Ich dachte bisher, dass sie vor hatten, den Unverheirateten mit Kindern den Verheiratetenanteil (FZ 1) weg zu nehmen..
Gut, was sollen Unverheiratete auch mit einem Familienzuschlag "VERHEIRATET".
Aber dieser knapp 150 EUR hohe Zuschlag wird auch vom AEZ abgezogen!?
Nur zum Verständnis: Ich, verheiratet, 1 Kind, Mietenstufe VI bekomme zukünftig 248 EUR minus A9 (62 EUR) = 186 EUR minus Fz 1 = 36 EUR ?
Nein, da der Ausgleichsbetrag nach 79 Abs. 5 n. F. wohl nur auf den Anteil des AEZ angerechnet wird, der sich auf die Ehe bezieht. Da dieser in deinen Fall 0 EUR beträgt, bleiben die 186 EUR mehr.
Was meinst Du mit "mehr", Fahnder? Der Verheiratetenzuschlag i.H.v. 153,88 € fällt nach meiner Lesart für tigertom zukünftig weg, da er keinen Ausgleichsbetrag gem. 79 Abs. 2 bekommt, weil er bis zum 30.06.23 nicht den Familienzuschlag Stufe 1, sondern Stufe 2 erhalten hat. Ergo: Der ehemalige Verheiratetenzuschlag wird zwar nicht auf den AEZ angerechnet. Er fällt aber weg, sodass die ursprüngliche Rechnung von tigertom vom Nettoergebnis doch korrekt war. Oder habe ich etwas missverstanden?
Er fällt nicht weg, wenn man zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Anspruch darauf hatte.
Ok, danke. Dann ist Paragraph 79 Abs. 2 aber unklar formuliert: "Beamte, Richter und Soldaten, die am 30.06.2023 einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten haben...". Wieso die Restriktion auf Stufe 1? Das suggeriert, dass in Stufe 2 (verheiratet plus Kinder) kein Anspruch auf Ausgleichszuschlag besteht.
Ich finde das nicht unklar formuliert. Der Zuschlag besteht ja schon immer aus einem Anteil verheiratet (Stufe 1) und einem Kinderanteil (ab Stufe 2). Ersterer wird, wenn man ihn am Stichtag, also dem 30.06.2023, erhalten hat, also Anspruch hatte, durch einen Ausgleichszuschlag in gleicher Höhe ersetzt.
"Beamte, Richter und Soldaten, die am 30. Juni 2023 einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten haben, erhalten einen Ausgleichszuschlag, wenn ihnen der Familienzuschlag nach dem bis zum 30. Juni 2023 geltenden § 40 zugestanden hat.
Der ruhegehaltfähige Ausgleichszuschlag wird in Höhe des zuletzt gewährten Betrages gewährt. In Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Familienzuschlag beziehen, ist der Ausgleichszuschlag entsprechend zu berücksichtigen."