Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2071551 times)

Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 496
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4200 am: 03.02.2023 10:12 »
Den grundlegenden Denkfehler bei der Streichung der unteren Besoldungsgruppen hat der Sächsische Richterverein ganz treffend formuliert:

"Den Mindestabstand zwischen Grundsicherung und niedrigster Besoldung hat das Bundes-
verfassungsgericht nur deshalb auf lediglich 15 % festgelegt, weil das Gericht davon ausging,
dass der Dienst als Beamter im niedrigsten Amt keine besonderen Qualifikationen voraussetzt.
Auf diese Weise wollte es sicherstellen, dass jemand, der arbeitet, ein höheres Einkommen
erhält, als jemand der nicht arbeitet. Es konnte davon ausgehen, dass jeder Empfänger von
Grundsicherungsleistungen theoretisch jederzeit das am geringsten besoldete Amt eines Be-
amten übernehmen könnte, weil dieses keine besonderen Qualifikationen voraussetzt. Ist dies
aber nicht mehr der Fall, muss die niedrigste Besoldung einen größeren Abstand zur Grund-
sicherung wahren, weil qualifizierte Tätigkeiten wertvoller sind als nicht qualifizierte."

Ergo, die höherwertigen Ämter, die eine höhere Qualifikation vorraussetzen, dürfen eben nicht nur 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen.

Habe ich es richtig verstanden ?

Das Gericht sagt A2 muss 15% über der Grundsicherung liegen. Somit sind alle anderen Ämter entsprechend durch das Abstandsgebot von der GS entfernt. Schaffen Sie A2 ab, wie 2021, muss eben A3 nur noch 15% überm GSN sein.
Und nun A4.
Wenn es so weitergeht,  dann ist bald A8 15% über GS.

Ich hatte Swens frühere Berechnungen sogar so verstanden dass der Missstand bis in die Eingangsämter des gD geht, also selbst dort unter der Grundsicherung.

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,389
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4201 am: 03.02.2023 10:16 »
Den grundlegenden Denkfehler bei der Streichung der unteren Besoldungsgruppen hat der Sächsische Richterverein ganz treffend formuliert:

"Den Mindestabstand zwischen Grundsicherung und niedrigster Besoldung hat das Bundes-
verfassungsgericht nur deshalb auf lediglich 15 % festgelegt, weil das Gericht davon ausging,
dass der Dienst als Beamter im niedrigsten Amt keine besonderen Qualifikationen voraussetzt.
Auf diese Weise wollte es sicherstellen, dass jemand, der arbeitet, ein höheres Einkommen
erhält, als jemand der nicht arbeitet. Es konnte davon ausgehen, dass jeder Empfänger von
Grundsicherungsleistungen theoretisch jederzeit das am geringsten besoldete Amt eines Be-
amten übernehmen könnte, weil dieses keine besonderen Qualifikationen voraussetzt. Ist dies
aber nicht mehr der Fall, muss die niedrigste Besoldung einen größeren Abstand zur Grund-
sicherung wahren, weil qualifizierte Tätigkeiten wertvoller sind als nicht qualifizierte."

Ergo, die höherwertigen Ämter, die eine höhere Qualifikation vorraussetzen, dürfen eben nicht nur 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen.

Habe ich es richtig verstanden ?

Das Gericht sagt A2 muss 15% über der Grundsicherung liegen. Somit sind alle anderen Ämter entsprechend durch das Abstandsgebot von der GS entfernt. Schaffen Sie A2 ab, wie 2021, muss eben A3 nur noch 15% überm GSN sein.
Und nun A4.
Wenn es so weitergeht,  dann ist bald A8 15% über GS.

Ich würde das so sehen.

Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 496
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4202 am: 03.02.2023 10:17 »
Ich würde den DBB jetztn nicht verteufeln, weil die nicht in Aktionismus verfallen.
Erst mal muss man das genau lesen, verstehen, prüfen und dann sachlich kommentieren.
Vielleicht auch nicht immer gleich. Da kann man auch erst mal im Hintergrund agieren. Das ist weniger krawallig und kommt bei der Beratung auch besser an. Also - in der Ruhe liegt die Kraft.
Und ja - man darf sich hier gerne und auch zu Recht aufregen, aber trotzdem die Kirche im Dorf lassen.

Gruß
Waldvorbäumen

Ich will den DBB nicht verteufeln und ja die müssen das auch erstmal durchdringen. Aber wenn das offensichtlich schon hier von Swen in kurzer Zeit getan werden konnte, so erwarte ich von den Juristen des DBB auch etwas mehr Tempo. Sicher ist auch ein ruhiges Agieren des DBB evtl eine gute Verfahrensweise.
Ein Statement seitens der Führung hätte sicher in der Zwischenzeit erfolgen können finde ich.
Aber ich für mich erwarte halt vom DBB nach all den Abschlüssen der letzten Jahre nicht mehr viel auch in dieser Angelegenheit.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,064
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4203 am: 03.02.2023 10:19 »
Seh ich das eigentlich richtig das A5 jetzt mehr verdient als A6?

Ja, habe das mal mit dem Rechner durchgerechnet.
Als A5er mit Stufe 5 ("Eingangsstufe" in A5) verdient man als Lediger ohne Zuschläge sogar mehr als mit A7 Stufe 2 (ebenfalls "Eingangsstufe" in A7)
A4 Stufe 5: 2.650,- brutto
A5 Stufe 5: 2.707,- brutto
A6 Stufe 3: 2.677,- brutto
A7 Stufe 2: 2.697,- brutto

In sich echt schlüssig das Ganze  ;D

Lieber Swen,

kannst du diese Rechnung nach deiner Deutung des Ganzen so bestätigen?
Das wäre i.m.A. ein Skandal. ABER!!! "eigentlich" sollte uns diese Berechnung, sofern sie so korrekt berechnet wäre, die nötige Sicherheit geben, dass dieser dilettantische Entwurf niemals so umgesetzt wird.

Hey Warzenharry,
ich habe den Gesetzentwurf noch nicht genau genug gelesen, als dass ich schon heute Berechnungen führen könnte, von denen ich sicher wäre, dass sie korrekt sind. Dazu ist das, was dieser Entwurf sachlich vornimmt, viel zu verworren. Als Folge nehme ich mir im Moment nur die Berechnungen vor, die der Entwurf selbst tätigt. Denn auf dieser Basis kann ich Aussagen machen, von denen ich ausgehe, dass sie nicht eine höher Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit haben, als das für meine sonstigen Aussagen gilt.

Führe am besten jeden Deiner Berechnungsschritte hier auf, am besten mit Verweis auf die jeweilige Stelle im Entwurf. Dann können wir alle hier gemeinsam schauen, ob die Berechnungen korrekt sind - und falls sie es nicht sind, wäre das auch nicht schlimm. Denn die Wirrnis liegt im Entwurf und nicht in dessen Anwendern.

Aus den letzten Erfahrungen hier in Nidersachsen halte ich es für wahrscheinlich, dass die Abstände zwischen einzelnen Besoldungsgruppen vollständig eingeschmolzen werden. Denn je mehr Prämissen an hinzuzurechnenden und abzuziehenden Posten man einführt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es genau zu jenem Ergebnis kommst, das Du hervorhebst. Eine Besoldungsordnung ist schon mit den bisherigen Besoldungskomponenten ein Mammutwerk - die neue Äthertheorie der Dienstherrn führt dann zu ganz neuen Quantensprüngen.

Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 245
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4204 am: 03.02.2023 10:20 »

Habe ich es richtig verstanden ?

Das Gericht sagt A2 muss 15% über der Grundsicherung liegen. Somit sind alle anderen Ämter entsprechend durch das Abstandsgebot von der GS entfernt. Schaffen Sie A2 ab, wie 2021, muss eben A3 nur noch 15% überm GSN sein.
Und nun A4.
Wenn es so weitergeht,  dann ist bald A8 15% über GS.
[/quote]

Grundsätzlich ist es geboten, dass die niedrigste Besoldungsgruppe 15% oberhalb der Grundsicherung sein soll. Deine Deutung ist somit leider zutreffend.
Mann streiche einfach alle BesGrp und die dazugehörigen Stufen, welche nicht 15% oberhalb der Grundsicherung liegen und schon ist das Problem für die Herren erledigt.
Damit mögen sie den Abstand hergestellt werden, jedoch wird sich auch hier ein Gericht in jahrelangen Verfahren abmühen um festzustellen, dass das so nicht funktioniert.

Im Grund wird das Ganze hier in dieser Diskussion völlig korrekt abgehandelt. Nur leider können wir von hier aus NICHTS bewirken.

Es bleibt also anzunehmen, dass gerade in den Bereichen der Beamten, welche nun mal nicht streiken dürfen, dann halt vermehrt die Karenz und der "Gelbe Schein" Einzug halten werden.
Dann wird erst irgendwas öffentlichkeitswirksames in die Hose gehen, anschließend wird festgestellt, dass dies auf einen deutlich erhöhten Krankenstand zurückzuführen ist, folglich wird irgendein UALtr oder ALtr auf die Idee kommen vermehrt amtsärztliche Untersuchungen anzuordnen, was wiederum zu vermehrten Klagen führen wird. Zum Schluss wird man so tun als hätte man das Ganze nicht kommen sehen und jedwede Schuld auf die 2 Leg. Perioden vorher schieben.

Unknown

  • Moderator
  • Sr. Member
  • *****
  • Beiträge: 413
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4205 am: 03.02.2023 10:20 »
Ich hatte Swens frühere Berechnungen sogar so verstanden dass der Missstand bis in die Eingangsämter des gD geht, also selbst dort unter der Grundsicherung.

Hier ist eine Beispielrechnung aufgeführt unter Rn. 93.

Auch wenn diese bereits ein wenig älter ist und vom VGH Hessen stammt, so wird zumindest mal eine grobe Zuordnung sichtbar. Wenn ich mich richtig erinnere, hatte Swen dazu auch bereits was geschrieben und die Zahlen passten trotzdem nicht ganz. Aber bin mir nicht mehr ganz sicher.

Rentenonkel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 461
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4206 am: 03.02.2023 10:36 »
@Swen: Bei Deiner prognostizierten Pressemitteilung vermisse ich noch folgenden Teil:

Glücklicherweise ist es uns als Gesetzgeber durch verschiedene Maßnahmen gelungen, die Mehrkosten innerhalb der jeweiligen Haushalte entscheidend zu reduzieren. 

Durch Synergieeffekte und Digitalisierung konnten wir etwa 5 % der Stellen streichen.

Wir werden vorübergehend frei werdende Stellen erst nach einer Zeit 6 Monaten neu besetzen. Innerhalb dieser Zeit muss evaluiert werden, ob die bisherige Gehaltsstufe noch den modernen Anforderungen dieses Arbeitsplatzes entspricht oder ob die Gehaltsstufe angepasst werden muss. 

Beförderungen werden wir zukünftig erst nach einer Erprobungs- und Bewährungsphase von mindestens 24 Monaten ausprechen.

Zur weiteren Konsolidierung der Haushalte werden wir die wöchentliche Arbeitszeit unserer Staatsdiener moderat um 2 Wochenstunden anheben. Die Notwendigkeit der vorübergehenden Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit wird alle zwei Jahre neu beurteilt. Dazu wird ein Expertenrat aus Mitarbeitern des BMI und qualifizierten, externen Beratern die Auswirkungen dieser vorübergehenden Erhöhung auf die Beamten und den Steuerzahler wissenschaftlich begleiten.

Anlasslose Anträge auf Teilzeit werden zukünftig nicht mehr genehmigt.

Die Altersteilzeit wird abgeschafft.

Wir müssen die Attraktivität des ÖD gerade im Bereich der Tarifangestellten verbessern. Ziel muss es sein, frei werdende Beamtenstellen durch Tarifangestellte zu ersetzen. Daher werden wir das Angebot vom Jobrad bundesweit verpflichtend einführen und mit weiteren 10 % Zuschuss auch finanziell attraktiv halten. So erhoffen wir uns einen Schub an Bewerbungen für unser breites Angebot an abwechslungreichen und verantwortungsvollen Stellen. 

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,064
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4207 am: 03.02.2023 10:38 »
Ich würde den DBB jetztn nicht verteufeln, weil die nicht in Aktionismus verfallen.
Erst mal muss man das genau lesen, verstehen, prüfen und dann sachlich kommentieren.
Vielleicht auch nicht immer gleich. Da kann man auch erst mal im Hintergrund agieren. Das ist weniger krawallig und kommt bei der Beratung auch besser an. Also - in der Ruhe liegt die Kraft.
Und ja - man darf sich hier gerne und auch zu Recht aufregen, aber trotzdem die Kirche im Dorf lassen.

Gruß
Waldvorbäumen


Ich will den DBB nicht verteufeln und ja die müssen das auch erstmal durchdringen. Aber wenn das offensichtlich schon hier von Swen in kurzer Zeit getan werden konnte, so erwarte ich von den Juristen des DBB auch etwas mehr Tempo. Sicher ist auch ein ruhiges Agieren des DBB evtl eine gute Verfahrensweise.
Ein Statement seitens der Führung hätte sicher in der Zwischenzeit erfolgen können finde ich.
Aber ich für mich erwarte halt vom DBB nach all den Abschlüssen der letzten Jahre nicht mehr viel auch in dieser Angelegenheit.

Ich schätze mal, der DBB wird sich hinsichtlich des Entwurfs öffentlich zunächst einmal aus mindestens vier Gründen zurückhalten.

1) Die Materie ist so vertrackt, dass sie selbst für Juristen, die sich nicht zeitlich so viel mit ihr beschäftigt haben wie ich, vielfach nur schwierig zu durchdringen ist. Ich weiß mittlerweile aus Erfahrung, auf welche Stellschrauben vor allem zu achten ist - wer das nicht weiß, dem nützt zunächst sein juristischer Sachverstand wenig, da er sich nicht gleich die wiederkehrenden morschen Stellen in solchen Entwürfen vornimmt, sondern sie ggf. erst einmal suchen muss.

2) Ich kann hier natürlich einfacher auch deutlicher Aussagen machen - denn sofern ich einen Fehler mache, lässt er sich hier leicht korrigieren. Der DBB wie alle anderen Gewerkschaften auch können das nicht. Wenn sie an die Öffentlichkeit treten, dann muss das Ergebnis hieb- und stichfest sein.

3) Jenes hieb- und stichfeste Ergebnis muss dann zugleich so formuliert sein, dass es nicht nur wir, die wir uns hier vielfach recht tiefgehend mit der Materie beschäftigt haben, sondern neben der Politik auch der Rest des Landes versteht. Das ist durchaus eine komplexe Aufgabe: Verständlichkeit und sachliche Richtigkeit unter einen Hut zu bekommen.

4) Der DBB wird alles tun, um diesen Entwurf nicht mit den Tarifverhandlungen zu vermischen - und das ist auch richtig so. Ich gehe davon aus, dass der Entwurf auch den Gewerkschaften genau jetzt "vor die Füße" geworfen worden ist, um sie dazu zu verleiten, ihn mit den Tarifverhandlungen zu vermischen. Das Ergebnis wäre eine politische Soße, die es den dienstherrlichen Verhandlern ermöglichte, nur noch mehr Geistertüren hinsichtlich des Entwurfs und hinsichtlich der Tarifverhandlungen zu öffnen.

In solchen Fällen wie diesen hier betonen die gewerkschaflichen Verhandlungsführer eigentlich grundsätzlich immer, dass beide Sachverhalte getrennt voneinander zu betrachten sind. Das eine sind die Tarifverhandlungen, das andere ist ein Reparaturgesetz zur Wiederherstellung einer amtsangemessenen Alimentation. Sobald die Gewerkschaften beide Themen vermischen, müssten sie am Ende hinsichtlich der Wiederherstellung einer amtsangemessenen Alimentation Zugeständnisse machen, an die sie später erinnert werden würden. Von daher halte ich es für wahrscheinlich, dass sich die Gewerkschaften im Moment in ihren Gremien mit der Frage auseinandersetzen, wie nun mit diesem Entwurf innerhalb der Situation von Tarifverhandlungen zu verfahren ist. Denn ihnen wird ebenfalls schon im Vorhinein klar (gewesen) sein, dass es sich bei dem Entwurf um ein Danaergeschenk handelt, das man ihnen deshalb genau jetzt vor die Füße schmeißt. Es soll Unruhe in die Reihen der Gewerkschaften und Verbände bringen - genau deshalb ist politisch der Zeitpunkt gewählt worden, es zwischen der ersten und zweiten Verhandlungsrunde in die Öffentlichkeit zu bringen.

Yasper

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 112
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4208 am: 03.02.2023 10:46 »
Nach meinen Informationen ist die Abgabe einer Stellungnahme - durch zuständige Stellen - im Beteiligungsverfahren bis zum 22.02.2023 möglich.


Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 496
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4209 am: 03.02.2023 10:47 »

4) Der DBB wird alles tun, um diesen Entwurf nicht mit den Tarifverhandlungen zu vermischen - und das ist auch richtig so. Ich gehe davon aus, dass der Entwurf auch den Gewerkschaften genau jetzt "vor die Füße" geworfen worden ist, um sie dazu zu verleiten, ihn mit den Tarifverhandlungen zu vermischen. Das Ergebnis wäre eine politische Soße, die es den dienstherrlichen Verhandlern ermöglichte, nur noch mehr Geistertüren hinsichtlich des Entwurfs und hinsichtlich der Tarifverhandlungen zu öffnen.

[/quote]

Danke für deine Sicht Swen.
Hatte in all dem mittlerweile aufgestauten Frust den vollkommen berechtigten Punkt 4 total aus den Augen verloren.
Es ist wie du schreibst sicher besser die Gefechtsfelder separat abzuarbeiten.

Trotz alledem würde eine zeitnahe Stellungnahme seitens DBB zu dieser Thematik und dem Entwurf, insbesondere weil es ja auch Thema der Jahrestagung war, sicher die Betroffenen wenn nicht beruhigen, so zumindestens wissen lassen daran wird gearbeitet.

Abraham Will

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4210 am: 03.02.2023 10:54 »
Hallo,

ich habe jetzt dieses Forum eine ganze Weile nur lesend verfolgt und bin heilfroh, dass es Leute gibt, die sich da wirklich reinhängen in diese mehr als verworrene Thematik. Danke an alle dafür schonmal! Auch danke, dass sie das mutmaßlich während der Dienstzeit machen.

Der Dank gilt auch insbesondere Kimonbo, da er offensichtlich diese Thematik sehr gut versteht und sehr vorausschauend das Ergebnis vorwegnahm. Hofnarren waren ja bekanntlich narrenfrei und zumeist auch ziemlich schlau...da er auch kaum was arbeitet wie es scheint, hatte er auch ausreichend Zeit sich mit den zahlreichen Details auseinanderzusetzen. Er ist daher soetwas wie das pisakende Teufelchen auf Swen Tarnotschs Schulter, man kann sich noch oft das Ohr kratzen, er hört einfach nicht auf, an den kleinen Häärchen zu zupfen.

Aber nun zu mir. Ich wohne in Stuttgart Mietstufe 6, bin verheiratet und habe, ja es stimmt, 6 Kinder. Allerdings sind drei davon in wenigen Jahren raus aus der Kindergeldsystematik. Ansonsten bin ich A8, Stufe 8. Was springt denn jetzt da für mich raus, wenn es so durchgeht? So richtig kapier ich das alles nicht. Antworten von Swen oder Kimonbo werden bevorzugt erbeten. Alle anderen dürfen natürlich aber auch helfen.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,064
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4211 am: 03.02.2023 11:01 »
@Swen: Bei Deiner prognostizierten Pressemitteilung vermisse ich noch folgenden Teil:

Glücklicherweise ist es uns als Gesetzgeber durch verschiedene Maßnahmen gelungen, die Mehrkosten innerhalb der jeweiligen Haushalte entscheidend zu reduzieren. 

Durch Synergieeffekte und Digitalisierung konnten wir etwa 5 % der Stellen streichen.

Wir werden vorübergehend frei werdende Stellen erst nach einer Zeit 6 Monaten neu besetzen. Innerhalb dieser Zeit muss evaluiert werden, ob die bisherige Gehaltsstufe noch den modernen Anforderungen dieses Arbeitsplatzes entspricht oder ob die Gehaltsstufe angepasst werden muss. 

Beförderungen werden wir zukünftig erst nach einer Erprobungs- und Bewährungsphase von mindestens 24 Monaten ausprechen.

Zur weiteren Konsolidierung der Haushalte werden wir die wöchentliche Arbeitszeit unserer Staatsdiener moderat um 2 Wochenstunden anheben. Die Notwendigkeit der vorübergehenden Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit wird alle zwei Jahre neu beurteilt. Dazu wird ein Expertenrat aus Mitarbeitern des BMI und qualifizierten, externen Beratern die Auswirkungen dieser vorübergehenden Erhöhung auf die Beamten und den Steuerzahler wissenschaftlich begleiten.

Anlasslose Anträge auf Teilzeit werden zukünftig nicht mehr genehmigt.

Die Altersteilzeit wird abgeschafft.

Wir müssen die Attraktivität des ÖD gerade im Bereich der Tarifangestellten verbessern. Ziel muss es sein, frei werdende Beamtenstellen durch Tarifangestellte zu ersetzen. Daher werden wir das Angebot vom Jobrad bundesweit verpflichtend einführen und mit weiteren 10 % Zuschuss auch finanziell attraktiv halten. So erhoffen wir uns einen Schub an Bewerbungen für unser breites Angebot an abwechslungreichen und verantwortungsvollen Stellen.

Jetzt musste ich gerade wirklich lachen - schöne Fortsetzung, Rentenonkel. Der Dienstherr hat noch ein riesiges Füllhorn an Glück in petto, das er zukünftig bestimmt gerne über seine Bediensteten ausschüttet - insbesondere, wenn er erst zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückgekehrt ist...

@ Unknown

Das Problem der vom VGH Hessen durchgeführten Bemessungen war, dass es als 95 %-Perzentil ebenfalls das ausgewählt hat, das die warmen Unterkunftskosten als Ganze in den Blick nimmt (dem OVG Schleswig-Holstein war zuvor ebenfalls dieser Fehler unterlaufen). Damit kommt es zu zu geringen Kosten hinsichtlich der Unterkunft. Für die systematische Verletzung der Besoldungsordnung der Bundesbeamten ist hier weiterhin einiges zu finden: https://www.berliner-besoldung.de/wie-geht-es-weiter-mit-der-bundesbesoldung-deutscher-beamtinnen-und-beamter/

@ Bundi

Ich möchte nicht in der Haut der verantwortlichen Gewerkschaftsführer stecken - denn sie sind jetzt das Sandwich zwischen den berechtigt großen Erwartungen ihrer Mitglieder und der hinhaltenden Verhandlungstatik der Dienstherrn. Dazu passt, was Yasper schreibt: Wie zuletzt überall gibt man den Gewerkschaften kaum Zeit, um sich mit diesem Ungetüm zu beschäftigen, da man ja vonseiten der Dienstherrn weiß, dass die Ergebnisse der Anhörung in später Gerichtsverfahren mit einfließen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht ja gerade noch einmal hervorgehoben. Insofern versucht man nun, die Gewerkschaften möglichst davon abzuhalten, zu viele kritische Punkte dazulegen - sowohl, indem man ihnen nur wenig Zeit gibt, als auch, indem man den Entwurf mitten in die Verhandlungen hineinwirft. Es geht um Politik, also wird mit harten Bandagen gekämpft.

@ Abraham

Wie vorhin schon geschrieben, traue ich mir weiterhin nicht zu, konkrete Berechnungen durchzuführen. Denn dazu müsste ich den Entwurf viel gründlicher lesen, als ich das bislang getan habe. Lesen heißt in solchen Fällen: Man druckt sich die geltende Fassung des Gesetzes aus und nimmt sich dann einen Stift zur Hand und nimmt dann anhand der Artikel die Veränderungen vor, die geplant sind, Paragraph für Paragraph, Zeile für Zeile; das ist recht aufwendig, aber auch spannend und bedarf recht viel Zeit. Die Gefahr, etwas zu übersehen oder falsch zu verstehen, ist ansonsten und gerade bei einem solchen Moloch wie diesem Entwurf zu groß.

Schlüüü

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 26
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4212 am: 03.02.2023 11:09 »
Hallo,

ich habe jetzt dieses Forum eine ganze Weile nur lesend verfolgt und bin heilfroh, dass es Leute gibt, die sich da wirklich reinhängen in diese mehr als verworrene Thematik. Danke an alle dafür schonmal! Auch danke, dass sie das mutmaßlich während der Dienstzeit machen.

Der Dank gilt auch insbesondere Kimonbo, da er offensichtlich diese Thematik sehr gut versteht und sehr vorausschauend das Ergebnis vorwegnahm. Hofnarren waren ja bekanntlich narrenfrei und zumeist auch ziemlich schlau...da er auch kaum was arbeitet wie es scheint, hatte er auch ausreichend Zeit sich mit den zahlreichen Details auseinanderzusetzen. Er ist daher soetwas wie das pisakende Teufelchen auf Swen Tarnotschs Schulter, man kann sich noch oft das Ohr kratzen, er hört einfach nicht auf, an den kleinen Häärchen zu zupfen.

Aber nun zu mir. Ich wohne in Stuttgart Mietstufe 6, bin verheiratet und habe, ja es stimmt, 6 Kinder. Allerdings sind drei davon in wenigen Jahren raus aus der Kindergeldsystematik. Ansonsten bin ich A8, Stufe 8. Was springt denn jetzt da für mich raus, wenn es so durchgeht? So richtig kapier ich das alles nicht. Antworten von Swen oder Kimonbo werden bevorzugt erbeten. Alle anderen dürfen natürlich aber auch helfen.

Grundgehalt    3.581,88 €   
Verheiratetenzuschlag   153,88 €   Besitzstandwahrung
Kinderzuschlag 1   131,52 €   
Kinderzuschlag 2   131,52 €   
Kinderzuschlag 3   409,76 €   
Kinderzuschlag 4   409,76 €   
Kinderzuschlag 5   409,76 €   
Kinderzuschlag 6   409,76 €   
AEZ 1   248,00 €   
AEZ 2   449,00 €   
AEZ 3   239,00 €   
AEZ 4   236,00 €   
AEZ 5   236,00 €   
AEZ 6   236,00 €   
Abschmelzung AEZ 1und 2   -42,00 €   
Summe   7.239,84 €   


Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 245
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4213 am: 03.02.2023 11:14 »
Hallo,

ich habe jetzt dieses Forum eine ganze Weile nur lesend verfolgt und bin heilfroh, dass es Leute gibt, die sich da wirklich reinhängen in diese mehr als verworrene Thematik. Danke an alle dafür schonmal! Auch danke, dass sie das mutmaßlich während der Dienstzeit machen.

Der Dank gilt auch insbesondere Kimonbo, da er offensichtlich diese Thematik sehr gut versteht und sehr vorausschauend das Ergebnis vorwegnahm. Hofnarren waren ja bekanntlich narrenfrei und zumeist auch ziemlich schlau...da er auch kaum was arbeitet wie es scheint, hatte er auch ausreichend Zeit sich mit den zahlreichen Details auseinanderzusetzen. Er ist daher soetwas wie das pisakende Teufelchen auf Swen Tarnotschs Schulter, man kann sich noch oft das Ohr kratzen, er hört einfach nicht auf, an den kleinen Häärchen zu zupfen.

Aber nun zu mir. Ich wohne in Stuttgart Mietstufe 6, bin verheiratet und habe, ja es stimmt, 6 Kinder. Allerdings sind drei davon in wenigen Jahren raus aus der Kindergeldsystematik. Ansonsten bin ich A8, Stufe 8. Was springt denn jetzt da für mich raus, wenn es so durchgeht? So richtig kapier ich das alles nicht. Antworten von Swen oder Kimonbo werden bevorzugt erbeten. Alle anderen dürfen natürlich aber auch helfen.

Ich versuche es mal.

Ohne zu wissen, ob dein Ehepartner im öD tätig ist, und davon ausgehend, dass du konfessionslos bist, 1975 geboren, der Kindergeldempfänger/berechtigter mit Lohnsteuerklasse IV und 6 Kinderfreibeträgen bist, müsste dein Brutto als A8Z Stufe 8 bei 5709,32 Brutto liegen.
Nimmt man jetzt die AEZ der Mietstufe VI dazu und zieht dann den Abschmelzbetrag ab, (Ich ghe davon aus, dass dieser nur einmal und nicht PRO Kind abgezogen wird) kommst du auf zusätzlich 1601€ Brutto.

In Summe 7310,32 Brutto

Kann das jemand mal gegenrechnen?

Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 245
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4214 am: 03.02.2023 11:17 »
Hallo,

ich habe jetzt dieses Forum eine ganze Weile nur lesend verfolgt und bin heilfroh, dass es Leute gibt, die sich da wirklich reinhängen in diese mehr als verworrene Thematik. Danke an alle dafür schonmal! Auch danke, dass sie das mutmaßlich während der Dienstzeit machen.

Der Dank gilt auch insbesondere Kimonbo, da er offensichtlich diese Thematik sehr gut versteht und sehr vorausschauend das Ergebnis vorwegnahm. Hofnarren waren ja bekanntlich narrenfrei und zumeist auch ziemlich schlau...da er auch kaum was arbeitet wie es scheint, hatte er auch ausreichend Zeit sich mit den zahlreichen Details auseinanderzusetzen. Er ist daher soetwas wie das pisakende Teufelchen auf Swen Tarnotschs Schulter, man kann sich noch oft das Ohr kratzen, er hört einfach nicht auf, an den kleinen Häärchen zu zupfen.

Aber nun zu mir. Ich wohne in Stuttgart Mietstufe 6, bin verheiratet und habe, ja es stimmt, 6 Kinder. Allerdings sind drei davon in wenigen Jahren raus aus der Kindergeldsystematik. Ansonsten bin ich A8, Stufe 8. Was springt denn jetzt da für mich raus, wenn es so durchgeht? So richtig kapier ich das alles nicht. Antworten von Swen oder Kimonbo werden bevorzugt erbeten. Alle anderen dürfen natürlich aber auch helfen.

Grundgehalt    3.581,88 €   
Verheiratetenzuschlag   153,88 €   Besitzstandwahrung
Kinderzuschlag 1   131,52 €   
Kinderzuschlag 2   131,52 €   
Kinderzuschlag 3   409,76 €   
Kinderzuschlag 4   409,76 €   
Kinderzuschlag 5   409,76 €   
Kinderzuschlag 6   409,76 €   
AEZ 1   248,00 €   
AEZ 2   449,00 €   
AEZ 3   239,00 €   
AEZ 4   236,00 €   
AEZ 5   236,00 €   
AEZ 6   236,00 €   
Abschmelzung AEZ 1und 2   -42,00 €   
Summe   7.239,84 €

Da fehlt die Amtszulage für A8Z i.H.v. 72€  ;D