Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3904618 times)

Uronius

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4035 am: 01.02.2023 18:17 »
Seh ich das richtig jetzt:

Aktuell

A8Z Stufe 7 4 Kinder (3 bei der Ex-Frau) Verh. 4791,91 € Brutto

Nach dem Entwurf:

A8Z Stufe 7 Mietstufe 1 4566,55 € Brutto ? kein AEZ da ich nur für 1 Kind Kindergeld bekomme.

Nicht schlecht das ich dann weniger hab !!! Seh ich das richtig ?

Zum Vergleich Thüringen Landesbeamter gleiche Konstellation 5687.47 €




MO95

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4036 am: 01.02.2023 18:22 »
Der Entwurf ist einfach ein Schlag ins Gesicht aller Beamter und Soldaten! Unfassbar wie man nur an der falschen Stelle so sparen kann! Leistung und Qualifikation zählen nichts! Stufen werden einfach angehoben für die unteren A-Klassen, Abstände schrumpfen und es wird an jeder Rechtsprechung und Moral vorbei gehandelt! Einfach zum kot… wir Dummen Soldaten müssen uns auch noch alle paar Jahre quer durch die Republik versetzen lassen und das für die paar Kröten bei 41 bis 48h Stunden! Lächerlich

Das Schlimmste daran ist wirklich diese seit Ewigkeiten bestehende und nicht reformierte 41 Std. Woche, die überhaupt nicht mehr zeitgemäß ist und der Grund für dessen Einführung auch heute gar nicht mehr zutrifft…

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4037 am: 01.02.2023 18:27 »
Seh ich das richtig jetzt:

Aktuell

A8Z Stufe 7 4 Kinder (3 bei der Ex-Frau) Verh. 4791,91 € Brutto

Nach dem Entwurf:

A8Z Stufe 7 Mietstufe 1 4566,55 € Brutto ? kein AEZ da ich nur für 1 Kind Kindergeld bekomme.

Nicht schlecht das ich dann weniger hab !!! Seh ich das richtig ?

Zum Vergleich Thüringen Landesbeamter gleiche Konstellation 5687.47 €

Weniger wird es nicht. Es bleibt bei den 4791,91 mind. Dies mit den Kindern bei der Exfrau sei noch zu klären.

elDuderino

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4038 am: 01.02.2023 18:30 »
Ich bezahle für zwei Kinder Unterhalt und beziehe daher kein Kindergeld.

Würde der neue Entwurf für mich bedeuten, dass ich keinen Anspruch auf AEZ habe und zudem der Familienzuschlag für Kinder wegfällt?

Das wäre ja katastrophal

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4039 am: 01.02.2023 18:38 »
Warum gibt es so eine AEZ eigentlich nicht auch für kinderlose Ledige? Die leben ja schließlich nicht umsonst in Wohnungen
[/quot

Welche kinderlosen Verheiratete bekommen denn AEZ?

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4040 am: 01.02.2023 18:41 »
Ich habe schon lange nicht mehr so ein handwerklich schlechtes Gesetz gesehen. Da benötigt man 2 Jahre um im Prinzip das alte Gesetz zu übernehmen. Man läßt anschließend entscheidente Punkte offen und schmeisst sowas den Leuten vor die Füße. Zumal man mit dem heutigen Entwurf und dem Entwurf von 2021 die Klagebegründung schon mitgeliefert hat. Nach dem damaligen Entwurf hätte ich über 500 Euro mehr erhalten, bei damals schon knappen 115 %. Heute erhalte ich noch keine 300 Euro mehr und das sollen dann ebenfalls 115% sein? Von der fehlenden Bürgergelderhöhung ganz abgesehen.

Das wird jetzt der Maßstab für meine qualitative und quantitative Arbeitsleistung im Geschäftsbereich des BMI und damit orientiere ich mich nur an meiner obersten Dienstbehörde.

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4041 am: 01.02.2023 18:47 »
Da ist der Entwurf...

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/BBVAngG.html

Zu Absatz 6
Mit Rundschreiben vom 14. Juni 2021 hat das BMI für den Bund unter Verweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungs-berechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab dem Jahr 2021 verzichtet. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2023 sind daher für alle Besoldungsberechtigten Nachzahlungen erforderlich und angemessen, wenn und soweit mit diesen für den genannten Zeitraum die Amtsangemessenheit der Alimentation rückwirkend sichergestellt werden muss. Für das Haushaltsjahr 2020 werden Nachzahlungen denjenigen Besoldungsberechtigten gewährt, die rechtzeitig einen statthaften Rechtsbehelf eingelegt haben. [Zur Vermeidung einer verwaltungsaufwändigen individuellen Prüfung und Festsetzung von Ansprüchen ist der zu-stehende Ausgleichsbetrag pauschalierend unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu einem jeweils festzusetzenden Stichtag zu ermitteln.]

Ich muss das, auch wenns inzwischen ein paar Seiten her ist, nochmal thematisieren.

Meine Lesart ist, dass es bis 2021 rückwirkend auch ohne Widerspruch zu Nachzahlungen kommt. Der Absatz 7 bezieht sich auf einen ganz anderen Zeitraum und auch ein anderes Rundschreiben. Insofern würde ich davon ausgehen, dass jeder Beamtete zumindest für 2022 und 2021 Nachzahlungen erhält.

Dass der ein oder andere sich davon dann maximal drei kleine Eis leisten kann, ist erstmal zweitrangig.

Allgemein: auch bei mir Fassungslosigkeit. Aber irgendwie noch Hoffnung hinsichtlich der Tarifverhandlungen und BVG.

Sollte das alles tatsächlich so kommen, muss man eben eine Entscheidung treffen. Selbst Thüringen und Sachsen-Anhalt zahlen inzwischen über 200€ mehr. Allerdings bei 200€ weniger Grundgehalt. Und der Abstand wächst dann noch durch den Tarifabschluss. Also in die Zukunft gedacht ist ein Wechsel wegen der Pension genau zu überlegen.

Aber immerhin hat das BMI es geschafft, dass ich nach knapp 15 Jahren mal wieder glücklich bin verheiratet zu sein (zum Glück anonym unterwegs, puuh).

Mal schauen was 2023 am Ende wirklich bringt. Glaube nicht daran, dass dieser Entwurf wirklich zum Gesetz wird.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4042 am: 01.02.2023 18:49 »
Geil ist ja auch die Feststellung, dass man nicht erwartet als Bund hinter den Ländern zurück zu fallen. Da hätte man auch, wie ich schon vorhin erwähnte, schreiben können, dass man den ganzen Tag Haschisch geraucht habe, infolgedessen einen kognitiver Totalausfall einsetzte und man nicht mehr in der Lage war die Grundrechenarten zu verwenden. Aber vielleicht sind sie auch einfach nur mit ihren Zuschlägen durcheinander gekommen.

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4043 am: 01.02.2023 18:53 »
kognitiver Totalaisfall

Ich habe versucht das französisch zu lesen. Dies führte bei mir zu eben solchem.  ;D

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4044 am: 01.02.2023 18:56 »
Wie würde es rein praktisch laufen, wenn der Entwurf doch zum endgültigen Gesetz werden sollte: Kann man sich auf seinen Widerspruch beziehen und Klage erheben? Wäre eine Sammelklage rechtlich zulässig?

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4045 am: 01.02.2023 19:01 »
Wie würde es rein praktisch laufen, wenn der Entwurf doch zum endgültigen Gesetz werden sollte: Kann man sich auf seinen Widerspruch beziehen und Klage erheben? Wäre eine Sammelklage rechtlich zulässig?

Man kann ja nur noch für 2023 Widerspruch einlegen. Wer das schon gemacht hat (und auch für die Vergangenheit) wird nach Auszahlung der Nachzahlung bzw. der Umstellung der Bezüge einen Widerspruchsbescheid erhalten. Gegen den kann dann geklagt werden. Ich warte jetzt mal ab und werde dann meine Gewerkschaft um Rechtsschutz ersuchen.

MDWiesbaden

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4046 am: 01.02.2023 19:11 »
Das wesentliche in Kürze:
Erhöhungsbeiträge für die Besoldungsgruppen A5/A6=23,89€  A9/A10= 10,42€. A2 entfällt.
Verheiratetenzuschlag fällt weg bzw. fällt unter Besitzstand bis sich was an den persönlichen Verhältnissen ändert.
Die Familienzuschläge für Kind 1 + X bleiben gleich. Das heißt 1. und 2. Kind jeweils 131,52€ und ab dem dritten 409,76€.
Für A4 und A5 gibt es auch Erhöhungsbeträge für den Familienzuschlag:
Für das erste Kind5,37€ (A4/A5) und jedes weitere Kind 26,84€ (Anwärter), 21,47€ (A4) und 16,10€ (A5)
Dann gibt es dazu Anrechnungsbeträge/Unterschiedsbeträge falls im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt.
A4-A8 = 129,62€
A9-A12 = 137,60€

Dann gibt es neuerdings den Alimentativen Ergänzungszuschlag (AEZ)
Mietstufe | für Verheiratete | für 1. Kind | für 2. Kind | für 3. Kind | für 4. Kind + X
I | 0 | 0 | 0 | 128€ | 118€
II | 0 | 0 | 126€ | 146€ | 137€
III | 0 | 0 | 256€ | 169€ | 159€
IV | 0 | 7€ | 400€ | 194€ | 188€
V | 0 | 123€ | 427€ | 213€ | 208€
VI | 0 | 248€ | 449€ | 239€ | 236€
VII | 85€ | 305€ | 479€ | 266€ | 263€

Der AEZ wird mit jeder höheren Besoldungsgruppe verringert. Der sogenannte Abschmelzbetrag (was für ein Wort!) beginnt bei A5 und wird auf die ersten beiden Kinder angerechnet.
A5 = 4€
A6 = 12€
A7 = 27€
A8 = 42€
A9 = 62€
A10 = 81€
A11 = 124€
A12 = 149€
A13 = 204€
A14 = 216€
A15 = 294€
A16 = 350€

Das setzt sich auch noch fort in den höheren Besoldungsgruppen aber ich hab keine Lust mehr zu tippen  8)

Hallo,
ich bin im MD als A7 Stufe 8 in einer Bundesbeshörde in Wiesbaden (Mietstufe 6), verheiratet und zwei Kinder.
Widerspruch hatte ich eingelegt, dieser wurde ruhend gestellt.
Sehe ich das richtig das sich aus dem Entwurf folgende Änderungen ergeben:
+248 für Kind 1
+449€ für Kind 2
-27€ Abschmelzbetrag bekomme?
Ändert sich sonst noch was?
Kommt da noch was vom kommenden Tarifabschuss obendrauf was dann aus Beamte übertragen würde?
Die Nachzahlung kommt wann und berechnet sich aus was?

Euch ein großes Lob für die Informationen zum Thema hier. Insbesondere an Swen  ;)

Beste Grüße aus Wiesbaden

MDWiesbaden

beamtenjeff

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« Antwort #4047 am: 01.02.2023 19:20 »
Es wurde hier glaube ich bereits irgendwo geschrieben, aber stimmt es, dass der jetzige Entwurf vorsieht, dass der Familienzuschlag Stufe 1 (Ehe) mit einem Anspruch aus AEZ verrechnet wird?

toomoon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4048 am: 01.02.2023 19:27 »
Genau, der Verheiratetenzuschlag wird vom AEZ abgezogen.

Ich bin A13 und habe 3 Kinder. Die Mietenstufe meiner Stadt wurde 2023 von 4 auf 3 gesenkt.

Bei mir bleiben sage und schreibe knapp 60,- Euro vom AEZ übrig. Außerdem spare ich pro Kind ca. 15 Euro PKV Beitrag. Unter dem Seehoferentwurf waren es knapp 700,- Euro mehr.

Bastel

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« Antwort #4049 am: 01.02.2023 19:27 »
Einfach mal Kimonbos Worte zu Herzen nehmen. Dann ist alles lockerer.