Lobt mich nicht zu früh, Kollegen; ich habe womöglich noch einen Fehler gefunden, denke ich. Jedoch habe ich mich noch nicht hinreichend genug mit dem neuen Bürgergeld beschäftigt, als dass ich hier ganz sicher wäre. Also glaube ich mal der BfA, ohne mir noch einmal und dieses Mal genau genug die neue Rechtslage angeschaut zu haben (
https://www.arbeitsagentur.de/presse/2022-60-buergergeld-kommt-zum-01-januar-2023). Sie führt als Regelsätze ab dem 01.01.2023 aus:
Für Ehepartner je 451,- €
Für Kinder und Jugendliche
im Alter von unter 6 Jahren: 318 € x 6/18
zwischen 6 bis 13 Jahren: 348 € x 8/18
zwischen 14 und 17 Jahren: 420 € x 4/18
also je Kind 354,- €
Damit liegen zu beachtende Regelleistungen in Höhe von 1.610,- € (451 € x 2 + 354 € x 2) vor und nicht, wie es der Entwurf vermerkt legt, von 1.481,56 €. Die vom Entwurf bemessene Regelleistung ist rund acht % niedriger als die von der BfA ausgewiesene. Nehmen wir nun also den offensichtlich angemessenen Regelbedarf zur Grundlage, kommen wir unter Beibehaltung der anderen von mir genannten Prämissen auf ein Grundsicherungsniveau von 3.340,19 € (und nicht wie von mir vorhin bemessen von 3.211,75 €), sodass die weiterhin annähernd realitätsgerechte, jedoch nach wie vor zu gering bemessene Mindestalimentation 3.841,22 € beträgt. Die tatsächlich gewährte (und offensichtlich deutlich zu hoch angesetzte) Nettoalimentation von 3.420,21 € bliebe damit nur noch 2,3 % oberhalb des Grundsicherungsniveaus - auf Grundlage der vorhin dargelegten Probleme sollte davon auszugehen sein, dass als Folge der verfassungswidrig geplanten Regelung nicht geringe Teile auch des mittleren Diensts weiterhin unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert werden würden, sofern diese Regelungen am Ende vom Bundespräsidenten in dieser Form ausgefertigt werden würden.