Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2055059 times)

Fahnder

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4050 am: 01.02.2023 19:31 »
Genau, der Verheiratetenzuschlag wird vom AEZ abgezogen.

Ich bin A13 und habe 3 Kinder. Die Mietenstufe meiner Stadt wurde 2023 von 4 auf 3 gesenkt.

Bei mir bleiben sage und schreibe knapp 60,- Euro vom AEZ übrig. Unter dem Seehoferentwurf waren es knapp 700,- Euro mehr.

Nach Paragraph 79 Abs. 5 n.F. wird der Ausgleichsbetrag nur auf den AEZ angerechnet, der sich auf die Ehe bezieht.

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4051 am: 01.02.2023 19:43 »
Genau, der Verheiratetenzuschlag wird vom AEZ abgezogen.

Ich bin A13 und habe 3 Kinder. Die Mietenstufe meiner Stadt wurde 2023 von 4 auf 3 gesenkt.

Bei mir bleiben sage und schreibe knapp 60,- Euro vom AEZ übrig. Unter dem Seehoferentwurf waren es knapp 700,- Euro mehr.

Nach Paragraph 79 Abs. 5 n.F. wird der Ausgleichsbetrag nur auf den AEZ angerechnet, der sich auf die Ehe bezieht.

Also wenn das so ist dann... wird mir von 0 nichts abgezogen. Das ist großzügig, da kann man ruhig mal klatschen.

MaHa1710

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4052 am: 01.02.2023 19:49 »
Hat jemand einen Link zu dem Entwurf?

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4053 am: 01.02.2023 19:49 »
Genau, der Verheiratetenzuschlag wird vom AEZ abgezogen.

Ich bin A13 und habe 3 Kinder. Die Mietenstufe meiner Stadt wurde 2023 von 4 auf 3 gesenkt.

Bei mir bleiben sage und schreibe knapp 60,- Euro vom AEZ übrig. Unter dem Seehoferentwurf waren es knapp 700,- Euro mehr.

Nach Paragraph 79 Abs. 5 n.F. wird der Ausgleichsbetrag nur auf den AEZ angerechnet, der sich auf die Ehe bezieht.

Also wenn das so ist dann... wird mir von 0 nichts abgezogen. Das ist großzügig, da kann man ruhig mal klatschen.

Ich glaube geklatscht werden von den Entwicklern solcher Lächerlichkeiten tatsächlich zu wenige. (Achtung Wortspiel)

Am Schluss hatte Kimombo eben doch Recht. Wie bestellt, so wird geliefert.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4054 am: 01.02.2023 19:50 »
Ich dachte bisher, dass sie vor hatten, den Unverheirateten mit Kindern den Verheiratetenanteil (FZ 1) weg zu nehmen..
Gut, was sollen Unverheiratete auch mit einem Familienzuschlag "VERHEIRATET".

Aber dieser knapp 150 EUR hohe Zuschlag wird auch vom AEZ abgezogen!?

Nur zum Verständnis: Ich, verheiratet, 1 Kind, Mietenstufe VI bekomme zukünftig 248 EUR minus A9 (62 EUR) = 186 EUR minus Fz 1 = 36 EUR ?

Waldvorbäumen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4055 am: 01.02.2023 19:51 »
Genau, der Verheiratetenzuschlag wird vom AEZ abgezogen.

Ich bin A13 und habe 3 Kinder. Die Mietenstufe meiner Stadt wurde 2023 von 4 auf 3 gesenkt.

Bei mir bleiben sage und schreibe knapp 60,- Euro vom AEZ übrig. Unter dem Seehoferentwurf waren es knapp 700,- Euro mehr.

Nach Paragraph 79 Abs. 5 n.F. wird der Ausgleichsbetrag nur auf den AEZ angerechnet, der sich auf die Ehe bezieht.
Dann kann es sein, das der FZ Stufe 1 geringer ist als der Abzug, mit dem Ergebnis des geringeren Abzugs als in der Tabelle steht?
Edit… Quatsch… ich dachte an die Abzugsbeträge…. Da muss man auch erst mal wieder neu reinfinden…
« Last Edit: 01.02.2023 20:05 von Waldvorbäumen »


Fahnder

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4057 am: 01.02.2023 19:56 »
Ich dachte bisher, dass sie vor hatten, den Unverheirateten mit Kindern den Verheiratetenanteil (FZ 1) weg zu nehmen..
Gut, was sollen Unverheiratete auch mit einem Familienzuschlag "VERHEIRATET".

Aber dieser knapp 150 EUR hohe Zuschlag wird auch vom AEZ abgezogen!?

Nur zum Verständnis: Ich, verheiratet, 1 Kind, Mietenstufe VI bekomme zukünftig 248 EUR minus A9 (62 EUR) = 186 EUR minus Fz 1 = 36 EUR ?

Nein, da der Ausgleichsbetrag nach 79 Abs. 5 n. F. wohl nur auf den Anteil des AEZ angerechnet wird, der sich auf die Ehe bezieht. Da dieser in deinen Fall 0 EUR beträgt, bleiben die 186 EUR mehr.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4058 am: 01.02.2023 20:10 »
Danke Dir, Fahnder.

Juhuu. Dann also knapp 120 EUR mehr in Mietenstufe VI. Besser, als nichts. Danke Dir.

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4059 am: 01.02.2023 20:29 »
Die Singles schauen in die Röhre. Gott sei Dank gibt es ja genügend Polizistinnen und Polizisten die Singles sind hahaaaa müssen den Hintern hinhalten hahahaaa für einen Appel und Ei

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4060 am: 01.02.2023 20:52 »
Ich komme zu dem Entschluss, dass

1. Der A5er mehr bekommt als der A7er
2. Das Kindergeld im Entwurf für zwei Kinder mit 438 Euro falsch angegeben wurde (was für die "Qualität" des Entwurfes spricht)
3. Bürgergeld sich mehr lohnt als zu arbeiten/dienen. Man spart sich Sprit, das Auto an sich und verdammt viel Zeit

Ich denke nicht, dass der Entwurf in der jetzigen Form verabschiedet wird

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4061 am: 01.02.2023 20:55 »
Es ist einfach nur noch erschreckend dass sich die politischen Handlungsträger einen feuchten Scheissdreck um die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichtes kümmern. Weiss nicht mehr wer das war, aber die erwähnte Verfassungskrise ist da. Wem soll der Beamte als wesentlicher Träger der Executive denn noch vertrauen ? Selber hoffe ich jetzt mal auf die Tarifverhandlungen wobei ich da auch nicht sehr optimistisch bin. Darüber hinaus wird hoffentlich das BVerfG den Gestzgebern sprichwörtlich in den Arsch treten. Ansonsten auch wenn es gegen meine Grundüberzeugung ist wird einem Kimonbo und seine Einstellung immer näher gebracht.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4062 am: 01.02.2023 20:57 »
Ein Arbeitgeber, der vorsätzlich die Verfassung bricht um Geld zu sparen ist einfach widerlich; nur noch getopt von Leuten, die solche Vorgaben exekutieren. Ich möchte mich nicht länger mit diesem Witz von einem Gesetzentwurf beschäftigen sondern werde den Klageweg beschreiten. Das BVA braucht schon auffällig lange meinen Widerspruch für 2023 ruhend zu stellen.

Diesen Schlag in das Gesicht jedes hart arbeitenden Beamten werde ich nicht vergessen. Dienst nach Vorschrift ist das schärfste Schwert des Beamten.

Bundesbeamter123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4063 am: 01.02.2023 21:00 »
Ich dachte bisher, dass sie vor hatten, den Unverheirateten mit Kindern den Verheiratetenanteil (FZ 1) weg zu nehmen..
Gut, was sollen Unverheiratete auch mit einem Familienzuschlag "VERHEIRATET".

Aber dieser knapp 150 EUR hohe Zuschlag wird auch vom AEZ abgezogen!?

Nur zum Verständnis: Ich, verheiratet, 1 Kind, Mietenstufe VI bekomme zukünftig 248 EUR minus A9 (62 EUR) = 186 EUR minus Fz 1 = 36 EUR ?

Nein, da der Ausgleichsbetrag nach 79 Abs. 5 n. F. wohl nur auf den Anteil des AEZ angerechnet wird, der sich auf die Ehe bezieht. Da dieser in deinen Fall 0 EUR beträgt, bleiben die 186 EUR mehr.

Was meinst Du mit "mehr", Fahnder? Der Verheiratetenzuschlag  i.H.v. 153,88 € fällt nach meiner Lesart für tigertom zukünftig weg, da er keinen Ausgleichsbetrag gem. 79 Abs. 2 bekommt, weil er bis zum 30.06.23 nicht den Familienzuschlag Stufe 1, sondern Stufe 2 erhalten hat. Ergo: Der ehemalige Verheiratetenzuschlag wird zwar nicht auf den AEZ angerechnet. Er fällt aber weg, sodass die ursprüngliche Rechnung von tigertom vom Nettoergebnis doch korrekt war. Oder habe ich etwas missverstanden?
« Last Edit: 01.02.2023 21:09 von Bundesbeamter123 »

emdy

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« Antwort #4064 am: 01.02.2023 21:05 »
Und die BILD morgen so: "Nächstes Lohnplus für Beamte"  ;D