jetzt schon fest! Einfach nur traurig 😢

Ich - mD A8 - mit einem Kind müsste mit Wohngeldstufe 5 (2021 und 2022) eine gute Nachzahlung erhalten oder sehe ich das falsch? Ab 2023 falle ich mit dem neuen Wohngeldgesetz aber nur noch in Stufe 4! Das wären dann 7 Euro im Monat AEZ :D lächerlich

UffzeStuffze

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3996 am: 01.02.2023 15:21 »
Ich bin einfach nur schockiert… also das ist wirklich null „attraktiv“. Jetzt muss ich noch bis zum 30.6.23 heiraten, damit man zumindest noch die 100€ netto Ehezuschlag mitnehmen kann

Mir geht's ähnlich, aber wo steht dass es eine Besitzstandswahrung geben wird?



Paragraph 79 Absatz 2. Ausgleichszahlung


Danke 👍

RD Faultier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3997 am: 01.02.2023 15:22 »
Wer schreibt denn diese Gesetze?
Das müssen doch Beamte sein die neben dem Sachverstand auch ein eigenes Interesse daran haben sollten, dass der Entwurf nicht hinter dem verfassungsrechtlich gebotenem zurückbleibt.

Kindersoldaten mit Parteibuch. Die Fachkompetenz macht schon längere Zeit nichts mehr für Verfassungsfeinde und viele verabschieden sich auch langsam Richtung Pension.

VG
RD Faultier

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3998 am: 01.02.2023 15:23 »
Das wird einen Riesenaufwand für die Bezügefestsetzenden Stellen bedeuten. Das steht jetzt schon fest! Einfach nur traurig 😢

Ich - mD A8 - mit einem Kind müsste mit Wohngeldstufe 5 (2021 und 2022) eine gute Nachzahlung erhalten oder sehe ich das falsch? Ab 2023 falle ich mit dem neuen Wohngeldgesetz aber nur noch in Stufe 4! Das wären dann 7 Euro im Monat AEZ :D lächerlich

nur wenn du aktiv Widerspruch eingelegt hast!

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3999 am: 01.02.2023 15:25 »
Man kann nur hoffen, dass der DBB das Ding auseinander nimmt.

Wie krank im Hirn müssen die verantwortlichen Beamten im BMI (Höherer Dienst) überhaupt sein, so ein Monstrum überhaupt zu erstellen. Anstatt sich an BW oder NRW zu orientieren. Ich macht mit der Abschmelzung noch eine weitere Flanke auf. Ich kann es nicht nachvollziehen, Herr Fricke schrieb ja, dass Geld ja praktisch da ist, um was Ordentliches uns Belastbares zu erlassen

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4000 am: 01.02.2023 15:25 »
Ich hab gerade mal meinen Fall durchgerechnet
Familienzuschlag 3 Kinder + vh = 826 €

In Zukunft

2 Kinder (der große studiert - keine Kindergeld für mich, wohl aber Unterhalt) =  263,40
AEZ (Stufe 5) = 123 + 427 - 149 = 401
Dann hätte ich 664,40 € statt 826?
Das kann ja nicht sein... wo ist mein Fehler?

Gruß und Dank für die ganze Arbeit hier!

dein bisheriger Familienzuschlag bleibt ja. AEZ ist on top

Waldvorbäumen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4001 am: 01.02.2023 15:28 »
Na ja...
"Familienzuschlag
(1) Einen Familienzuschlag für jedes Kind nach Anlage V erhält ein Beamter,
Richter oder Soldat, wenn ihm Kindergeld
1. nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu-
steht..."
Das steht mir ja nicht zu. Daher würde ich ja nur KG für die beiden bekommen, die bei mir wohnen.
Und der vh-Zuschlag entfällt ja auch.

Mag ja sein, dass ich nicht richtig lesen kann...man möge mich eines besseren belehren. ...dann wird meine Laune auch wieder besser ;-)


Bruce

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4002 am: 01.02.2023 15:29 »
Ich hab gerade mal meinen Fall durchgerechnet
Familienzuschlag 3 Kinder + vh = 826 €

In Zukunft

2 Kinder (der große studiert - keine Kindergeld für mich, wohl aber Unterhalt) =  263,40
AEZ (Stufe 5) = 123 + 427 - 149 = 401
Dann hätte ich 664,40 € statt 826?
Das kann ja nicht sein... wo ist mein Fehler?

Gruß und Dank für die ganze Arbeit hier!

dein bisheriger Familienzuschlag bleibt ja. AEZ ist on top

Nein, fällt weg weil kein Kindergeld. Ist bei mir auch so...

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4003 am: 01.02.2023 15:30 »
Wer schreibt denn diese Gesetze?
Das müssen doch Beamte sein die neben dem Sachverstand auch ein eigenes Interesse daran haben sollten, dass der Entwurf nicht hinter dem verfassungsrechtlich gebotenem zurückbleibt.

KPMG oder EY

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4004 am: 01.02.2023 15:32 »
Lobt mich nicht zu früh, Kollegen; ich habe womöglich noch einen Fehler gefunden, denke ich. Jedoch habe ich mich noch nicht hinreichend genug mit dem neuen Bürgergeld beschäftigt, als dass ich hier ganz sicher wäre. Also glaube ich mal der BfA, ohne mir noch einmal und dieses Mal genau genug die neue Rechtslage angeschaut zu haben (https://www.arbeitsagentur.de/presse/2022-60-buergergeld-kommt-zum-01-januar-2023). Sie führt als Regelsätze ab dem 01.01.2023 aus:

Für Ehepartner je 451,- €
Für Kinder und Jugendliche
im Alter von unter 6 Jahren: 318 € x 6/18
zwischen 6 bis 13 Jahren:    348 € x 8/18
zwischen 14 und 17 Jahren: 420 € x 4/18
also je Kind 354,- €

Damit liegen zu beachtende Regelleistungen in Höhe von 1.610,- € (451 € x 2 + 354 € x 2) vor und nicht, wie es der Entwurf vermerkt legt, von 1.481,56 €. Die vom Entwurf bemessene Regelleistung ist rund acht % niedriger als die von der BfA ausgewiesene. Nehmen wir nun also den offensichtlich angemessenen Regelbedarf zur Grundlage, kommen wir unter Beibehaltung der anderen von mir genannten Prämissen auf ein Grundsicherungsniveau von 3.340,19 € (und nicht wie von mir vorhin bemessen von 3.211,75 €), sodass die weiterhin annähernd realitätsgerechte, jedoch nach wie vor zu gering bemessene Mindestalimentation 3.841,22 € beträgt. Die tatsächlich gewährte (und offensichtlich deutlich zu hoch angesetzte) Nettoalimentation von 3.420,21 € bliebe damit nur noch 2,3 % oberhalb des Grundsicherungsniveaus - auf Grundlage der vorhin dargelegten Probleme sollte davon auszugehen sein, dass als Folge der verfassungswidrig geplanten Regelung nicht geringe Teile auch des mittleren Diensts weiterhin unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert werden würden, sofern diese Regelungen am Ende vom Bundespräsidenten in dieser Form ausgefertigt werden würden.