Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2071585 times)

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4305 am: 04.02.2023 19:41 »
Ich selbst in meiner persönlichen Situation unterstütze ebenfalls den Gedanken, dass das Grundgehalt genügend hergibt, damit meine Frau die Wahl hat zwischen Arbeitsaufnahme oder Kinderbetreuung.

In meinem Fall kann derzeit meine Frau aus Gründen keine Arbeit aufnehmen.
Bei einer möglichen anstehenden Versetzung nach Berlin würde die Miete für eine 3 Personen Wohnung und die anfallenden einfachen Lebenskosten mein Grundgehalt A7 und die Familienersparnisse einfach auffressen.

Eine Wohnung aus der Wohnungsfürsorge 65m2 kostet alleine schon im äußersten Randbezirk Berlins 620€ Miete +250 Nebenkosten + (laut Ausschreibung) 300€ Heizkosten. Und das ist leider noch eine der günstigen Wohnungen….

Tja Pech gehabt. Das nennt man survival of the fittest. Ihr wolltet den Kapitalismus, jetzt habt ihr ihn. Such dir eine frau die arbeiten geht, wir haben ja angeblich Arbeitskräfte Mangel hshaaaa hahaaaa hahaaaaa Good Luck

AdenosinTP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4306 am: 04.02.2023 19:44 »
Zitat
Und wo steht das der Singlebeamte eine Grundbesoldung haben muss, dass er damit 90% der Kosten für eine potentielle vierköpfige Familie zur Verfügung hat?


Das dies so sein sollte, wobei die 90% ja arbitriert sind, liegt daran, dass  die Besoldung theoretisch ebenfalls die Bestenauslese gewährleisten sollte und somit auch mit den Gehältern der freien Wirtschaft konkurriert... Die keinen Unterschied macht zwischen Single und 4k Familie... Weswegen das Gehalt schon beim Single lukrativ sein sollte.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4307 am: 04.02.2023 19:47 »
Ich selbst in meiner persönlichen Situation unterstütze ebenfalls den Gedanken, dass das Grundgehalt genügend hergibt, damit meine Frau die Wahl hat zwischen Arbeitsaufnahme oder Kinderbetreuung.

In meinem Fall kann derzeit meine Frau aus Gründen keine Arbeit aufnehmen.
Bei einer möglichen anstehenden Versetzung nach Berlin würde die Miete für eine 3 Personen Wohnung und die anfallenden einfachen Lebenskosten mein Grundgehalt A7 und die Familienersparnisse einfach auffressen.

Eine Wohnung aus der Wohnungsfürsorge 65m2 kostet alleine schon im äußersten Randbezirk Berlins 620€ Miete +250 Nebenkosten + (laut Ausschreibung) 300€ Heizkosten. Und das ist leider noch eine der günstigen Wohnungen….

Tja Pech gehabt. Das nennt man survival of the fittest. Ihr wolltet den Kapitalismus, jetzt habt ihr ihn. Such dir eine frau die arbeiten geht, wir haben ja angeblich Arbeitskräfte Mangel hshaaaa hahaaaa hahaaaaa Good Luck
 

Du sollst doch nicht immer die Wörter trennen, die zusammen gehören !

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Waldvorbäumen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4308 am: 04.02.2023 20:27 »
….Frau wird NICHT klein geschrieben. Wenn man eine hat, weiß man das… 😉

Bundesjogi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4309 am: 04.02.2023 23:54 »
Du bist also der Meinung, dass einer junger Beamteter der zunächst noch alleine z.B. in FFM lebt genau 0€ AEZ bekommen sollte? Und wenn er dann heiratet, dann bekommt er weder einen Veheiratetenzuschlag noch AEZ, auch okay? Und wenn er dann irgendwann A11 ist und ein Kind bekommt, dann bekommt er 248€ AEZ die Häfte Abschmelzbetrag (124€) abgezogen. Heißt: gegenüber einem Beamteten der in der Provinz lebt sollen diese 124€ die Mehrkosten in FFM aufwiegen? Wo die Kita wieviel kostet? Wo die Miete wieviel höher ist als in z.B. Leipzig (Stufe 2), wo der Beamtete mit gleichen Voraussetzungen auch fette 2€ AEZ abkassiert? Also 122€ Ausgleich für FFM gegenüber Leizpig. Also da kann man schon mal klatschen.  ;D

Wie kommt man da auf "aber das ist schon ok so diese Regelung"?

Im Übrigen: Bitterfeld hat eine höhere Mietstufe (3) als Leipzig (2). Landkreis Leipzig hat sogar nur Stufe 1.


https://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel-Leipzig/7390

https://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel-Bitterfeld-Wolfen/12933

Das macht schon alles Sinn und ist schon okay so diese Regelung :-D

Ich finde, dass wir ganz grundsätzlich einen Ortszuschlag einführen sollten um die Unterschiede der Lebenshaltungskosten auszugleichen. Allerdings ist es ja trotzdem so, dass viele lieber in einer dichter besiedelten Gegend leben wollen und damit den realen Kaufkraftverlust in Kauf nehmen. Will halt nicht jeder wie Gott in Pregnitz leben mit einem A11 Gehalt nur weil sonst drum rum nichts ist. Insofern ist das eben auch fraglich inwieweit das greift. Und in diesem speziellen Fall ging es doch gar nicht darum, sondern darum, dass in einem speziellen Fall die Besoldung nicht mehr adäquat ist. Das BvfG hat Anhaltspunkte gegeben wie sich das bestimmt. Danach hat man gehandelt. Dass es auch eine andere Möglichkeit gegeben hätte, nämlich die Besoldungstabellen allgemein zu erhöhen und sich einige darauf gefreut haben ist ok. Aber kein Grund jetzt beleidigt zu sein. Ich hätte es ja allen gegönnt.

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4310 am: 05.02.2023 00:10 »
Das BvfG hat Anhaltspunkte gegeben wie sich das bestimmt. Danach hat man gehandelt.

 ;D

Ich sag dazu nichts mehr. Das ist entweder getrollt oder mir zu dumm oder beides.

frankeee85

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4311 am: 05.02.2023 00:59 »
Dieser Gesetzesentwurf ist eine Zumutung und der Widerspruch für 2023 geht nächste Woche raus.

Bei mir würde der Entwurf soweit ich verstehe folgendes zur Folge haben:

A12, Mietenstufe 3 + 3 Kinder (Ehegattin Beamtin):

0 + 256 + 169 - 149 (AbschmelzungBetrag) = 276 AEZ. Der FZ 1 wird nur zur Hälfte gezahlt, liege ich da richtig?

Vielen Dank!

JimmyCola

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4312 am: 05.02.2023 08:59 »
Guten Morgen zusammen,

vielen Dank für die vielen hilfreichen Kommentare.

Ich bin gespannt, was am Ende tatsächlich beschlossen werden wird.

Und natürlich auch auf die noch zu erfolgenden Anpassungen in 2023.
Bspw. wurden in den letzten Jahren zum 1.4. die Familienzuschläge geringfügig angepasst.
Und müsste da dann nicht auch noch die Erhöhung auf das Bürgergeld mit abgebildet werden?

Wünsche allerseits einen schönen Sonntag!

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4313 am: 05.02.2023 09:18 »
Es ist legitim,  dass die Besoldung mit Orts und Familienzuschläge gestaffelt wird, WENN die Zuschläge Zuschläge bleiben und nicht zu Hauptkomponenten der Besoldung werden. Bei hohen Zuschläge würde nicht mehr das Amt bzw. die Leistung für die Besoldung maßgeblich sein, sondern die Fertilität. Ich gehe davon aus,  dass der prozentuale Anteil, den Zuschläge noch ausmachen dürfen noch gerichtlich geklärt werden dürfte.

Zu den Ortszuschlägen würde ich es berechtigt finden,  wenn nicht der Wohnort sondern der Dienstort maßgeblich ist. Es gibt ja nicht wenige, insbesondere Familien,  die sich die teuren Wohnungen in den Großstädten nicht leisten können und daher lange Wege pendeln,  was auch eine Menge Geld kostet.

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4314 am: 05.02.2023 10:45 »
Zitat
Und wo steht das der Singlebeamte eine Grundbesoldung haben muss, dass er damit 90% der Kosten für eine potentielle vierköpfige Familie zur Verfügung hat?


Das dies so sein sollte, wobei die 90% ja arbitriert sind, liegt daran, dass  die Besoldung theoretisch ebenfalls die Bestenauslese gewährleisten sollte und somit auch mit den Gehältern der freien Wirtschaft konkurriert... Die keinen Unterschied macht zwischen Single und 4k Familie... Weswegen das Gehalt schon beim Single lukrativ sein sollte.
Da bin ich bei dir, dass die Besoldung konkurrenzfähig am Markt sein muss, dort wo es einen Markt gibt.
Es ist aber absolut nicht nachvollziehbar, wie du darauf kommst, dass der Markt sich nach dem Kinderstand etc. beim Aushandeln der Höhe der Entlohnung richten würde.

Aber wenn wir mal annehmen, dass es die Systematik erfordert, dass die Grundbesoldung (ich nehme mal wieder die gewürfelten 90% ) mindestens 90% der Bezahlung sein muss, für eine amtsangemessene Alimentation,
dann folgt daraus, das 2009 (zahlen vom BVerG)
Mindestalimenation 29.558,50
- Kindergeld 4416
+ KV/PV 5426
= 30568 Muss netto nach Steuer über bleiben.
davon 90% via Grundbesoldung
=27511€
also ca. 31T€ Jahresbrutto .
Also in der "freien Wirtschaft" wäre das nach deiner Logik, das was ein Schaffner verdient.
Im TVöD wäre das zwischen E9 und E10
Heißt für einen verbeamteten Schaffner (A2) hätte nach deiner Lesart eine amtsangemessene Alimentation in dieser Höhe sein müssen, (wenn die nicht weniger als Grundbesoldung nur 90% der 4k Familie decken muss)

Also stelle ich mir die Frage, ob nicht auch mehr via Zulagen geregelt werden dürfen (müssten).

Wenn man jedoch der Meinung ist ein A2er Single müsste über dem Niveau eines EG9er bezahlt werden, damit es amtsangemessen ist und dem Statusamt entsprechend....

naja, irgendwie sehe ich da eine Schieflage in der Systematik.

Bastel

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« Antwort #4315 am: 05.02.2023 10:49 »
Für 31k Jahresbrutto braucht man doch keine E9?

WasDennNun

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« Antwort #4316 am: 05.02.2023 10:49 »
Es ist legitim,  dass die Besoldung mit Orts und Familienzuschläge gestaffelt wird, WENN die Zuschläge Zuschläge bleiben und nicht zu Hauptkomponenten der Besoldung werden. Bei hohen Zuschläge würde nicht mehr das Amt bzw. die Leistung für die Besoldung maßgeblich sein, sondern die Fertilität. Ich gehe davon aus,  dass der prozentuale Anteil, den Zuschläge noch ausmachen dürfen noch gerichtlich geklärt werden dürfte.
Sehe ich auch so, s.o., bei zu niedrigen Zuschläge haben wir das obige Problem.
ich bin gespannt, wie da die Spannweite definiert werden wird.

WasDennNun

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« Antwort #4317 am: 05.02.2023 10:51 »
Für 31k Jahresbrutto braucht man doch keine E9?


2009

ChRosFw

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« Antwort #4318 am: 05.02.2023 11:50 »
Ist es wirklich nicht möglich, sich etwas präziser mit einzelnen rechtlichen Fragestellungen auseinander zu setzen?!

Die ganze Diskussion gleitet hier häufig in allgemeine Gerechtigkeitsdebatten ab, denen der rechtliche Anknüpfungspunkt fehlt. Und bedient nebenbei das Ansinnen des Gesetzgebers, das Einzelkriterium Mindestabstand als einzigen relevanten Maßstab darzustellen.

Anknüpfungspunkte gibt es angesichts des neuen Entwurfs genug, z.B. die Streichung der unteren Besoldungsgruppen und deren Wirkung auf die bisherige Rechtssprechung zum Abstandsgebot (115% angemessen, da Bezug auf einfachste Tätigkeiten).

Zulässigkeit des Abstellens auf Mietstufen. Bilden diese überhaupt den tatsächlichen Bedarf ab. Nach aktuellen Berechnungen seitens der Wirtschaft keine profitable Vermietung im Neubau unter 18 Euro Kaltmiete.

Etc., etc., etc…..

Das der öffentliche Dienst kaputtgespart wurde, dass die seit Jahrzehnten vorgesehene Versorgungsrücklage (die mit einer Kürzung einherging) nicht zu finden ist, und dass der Schritt zu einer verfassungsgemäßen Besoldung für den Gesetzgeber nun jedes Jahr größer wird, weiß nun mittlerweile jeder.

AdenosinTP

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« Antwort #4319 am: 05.02.2023 11:55 »


Zu den Ortszuschlägen würde ich es berechtigt finden,  wenn nicht der Wohnort sondern der Dienstort maßgeblich ist. Es gibt ja nicht wenige, insbesondere Familien,  die sich die teuren Wohnungen in den Großstädten nicht leisten können und daher lange Wege pendeln,  was auch eine Menge Geld kostet.

Tatsächlich ist der Wohnort in jeglicher Hinsicht quatsch... man könnte es ja sogar gedanklich umdrehen...:
wenn der Dienstort in der Pampa ist (bei BW Standorten vor allem) zieht der Beamte in die ggf. weiter entfernte (Groß)Stadt und kriegt dann dafür noch höhere Zuschläge? Das ergibt keinen Sinn..