Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3904905 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4155 am: 02.02.2023 15:38 »
Zumindestens weiss ich jetzt wieso der Schauspielkanzler letztens so unverschämt gelächelt hat, als die Thematik Gegenstand seiner Rede war.

Jetzt tun Sie ihm aber unrecht, er hatte schlicht vergessen worum es geht.
Der oder die einzigen die hier Unrecht tun sind Frau Faeser und letztendlich der schauspielende  Kanzler.

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4156 am: 02.02.2023 15:43 »
Um das machen zu können, müsste ich mich zunächst deutlich tiefer in den Entwurf einarbeiten, Hummel, wozu ich im Moment nicht die Zeit habe. Deshalb habe ich mir insbesondere die Begründung hinsichtlich des vierten Prüfparameters angeschaut und die entsprechenden Bemessungen, die dort vorgenommen werden, geprüft.

Zugleich habe ich beim ersten Querlesen des Entwurfs die Überleitungsregelungen insbesondere der in A 3 Stufe 1 besoldeten Kollegen betrachtet, deren Grundgehalt mit 2.370,74 € ausgewiesen ist (vgl. Anlage 4 auf der S. 35) sowie die aller anderen Kollegen, die bislang nicht mindestens in der Besoldungsgruppe A 4 Stufe 5 eingruppiert waren, die wiederum mit einem Grundgehalt von 2.650,03 € zur Bemessung der gewährten Nettoalimentation herangezogen wird (vgl. S. 56). Das Ziel dieser Anhebung ist offensichtlich, nämlich vordergründig das Mindestabstandsgebot zu erfüllen. Entsprechend wird bei Beamten die Besoldungsgruppe A 3 gestrichen (Art. 1 Ziff. 16 auf der S. 10). Die Begründung hebt hervor:

"Das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes soll künftig der Be-
soldungsgruppe A 4 zugewiesen werden. In der modernen Arbeitswelt werden auch die
Tätigkeiten und Funktionen anspruchsvoller, die derzeit Ämtern der Besoldungsgruppe A 3
zugeordnet sind. Dies betrifft etwa den flächendeckenden Einsatz moderner Informations-,
Kommunikations- und Bürotechnik in der Bundesverwaltung, aber auch die sich aus der
erhöhten Komplexität der dienstorganisatorischen Abläufe insgesamt ergebenden Anforde-
rungen an die Amtsinhaber. Nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18)
werden daher die derzeit der Besoldungsgruppe A 3 zugeordneten Ämter (Hauptamtsge-
hilfe, Oberwachtmeister) künftig der Besoldungsgruppe A 4 zugeordnet. Die bisherigen In-
haber von Ämtern der Besoldungsgruppe A 3 sind in ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 zu
befördern und in entsprechende Planstellen einzuweisen. Letztlich dient der reguläre Ein-
stieg in die höhere Besoldungsgruppe auch der Sicherstellung einer ausreichenden Min-
destalimentation." (S. 67)

Der neu eingeführte § 79 soll in seinem Absatz 1 dann offensichtlich auch sicherstellen, dass kein Beamtengrundgehalt niedriger ist als in A 4 Stufe 5 (Art. 1 Ziff. 48 auf der S. 19). Entsprechnd hebt hier die Begründung hervor:

"Im Zusammenhang mit der Einführung eines einheitlichen Eingangsamts der Besoldungs-
gruppe A 4 für den einfachen Dienst (vgl. Nummer 16 zu § 23) soll allen Beamten, denen
noch ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 übertragen ist, mit Wirkung vom Inkrafttreten des
Gesetzes ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 übertragen werden. Dabei behalten sie die
bereits in A 3 erreichte Erfahrungsstufe und setzen die in der erreichten Stufe bereits zu-
rückgelegte Stufenlaufzeit bis zum Erreichen der nächsten Stufe fort.

Durch die neben der Anhebung des Eingangsamts vorgesehene höhere Eingangsstufe des
Grundgehalts (vgl Nummer 18 Buchstabe c zu § 27 Absatz 2) bemisst sich das Mindestein-
gangsgehalt bei Neueinstellungen von Beamten nach Besoldungsgruppe A 4 Stufe 5. So-
weit Beamte der Besoldungsgruppe A 3 bis A 7 auf Grund einer niedrigeren Stufe des
Grundgehalts ein geringeres Grundgehalt erhalten, werden diese so behandelt als wären
sie am dem Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes eingestellt. Dadurch ergibt sich auf Grund
der Änderung in § 27 Absatz 2 eine höhere Stufe des Grundgehalts." (S. 74)

Unabhängig davon, dass spätestens die im zweiten Satz des zweiten Absatzes begründete Regelung hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen fraglich sein dürfte, fehlen hier weiterhin die Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr.

Nicht umsonst wird in Art. 1 Ziff. 51 lit. k auf der S. 21 die Besoldungsgruppe A 3 weiterhin bei den Mannschaftsgraden der Bundeswehr aufgeführt, die sich als solche nicht ändern. Auch habe ich bislang keinen Nachweis gefunden, dass auch sie hinsichtlich der Besoldung den Beamten gleichgestellt werden würden. Zugleich wird hinsichtlich der Zulagen weiterhin die Besoldungsgruppe A 3 sowohl hinsichtlich von Beamten als auch hinsichtlich von Soldaten aufgeführt (vgl. den Anhang 5, S. 44 ff.). Sofern aber Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr weiterhin nach A 3 besoldet werden würden, könnte man die Bemessung der gewährten Nettoalimentation nicht anhand Besoldungsgruppe A 4 Stufe 5 vornehmen, sondern müsste die Besoldungsgruppe A 3 Stufe 1 betrachten, da grundsätzlich die unterste Besoldungsgruppe aktiver Beamter (und Soldaten) als Vergleichsgegenstand zu Grundsicherungsempfängern heranzuziehen ist.

Wie gesagt, ich schaffe es im Moment nicht, mir den Entwurf genau genug anzusehen - hat jemand eine rechtliche Regelung zur Gleichstellung von Soldaten gefunden?


Allein die Streichung einer Besoldungsstufe und damit automatisch das höhergruppieren der Leute darin und dies auch nach oben zu tun stinkt nach nicht rechtmäßig! Das kann und will ich mir nicht vorstellen das dies so korrekt ist eigentlich müssten sie automatisch alle eine Stufe hochrutschen! Unfassbar wie der Dienstherr(Politiker) einen dumm machen!

AdenosinTP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4157 am: 02.02.2023 15:49 »
Um das machen zu können, müsste ich mich zunächst deutlich tiefer in den Entwurf einarbeiten, Hummel, wozu ich im Moment nicht die Zeit habe. Deshalb habe ich mir insbesondere die Begründung hinsichtlich des vierten Prüfparameters angeschaut und die entsprechenden Bemessungen, die dort vorgenommen werden, geprüft.

Zugleich habe ich beim ersten Querlesen des Entwurfs die Überleitungsregelungen insbesondere der in A 3 Stufe 1 besoldeten Kollegen betrachtet, deren Grundgehalt mit 2.370,74 € ausgewiesen ist (vgl. Anlage 4 auf der S. 35) sowie die aller anderen Kollegen, die bislang nicht mindestens in der Besoldungsgruppe A 4 Stufe 5 eingruppiert waren, die wiederum mit einem Grundgehalt von 2.650,03 € zur Bemessung der gewährten Nettoalimentation herangezogen wird (vgl. S. 56). Das Ziel dieser Anhebung ist offensichtlich, nämlich vordergründig das Mindestabstandsgebot zu erfüllen. Entsprechend wird bei Beamten die Besoldungsgruppe A 3 gestrichen (Art. 1 Ziff. 16 auf der S. 10). Die Begründung hebt hervor:

"Das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes soll künftig der Be-
soldungsgruppe A 4 zugewiesen werden. In der modernen Arbeitswelt werden auch die
Tätigkeiten und Funktionen anspruchsvoller, die derzeit Ämtern der Besoldungsgruppe A 3
zugeordnet sind. Dies betrifft etwa den flächendeckenden Einsatz moderner Informations-,
Kommunikations- und Bürotechnik in der Bundesverwaltung, aber auch die sich aus der
erhöhten Komplexität der dienstorganisatorischen Abläufe insgesamt ergebenden Anforde-
rungen an die Amtsinhaber. Nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18)
werden daher die derzeit der Besoldungsgruppe A 3 zugeordneten Ämter (Hauptamtsge-
hilfe, Oberwachtmeister) künftig der Besoldungsgruppe A 4 zugeordnet. Die bisherigen In-
haber von Ämtern der Besoldungsgruppe A 3 sind in ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 zu
befördern und in entsprechende Planstellen einzuweisen. Letztlich dient der reguläre Ein-
stieg in die höhere Besoldungsgruppe auch der Sicherstellung einer ausreichenden Min-
destalimentation." (S. 67)

Der neu eingeführte § 79 soll in seinem Absatz 1 dann offensichtlich auch sicherstellen, dass kein Beamtengrundgehalt niedriger ist als in A 4 Stufe 5 (Art. 1 Ziff. 48 auf der S. 19). Entsprechnd hebt hier die Begründung hervor:

"Im Zusammenhang mit der Einführung eines einheitlichen Eingangsamts der Besoldungs-
gruppe A 4 für den einfachen Dienst (vgl. Nummer 16 zu § 23) soll allen Beamten, denen
noch ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 übertragen ist, mit Wirkung vom Inkrafttreten des
Gesetzes ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 übertragen werden. Dabei behalten sie die
bereits in A 3 erreichte Erfahrungsstufe und setzen die in der erreichten Stufe bereits zu-
rückgelegte Stufenlaufzeit bis zum Erreichen der nächsten Stufe fort.

Durch die neben der Anhebung des Eingangsamts vorgesehene höhere Eingangsstufe des
Grundgehalts (vgl Nummer 18 Buchstabe c zu § 27 Absatz 2) bemisst sich das Mindestein-
gangsgehalt bei Neueinstellungen von Beamten nach Besoldungsgruppe A 4 Stufe 5. So-
weit Beamte der Besoldungsgruppe A 3 bis A 7 auf Grund einer niedrigeren Stufe des
Grundgehalts ein geringeres Grundgehalt erhalten, werden diese so behandelt als wären
sie am dem Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes eingestellt. Dadurch ergibt sich auf Grund
der Änderung in § 27 Absatz 2 eine höhere Stufe des Grundgehalts." (S. 74)

Unabhängig davon, dass spätestens die im zweiten Satz des zweiten Absatzes begründete Regelung hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen fraglich sein dürfte, fehlen hier weiterhin die Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr.

Nicht umsonst wird in Art. 1 Ziff. 51 lit. k auf der S. 21 die Besoldungsgruppe A 3 weiterhin bei den Mannschaftsgraden der Bundeswehr aufgeführt, die sich als solche nicht ändern. Auch habe ich bislang keinen Nachweis gefunden, dass auch sie hinsichtlich der Besoldung den Beamten gleichgestellt werden würden. Zugleich wird hinsichtlich der Zulagen weiterhin die Besoldungsgruppe A 3 sowohl hinsichtlich von Beamten als auch hinsichtlich von Soldaten aufgeführt (vgl. den Anhang 5, S. 44 ff.). Sofern aber Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr weiterhin nach A 3 besoldet werden würden, könnte man die Bemessung der gewährten Nettoalimentation nicht anhand Besoldungsgruppe A 4 Stufe 5 vornehmen, sondern müsste die Besoldungsgruppe A 3 Stufe 1 betrachten, da grundsätzlich die unterste Besoldungsgruppe aktiver Beamter (und Soldaten) als Vergleichsgegenstand zu Grundsicherungsempfängern heranzuziehen ist.

Wie gesagt, ich schaffe es im Moment nicht, mir den Entwurf genau genug anzusehen - hat jemand eine rechtliche Regelung zur Gleichstellung von Soldaten gefunden?


Allein die Streichung einer Besoldungsstufe und damit automatisch das höhergruppieren der Leute darin und dies auch nach oben zu tun stinkt nach nicht rechtmäßig! Das kann und will ich mir nicht vorstellen das dies so korrekt ist eigentlich müssten sie automatisch alle eine Stufe hochrutschen! Unfassbar wie der Dienstherr(Politiker) einen dumm machen!


Der eD hatte statt A3 auch mal A1 sowie A2 als niedrigstes Eingangsamt.

Das es denn nicht mehr gibt, munkelt man, liegt an genau den selben Gründen ;) Anfang der 2000er Jahre fing dieses Debakel an...

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4158 am: 02.02.2023 17:12 »
Beamte in A 3 wird es ab 1.7. nicht mehr geben, die werden, soweit noch vorhanden, A 4.

Soldaten im untersten Dienstgrad und Gefreite bleiben in A3. Da sie Anspruch auf Unterkunft, truppenärztliche Versorgung, etc. haben, dürften die Anforderungen an die Alimentation geringer sein als bei einem freischaffenden Beamten.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4159 am: 02.02.2023 17:17 »
Nun ist es ja offiziell.
Die rote Nancy tritt in Hessen an und will parallel dazu BMI bleiben. Wie das zusammengehen soll muss einem jemand erstmal erklären.
Ihr Amtseid lautet: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.

Nach meinem Dafürhalten ist diese Doppelrolle nicht dazu geeignet ihre Dienstpflichten als BMI entsprechend wahrzunehmen. Mithin vermute ich mal so nebenbei Sie verstösst eventuell gegen ihren Amtseid. Aber wenn einen schon Rechtsprechung nur am Rande wenn überhaupt interessiert was soll dann schon ein Amtseid bedeuten.
Offtopic aus.

Verwaltungsbetriebswirt

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4160 am: 02.02.2023 17:39 »
In früheren Zeiten hat ein Politiker seinen sicheren Ministersessel aufgegeben um zu signalisieren, dass man mit vollem Einsatz für das angestrebte Amt zur Verfügung steht.

Dieses Theater spart sich Frau Faeser. Sie sagt damit deutlich: egal ob Regierungschefin in Hessen oder Ministerin im Bund, ich falle weich und ihr könnt nix dagegen tun.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4161 am: 02.02.2023 18:04 »
Schlimm, dass es soweit gekommen ist, dass ein derartiges System geschaffen wurde, in dem solche perfiden und offensichtlich unredlichen Spielchen überhaupt möglich sind. Vom Wert des Amtseides brauchen wir wohl spätestens seit Angie nicht mehr sprechen. Viel mehr als eine Floskel dürfte das für die allerwenigsten unserer "Vertreter" sein.

Ob das nun die tatsächliche "Qualität" ihrer Arbeit schmälert, darf aber wohl dennoch bezweifelt werden. Vllt. ist weniger hier ja sogar mehr...

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4162 am: 02.02.2023 18:14 »
Zitat von: Knecht

Ob das nun die tatsächliche "Qualität" ihrer Arbeit schmälert, darf aber wohl dennoch bezweifelt werden. Vllt. ist weniger hier ja sogar mehr...
[/quote

Da Sie als BMI die Verantwortung für Ihr Ministerium trägt und wir die Qualität des Entwurfes des Gesetzes hier ja nun hinlänglich kennengelernt und diskutiert haben, ist zu der Qualität ihrer Arbeit wohl alles gesagt. Wenn ich dann noch an ihr Ansinnen die Beweislast umzukehren wenn ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden soll ( im Grunde waren wir sicher aller der Meinung das Beamte die nicht zur FDGO stehen zu entfernen sind aber bitte schön nachvRecht und Gesetz so schwer dass manchmal sein mag) dann ist von Qualität und Rechtmässigkeit wohl nicht viel vorhanden. Aber vielleicht ist weniger dann eventuell doch mehr. Dann können sich eventuell die Juristen und Beamten im BMI einbringen die noch entsprechend Sachverstand behalten hanen.

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4163 am: 02.02.2023 18:21 »
Ich denke, dass da noch etwas passiert wegen des Familienzuschlags ab dem dritten Kind.

Taktische Frage - WIS 2023 jetzt einreichen oder besser erst nach Umstellung auf neue Besoldung, gerade im Bezug auf die Familienzuschläge Kind 3 bis xx?

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4164 am: 02.02.2023 19:01 »
In früheren Zeiten hat ein Politiker seinen sicheren Ministersessel aufgegeben um zu signalisieren, dass man mit vollem Einsatz für das angestrebte Amt zur Verfügung steht.

Dieses Theater spart sich Frau Faeser. Sie sagt damit deutlich: egal ob Regierungschefin in Hessen oder Ministerin im Bund, ich falle weich und ihr könnt nix dagegen tun.

Ich falle auch weich hahaaaa

ORR

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4165 am: 02.02.2023 19:17 »
@Sputnik1978
Ich glaube Sie haben in Ihrer Rechnung einen Fehler. Gem. §69n Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs VERRINGERT ein um den Abschmelzbetrag reduzierter AEZ ihren Ausgleichszuschlag. Daher dürfen Sie
mMn von ihrem Gesamtbrutto bzw. ihrem Ausgleichszuschlag nochmal 113€ (407€-294€) abziehen.
Falls ich da keinen Denkfehler habe: Ganz perfide Masche vom Dienstherrn, da somit aller bisher Verheirateten selbst bei einer Anhebung der AEZ nur wenig davon profitieren.

@DerAlimentierte
Selbe Problemstellung, von den 7€ bleiben mMn 0€ übrig, sofern Sie schon verheiratet sind und daher der Ausgleichszuschlag darauf angerechnet wird.
Bei einem Beamten der erst nach dem 30.06.2023 heiratet, stimmen die 7€ natürlich, da dann kein Anspruch auf Ausgleichszuschlag mehr besteht.

DerAuswärtigeimNirgendwo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4166 am: 02.02.2023 19:18 »
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Ich begehre Akteneinsicht in den betreffenden Vorgang in Bezug auf die Reaktion zum Urteil des BVerfG und der Erstellung des Referentenentwurfs zum Gesetz zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und –versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften gem. IFG.

Weiß jemand welches Aktenzeichen das beim BMI sein könnte?


Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4167 am: 02.02.2023 19:35 »
Nun ist es ja offiziell.
Die rote Nancy tritt in Hessen an und will parallel dazu BMI bleiben.
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass sie ihr jetziges Amt politisch überleben wird, wenn sie die Wahl in Hessen verliert. Der Druck insbesondere der mediale wird so stark werden, dass sie danach zurücktreten wird. Ich mag mich irren, allerdings sind andere bereits für weniger zurückgetreten.

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4168 am: 02.02.2023 19:50 »
@Sputnik1978
Ich glaube Sie haben in Ihrer Rechnung einen Fehler. Gem. §69n Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs VERRINGERT ein um den Abschmelzbetrag reduzierter AEZ ihren Ausgleichszuschlag. Daher dürfen Sie
mMn von ihrem Gesamtbrutto bzw. ihrem Ausgleichszuschlag nochmal 113€ (407€-294€) abziehen.
Falls ich da keinen Denkfehler habe: Ganz perfide Masche vom Dienstherrn, da somit aller bisher Verheirateten selbst bei einer Anhebung der AEZ nur wenig davon profitieren.

@DerAlimentierte
Selbe Problemstellung, von den 7€ bleiben mMn 0€ übrig, sofern Sie schon verheiratet sind und daher der Ausgleichszuschlag darauf angerechnet wird.
Bei einem Beamten der erst nach dem 30.06.2023 heiratet, stimmen die 7€ natürlich, da dann kein Anspruch auf Ausgleichszuschlag mehr besteht.

Danke für den Hinweis. Sehen das alle so, dass der (abgeschmolzene) AEZ den Ausgleich für den Verheiratetenzuschlag reduziert? Das würde doch Sinn und Zweck dieser Reform total pervertieren.

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4169 am: 02.02.2023 19:57 »
Nein, lediglich der AEZ für verheiratete, den man in auch nur Mietstufe vii bekommt, wird reduziert..
« Last Edit: 02.02.2023 20:09 von Max Bommel »