Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2055531 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4005 am: 01.02.2023 15:33 »
Wer schreibt denn diese Gesetze?
Das müssen doch Beamte sein die neben dem Sachverstand auch ein eigenes Interesse daran haben sollten, dass der Entwurf nicht hinter dem verfassungsrechtlich gebotenem zurückbleibt.

KPMG oder EY

Und die Gangster kosten mit Ihren analysen etc.
Habe ich leider selber in meiner bisherigen Dienstzeit erlebt was wir solchen Unternehmen in den Rachen schmeissen.
Die Millionen müssen ja irgendwo eingespart werden, also warum nicht bei den Betroffenen die Gegenstand der prüfung waren.

Streber22

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4006 am: 01.02.2023 15:38 »
Was hat es eigtl. mit dem Unterschiedsbetrag auf sich? Ist ziemlich schwammig formuliert?

Der Ursprungsentwurf war im Vergleich zum jetzigen tausend Mal besser. Die Gewerkschaften hatten sich damals dagegen gewehrt. Bravo. Kann das Gesetz trotz Veto der Verbände/ Gewerkschaften nun umgesetzt werden?

Yasper

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4007 am: 01.02.2023 15:41 »
Bekomme ich (Bundesbeamter) auch AEZ wenn das Kindergeld über meine Frau (Landesbeamtin) läuft?

tumnus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4008 am: 01.02.2023 15:45 »
Sehe leider bei dem Entwurf gar nicht durch, vllt kann ja jemand helfen.

Bin im einfachen Dienst aktuell bei A3 Stufe 7. Zusätzlich habe ich die Ministerialzulage, den Familienzuschlag, da verheiratet und ein Kind. Partner ist Beamter mit A9 Stufe 7 und Polizeizulage.

Was würde da dann in Zukunft also Brutto auf dem Zettel stehen? Die Besoldungstabelle sieht ja genauso aus wie aktuell.

Danke

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4009 am: 01.02.2023 15:48 »
Lobt mich nicht zu früh, Kollegen; ich habe womöglich noch einen Fehler gefunden, denke ich. Jedoch habe ich mich noch nicht hinreichend genug mit dem neuen Bürgergeld beschäftigt, als dass ich hier ganz sicher wäre. Also glaube ich mal der BfA, ohne mir noch einmal und dieses Mal genau genug die neue Rechtslage angeschaut zu haben (https://www.arbeitsagentur.de/presse/2022-60-buergergeld-kommt-zum-01-januar-2023). Sie führt als Regelsätze ab dem 01.01.2023 aus:

Für Ehepartner je 451,- €
Für Kinder und Jugendliche
im Alter von unter 6 Jahren: 318 € x 6/18
zwischen 6 bis 13 Jahren:    348 € x 8/18
zwischen 14 und 17 Jahren: 420 € x 4/18
also je Kind 354,- €

Damit liegen zu beachtende Regelleistungen in Höhe von 1.610,- € (451 € x 2 + 354 € x 2) vor und nicht, wie es der Entwurf vermerkt legt, von 1.481,56 €. Die vom Entwurf bemessene Regelleistung ist rund acht % niedriger als die von der BfA ausgewiesene. Nehmen wir nun also den offensichtlich angemessenen Regelbedarf zur Grundlage, kommen wir unter Beibehaltung der anderen von mir genannten Prämissen auf ein Grundsicherungsniveau von 3.340,19 € (und nicht wie von mir vorhin bemessen von 3.211,75 €), sodass die weiterhin annähernd realitätsgerechte, jedoch nach wie vor zu gering bemessene Mindestalimentation 3.841,22 € beträgt. Die tatsächlich gewährte (und offensichtlich deutlich zu hoch angesetzte) Nettoalimentation von 3.420,21 € bliebe damit nur noch 2,3 % oberhalb des Grundsicherungsniveaus - auf Grundlage der vorhin dargelegten Probleme sollte davon auszugehen sein, dass als Folge der verfassungswidrig geplanten Regelung nicht geringe Teile auch des mittleren Diensts weiterhin unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert werden würden, sofern diese Regelungen am Ende vom Bundespräsidenten in dieser Form ausgefertigt werden würden.

Swen die Sätze von 2023 sind im Entwurf nicht berücksichtigt

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4010 am: 01.02.2023 15:56 »
Ist das Abschmelzen des AEZ eine "Spezialität" des Bundes oder wird das auch in manchen Bundesländern so praktiziert?

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4011 am: 01.02.2023 15:57 »
Ist das Abschmelzen des AEZ eine "Spezialität" des Bundes oder wird das auch in manchen Bundesländern so praktiziert?

In BaWü ist es genauso.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4012 am: 01.02.2023 16:01 »
Was ist denn nun mit dem Familienzuschlag 3. Kind + weitere. Wird das nochmal im Innenauschuss behandelt?

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4013 am: 01.02.2023 16:03 »
Was ist denn nun mit dem Familienzuschlag 3. Kind + weitere. Wird das nochmal im Innenauschuss behandelt?

Denke ich nicht, ist mit dem AEZ fürs 3. Kind erledigt.

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4014 am: 01.02.2023 16:05 »
Ist das Abschmelzen des AEZ eine "Spezialität" des Bundes oder wird das auch in manchen Bundesländern so praktiziert?

In BaWü ist es genauso.

Wenn ich die Besoldung in BaWü richtig verstehe, ist die Gesamtstruktur dort aber substantiell besser.

MO95

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4015 am: 01.02.2023 16:14 »
Als lediger A10er habe ich mit nichts gerechnet und wurde nicht enttäuscht.
Jetzt also auf den nächsten kräftigen Schluck aus der Pulle nach den Tarifverhandlungen warten.

Wahrscheinlich 3 und 2,5 % über 2 Jahre :-(

Das wäre absolut skandalös, so ein Ergebnis...

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4016 am: 01.02.2023 16:33 »
Als lediger A10er habe ich mit nichts gerechnet und wurde nicht enttäuscht.
Jetzt also auf den nächsten kräftigen Schluck aus der Pulle nach den Tarifverhandlungen warten.

Wahrscheinlich 3 und 2,5 % über 2 Jahre :-(

Das wäre absolut skandalös, so ein Ergebnis...

Ja ein Schlag ins Gesicht aller treuen und fleißigen Staatsdienerinnen und Staatsdienern

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4017 am: 01.02.2023 16:37 »
In BW ist man immerhin nicht so dämlich, es einen alimentativen Ergänzungszuschlag zu nennen, sondern versucht es als Familienzuschlag zu tarnen. Allein schon der Name dieses Zuschlags als alimentativen Ergänzungszuschlag ist vermutlich verfassungswidrig.  ;)

Kein großer Wurf. Übrigens bekommen auch die 85 Euro für Mietstufe 7 nicht viele kinderlose Leute. In BW wo die Mieten auch nicht gerade gering sind, gibt es z.B. nur eine einzige Stadt mit Mietstufe 7, Tübingen. Stuttgart und Co. sind alle maximal Mietstufe 6. In Stuttgart sind die Mieten je nach Stadtteil sogar viel höher, keine Ahnung wie die Mietstufen gewürfelt werden....

Beamter23

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4018 am: 01.02.2023 16:49 »
Wie lange haben die Gewerkschaften Zeit zu dem Entwurf Stellung zu nehmen? Meint ihr, dass da noch etwas dran gerüttelt wird? Oder Hauptsache die haben erstmal (wenn auch totalen Mist) geliefert?

MO95

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« Antwort #4019 am: 01.02.2023 16:51 »
Warum gibt es so eine AEZ eigentlich nicht auch für kinderlose Ledige? Die leben ja schließlich nicht umsonst in Wohnungen