Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2056841 times)

Abraham Will

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4215 am: 03.02.2023 11:18 »
Hallo,

ich habe jetzt dieses Forum eine ganze Weile nur lesend verfolgt und bin heilfroh, dass es Leute gibt, die sich da wirklich reinhängen in diese mehr als verworrene Thematik. Danke an alle dafür schonmal! Auch danke, dass sie das mutmaßlich während der Dienstzeit machen.

Der Dank gilt auch insbesondere Kimonbo, da er offensichtlich diese Thematik sehr gut versteht und sehr vorausschauend das Ergebnis vorwegnahm. Hofnarren waren ja bekanntlich narrenfrei und zumeist auch ziemlich schlau...da er auch kaum was arbeitet wie es scheint, hatte er auch ausreichend Zeit sich mit den zahlreichen Details auseinanderzusetzen. Er ist daher soetwas wie das pisakende Teufelchen auf Swen Tarnotschs Schulter, man kann sich noch oft das Ohr kratzen, er hört einfach nicht auf, an den kleinen Häärchen zu zupfen.

Aber nun zu mir. Ich wohne in Stuttgart Mietstufe 6, bin verheiratet und habe, ja es stimmt, 6 Kinder. Allerdings sind drei davon in wenigen Jahren raus aus der Kindergeldsystematik. Ansonsten bin ich A8, Stufe 8. Was springt denn jetzt da für mich raus, wenn es so durchgeht? So richtig kapier ich das alles nicht. Antworten von Swen oder Kimonbo werden bevorzugt erbeten. Alle anderen dürfen natürlich aber auch helfen.

Grundgehalt    3.581,88 €   
Verheiratetenzuschlag   153,88 €   Besitzstandwahrung
Kinderzuschlag 1   131,52 €   
Kinderzuschlag 2   131,52 €   
Kinderzuschlag 3   409,76 €   
Kinderzuschlag 4   409,76 €   
Kinderzuschlag 5   409,76 €   
Kinderzuschlag 6   409,76 €   
AEZ 1   248,00 €   
AEZ 2   449,00 €   
AEZ 3   239,00 €   
AEZ 4   236,00 €   
AEZ 5   236,00 €   
AEZ 6   236,00 €   
Abschmelzung AEZ 1und 2   -42,00 €   
Summe   7.239,84 €

Danke sehr!

Ja das metert ordentlich, wenn ich meiner Frau jetzt das Ganze noch irgendwie verschweigen kann, habe ich ein schönes Sümmchen zusätzlich in der Tasche für meine Hobbies (Barschangeln, Schiffmodelbau u.a.). Muss ich mal gucken wie ich das anstelle. Mit Photoshop kenne ich mich nicht so richtig aus.

Jedenfalls ist das ein richtig gutes Gefühl als Leiter des Servicezentrums eines kleinen Amtes. Freitag ist das hier zu und wir machen Ablage und Materialbeschaffung.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4216 am: 03.02.2023 11:24 »
Da wir gerade den 15 %igen Abstand zur untersten Besoldungsstufe diskutieren und hierbei die unentwegte Anhebung von der niedrigsten Besoldungsstufe (in BW ist das bereits die A 7), und sich die Frage stellt, ob das noch rechtmäßig ist, hier folgendes aus dem Musterwiderspruch des Richtervereins BW. Ein interessanter Ansatz.

g. Schließlich kann auch der vom BVerfG festgelegte Mindestabstand von 15 % zwischen dem Grundsicherungsniveau und der niedrigsten Besoldungsgruppe/Erfahrungsstufe nach den umfangreichen Stellenhebungen nicht mehr der zutreffende und angemessene Maßstab sein, sondern muss der Abstand deutlich höher bemessen werden. Den zunächst für die Bemessung der Höhe des Kinderzuschlags für Beamte vom BVerfG festgelegten Mindestabstand von 15 % zum seinerzeit sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 –, BVerfGE 99, 300-332, Rn. 57; BVerfG, Beschluss vom 22.3.1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363-387) hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 4.5.2020 (BVerfG, Beschluss vom 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1-76, Rn. 47) auf die Mindestbemessung der Nettoalimentation insgesamt angewandt. Das Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (BVerfG aaO. Rn. 47), da die Beamtenalimentation gegenüber dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf etwas qualitativ anderes ist (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 –, BVerfGE 99, 300-332, Rn. 57).
Nach dem BVerfG ist hierbei auf die niedrigste Besoldungsgruppe mit der niedrigsten Erfahrungsstufe abzustellen und hieraus die Nettoalimentation zu errechnen. Dementsprechend hat das BVerfG seiner Entscheidung vom 4.5.2020 (BVerfG, Beschluss vom 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1-76, Rn. 47) im betroffenen Land Berlin die Besoldungsstufen A2 bzw. (nach dem 1.3.2009) A4 - jeweils im Eingangsamt - zugrunde gelegt. Diese Besoldungsgruppen des einfachen Dienstes umfassen einfache Tätigkeiten und der Zugang zu diesen Ämtern bedarf lediglich geringer Qualifikationsanforderungen. Dass für Beamte dieser Besoldungsgruppe ein Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau einzuhalten ist, ist nachvollziehbar und lässt sich zumindest auch damit gut erklären, dass jedenfalls theoretisch der Zugang zu Tätigkeiten dieser Besoldungsgruppe einer Vielzahl von Personen (auch Grundsicherungsempfängern) offenstehen dürfte, die Ausübung dieses Amtes aber natürlich wirtschaftlich profitabler sein muss als der tätigkeitslose Bezug von Grundsicherungsleistungen. Dieser Gedanke lässt sich nicht mehr auf die nunmehr im BVAnp-ÄG 2022 vorgesehenen umfangreichen Stellenanhebungen übertragen. Die in Baden-Württemberg nunmehr niedrigste Besoldungsgruppe A7 im mittleren Dienst stellt weitaus höhere Anforderungen an die auszuübenden Tätigkeiten und den Zugang zu solchen Ämtern als dies beim dargestellten und vom BVerfG entschiedenen einfachen Dienst der Fall war. Der Gesetzgeber hat die Stellenhebungen ausdrücklich mit den gestiegenen Anforderungen begründet. Mithin dürfte die Mindestgrenze von 15 % zum Grundsicherungsniveau nicht automatisch auch hier gelten, sonst könnte der Gesetzgeber - zumindest theoretisch - sämtliche Besoldungsgruppen (auch des gehobenen und höheren Dienstes) lediglich an der 15 % - Grenze zum Grundsicherungsniveau ausrichten, was - ungeachtet des darin liegenden Verstoßes gegen das Abstandsgebot - nicht dem hinter dem Mindestabstandsgebot liegenden Grundgedanken entsprechen kann. Wenn das BVerfG zwischen dem Grundsicherungsniveau und einer Besoldungsgruppe des einfachen Dienstes einen Mindestabstand von 15 % als erforderlich ansieht, dann muss der Mindestabstand zwischen dem Grundsicherungsniveau und der vorliegenden Besoldungsgruppe des mittleren Dienstes A7 schon allein wegen der deutlich qualifizierteren Tätigkeiten und höheren Zugangsvoraussetzungen deutlich oberhalb von 15 % liegen.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4217 am: 03.02.2023 11:28 »
@lotsch

Das wird leider anscheinend gerade versucht.

Zu dem Schlusssatz der Richter bleibt nur zusagen: Genau so sieht es aus.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4218 am: 03.02.2023 11:36 »
Presse schießt sich schonmal warm.

https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/wegen-wohnung-genossen-filz-im-innenministerium-82772682.bild.html

Dann sind wir ach so reichen Beamten vllt für kurze Zeit aus der Schusslinie der Schmierenpresse.

Aber mal ernst dieser Filz ist doch nur noch zum k.....

Nachdem Lambrecht weg ist, ist nun Nancy fällig. Mal schauen wie lange sie sich noch halten kann. Ist ja nicht nur die Bild, auch die sonstige Tagespresse demontiert gerade Nancys Ansinnen im Fall der Wahlniederlage Ministerin zu bleiben.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4219 am: 03.02.2023 11:42 »
Der Röttgen-Fluch schlägt wieder zu.

Alphonso

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4220 am: 03.02.2023 11:49 »
Ich glaube, es war in der Hitze des Gefechtes etwas untergegangen, aber ich würde mir herauf tatsächlich mal eine Antwort der juristisch affineren Forenteilnehmer wünschen:

Wir haben es doch nun an vielen anderen Bundesländern gesehen, dass die zuständigen Ministerien unabhängig irgendwelcher Entscheidungen nur Alibi-Gesetze erlassen und auch durch den Landtag bekommen.

Woher kann denn an der Stelle Hoffnung kommen (unabhängig davon, wer denn jetzt der Gesetzgeber ist), dass weitere Urteile des BVerfG irgendwelche Einflüsse auf zukünftige Gesetze haben sollten? Es hat sich doch gezeigt, dass auf dem Papier in vollem Bewusstsein verfassungswidrige Gesetze verabschiedet werden und der Vorgang immer wieder von vorn beginnt. Man ist der Politik doch völlig ausgeliefert, da das ja auch unfassbare Bearbeitungszeiten bei den Gerichten erzeugt.

Es klingt wirklich sehr deprimierend. Welche Möglichkeiten die Dienstherren zu schnellen + konformen Lösungen zu zwingen, hat man denn als "Pöbel" überhaupt noch, wenn Legislative und Exekutive so Hand in Hand arbeiten? Mit dem Widerspruch und der Klage und dem Nerven von Gewerkschaft (liefern wenigstens Musterschreiben...) und Abgeordneten sind die Möglichkeiten doch ausgeschöpft?

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4221 am: 03.02.2023 11:59 »
Ich glaube, es war in der Hitze des Gefechtes etwas untergegangen, aber ich würde mir herauf tatsächlich mal eine Antwort der juristisch affineren Forenteilnehmer wünschen:

Wir haben es doch nun an vielen anderen Bundesländern gesehen, dass die zuständigen Ministerien unabhängig irgendwelcher Entscheidungen nur Alibi-Gesetze erlassen und auch durch den Landtag bekommen.

Woher kann denn an der Stelle Hoffnung kommen (unabhängig davon, wer denn jetzt der Gesetzgeber ist), dass weitere Urteile des BVerfG irgendwelche Einflüsse auf zukünftige Gesetze haben sollten? Es hat sich doch gezeigt, dass auf dem Papier in vollem Bewusstsein verfassungswidrige Gesetze verabschiedet werden und der Vorgang immer wieder von vorn beginnt. Man ist der Politik doch völlig ausgeliefert, da das ja auch unfassbare Bearbeitungszeiten bei den Gerichten erzeugt.

Es klingt wirklich sehr deprimierend. Welche Möglichkeiten die Dienstherren zu schnellen + konformen Lösungen zu zwingen, hat man denn als "Pöbel" überhaupt noch, wenn Legislative und Exekutive so Hand in Hand arbeiten? Mit dem Widerspruch und der Klage und dem Nerven von Gewerkschaft (liefern wenigstens Musterschreiben...) und Abgeordneten sind die Möglichkeiten doch ausgeschöpft?

Wichtige Frage Alphonso. Zu bemerken ist, das viele Gewerkschaften eben nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Es gibt so einige Bundesländer wo eben nicht zu jährlichen Widersprüchen aufgerufen wird, oder in welchen die Gewerkschaften direkt am Speichellecken ist (siehe BBB). Das führen von Musterklagen oder das gewähren von Rechtsschutz wäre auch hilfreich. Wäre jede Gewerkschaft so aktiv wie der Thüringische Beamtenbund oder diverse Richtervereine sähe die Lage ganz anders aus.

Hilfreich wird definitiv eine Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes werden, das würde uns gleich ein ganz neues Set an Möglichkeiten zur Verfügung stellen.

Opa

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4222 am: 03.02.2023 12:03 »
Da wir gerade den 15 %igen Abstand zur untersten Besoldungsstufe diskutieren und hierbei die unentwegte Anhebung von der niedrigsten Besoldungsstufe (in BW ist das bereits die A 7), und sich die Frage stellt, ob das noch rechtmäßig ist, hier folgendes aus dem Musterwiderspruch des Richtervereins BW. Ein interessanter Ansatz.

g. Schließlich kann auch der vom BVerfG festgelegte Mindestabstand von 15 % zwischen dem Grundsicherungsniveau und der niedrigsten Besoldungsgruppe/Erfahrungsstufe nach den umfangreichen Stellenhebungen nicht mehr der zutreffende und angemessene Maßstab sein, sondern muss der Abstand deutlich höher bemessen werden. Den zunächst für die Bemessung der Höhe des Kinderzuschlags für Beamte vom BVerfG festgelegten Mindestabstand von 15 % zum seinerzeit sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 –, BVerfGE 99, 300-332, Rn. 57; BVerfG, Beschluss vom 22.3.1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363-387) hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 4.5.2020 (BVerfG, Beschluss vom 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1-76, Rn. 47) auf die Mindestbemessung der Nettoalimentation insgesamt angewandt. Das Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (BVerfG aaO. Rn. 47), da die Beamtenalimentation gegenüber dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf etwas qualitativ anderes ist (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 –, BVerfGE 99, 300-332, Rn. 57).
Nach dem BVerfG ist hierbei auf die niedrigste Besoldungsgruppe mit der niedrigsten Erfahrungsstufe abzustellen und hieraus die Nettoalimentation zu errechnen. Dementsprechend hat das BVerfG seiner Entscheidung vom 4.5.2020 (BVerfG, Beschluss vom 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1-76, Rn. 47) im betroffenen Land Berlin die Besoldungsstufen A2 bzw. (nach dem 1.3.2009) A4 - jeweils im Eingangsamt - zugrunde gelegt. Diese Besoldungsgruppen des einfachen Dienstes umfassen einfache Tätigkeiten und der Zugang zu diesen Ämtern bedarf lediglich geringer Qualifikationsanforderungen. Dass für Beamte dieser Besoldungsgruppe ein Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau einzuhalten ist, ist nachvollziehbar und lässt sich zumindest auch damit gut erklären, dass jedenfalls theoretisch der Zugang zu Tätigkeiten dieser Besoldungsgruppe einer Vielzahl von Personen (auch Grundsicherungsempfängern) offenstehen dürfte, die Ausübung dieses Amtes aber natürlich wirtschaftlich profitabler sein muss als der tätigkeitslose Bezug von Grundsicherungsleistungen. Dieser Gedanke lässt sich nicht mehr auf die nunmehr im BVAnp-ÄG 2022 vorgesehenen umfangreichen Stellenanhebungen übertragen. Die in Baden-Württemberg nunmehr niedrigste Besoldungsgruppe A7 im mittleren Dienst stellt weitaus höhere Anforderungen an die auszuübenden Tätigkeiten und den Zugang zu solchen Ämtern als dies beim dargestellten und vom BVerfG entschiedenen einfachen Dienst der Fall war. Der Gesetzgeber hat die Stellenhebungen ausdrücklich mit den gestiegenen Anforderungen begründet. Mithin dürfte die Mindestgrenze von 15 % zum Grundsicherungsniveau nicht automatisch auch hier gelten, sonst könnte der Gesetzgeber - zumindest theoretisch - sämtliche Besoldungsgruppen (auch des gehobenen und höheren Dienstes) lediglich an der 15 % - Grenze zum Grundsicherungsniveau ausrichten, was - ungeachtet des darin liegenden Verstoßes gegen das Abstandsgebot - nicht dem hinter dem Mindestabstandsgebot liegenden Grundgedanken entsprechen kann. Wenn das BVerfG zwischen dem Grundsicherungsniveau und einer Besoldungsgruppe des einfachen Dienstes einen Mindestabstand von 15 % als erforderlich ansieht, dann muss der Mindestabstand zwischen dem Grundsicherungsniveau und der vorliegenden Besoldungsgruppe des mittleren Dienstes A7 schon allein wegen der deutlich qualifizierteren Tätigkeiten und höheren Zugangsvoraussetzungen deutlich oberhalb von 15 % liegen.

Interessant und vor allem sehr schlüssig.
In der Weiterentwicklung der Rechtsprechung könnte sich, greift das BVerG diese Sichtweise auf, ein zusätzliches Prüfkriterium für die jeweiligen Eingangsämter (in der A-Besoldung also A9/A10 sowie A13) ergeben, bei denen neben dem Abstand zur nächst niedrigeren BesGr auch ein Mindestprozentsatz (z.B. 66% und 99%) zum Grundsicherungsniveau einzuhalten wäre.

wossen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4223 am: 03.02.2023 12:07 »
Hallo,

ich habe jetzt dieses Forum eine ganze Weile nur lesend verfolgt und bin heilfroh, dass es Leute gibt, die sich da wirklich reinhängen in diese mehr als verworrene Thematik. Danke an alle dafür schonmal! Auch danke, dass sie das mutmaßlich während der Dienstzeit machen.

Der Dank gilt auch insbesondere Kimonbo, da er offensichtlich diese Thematik sehr gut versteht und sehr vorausschauend das Ergebnis vorwegnahm. Hofnarren waren ja bekanntlich narrenfrei und zumeist auch ziemlich schlau...da er auch kaum was arbeitet wie es scheint, hatte er auch ausreichend Zeit sich mit den zahlreichen Details auseinanderzusetzen. Er ist daher soetwas wie das pisakende Teufelchen auf Swen Tarnotschs Schulter, man kann sich noch oft das Ohr kratzen, er hört einfach nicht auf, an den kleinen Häärchen zu zupfen.

Aber nun zu mir. Ich wohne in Stuttgart Mietstufe 6, bin verheiratet und habe, ja es stimmt, 6 Kinder. Allerdings sind drei davon in wenigen Jahren raus aus der Kindergeldsystematik. Ansonsten bin ich A8, Stufe 8. Was springt denn jetzt da für mich raus, wenn es so durchgeht? So richtig kapier ich das alles nicht. Antworten von Swen oder Kimonbo werden bevorzugt erbeten. Alle anderen dürfen natürlich aber auch helfen.

Grundgehalt    3.581,88 €   
Verheiratetenzuschlag   153,88 €   Besitzstandwahrung
Kinderzuschlag 1   131,52 €   
Kinderzuschlag 2   131,52 €   
Kinderzuschlag 3   409,76 €   
Kinderzuschlag 4   409,76 €   
Kinderzuschlag 5   409,76 €   
Kinderzuschlag 6   409,76 €   
AEZ 1   248,00 €   
AEZ 2   449,00 €   
AEZ 3   239,00 €   
AEZ 4   236,00 €   
AEZ 5   236,00 €   
AEZ 6   236,00 €   
Abschmelzung AEZ 1und 2   -42,00 €   
Summe   7.239,84 €

Wenn der Beispielbeamte die identische Arbeit als Tarifbeschäftigter verrichten würde (ich setze da mal willkürlich statt A8, dann sehr wohlwollend TVL 9b an, Erfahrungsstufe 5), dann würde er mit 4295€ entlohnt werden - netto 2978€ bei Stkl. 3 (Nettogehalt bei Verbeamtung würde ungefähr doppelt so hoch sein - bei fiktiver Gleichsetzung A8 -TVL 9b!!)

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4224 am: 03.02.2023 12:12 »
Ich glaube, es war in der Hitze des Gefechtes etwas untergegangen, aber ich würde mir herauf tatsächlich mal eine Antwort der juristisch affineren Forenteilnehmer wünschen:

Wir haben es doch nun an vielen anderen Bundesländern gesehen, dass die zuständigen Ministerien unabhängig irgendwelcher Entscheidungen nur Alibi-Gesetze erlassen und auch durch den Landtag bekommen.

Woher kann denn an der Stelle Hoffnung kommen (unabhängig davon, wer denn jetzt der Gesetzgeber ist), dass weitere Urteile des BVerfG irgendwelche Einflüsse auf zukünftige Gesetze haben sollten? Es hat sich doch gezeigt, dass auf dem Papier in vollem Bewusstsein verfassungswidrige Gesetze verabschiedet werden und der Vorgang immer wieder von vorn beginnt. Man ist der Politik doch völlig ausgeliefert, da das ja auch unfassbare Bearbeitungszeiten bei den Gerichten erzeugt.

Na ja ganz so pessimistisch würde ich da nicht sein. Spätestens dann wenn die ersten Reparatur- bzw. Alibigesetze vom BVerfG als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar verworfen werden, steht eine Vollstreckungsanordnung § 35 BVerfGG konkret im Raum.

Die RichterInnen des BVerfG werden allein zur Wahrung der Auotrität des BVerfG als Verfassungsorgan nicht hinnehmen, dass die anderen Gewalten der Judikative auf der Nase herumtanzen. Mit so einer (entsprechend vom BVerfG erlassenen) Vollstreckungsanordnung an der Hand könnten die Verwaltungsgerichte den klagenden Beamten dann konkrete Geldbeträge zusprechen. Der Weg da hin ist (aus verfassungsrechtlichen Gründen im Rahmen der Gewaltenteilung verständlicherweise) seeehr lang, aber irgendwann platzt halt auch Karlsruhe im rechtlichen Sinne "die Hutschnur". Wenn die Besoldungsgesetzgeber wirklich wollen, dass Ihnen das BVerfG derart enge Fesseln anlegt (denn immerhin würde damit dann deren Gesetzgebungskompetenz im Besoldungsrecht de facto enden), lässt dies nur darauf schließen, dass die Politik den "Schwarzen Peter "Besoldungserhöhung"" liebend gerne an die Judikative weitergeben möchte.

Niemand möchte in der Rolle der RichterInnen stecken, wenn diese dann auf Podiumsdiskussionen/Interviews zu rechfertigen haben, weshalb ein Ministerialrat mehr Geld "in den Rachen geworfen bekommt", während Oma Erna ihre Gasrechnung mangels ausreichender Rente nicht mehr bezahlen kann. Und die Finanzpolitiker sitzen dann (innerlich) grinsend daneben und freuen sich, dass niemand ihnen diese Frage stellt  >:(

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4225 am: 03.02.2023 12:14 »
Ich glaube, es war in der Hitze des Gefechtes etwas untergegangen, aber ich würde mir herauf tatsächlich mal eine Antwort der juristisch affineren Forenteilnehmer wünschen:

Wir haben es doch nun an vielen anderen Bundesländern gesehen, dass die zuständigen Ministerien unabhängig irgendwelcher Entscheidungen nur Alibi-Gesetze erlassen und auch durch den Landtag bekommen.

Woher kann denn an der Stelle Hoffnung kommen (unabhängig davon, wer denn jetzt der Gesetzgeber ist), dass weitere Urteile des BVerfG irgendwelche Einflüsse auf zukünftige Gesetze haben sollten? Es hat sich doch gezeigt, dass auf dem Papier in vollem Bewusstsein verfassungswidrige Gesetze verabschiedet werden und der Vorgang immer wieder von vorn beginnt. Man ist der Politik doch völlig ausgeliefert, da das ja auch unfassbare Bearbeitungszeiten bei den Gerichten erzeugt.

Es klingt wirklich sehr deprimierend. Welche Möglichkeiten die Dienstherren zu schnellen + konformen Lösungen zu zwingen, hat man denn als "Pöbel" überhaupt noch, wenn Legislative und Exekutive so Hand in Hand arbeiten? Mit dem Widerspruch und der Klage und dem Nerven von Gewerkschaft (liefern wenigstens Musterschreiben...) und Abgeordneten sind die Möglichkeiten doch ausgeschöpft?

Juristisch einwandfreie Möglichkeiten haben wir leider KEINE. Es wird auf einen erhöhten Krankenstand und / oder eine Drosslung der Arbeitsleistung hinauslaufen, außer, das BVerfG entscheidet, dass wenn der Dienstherr sich nicht an Recht und Gesetz hält, sowie seine Alimentationspflicht bewusst verletzt, dass der Beamte dann auch seinen Pflichten nicht mehr im vollen Umfang nachkommen muss, oder aber, dass das Streikverbot seine Wirkung verliert.

Das wird zwar nicht passieren aber das wären die einzige Idee, die mir so in den Sinn kommt, wie sich die Beamten AKTIV gegen das Vorgehen des Dienstherren wehren können. 
Aber wie bereits gesagt, kann ich mir kaum vorstellen, was auch verständlich ist, dass das BVerfG in riskieren möchte, dass der Staat handlungsunfähig wird.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4226 am: 03.02.2023 12:16 »
Hallo,

ich habe jetzt dieses Forum eine ganze Weile nur lesend verfolgt und bin heilfroh, dass es Leute gibt, die sich da wirklich reinhängen in diese mehr als verworrene Thematik. Danke an alle dafür schonmal! Auch danke, dass sie das mutmaßlich während der Dienstzeit machen.

Der Dank gilt auch insbesondere Kimonbo, da er offensichtlich diese Thematik sehr gut versteht und sehr vorausschauend das Ergebnis vorwegnahm. Hofnarren waren ja bekanntlich narrenfrei und zumeist auch ziemlich schlau...da er auch kaum was arbeitet wie es scheint, hatte er auch ausreichend Zeit sich mit den zahlreichen Details auseinanderzusetzen. Er ist daher soetwas wie das pisakende Teufelchen auf Swen Tarnotschs Schulter, man kann sich noch oft das Ohr kratzen, er hört einfach nicht auf, an den kleinen Häärchen zu zupfen.

Aber nun zu mir. Ich wohne in Stuttgart Mietstufe 6, bin verheiratet und habe, ja es stimmt, 6 Kinder. Allerdings sind drei davon in wenigen Jahren raus aus der Kindergeldsystematik. Ansonsten bin ich A8, Stufe 8. Was springt denn jetzt da für mich raus, wenn es so durchgeht? So richtig kapier ich das alles nicht. Antworten von Swen oder Kimonbo werden bevorzugt erbeten. Alle anderen dürfen natürlich aber auch helfen.

Grundgehalt    3.581,88 €   
Verheiratetenzuschlag   153,88 €   Besitzstandwahrung
Kinderzuschlag 1   131,52 €   
Kinderzuschlag 2   131,52 €   
Kinderzuschlag 3   409,76 €   
Kinderzuschlag 4   409,76 €   
Kinderzuschlag 5   409,76 €   
Kinderzuschlag 6   409,76 €   
AEZ 1   248,00 €   
AEZ 2   449,00 €   
AEZ 3   239,00 €   
AEZ 4   236,00 €   
AEZ 5   236,00 €   
AEZ 6   236,00 €   
Abschmelzung AEZ 1und 2   -42,00 €   
Summe   7.239,84 €

Wenn der Beispielbeamte die identische Arbeit als Tarifbeschäftigter verrichten würde (ich setze da mal willkürlich statt A8, dann sehr wohlwollend TVL 9b an, Erfahrungsstufe 5), dann würde er mit 4295€ entlohnt werden - netto 2978€ bei Stkl. 3 (Nettogehalt bei Verbeamtung würde ungefähr doppelt so hoch sein - bei fiktiver Gleichsetzung A8 -TVL 9b!!)

Warum vergleichst du TBler mit Beamten? Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Was hat A8 mit 9b zu tun?

Abraham Will

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« Antwort #4227 am: 03.02.2023 12:18 »
Hallo,

ich habe jetzt dieses Forum eine ganze Weile nur lesend verfolgt und bin heilfroh, dass es Leute gibt, die sich da wirklich reinhängen in diese mehr als verworrene Thematik. Danke an alle dafür schonmal! Auch danke, dass sie das mutmaßlich während der Dienstzeit machen.

Der Dank gilt auch insbesondere Kimonbo, da er offensichtlich diese Thematik sehr gut versteht und sehr vorausschauend das Ergebnis vorwegnahm. Hofnarren waren ja bekanntlich narrenfrei und zumeist auch ziemlich schlau...da er auch kaum was arbeitet wie es scheint, hatte er auch ausreichend Zeit sich mit den zahlreichen Details auseinanderzusetzen. Er ist daher soetwas wie das pisakende Teufelchen auf Swen Tarnotschs Schulter, man kann sich noch oft das Ohr kratzen, er hört einfach nicht auf, an den kleinen Häärchen zu zupfen.

Aber nun zu mir. Ich wohne in Stuttgart Mietstufe 6, bin verheiratet und habe, ja es stimmt, 6 Kinder. Allerdings sind drei davon in wenigen Jahren raus aus der Kindergeldsystematik. Ansonsten bin ich A8, Stufe 8. Was springt denn jetzt da für mich raus, wenn es so durchgeht? So richtig kapier ich das alles nicht. Antworten von Swen oder Kimonbo werden bevorzugt erbeten. Alle anderen dürfen natürlich aber auch helfen.

Grundgehalt    3.581,88 €   
Verheiratetenzuschlag   153,88 €   Besitzstandwahrung
Kinderzuschlag 1   131,52 €   
Kinderzuschlag 2   131,52 €   
Kinderzuschlag 3   409,76 €   
Kinderzuschlag 4   409,76 €   
Kinderzuschlag 5   409,76 €   
Kinderzuschlag 6   409,76 €   
AEZ 1   248,00 €   
AEZ 2   449,00 €   
AEZ 3   239,00 €   
AEZ 4   236,00 €   
AEZ 5   236,00 €   
AEZ 6   236,00 €   
Abschmelzung AEZ 1und 2   -42,00 €   
Summe   7.239,84 €

Wenn der Beispielbeamte die identische Arbeit als Tarifbeschäftigter verrichten würde (ich setze da mal willkürlich statt A8, dann sehr wohlwollend TVL 9b an, Erfahrungsstufe 5), dann würde er mit 4295€ entlohnt werden - netto 2978€ bei Stkl. 3 (Nettogehalt bei Verbeamtung würde ungefähr doppelt so hoch sein - bei fiktiver Gleichsetzung A8 -TVL 9b!!)

Ja das ist wirklich bemerkenswert. Tatsächlich sind meine (mir unterstellten) Service-Zentrumkollegen überwiegend Tarifbeschäftigte. Ein junger Mann, 32 Jahre, Einstufung E7, verheiratet hat bereits 3 Kinder. Er dürfte demnach deutlich weniger verdienen. Normale Einstufung bei uns ist E6 bis E8. Ein anderer Kollege ist Beamter mit A7. Kinderlos, ebenfalls in Stuttgart lebend, 52 Jahre alt.

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4228 am: 03.02.2023 12:30 »
Hallo,

ich habe jetzt dieses Forum eine ganze Weile nur lesend verfolgt und bin heilfroh, dass es Leute gibt, die sich da wirklich reinhängen in diese mehr als verworrene Thematik. Danke an alle dafür schonmal! Auch danke, dass sie das mutmaßlich während der Dienstzeit machen.

Der Dank gilt auch insbesondere Kimonbo, da er offensichtlich diese Thematik sehr gut versteht und sehr vorausschauend das Ergebnis vorwegnahm. Hofnarren waren ja bekanntlich narrenfrei und zumeist auch ziemlich schlau...da er auch kaum was arbeitet wie es scheint, hatte er auch ausreichend Zeit sich mit den zahlreichen Details auseinanderzusetzen. Er ist daher soetwas wie das pisakende Teufelchen auf Swen Tarnotschs Schulter, man kann sich noch oft das Ohr kratzen, er hört einfach nicht auf, an den kleinen Häärchen zu zupfen.

Aber nun zu mir. Ich wohne in Stuttgart Mietstufe 6, bin verheiratet und habe, ja es stimmt, 6 Kinder. Allerdings sind drei davon in wenigen Jahren raus aus der Kindergeldsystematik. Ansonsten bin ich A8, Stufe 8. Was springt denn jetzt da für mich raus, wenn es so durchgeht? So richtig kapier ich das alles nicht. Antworten von Swen oder Kimonbo werden bevorzugt erbeten. Alle anderen dürfen natürlich aber auch helfen.

Grundgehalt    3.581,88 €   
Verheiratetenzuschlag   153,88 €   Besitzstandwahrung
Kinderzuschlag 1   131,52 €   
Kinderzuschlag 2   131,52 €   
Kinderzuschlag 3   409,76 €   
Kinderzuschlag 4   409,76 €   
Kinderzuschlag 5   409,76 €   
Kinderzuschlag 6   409,76 €   
AEZ 1   248,00 €   
AEZ 2   449,00 €   
AEZ 3   239,00 €   
AEZ 4   236,00 €   
AEZ 5   236,00 €   
AEZ 6   236,00 €   
Abschmelzung AEZ 1und 2   -42,00 €   
Summe   7.239,84 €

Wenn der Beispielbeamte die identische Arbeit als Tarifbeschäftigter verrichten würde (ich setze da mal willkürlich statt A8, dann sehr wohlwollend TVL 9b an, Erfahrungsstufe 5), dann würde er mit 4295€ entlohnt werden - netto 2978€ bei Stkl. 3 (Nettogehalt bei Verbeamtung würde ungefähr doppelt so hoch sein - bei fiktiver Gleichsetzung A8 -TVL 9b!!)

Warum vergleichst du TBler mit Beamten? Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Was hat A8 mit 9b zu tun?

Also mit zwei Sekunden nachdenken sollte man schon in der Lage sein zu verstehen worauf Wossen hinweist. Nämlich ganz einfach darauf, dass es Behörden gibt in denen zwei Mitarbeitende genau die gleiche Tätigkeit verrichten. Nun wäre aber der eine als Beamter finanziell (über-)deutlich besser gestellt bei ansonsten gleichen Voraussetzungen. Das ist auf jeden Fall etwas das berücksichtigt werden muss. Letztlich ist der Dienstherr auch Arbeitgeber der Angestellten. Und diese werden dann weiterhin bezahlt wie Dreck.

Abgesehen vom Alimentationsthema ist die Bezahlung im öD eben allgemein kaputtgespart. Das betrifft die Angestellten, die eben keine Zuschläge für Kinder etc. bekommen, mindestens genauso wie uns Beamte.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4229 am: 03.02.2023 12:35 »
1. Werden E7er nicht bezahlt wie Dreck sondern entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeiten.
2. Wem das nicht passt muss entweder den Job wechseln oder Beamter werden.

Eventuell sollte man sich erst einmal selber hinterfragen bevor man die Neidkeule auf die Kollegen schwingt.