Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2056306 times)

Ryan

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4275 am: 04.02.2023 00:02 »
Hallo zusammen,

noch mal zum Thema AEZ/Abschmelzung/Abstandsgebot.

Der Gesetzgeber beabsichtigt bekanntlich, einen dreidimensionalen Zuschlag (Familie, Wohnen, Amt) einzuführen (oder alternativ: 2D-Zuschlag in Verbindung mit 3D-Abschlag).

Im Entwurf wird der Abschmelz-AEZ im Zusammenhang mit dem Abstandsgebot bzw. dem 4. Parameter erläutert (S. 53-55).

Eröffnet wird dabei zunächst mit dem Grundsatz höheres Amt/Wertigkeit = höhere Besoldung (S.53 unten). In diesem Zusammenhang wird auch das Erfordernis erkannt, dass die relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen zu wahren sind.

Nun geht aus der Abschmelzungstabelle (bzw. aus dem AEZ unter Berücksichtigung der Abschmelzung) ja exakt das Gegenteil hervor: Höheres Amt = höhere Abschmelzung = niedrigere (zusätzliche) Besoldung.

Frage in die Runde: Gab es denn derartige (also gegen die Wertigkeit des Amtes gerichtete) Besoldungsbestandteile schonmal? Ist das denn mit dem (im Entwurf umfangreich erläuterten) Grundsatz zu vereinen?

Man mag das auf den ersten Blick als fair oder sozial empfinden, da es sich um zusätzliche Besoldungsbestandteile handelt.

Allerdings hat dies weitreichende Konsequenzen: Rein amtsbezogene Maßnahmen (z.B. Beförderung) wirken sich in Abhängigkeit der Familienverhältnisse auf die Besoldung der Beamten aus. Steigen etwa zwei Beamten der gleichen Besoldungsgruppe und Stufe in eine höhere Besoldungsgruppe auf,  so wird im Ergebnis z.B. der kinderlose Beamte die volle amtsbezogene Besoldungserhöhung erhalten, während der Beamte mit 2 Kindern nur einen Teil davon erhält (durch den höheren Abschmelzungsbetrag). Entsprechendes gilt dann auch für die Wohnorte.

Im Folgenden (S. 54) behauptet der Gesetzgeber dann jedenfalls, dass die Abschmelzung absolut nichts mit dem Abstandsgebot zu tun hat (nicht „tangiert“).

Begründung (Achtung!): „Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG stellt das Abstandsgebot sicher, dass durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher kann die Überprüfung des Abstandsgebotes nur anhand des Grundgehaltes zuzüglich eventuell zustehender Amtszulagen erfolgen.“

Hat der Gesetzgeber hier etwa vergessen, dass er gerade beabsichtigt, einen amtsbezogenen Abschmelzungs-Zuschlag einzuführen???? Er scheint den AEZ als reinen Familienzuschlag zu behandeln und ignoriert völlig den Amtsbezug.
Übersehe ich hier irgendwas?

Weiter im Text erkennt der Gesetzgeber (S.55): „Je deutlicher dabei der Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher muss es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen.

„spürbar“, „gesamt“; klingt gut. Wie deutlich ist es denn beim Bund?

„Im Bund wird […] das Mindestabstandsgebot  in Gebieten mit den höchsten Unterkunftskosten […] noch nicht einmal mit dem in der Besoldungsgruppe A 10 (Erfahrungsstufe 2), also in dem ersten Beförderungsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes [...] eingehalten.“

Chapeau!

Der Gesetzgeber sieht dann ein, dass er das Besoldungsgefüge insgesamt in den Blick nehmen muss....

...was er dann aber nicht tut. (Weder in der Diskussion, noch im Ergebnis)

Stattdessen folgt: Behandlung des dritten (und weiterer) Kinder (hier keine Abschmelzung) und die Behauptung, dass man ansonsten abschmelzen darf (irgendwie konfus im Zusammenhang mit dem gesamten Besoldungsgefüge).

Und zum Schluss (S. 55) kommt dann noch der Hammer:

„Für das damit verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche Abschmelzen des AEZ ist es sachgerecht, sich an der Vorgabe des BVerfG zu orientieren, ab der ein Verstoß gegen das Abstandsverbot zwischen den Grundgehältern in den Besoldungsgruppen anzunehmen ist, nämlich einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens zehn Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren.“

Es ist also nach der Auffassung des Gesetzgebers bei der Festlegung der Alimentation „sachgerecht“, sich an einem Grenzwert zu „orientieren“, der auf eine verfassungswidrige Alimentation hindeutet, überhaupt nicht zur Bemessung (sondern zur Prüfung) vorgesehen ist und im Übrigen einen Zeitraum von fünf Jahren abdeckt? Nicht schlecht.

Es geht noch weiter:

„Daher beträgt der Unterschied zwischen zwei benachbarten in Anlage VII festgeschriebenen Abschmelzbeträgen nach § 41 Absatz 2 BBesG (neu) maximal 9,5 Prozent des nominellen Abstandes zwischen zwei aufeinanderfolgenden Besoldungsgruppen in der gleichen Erfahrungsstufe.“

Moment; sprechen wir hier jetzt noch von „orientieren“ oder schon von „optimieren“ im Sinne einer Annäherung an eine verfassungswidrige Alimentation? Und hat hier mal jemand darüber nachgedacht was es für das gesamte Gefüge (also z.B. auch den Abstand zwischen A4 und A16) bedeutet, wenn dieser Vorgehensweise zwischen ALLEN aufeinanderfolgenden Gruppen angewendet wird.

Ob das so im Sinne des BVerfG ist?

Insgesamt sehe ich jedenfalls keine „spürbare Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus“. Viele spüren ja gar nichts (außer vielleicht eine Art Schlupfloch-Mentalität des Gesetzgebers).

Mich würde noch interessieren, wie die AEZ Tabelle zustande gekommen ist. Ich konnte bisher noch nichts Aussagekräftiges finden. Bei 2+ Kinder kann ich mir das ungefähr vorstellen. Aber die Spalte für ein Kind ist die reinste Black-Box. 7 Euro? Ein absolutes Highlight in Verbindung mit dem Abschmelzungsbetrag für A5 (4 Euro). Hat da jemand einen Zusatzbedarf von 3 Euro (brutto) für ein Kind des A5 in Mietstufe IV berechnet?  Auf welcher Grundlage? Wie wird denn die unterschiedliche Behandlung des ersten und zweiten Kindes ggü. dem „normalen“ Familienzuschlag begründet. Naheliegend wären die Wohnkosten. Aber die Tabelle spiegelt dies ja nicht ansatzweise wider.


clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4276 am: 04.02.2023 08:14 »
Ich gehe davon aus,  dass die Ministerialen, die die Begründung des Gesetzes verfasst haben,  genau wussten, dass diese Aufgabe mit den vorgegebenen Parameter unlösbar ist, und haben in ihrer Not etwas zusammen fabuliert, das gezwungenermaßen logische Brüche haben musste.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4277 am: 04.02.2023 08:17 »
Ganz ehrlich? Für Kinder (bin Betroffener) gibt es doch die Familienzuschläge! (Und Kindergeld)

Mein Vorschlag für einen BEZ (Ballungsraumbezogenen Ergänzungszuschlag) sieht wiefolgt aus:

Mietenstufe VII: 400 EUR
Mietenstufe VI : 320 EUR
Mietenstufe V  : 250 EUR
Mietenstufe IV : 150 EUR
Mietenstufe III :    70 EUR
Mietenstufe II  :      7 EUR
Mietenstufe I   :      0  EUR


Streber22

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4278 am: 04.02.2023 08:25 »
Dein Vorschlag wird nur niemanden interessieren  :P

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4279 am: 04.02.2023 08:30 »
Ryan! Das ist wirklich eine erstklassige Kurzanalyse der logischen und methodischen Schwächen bzw. Unverschämtheiten dieses Gesetzentwurfs. Wie es sich für einen Gesetzentwurf zur Amtsangemessenenheit der Besoldung gehört, werden ausschließlich nicht amtsbezogene Besoldungsbestandteile reformiert.

Der Bund bettelt um eine Vollstreckungsanordnung, so widerlich, wie hier die Prüfparamter des BVerfG zur Berechnung einer gerade so nicht verfassungswidrigen Besoldung missbraucht werden, wobei auch dieses Ziel natürlich nicht erreicht wird.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4280 am: 04.02.2023 08:31 »

Mein Vorschlag für einen BEZ (Ballungsraumbezogenen Ergänzungszuschlag) sieht wiefolgt aus:

Mietenstufe VII: 400 EUR
Mietenstufe VI : 320 EUR
Mietenstufe V  : 250 EUR
Mietenstufe IV : 150 EUR
Mietenstufe III :    70 EUR
Mietenstufe II  :      7 EUR
Mietenstufe I   :      0  EUR

Aus meiner Sicht ist das viel zu nidrig gegriffen. Bei meiner Versetzung von einer Region mit Mietenstufe 1 in eine Region mit Mietenstufe 6 hat sich der Mietpreis mal locker verdoppelt bei gleicher Wohnfläche. Also von 7€ auf 14€ pro Quadratmeter (kalt). Zusätzlich fallen hier Kinderbetreuungskosten an. Insgesamt hat sich das auf knapp 1000€ mehrbelastungen aufsummiert. Da sind die vorgeschlagenen 320€ nur ein Tropfen auf den heissen Stein.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4281 am: 04.02.2023 08:52 »
Dein Vorschlag wird nur niemanden interessieren  :P

Danke, Captain Obvious! Einen kurzen Moment dachte ich, dass ich damit das BMI erleuchten würde.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4282 am: 04.02.2023 08:56 »

Mein Vorschlag für einen BEZ (Ballungsraumbezogenen Ergänzungszuschlag) sieht wiefolgt aus:

Mietenstufe VII: 400 EUR
Mietenstufe VI : 320 EUR
Mietenstufe V  : 250 EUR
Mietenstufe IV : 150 EUR
Mietenstufe III :    70 EUR
Mietenstufe II  :      7 EUR
Mietenstufe I   :      0  EUR

Aus meiner Sicht ist das viel zu nidrig gegriffen. Bei meiner Versetzung von einer Region mit Mietenstufe 1 in eine Region mit Mietenstufe 6 hat sich der Mietpreis mal locker verdoppelt bei gleicher Wohnfläche. Also von 7€ auf 14€ pro Quadratmeter (kalt). Zusätzlich fallen hier Kinderbetreuungskosten an. Insgesamt hat sich das auf knapp 1000€ mehrbelastungen aufsummiert. Da sind die vorgeschlagenen 320€ nur ein Tropfen auf den heissen Stein.

Das musst Du mir, als jemand, der in MS VI wohnt, nicht erklären.
In FFM oder HH kostet eine 80m2 in einem Durchschnittstadtteil im Schnitt 1.600 EUR  kalt. In Leizig die Hälfte: 800 EUR..
Je höher der BEZ allerdings ausfällt, desto mehr entfernt man sich von der Realität. In meinem Modell hätte jemand, der in FF/M, Stuttgart oder Hamburg wohnt, wenigstens 320 EUR mehr in der Tasche.
Beim Referentenentwurf sind es... Moment... Äh..  Ja da hab ich's: 0 EUR.


PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4283 am: 04.02.2023 09:31 »
@ tigertom

Die Bw zahlt Trennungsgeldempfängern für eine Zweitwohnung im Raum München bis zu 690€ monatlich als Mietkostenzuschuss. Vorausgesetzt es steht keine amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung. Ach ja, und das bis zu 8 Jahre lang.

UffzeStuffze

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4284 am: 04.02.2023 09:45 »
Das Thema nervt mich inzwischen so richtig. Wenn jemand eine Anleitung sucht, wie man seine Mitarbeiter so richtig demotiviert, findet er diese hier. Jedem ist bei Ernennung klar gewesen, dass er im ÖD nicht das verdient, was in der Privatwirtschaft möglich ist. Sämtliche Kommilitonen (vernünftiger Notenschnitt vorausgesetzt) von damals haben inzwischen Gehälter, die mindestens dem dreifachen meiner Besoldung entsprechen. Mein Gehalt hingegen ist unter Berücksichtigung der Inflation seit 20 Jahren unverändert bzw. sogar eher negativ.

Durch alle Besoldungsgruppen fehlen hier 20 bis 30% beim Grundgehalt. DAS ist übrigens auch die Ursache für die Verletzung des Abstandsgebots. Nun wird bei den Ländern massiv bei den Kinderzuschlägen und Mietzuschlägen draufgepackt, um den verfassungswidrigen Zustand zu heilen. Der Bund macht einfach mal jahrelang nichts und präsentiert dann einen Entwurf, der neben dem ersten Faustschlag (20 Jahre 0 Erhöhung) nun einen weiteren Tiefschlag bedeutet.

Hier im Forum und im Kollegenkreis streiten sich die Singles und Kinderreichen, wer denn nun wieviel mehr bekommen sollte. In meinen Augen ist das alles Schwachsinn. Das Grundgehalt sollte so hoch sein, dass hiermit ein auskömmliches Leben möglich ist. Gerne kann mit kleinen Kinderzuschlägen dann noch ein Bonbon verteilt werden, aber das Grundgehalt muss so hoch sein, dass hiermit alles abgedeckt ist.

In meinem Fall wäre ich bei +30% Grundgehalt komplett zufrieden und würde weiter hoch motiviert meiner Verpflichtung nachkommen. Damit wäre ich nach meiner laienhaften Berechnung endlich wieder annähernd auf dem Niveau im Jahr 2000 besoldet. Dazu kommt dann noch die Übertragung der laufenden Tarifverhandlungen(3000 Einmalzahlung und 7% schätze ich) und es wäre optimal.

Leider sind dies feuchte Träume, die nie Realität werden. Also bleibt nur eines: Diensterfüllung so, dass kein Disziplinarverstoß vorliegt. Zusatzaufgaben etc. werde ich nicht mehr übernehmen. In unserer Behörde bedeutet dies so zu arbeiten wie es hier alle kennen dürften: Mittelmaß. Wenn nun ein Highperformer 😊, dem sämtliche Aufgaben nach 20 Jahren locker von der Hand gehen, der sein Aufgabengebiet immer im Griff hat, Zusatzaufgaben wahrnimmt, die B-Ebene zeitweise vertritt, keine Fehltage hat, dafür immer top Beurteilungen usw. hatte, nur noch so arbeitet wie derjenige, der wenig kann, immer überfordert ist, nicht klarkommt, kurz vorm Burnout steht... Ja dann ist dieser vermutlich in kürzester Zeit mit seiner Verpflichtung fertig.

Dazu dann Annehmlichkeiten wie Homeoffice, Dienstwagen on top, Sabbatjahr, etc. und es führt dazu, dass der Verfassugsverstoss des obersten Dienstherrn garnicht mehr so sehr nervt. Natürlich wird die lokale B-Ebene es nciht verstehen, wenn die Zugpferde plötzlich abschalten, aber wir sind uns hier im Kollegenkreis einig: Wir lassen uns nicht mehr vera*.

Mit dem um 37% zu niedrigen Taschengeld (im Vergleich zum Gehalt der holden Gattin in der Privatwirtschaft) kommt man klar, widmet sich - in der Freizeit natürlich - der Geld-/Aktienanlage, um die fehlenden 37% auszugleichen und sieht zu, dass die Work Life Balance eindeutig den Fokus auf Life bekommt. Wenn ein Vertragspartner seine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht einhält, ja dann...

Den Anfängern ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung dringend zu empfehlen. Und natürlich zu prüfen, ob nicht doch in die Wirtschaft gewechselt wird.

beamtenjeff

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« Antwort #4285 am: 04.02.2023 10:48 »
Nein, das ist nicht okay!!! Nicht-Beamte haben es mit Kindern in teuren Städten auch schwer! Wer etwas für Familien tun will, soll es für alle Familien tun. So wirdd das Besoldungsgefüge total verzerrt, sowohl den kinderlosen Beamten wie auch den Familien ohne Beamteneltern gegenüber.

Äh. Hier gehts nicht darum etwas für Familien zu tun. Sondern darum Beamte verfassungskonform zu besolden. Dass der Dienstherr dies hauptsächlich und unverhältnismäßig über die Familienzuschläge bzw. über die Anzahl der Kinder regelt, ist ja seine Idee; die hier auch keiner so richtig gut findet.

Manche hier verbuchen das Alimentationsprinzip, das auch bezogen auf die Kinder des Beamten gilt, als eine Art erweiterte Sozialhilfe - ich weiß nicht was in den Köpfen dieser Kollegen/Kolleginnen vorgeht - es muss Neid und/oder Frust sein, dass die eigene Lebensgestaltung offenbar nicht mehr hergab.

emdy

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« Antwort #4286 am: 04.02.2023 11:25 »
AEZ = akonstitutioneller Ergänzungszuschlag

WasDennNun

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« Antwort #4287 am: 04.02.2023 12:43 »
Nein, das ist nicht okay!!! Nicht-Beamte haben es mit Kindern in teuren Städten auch schwer! Wer etwas für Familien tun will, soll es für alle Familien tun. So wirdd das Besoldungsgefüge total verzerrt, sowohl den kinderlosen Beamten wie auch den Familien ohne Beamteneltern gegenüber.

Äh. Hier gehts nicht darum etwas für Familien zu tun. Sondern darum Beamte verfassungskonform zu besolden. Dass der Dienstherr dies hauptsächlich und unverhältnismäßig über die Familienzuschläge bzw. über die Anzahl der Kinder regelt, ist ja seine Idee; die hier auch keiner so richtig gut findet.

Manche hier verbuchen das Alimentationsprinzip, das auch bezogen auf die Kinder des Beamten gilt, als eine Art erweiterte Sozialhilfe - ich weiß nicht was in den Köpfen dieser Kollegen/Kolleginnen vorgeht - es muss Neid und/oder Frust sein, dass die eigene Lebensgestaltung offenbar nicht mehr hergab.
Das Kernproblem ist doch das Spannungsfeld zwischen
Alimentation sicherstellen für 4 Kopf Familie via Grundbetrag und jedes weitere Kind wird separat gerechnet.
(Was die Singles am liebsten hätten)
Alimentation sicherstellen pro Kopf separat gerechnet.
(Was eine vernünftige, logische und gerechte Form der Besoldung wäre, es aber aufgrund der Historie anders aufgebaut ist, und keiner sich traut dran zu drehen)
Alimentation sicherstellen für 4 Kopf Familie via Grundbetrag plus einem Zuschlag und jedes weitere Kind wird separat gerechnet.
(Was die aktuelle Besoldungssystematik ist, die bekanntlich aus der Zeit gefallen ist und an der jetzt händeringend rumgedocktert wird.)

Ich finde es beschämend, dass Jahrzehnte lang die Alimentation der Kinder nicht sichergestellt war bei den unteren Einkommen und andererseits, das die Singles es sich herausnehmen, dass sie für sich einen höheren Grundbetrag, wg. der potentiellen Kinder, fordern und damit den Ernährer der Familien weniger Geld zugestehen.


emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4288 am: 04.02.2023 13:03 »
Manche hier verbuchen das Alimentationsprinzip, das auch bezogen auf die Kinder des Beamten gilt, als eine Art erweiterte Sozialhilfe - ich weiß nicht was in den Köpfen dieser Kollegen/Kolleginnen vorgeht - es muss Neid und/oder Frust sein, dass die eigene Lebensgestaltung offenbar nicht mehr hergab.

Und manche hier akzeptieren eine verfassungswidrige Umsetzung der Beschlüsse in Form von Zuschlagsorgien. Wer das toleriert handelt damit aufgrund der fehlenden Ruhegehaltsfähigkeit der Zuschläge gegen sein eigenes Interesse und unsolidarisch gegenüber denen, die nur von der gebotenen spürbaren Erhöhung des gesamten Besoldungsgefüges [Wortlaut des BVerfG] profitieren würden.

Und deswegen frage ich dich, welchen Grund habt ihr dafür?

Wie passend, dass WasDennNun nach all den Monaten Pause zurück kommt, mit seiner, gewohnt dadaistisch vorgetragenen, vergifteten Lehre. Ich nehme es mir weiter heraus, eine Besoldung nach den Vorgaben des BVerfG zu fordern. Nicht wegen potentieller Kinder sondern wegen dem bekleideten Amt. Muss wirklich schwierig für dich sein zu verstehen, was ein Referenzmaßstab ist. Das Sozialhilfeniveau einer vierköpfigen Familie ist eine Referenz zur Beurteilung einer amtsangemessenen Alimentation. Wo steht, dass jeder Euro, den ein Beamter für seine ersten beiden Kinder ausgibt, vom Dienstherrn oben wieder draufgelegt werden muss?
« Last Edit: 04.02.2023 13:19 von emdy »

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4289 am: 04.02.2023 13:05 »

(Was die aktuelle Besoldungssystematik ist, die bekanntlich aus der Zeit gefallen ist und an der jetzt händeringend rumgedocktert wird.)


Das ist vielleicht deine Sicht der Dinge. Ich finde es in Ordnung, wenn ein Gehalt für ein gutes Leben reicht und der Partner die Wahl zwischen Arbeit und Kinderbetreuung hat.