Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2057106 times)

Knecht

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 557
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4065 am: 01.02.2023 21:20 »
Und die BILD morgen so: "Nächstes Lohnplus für Beamte"  ;D

Swen sollte mal ein Interview mit der BILD führen, oder gerne auch einer seriösen Zeitung mit Reichweite

emdy

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 553
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4066 am: 01.02.2023 21:23 »
Swen sollte mal ein Interview mit der BILD führen, oder gerne auch einer seriösen Zeitung mit Reichweite

An Fakten ist weder die BILD noch der BILD-Leser noch das BMI interessiert.

Kimonbo

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4067 am: 01.02.2023 21:24 »
Und die BILD morgen so: "Nächstes Lohnplus für Beamte"  ;D

Swen sollte mal ein Interview mit der BILD führen, oder gerne auch einer seriösen Zeitung mit Reichweite

Was bringt eine seriöse Zeitung mit Reichweite wenn der Pöbel in der Mehrzahl ist und die Politik sich auf diese Personen mehr einlässt als auf die Beamten. Einzig gutes ist, dass genau dieser Pöbel für uns arbeitet und das muss man sich immer vor Augen führen und entsprechend weiter ausnutzen

TheBr4in

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 143
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4068 am: 01.02.2023 21:26 »
Ich dachte bisher, dass sie vor hatten, den Unverheirateten mit Kindern den Verheiratetenanteil (FZ 1) weg zu nehmen..
Gut, was sollen Unverheiratete auch mit einem Familienzuschlag "VERHEIRATET".

Aber dieser knapp 150 EUR hohe Zuschlag wird auch vom AEZ abgezogen!?

Nur zum Verständnis: Ich, verheiratet, 1 Kind, Mietenstufe VI bekomme zukünftig 248 EUR minus A9 (62 EUR) = 186 EUR minus Fz 1 = 36 EUR ?

Nein, da der Ausgleichsbetrag nach 79 Abs. 5 n. F. wohl nur auf den Anteil des AEZ angerechnet wird, der sich auf die Ehe bezieht. Da dieser in deinen Fall 0 EUR beträgt, bleiben die 186 EUR mehr.

Was meinst Du mit "mehr", Fahnder? Der Verheiratetenzuschlag  i.H.v. 153,88 € fällt nach meiner Lesart für tigertom zukünftig weg, da er keinen Ausgleichsbetrag gem. 79 Abs. 2 bekommt, weil er bis zum 30.06.23 nicht den Familienzuschlag Stufe 1, sondern Stufe 2 erhalten hat. Ergo: Der ehemalige Verheiratetenzuschlag wird zwar nicht auf den AEZ angerechnet. Er fällt aber weg, sodass die ursprüngliche Rechnung von tigertom vom Nettoergebnis doch korrekt war. Oder habe ich etwas missverstanden?

Er fällt nicht weg, wenn man zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Anspruch darauf hatte.

Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 496
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4069 am: 01.02.2023 21:29 »
Und die BILD morgen so: "Nächstes Lohnplus für Beamte"  ;D
Zumindest eins haben die Blöd und der Entwurf gemeinsam, sie sind das Papier nicht wert auf dem sie gedruckt sind.

Bundesbeamter123

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4070 am: 01.02.2023 21:35 »
Ich dachte bisher, dass sie vor hatten, den Unverheirateten mit Kindern den Verheiratetenanteil (FZ 1) weg zu nehmen..
Gut, was sollen Unverheiratete auch mit einem Familienzuschlag "VERHEIRATET".

Aber dieser knapp 150 EUR hohe Zuschlag wird auch vom AEZ abgezogen!?

Nur zum Verständnis: Ich, verheiratet, 1 Kind, Mietenstufe VI bekomme zukünftig 248 EUR minus A9 (62 EUR) = 186 EUR minus Fz 1 = 36 EUR ?

Nein, da der Ausgleichsbetrag nach 79 Abs. 5 n. F. wohl nur auf den Anteil des AEZ angerechnet wird, der sich auf die Ehe bezieht. Da dieser in deinen Fall 0 EUR beträgt, bleiben die 186 EUR mehr.

Was meinst Du mit "mehr", Fahnder? Der Verheiratetenzuschlag  i.H.v. 153,88 € fällt nach meiner Lesart für tigertom zukünftig weg, da er keinen Ausgleichsbetrag gem. 79 Abs. 2 bekommt, weil er bis zum 30.06.23 nicht den Familienzuschlag Stufe 1, sondern Stufe 2 erhalten hat. Ergo: Der ehemalige Verheiratetenzuschlag wird zwar nicht auf den AEZ angerechnet. Er fällt aber weg, sodass die ursprüngliche Rechnung von tigertom vom Nettoergebnis doch korrekt war. Oder habe ich etwas missverstanden?

Er fällt nicht weg, wenn man zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Anspruch darauf hatte.

Ok, danke. Dann ist Paragraph 79 Abs. 2 aber unklar formuliert: "Beamte, Richter und Soldaten, die am 30.06.2023 einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten haben...". Wieso die Restriktion auf Stufe 1? Das suggeriert, dass in Stufe 2 (verheiratet plus Kinder) kein Anspruch auf Ausgleichszuschlag besteht.

Knecht

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 557
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4071 am: 01.02.2023 21:36 »
Und die BILD morgen so: "Nächstes Lohnplus für Beamte"  ;D

Swen sollte mal ein Interview mit der BILD führen, oder gerne auch einer seriösen Zeitung mit Reichweite

Was bringt eine seriöse Zeitung mit Reichweite wenn der Pöbel in der Mehrzahl ist und die Politik sich auf diese Personen mehr einlässt als auf die Beamten. Einzig gutes ist, dass genau dieser Pöbel für uns arbeitet und das muss man sich immer vor Augen führen und entsprechend weiter ausnutzen

Leider wahr.

Prince of Persia

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 45
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4072 am: 01.02.2023 21:38 »
Liebe Bundesbeamte.. Gerne nimmt euch das Bundesland Hessen auf... billig verkauft und teuer verraten durch die Politik gewähren wir euch gerne eine Zuflucht.. Erste Container wurden bereits aufgestellt...niemand wird abgelehnt und für euer leibliches Wohl wird zu mindestens besser gesorgt als zuvor... 😇.

Träumer

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4073 am: 01.02.2023 21:45 »
Liebe Bundesbeamte.. Gerne nimmt euch das Bundesland Hessen auf... billig verkauft und teuer verraten durch die Politik gewähren wir euch gerne eine Zuflucht.. Erste Container wurden bereits aufgestellt...niemand wird abgelehnt und für euer leibliches Wohl wird zu mindestens besser gesorgt als zuvor... 😇.

Aha, das ist der Plan von Frau Faeser... Alle nach Hessen :-)

TheBr4in

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 143
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4074 am: 01.02.2023 21:49 »
Ich dachte bisher, dass sie vor hatten, den Unverheirateten mit Kindern den Verheiratetenanteil (FZ 1) weg zu nehmen..
Gut, was sollen Unverheiratete auch mit einem Familienzuschlag "VERHEIRATET".

Aber dieser knapp 150 EUR hohe Zuschlag wird auch vom AEZ abgezogen!?

Nur zum Verständnis: Ich, verheiratet, 1 Kind, Mietenstufe VI bekomme zukünftig 248 EUR minus A9 (62 EUR) = 186 EUR minus Fz 1 = 36 EUR ?

Nein, da der Ausgleichsbetrag nach 79 Abs. 5 n. F. wohl nur auf den Anteil des AEZ angerechnet wird, der sich auf die Ehe bezieht. Da dieser in deinen Fall 0 EUR beträgt, bleiben die 186 EUR mehr.

Was meinst Du mit "mehr", Fahnder? Der Verheiratetenzuschlag  i.H.v. 153,88 € fällt nach meiner Lesart für tigertom zukünftig weg, da er keinen Ausgleichsbetrag gem. 79 Abs. 2 bekommt, weil er bis zum 30.06.23 nicht den Familienzuschlag Stufe 1, sondern Stufe 2 erhalten hat. Ergo: Der ehemalige Verheiratetenzuschlag wird zwar nicht auf den AEZ angerechnet. Er fällt aber weg, sodass die ursprüngliche Rechnung von tigertom vom Nettoergebnis doch korrekt war. Oder habe ich etwas missverstanden?

Er fällt nicht weg, wenn man zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Anspruch darauf hatte.

Ok, danke. Dann ist Paragraph 79 Abs. 2 aber unklar formuliert: "Beamte, Richter und Soldaten, die am 30.06.2023 einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten haben...". Wieso die Restriktion auf Stufe 1? Das suggeriert, dass in Stufe 2 (verheiratet plus Kinder) kein Anspruch auf Ausgleichszuschlag besteht.

Ich finde das nicht unklar formuliert. Der Zuschlag besteht ja schon immer aus einem Anteil verheiratet (Stufe 1) und einem Kinderanteil (ab Stufe 2). Ersterer wird, wenn man ihn am Stichtag, also dem 30.06.2023, erhalten hat, also Anspruch hatte, durch einen Ausgleichszuschlag in gleicher Höhe ersetzt.

"Beamte, Richter und Soldaten, die am 30. Juni 2023 einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten haben, erhalten einen Ausgleichszuschlag, wenn ihnen der Familienzuschlag nach dem bis zum 30. Juni 2023 geltenden § 40 zugestanden hat. Der ruhegehaltfähige Ausgleichszuschlag wird in Höhe des zuletzt gewährten Betrages gewährt. In Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Familienzuschlag beziehen, ist der Ausgleichszuschlag entsprechend zu berücksichtigen."


Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 496
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4075 am: 01.02.2023 21:58 »
Das wäre ja auch noch abartiger, wenn dieser Müll auch noch zu Gehaltskürzungen führen würde. Aber zuzutrauen ist den Vollpfosten alles

Bundesbeamter123

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4076 am: 01.02.2023 22:11 »
Ich dachte bisher, dass sie vor hatten, den Unverheirateten mit Kindern den Verheiratetenanteil (FZ 1) weg zu nehmen..
Gut, was sollen Unverheiratete auch mit einem Familienzuschlag "VERHEIRATET".

Aber dieser knapp 150 EUR hohe Zuschlag wird auch vom AEZ abgezogen!?

Nur zum Verständnis: Ich, verheiratet, 1 Kind, Mietenstufe VI bekomme zukünftig 248 EUR minus A9 (62 EUR) = 186 EUR minus Fz 1 = 36 EUR ?

Nein, da der Ausgleichsbetrag nach 79 Abs. 5 n. F. wohl nur auf den Anteil des AEZ angerechnet wird, der sich auf die Ehe bezieht. Da dieser in deinen Fall 0 EUR beträgt, bleiben die 186 EUR mehr.

Was meinst Du mit "mehr", Fahnder? Der Verheiratetenzuschlag  i.H.v. 153,88 € fällt nach meiner Lesart für tigertom zukünftig weg, da er keinen Ausgleichsbetrag gem. 79 Abs. 2 bekommt, weil er bis zum 30.06.23 nicht den Familienzuschlag Stufe 1, sondern Stufe 2 erhalten hat. Ergo: Der ehemalige Verheiratetenzuschlag wird zwar nicht auf den AEZ angerechnet. Er fällt aber weg, sodass die ursprüngliche Rechnung von tigertom vom Nettoergebnis doch korrekt war. Oder habe ich etwas missverstanden?

Er fällt nicht weg, wenn man zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Anspruch darauf hatte.

Ok, danke. Dann ist Paragraph 79 Abs. 2 aber unklar formuliert: "Beamte, Richter und Soldaten, die am 30.06.2023 einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten haben...". Wieso die Restriktion auf Stufe 1? Das suggeriert, dass in Stufe 2 (verheiratet plus Kinder) kein Anspruch auf Ausgleichszuschlag besteht.

Ich finde das nicht unklar formuliert. Der Zuschlag besteht ja schon immer aus einem Anteil verheiratet (Stufe 1) und einem Kinderanteil (ab Stufe 2). Ersterer wird, wenn man ihn am Stichtag, also dem 30.06.2023, erhalten hat, also Anspruch hatte, durch einen Ausgleichszuschlag in gleicher Höhe ersetzt.

"Beamte, Richter und Soldaten, die am 30. Juni 2023 einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten haben, erhalten einen Ausgleichszuschlag, wenn ihnen der Familienzuschlag nach dem bis zum 30. Juni 2023 geltenden § 40 zugestanden hat. Der ruhegehaltfähige Ausgleichszuschlag wird in Höhe des zuletzt gewährten Betrages gewährt. In Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Familienzuschlag beziehen, ist der Ausgleichszuschlag entsprechend zu berücksichtigen."

Ich bin Mal auf Grund der bisherigen Erfahrungen maximal bösgläubig: "Aber Frau/Herr XY: Natürlich bekommen Sie keinen Ausgleichszuschlag. Sie haben doch zum 30.06.23 keinen Familienzuschlag der Stufe 1, sondern der Stufe 2 bezogen. Da kann ich leider nichts machen - der Wortlaut ist eindeutig und grenzt den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Stufe 1 ein. Dass Stufe 1 in Stufe 2 inkludiert ist, interessiert mich nicht - ich halte mich nur ans Gesetz."

Ich hoffe bzw. denke dass Du inhaltlich Recht hast - ich traue den Entscheidungsträgern aktuell nur leider alles zu...

Kimonbo

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4077 am: 01.02.2023 22:17 »
Wir müssen alle den Gürtel enger schnallen, das Geld geht ja in die Ukraine und die zukünftige Kriegswirtschaft hahahaaaa

TheBr4in

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 143
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4078 am: 01.02.2023 22:21 »

Ich hoffe bzw. denke dass Du inhaltlich Recht hast - ich traue den Entscheidungsträgern aktuell nur leider alles zu...

Ja ne, Du bekommst ja im Prinzip Stufe 1 und 2. Ich glaube diese Angst ist ungerechtfertigt. Kann aber das Misstrauen nachvollziehen :-)

Bundesbeamter123

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4079 am: 01.02.2023 22:28 »
Ich dachte bisher, dass sie vor hatten, den Unverheirateten mit Kindern den Verheiratetenanteil (FZ 1) weg zu nehmen..
Gut, was sollen Unverheiratete auch mit einem Familienzuschlag "VERHEIRATET".

Aber dieser knapp 150 EUR hohe Zuschlag wird auch vom AEZ abgezogen!?

Nur zum Verständnis: Ich, verheiratet, 1 Kind, Mietenstufe VI bekomme zukünftig 248 EUR minus A9 (62 EUR) = 186 EUR minus Fz 1 = 36 EUR ?

Nein, da der Ausgleichsbetrag nach 79 Abs. 5 n. F. wohl nur auf den Anteil des AEZ angerechnet wird, der sich auf die Ehe bezieht. Da dieser in deinen Fall 0 EUR beträgt, bleiben die 186 EUR mehr.

Was meinst Du mit "mehr", Fahnder? Der Verheiratetenzuschlag  i.H.v. 153,88 € fällt nach meiner Lesart für tigertom zukünftig weg, da er keinen Ausgleichsbetrag gem. 79 Abs. 2 bekommt, weil er bis zum 30.06.23 nicht den Familienzuschlag Stufe 1, sondern Stufe 2 erhalten hat. Ergo: Der ehemalige Verheiratetenzuschlag wird zwar nicht auf den AEZ angerechnet. Er fällt aber weg, sodass die ursprüngliche Rechnung von tigertom vom Nettoergebnis doch korrekt war. Oder habe ich etwas missverstanden?

Er fällt nicht weg, wenn man zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Anspruch darauf hatte.

Ok, danke. Dann ist Paragraph 79 Abs. 2 aber unklar formuliert: "Beamte, Richter und Soldaten, die am 30.06.2023 einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten haben...". Wieso die Restriktion auf Stufe 1? Das suggeriert, dass in Stufe 2 (verheiratet plus Kinder) kein Anspruch auf Ausgleichszuschlag besteht.

Ich finde das nicht unklar formuliert. Der Zuschlag besteht ja schon immer aus einem Anteil verheiratet (Stufe 1) und einem Kinderanteil (ab Stufe 2). Ersterer wird, wenn man ihn am Stichtag, also dem 30.06.2023, erhalten hat, also Anspruch hatte, durch einen Ausgleichszuschlag in gleicher Höhe ersetzt.

"Beamte, Richter und Soldaten, die am 30. Juni 2023 einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten haben, erhalten einen Ausgleichszuschlag, wenn ihnen der Familienzuschlag nach dem bis zum 30. Juni 2023 geltenden § 40 zugestanden hat. Der ruhegehaltfähige Ausgleichszuschlag wird in Höhe des zuletzt gewährten Betrages gewährt. In Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Familienzuschlag beziehen, ist der Ausgleichszuschlag entsprechend zu berücksichtigen."

Ich bin Mal auf Grund der bisherigen Erfahrungen maximal bösgläubig: "Aber Frau/Herr XY: Natürlich bekommen Sie keinen Ausgleichszuschlag. Sie haben doch zum 30.06.23 keinen Familienzuschlag der Stufe 1, sondern der Stufe 2 bezogen. Da kann ich leider nichts machen - der Wortlaut ist eindeutig und grenzt den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Stufe 1 ein. Dass Stufe 1 in Stufe 2 inkludiert ist, interessiert mich nicht - ich halte mich nur ans Gesetz."

Ich hoffe bzw. denke dass Du inhaltlich Recht hast - ich traue den Entscheidungsträgern aktuell nur leider alles zu...

Ja ne, Du bekommst ja im Prinzip Stufe 1 und 2. Ich glaube diese Angst ist ungerechtfertigt. Kann aber das Misstrauen nachvollziehen :-)

Dem Misstrauen könnte entgegengewirkt werden, wenn man (im Rahmen der Konsultation) den Anspruch nicht auf FZ Stufe 1, sondern auf Paragraph 40 Abs. 1 BBesG beziehen würde ;).