Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3856061 times)

Hummel2805

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 328
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4095 am: 02.02.2023 07:32 »
@Blablublu

In der Abschmelztabelle steht z.B. bei A 11 124,00 €, dann wären die doch die 128,00 € in Mietstufe I komplett weg, oder habe ich da einen Denkfehler?

Blablublu

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 266
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4096 am: 02.02.2023 07:50 »
@ Hummel Die Abschmelzung findet lediglich bis zum 2. Kind statt. Das dritte Kind wird voll gezahlt. Steht in § 41 (2). Dieser bezieht sich lediglich auf verheiratete und die ersten beiden Kinder.

Hummel2805

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 328
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4097 am: 02.02.2023 07:52 »
@Blablublu

Also ich bin A 12, verheiratet mit Kindern in Mietstufe III, bisher hatte ich einen Familienzuschlag von 826,00 €.

Was bekomme ich denn jetzt nach Deiner Ansicht?

Blablublu

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 266
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4098 am: 02.02.2023 07:53 »
Familienzuschlag bleibt gleich, wegen Besitzstand bezüglich der Ehe.

An AEZ erhältst du 256 Euro für das 2.Kind minus die 149 Euro Abschmelzbetrag und 169 Euro für das 3. Kind. Somit insgesamt 276 Euro.

Isar85

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4099 am: 02.02.2023 07:55 »
Sollte es wirklich so geplant sein, dass der Ausgleichszuschlag nur gewährt wird, wenn man den Familienzuschlag Stufe 1 bekommen hat, dann führt dies ja dazu, dass Verheiratete ohne Kind bis einschließlich Mietenstufe IV mehr Geld bekommen würden als Verheiratete mit einem Kind. Das wäre ja unglaublich…

Interessant wird auch, wie ein Sockelbetrag, der ja auch Thema bei den Tarifverhandlungen ist, mit so einem Gesetz noch übernommen werden soll, da mit dem AEZ die Abstände zwischen den Gruppen ja schon auf das Maximum Abgeschmolzen wurden (siehe S. 55 des Entwurfs). Ggf. schauen die Beamten was den Sockelbetrag angeht dann in die Röhre, was natürlich besonders für diejenigen enttäuschend wäre, die nicht vom AEZ profitieren.

Hummel2805

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 328
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4100 am: 02.02.2023 08:01 »
Ist das ungerecht, mein Kollege wohnt nur 10 km von mir entfernt, wir wohnen beide auf dem "Land", und der hat auch 3 Kinder, aber Mietstufe II, der bekommt demnach nur einen AEV von 123,00 €

Zu den Mietstufen, ich habe das mal in meinem Bundesland nachgeschaut, da gibt Landkreise und Städte, die in 2022 noch Mietstufe 5 waren und jetzt ab 2023 in Mietstufe 2 gefallen, warum auch immer. Steht aber so in der Verordnung. Stellt Euch mal vor, man wird beim AEV in 5 eingestuft, und bekommt dann bei 2 ein Jahr im mittleren Dienst mal locker 500 € weniger im Monat, nur weil Mietstufe massiv geändert worden ist!

Blablublu

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 266
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4101 am: 02.02.2023 08:04 »
Ja das ist kein Geld auf dem man eine Hausfinanzierung bauen sollte...

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,539
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4102 am: 02.02.2023 08:07 »
Wer hat Bock demnächst eine WG in Frankfurt oder München zu machen? ;D

Malkav

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 235
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4103 am: 02.02.2023 08:08 »
Stellt Euch mal vor, man wird beim AEV in 5 eingestuft, und bekommt dann bei 2 ein Jahr im mittleren Dienst mal locker 500 € weniger im Monat, nur weil Mietstufe massiv geändert worden ist!

Das tolle an den Stufen sit ja auch, dass diese nur relative Veränderungen zum Gesamtmietniveau in Deutschland wiedergeben.

Wenn also in der eigenen Wohnortgemeide X-Stadt die Mieten nur leicht steigen, die Mieten in vielen anderne Gemeinden stark steigen, sinkt die Mietenstufe der X-Stadt und damit der zu gewährende AZE, obwohl die durchschnittliche Mietbelastung der Bewohner von X-Stadt sogar gestiegen ist.

Absolut logisch oder?  ;) Und ich hatte mich als Landesbeamter 2020 sogar kurz der Illusion hingegeben, dass der Bund den Ländern mit einem ordentlich reformierten BBesG mal Feuer unter Hintern machen würde.  ;D

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,539
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4104 am: 02.02.2023 08:09 »
Ist das ungerecht, mein Kollege wohnt nur 10 km von mir entfernt, wir wohnen beide auf dem "Land", und der hat auch 3 Kinder, aber Mietstufe II, der bekommt demnach nur einen AEV von 123,00 €

Zu den Mietstufen, ich habe das mal in meinem Bundesland nachgeschaut, da gibt Landkreise und Städte, die in 2022 noch Mietstufe 5 waren und jetzt ab 2023 in Mietstufe 2 gefallen, warum auch immer. Steht aber so in der Verordnung. Stellt Euch mal vor, man wird beim AEV in 5 eingestuft, und bekommt dann bei 2 ein Jahr im mittleren Dienst mal locker 500 € weniger im Monat, nur weil Mietstufe massiv geändert worden ist!

In NRW hat es glaube ich einige getroffen. Diese komischen Mietstufen haben halt nicht so wirklich etwas mit der Realität gemein. Sven hat ja die Problematik schon einmal erläutert. Hoffen wir mal, dass der Entwurf auseinandergenommen wird.

BWBoy

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 268
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4105 am: 02.02.2023 08:16 »
hat schon jemand den Entwurf auf abgeordnetenwatch zerlegt?

amy1987

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 35
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4106 am: 02.02.2023 08:20 »
Für mich als Beamter A11, 3 Kinder, Mietstufe IV bedeutet das:

7€ + 400€ + 194€ - 124€ Abschmelzbetrag = 475€ brutto AEZ

plus 3*20€ weniger in der PKV für die Kinder durch die Erhöhung der Beihilfesätze

Macht ungefähr 300€ netto jeden Monat mehr im Portemonnaie. Nehme ich gern mit, auch wenn es natürlich nicht der Rechsprechung der BVerfG entspricht. Aber ganz im ernst, dass hat doch hier auch keiner erwartet oder?

Beamtix

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 125
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4107 am: 02.02.2023 08:40 »
 Mir ist aufgefallen, dass es überhaupt keine Umsetzung zu den Kinderzuschlägen ab dem dritten Kind gibt. Tatsächlich gibt es auch beim AEZ weniger für das dritte Kind als für die ersten beiden, jedenfalls vor Abschmelzung. Dh ich habe seit Jahren Widersprüche wegen der Familienzuschläge geführt und es kommt nichts dabei heraus, rein gar nichts. Den AEZ für die ersten beiden Kinder wird man bei den Widersprüchen gegen die Familienzuschläge ab dem dritten Kind wahrscheinlich nicht geben. Eine absolute Frechheit! Wie kann man überhaupt die Familienzuschläge für Kinder bei der Inflation und über Jahre gleich lassen?

Beamtix

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 125
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4108 am: 02.02.2023 09:17 »
Weiß jemand, was mit der vom Innenausschuss des Bundestages geforderten Reform der Familienzuschläge gemeint ist? Sollen die etwa auch noch gekürzt werden? Richtig wäre ja eine deutliche Anhebung, insbesondere ab dem dritten Kind.

Blablublu

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 266
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4109 am: 02.02.2023 09:18 »
Gemeint war damit wohl der Wegfall des Ehegattenzuschlages.