Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2039822 times)

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4335 am: 05.02.2023 23:07 »
Wieso sollten die Beamten nicht über dem Durchschnitt oder auch Median liegen? Wieso sollte man die Beamten überhaupt mit dem Durchschnitt vergleichen?
Es geht nicht um die Beamten, sondern um alle, insbesondere geht es darum, dass der A2 Beamte aus dem einfachen Dienst (also nichts mit Studieren oder so, sondern Hauptschule) über den Durchschnitt liegen muss.

Und es ist kein Vergleichen, sondern eine Einsortierung.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4336 am: 06.02.2023 00:37 »
Seit wann ist 15% über der Grundsicherung über den Durchschnitt?  Wohl kaum! Kann es sein,WasDennNun, dass Du Durchschnitte, die auch unter Berücksichtigung vonTeilzeiitbeschäftigungen ausgerechnet werden, mit Besoldungstabellen mit Vollzeitentgelten vergleichst?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4337 am: 06.02.2023 01:43 »
Wir sollten immer daran denken, WasDennNun, dass der vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Mindestgehalt der Nettoalimentation 15 % oberhalb der sozialen Grundsicherung liegen muss, wie gerade ebenso clarion zurecht hervorhebt - denn das ist insofern sicherlich eher kein gewaltig über einen als solchen auch nicht so ohne Weiteres zu definierenden Durchschnitt, sondern liegt deutlich unterhalb jenes Durchschnitts.

Schauen wir uns also mal unser derzeitiges Besoldungssystem exemplarisch an und nehmen den unverheirateten Beamten, den Du so gerne heranziehst, zum Maßstab, und zwar ganz unten in der Besoldungsordnung, weitgehend in der oberen Mitte und in der wegen der allgemeinbildenden Schule i.d.R. sehr großen Gruppe des höheren Diensts, und zwar hier die Studienräte und die Oberstudiendirektoren - zugleich schauen wir uns jeweils die unterste und die oberste Erfahrungsstufe an, nämlich das Bruttostundengehalt unter der Prämisse der in Niedersachsen für Beamte geltenden 40 Stundenwoche. Als Ergebnis kommen wir dann heute auf folgende Stundensätze:

Die unterste Besoldunsgruppe ist in Niedersachsen die Besoldungsgruppe A 5/1. Sie kommt inklusive der Sonderzahlung, die auch in allen anderen Fällen beachtet wird, auf ein Bruttomonatsgehalt von 2.545,50 € (hier wie im Folgenden nehme ich den Besoldungsrechner als Maßstab). Damit haben wir einen Stundensatz von brutto 15,91 €. In der Besoldungsgruppe A 5/8 liegt das Bruttomonatsgehalt bei 2.904,02 €, der Stundensatz bei brutto 18,15 €.

In der Besoldungsgruppe A 10/2 liegt das Bruttomonatsgehalt bei 3.309,02 €, der Stundensatz bei brutto 20,68 €; in A 10/11 kommen wir auf 4.403,11 € und 27,52 €.

In der Besoldungsgruppe A 13/4 kommen wir auf 4.495,26 € und 28,10 €; in A 13/12 auf 5773,34 € und 36,08 €.

In der Besoldungsgruppe A 16/6 kommen wir auf 6.228,55 € und 38,93 €; in A 16/12 auf 7.892,29 € und 49,33 €.

In allen Fällen ist weiterhin zu bedenken, dass vom Bruttogehalt noch die Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen sind.

Der Bruttostundenlohn (also vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) lag im vierten Quartal 2021 (die letzten Daten, die derzeit vorliegen) im Baugewerbe bei durchschnittlich 23,26 (vgl. hier wie im Folgenden die Bruttostundenverdienste mit Sonderzahlungen unter https://www.statistik.niedersachsen.de/startseite/themen/verdienste_und_arbeitskosten/verdienste_in_niedersachsen/verdienste-in-niedersachsen-tabellen-und-grafiken-175167.html), also deutlich höher als die Bruttobesoldung eines nach A 10 in der Eingangsstufe besoldeten Beamten heute, mehr als ein Jahr später (weiterhin beachte ich den Abzug der Kosten für die private Krankenversicherung nicht, die der PKV-Verband 2021 für einen alleinstehenden Beamten mit monatlich 260,- € bemessen hat). Betrachtet man seinen Verdienst im vierten Quartal 2021, so lag er laut Rechner bei 3.057,50 € / 160 = 19,11 €. In der Endstufe lag der Betrag bei 4.121,80 € : 160 = 25,76 €, jeweils ohne Abzug der PKV-Kosten. Entsprechend lag der Stundensatz eines Beamter, der 2021 in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 10 besoldet worden ist, brutto pro Stunde um 2,50 € höher als der eines durchschnittlichen Beschäftigten im Baugewerbe. Bildungsvoraussetzung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. Darüber hinaus ist ein mindestens einjähriger Vorbereitungsdienst zu absolvieren.

Unter Beachtung derselben Prämissen hat ein Studienrat in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 13 2021 eine Bruttobesoldung in Höhe von 4357,30 € erhalten, was einem Stundensatz von 27,33 € entsprach. Damit lag sein Stundenlohn um rund vier €, also um rund 17 % höher als der durchschnittliche Bruttoverdienst eines Beschäftigten im Baugewerbe. Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium. Darüber hinaus ist ein zweijähriger Vorbereitungsdienst zu absolvieren, von dem ein halbes Jahr bereits während des Studiums vollzogen wird.

Und auch wollen wir die Besoldungsgruppe A 5 nicht vergessen, der 2021 in A 5/1 eine monatliche Bruttobesoldung pro Stunde von 2.380,73 € : 160 = 14,87 € gewährt worden ist. Der niedrigste durchschnittliche Betrag in der Verdiensterhebung war 2021 wie nicht anders zu erwarten das Gastgewerbe mit einem durchschnittlichen Stundenlohn von 14,69 €, sodass hier gerade mal der durchschnittliche Stundensatz der in der privaten Wirtschaft am niedrigsten entlohnten Gruppe um wenige Cent übertroffen wird. In der Endstufe kommen wir auf 2.804,31 € : 160 = 17,53 € pro Stunden brutto. Dieser Betrag bleibt mehr als 2,20 € hinter dem der am zweitniedrigsten entlohnten Dienstleistung zurück, dem Verkehr und Lagerei, wo der durchschnittliche Stundenverdienst im vierten Quartal 2021 19,77 € betragen hat.

So viel zu dem von Dir betonten "Durchschnitt", den ich hier noch gar nicht herangezogen habe, da ich nur den untersten Rand, also das jeweils am schlechtestens entlohnte Gewerbe und die entsprechende Dienstleistungen, in der privaten Wirtschaft betrachtet habe. Soll ich weitermachen?

Die dargelegten Beträge dürften exemplarisch zeigen, wie fernab vom Schuss heute die Beamtenbesoldung in Deutschland ist. Wenn sich darin die Konkurrenzfähigkeit der Gehälter zeigen soll, also dass der Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegekräften in der Endstufe von A 10 am Ende um rund 2,50 € pro Stunde höher besoldet wird als ein im Durchschnitt entlohnter Beschäftigter im Baugewerbe und ein angehender Studienrat um rund vier € höher als jener Beschäftigte im Baugewerbe, dann dürfte von der Konkurrenzfähigkeit der Besoldung wohl eher keine Rede sein. Ich vermute, dass wir hier einer Meinung sind. In alledem spiegelt sich die Dringlichkeit wider, mit der nun einmal die Grundgehaltssätze erhöht werden müssen - denn wie wollte man sonst die in den nächsten 15 Jahren zu rund 40 % ausscheidenden Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst ersetzen, ohne also die Verdienste von Tarifbeschäftigen und Beamten deutlich zu erhöhen?

Und um abschließend Deine Frage zu beantworten, die starre Grenze, wann eine Nebenkomponente zu einer Hauptkomponente wird, gibt es nicht, da die Bemessung der jeweiligen Besoldungsbestandteile eine Sache der Begründetheit ist. Was sich sachlich nicht begründen lässt, kann nicht vollzogen werden - und bislang hat kein Besoldungsgesetzgeber in den letzten zwei Jahren auch nur in Ansätzen versucht, die im einzelnen massiv angehobenen familienbezogenen Besoldungsbestandteile tatsächlich zu begründen. Zumeist wurde ohne jeden Beleg ein willkürlicher Erhöhungsbetrag formuliert, und zwar nicht mit Blick auf die Familien, sondern mit Blick auf die Mindestalimentation. Im Endeffekt lassen sich die massiven Erhöhungsbeträge nicht begründen, da ihr einziges Ziel ist, die Grundgehaltssätze nicht zu erhöhen - und ich vermute, dass Du nun ebenfalls von Deiner Vorstellung abrücken wirst, jene müssten eigentlich gar nicht oder wenn doch, dann nur um ein paar Prozentchen erhöht werden.

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4338 am: 06.02.2023 07:28 »
Seit wann ist 15% über der Grundsicherung über den Durchschnitt?  Wohl kaum! Kann es sein,WasDennNun, dass Du Durchschnitte, die auch unter Berücksichtigung vonTeilzeiitbeschäftigungen ausgerechnet werden, mit Besoldungstabellen mit Vollzeitentgelten vergleichst?
Überraschenderweise scheint es so zu sein. Bitte bedenken: Es ist 15% über Grundsicherung von 4 Personen! Oder umgekehrt gesagt, um eine 4 K Familie mit 15% über der Grundsicherung über die Runden zu bekommen, benötigte man 2009 als Alleinverdiener ein Durchschnittsgehalt.
Die Erkenntnis ist erschreckend und armselig zu gleich.
Aber auch nicht so überraschend, denn wer kann es sich als Bürger schon leisten, dauerhaft als Alleinverdiener mit Familie zu leben.

Aber wie oben geschrieben, gerne kann man es mal gegenrechnen.

Und nein ich habe mich auf den Median der Vollzeitbeschäftigten gestützt, wie du dem Link entnehmen kannst.
Wenn du bessere Zahlen hast gerne würde mich beruhigen.

Wir sollten immer daran denken, WasDennNun, dass der vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Mindestgehalt der Nettoalimentation 15 % oberhalb der sozialen Grundsicherung liegen muss, wie gerade ebenso clarion zurecht hervorhebt - denn das ist insofern sicherlich eher kein gewaltig über einen als solchen auch nicht so ohne Weiteres zu definierenden Durchschnitt, sondern liegt deutlich unterhalb jenes Durchschnitts.
Leider scheint es 2009 eben nicht der Fall gewesen zu sein. Oder hast du andere Zahlen bzgl. des Durchschnittseinkommens?

Um eine 4K Familie auf 15% oberhalb der sozialen Grundsicherung zu halten benötigte man 2009 ein Durchschnittseinkommen. (und es dürfte heutzutage nicht besser sein)
Sofern die Zahlen vom BVerG und der Quelle korrekt interpretiert wurde, daher nochmals die Bitte es gegen zurechnen.

EDIT:
Ich meinte oben natürlich Median.

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/237674/umfrage/durchschnittlicher-bruttomonatsverdienst-eines-arbeitnehmers-in-deutschland/#:~:text=Im%20Jahr%202021%20betrug%20der,dem%20Arbeitnehmeranteil%20der%20Sozialversicherungsbeitr%C3%A4ge%20dar.
Durchschnittsverdienst Vollzeit : 3141€


(https://de.statista.com/statistik/daten/studie/198909/umfrage/sozialversicherungspflichtige-vollbeschaeftigung-in-deutschland-im-jahr-2009/#:~:text=Im%20Jahr%202009%20betrug%20das,der%20Frauen%20betrug%202.280%20Euro.)
Im Jahr 2009 betrug das Medianeinkommen von sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten der Männer 2.904 Euro, das Medianeinkommen der Frauen betrug 2.280 Euro.

15% Grundsicherung Brutto abgeleitet vom BVerG  31t€ /12 = 2583 €

« Last Edit: 06.02.2023 07:35 von WasDennNun »

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4339 am: 06.02.2023 07:48 »
Diese Berechnungen können einem ja richtig schön den Montag versauen  :(

Ich war mir der Problematik ja schon sehr bewusst und habe fleißig in meiner Dienststelle und meinem Umfeld Werbung für Widersprüche gemacht, aber die Stundenlohnberechnung und der Median ist nochmal ein richtig schöner Schlag in die verfassungswidrig alimentierte Magengrube.

Trotzdem ein Danke an Swen und WasDennNun.

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4340 am: 06.02.2023 07:54 »
Im Endeffekt lassen sich die massiven Erhöhungsbeträge nicht begründen, da ihr einziges Ziel ist, die Grundgehaltssätze nicht zu erhöhen - und ich vermute, dass Du nun ebenfalls von Deiner Vorstellung abrücken wirst, jene müssten eigentlich gar nicht oder wenn doch, dann nur um ein paar Prozentchen erhöht werden.
Das die Grundgehaltssätze deutlichste (5-10%, plus Famzuschlag und und dort wo die Wirtschaft wesentlich mehr zahlt sowieso noch viel mehr) erhöht werden müssen habe ich nie bestritten.
Vor zweieinhalb Jahren nicht und heute auch nicht.

Aber so wie die massiven Erhöhungsbeträge unbegründet zur Vermeidung der notwendigen Grundgehaltssätze  Anpassung rausgehauen werden, so wird umgekehrt eine massiven Erhöhung der Grundgehaltssätze (20-40%) ohne Erhöhung der Familienzulagen alleinig mit der Familie (Man muss mit Grundgehalt ... 15% , 4k, Mindestalimenation,...)  und das die Famiilienzuschläge nur ein paar Prozent ausmachen begründet.

Wozu eine solche massive Grundgehaltserhöhung führt (ein Schaffner hat als Single so viel zu verdienen, dass er nahe am Median aller soz. pflichtigen Bürger ist) scheint niemanden zu irritieren.

Da hilft es auch nicht darauf zu verweisen, dass der Staat die unteren Besoldungsgruppen abschafft um sich Luft zu verschaffen, denn entweder fußen auch auf diese (inzwischen mehr theoretisch als realen) Beamten die Grundsätze der Besoldung und die Rechtsprechung, oder nicht.
 

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4341 am: 06.02.2023 07:58 »
Diese Berechnungen können einem ja richtig schön den Montag versauen  :(

Ich war mir der Problematik ja schon sehr bewusst und habe fleißig in meiner Dienststelle und meinem Umfeld Werbung für Widersprüche gemacht, aber die Stundenlohnberechnung und der Median ist nochmal ein richtig schöner Schlag in die verfassungswidrig alimentierte Magengrube.

Trotzdem ein Danke an Swen und WasDennNun.
Zumindest könnte (sofern der Stundenlohn relevant ist für die amtsangemessene Alimentation) der Dienstherr kostenneutral einfach den Stundenlohn erhöhen, in dem er die Wochenarbeitszeit reduziert.  8)

Und außerdem ist es noch schlimmer als das was Swen ausgerechnet hat:
Die Monatsstunden sind nicht 160 sondern 174
« Last Edit: 06.02.2023 08:15 von WasDennNun »

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4342 am: 06.02.2023 08:29 »
Diese Berechnungen können einem ja richtig schön den Montag versauen  :(


Ja, bin gerade etwas deprimiert  ;D

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4343 am: 06.02.2023 09:18 »
Also korrigiert (174 und nicht 160 Monatsstunden) bekomme ich bei einem A5S1 ein Bruttostundenlohn von 12,90 (monatlich 300PKV vorher abgezogen) raus und Netto 11,01€

Ein EG5S1 hingegen bekommt 16,90€ Stundenlohn Brutto (173,1 Monatsstunden, weil in NI die TVler 12 min weniger in der Woche arbeiten müssen) .

Aber: er hat nur 10,78€ Netto.

Oder umgekehrt ein Angestellter mit 30546€ Jahresbrutto wie der A5er hat 9,95€ Stundenlohn, Netto.

@Finanzer: Das sollte man bedenken, bevor man depressiv wird.

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4344 am: 06.02.2023 09:25 »
...wobei natürlich Ax grundsätzlich nicht mit EGx vergleichbar ist...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4345 am: 06.02.2023 10:01 »
...wobei natürlich Ax grundsätzlich nicht mit EGx vergleichbar ist...
Ich habe es nicht wegen A und E gewählt, sondern weil es ein vergleichbares Einkommen Netto ist.

Oder umgekehrt gesagt:
Der A5er liegt Netto auf dem Stundenlohn Niveau eines TV-L Angestellten in EG5.
Das beide die Zahl fünf haben ist Zufall.

Wo das Netto bei gleichem Brutto liegen würde (zwischen E2 und E3) habe ich daher auch aufgeführt

mpai

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4346 am: 06.02.2023 10:47 »
Wie wäre es mit der Aufhebung der Einkommensteuerpflicht für Beamte?

Bundi

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« Antwort #4347 am: 06.02.2023 10:50 »
...wobei natürlich Ax grundsätzlich nicht mit EGx vergleichbar ist...
Ich habe es nicht wegen A und E gewählt, sondern weil es ein vergleichbares Einkommen Netto ist.

Oder umgekehrt gesagt:
Der A5er liegt Netto auf dem Stundenlohn Niveau eines TV-L Angestellten in EG5.
Das beide die Zahl fünf haben ist Zufall.

Wo das Netto bei gleichem Brutto liegen würde (zwischen E2 und E3) habe ich daher auch aufgeführt

Und beide liegen unter dem Mindestlohn, das zeigt doch u.a. wovon wir hier reden.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4348 am: 06.02.2023 10:50 »
Also korrigiert (174 und nicht 160 Monatsstunden) bekomme ich bei einem A5S1 ein Bruttostundenlohn von 12,90 (monatlich 300PKV vorher abgezogen) raus und Netto 11,01€

Ein EG5S1 hingegen bekommt 16,90€ Stundenlohn Brutto (173,1 Monatsstunden, weil in NI die TVler 12 min weniger in der Woche arbeiten müssen) .

Aber: er hat nur 10,78€ Netto.

Oder umgekehrt ein Angestellter mit 30546€ Jahresbrutto wie der A5er hat 9,95€ Stundenlohn, Netto.

@Finanzer: Das sollte man bedenken, bevor man depressiv wird.

Wenn man Pest mit Cholera vergleicht, dann kann man sogar froh sein, wenn man nur Malaria hat. So viel sachlich wirres Zeug, wie Du heute morgen bereits wieder schreibst (was auch auf Grundlage Deines früheren Schreibens wohl leider zu erwarten war), zeigt nur eines, nämlich die Kontinuität Deines Schreibens der letzten zweieinhalb Jahre zum Thema: Du hast Dir damals ohne jede Kenntnis von der Sache eine Meinung gebildet, die sich aus reinen Vorurteilen zusammensetzt, und stellst nun weiterhin Vergleiche an, die einzig ein Ziel haben, den unendlichen Regress Deiner sachlich wirren Behauptungen fortzuführen, um nicht sagen zu müssen: "Stimmt, ich habe mich zu Beginn geirrt". Nicht umsonst kehrst Du nun schnellstmöglich wieder zur vierköpfigen Beamtenfamilie zurück, die in unserem Fall keinerlei sachlichen Bezug zum Thema hat - denn das Thema war Dein "Singelbeamter" -, was Du entweder gar nicht verstehst oder eben fortführst, um den unendlichen Regress an sachlichem Stuss aufrechterhalten zu können.

Die vierköpfige Beamtenfamilie hat in unserem Fall keinerlei Relevanz, da ich Dir die Werte von Einzelpersonen vorgerechnet und diese verglichen habe, so wie Du das wolltest, und weil Du weiterhin von einer Mindestalimentation meinst zu abstrahieren, ohne dass die hier sachlich irgendeine Relevanz hätte - denn sie könnte nur als Grundlage dienen, um die Mindestbesoldung zu betrachten, also den indiziellen Wert, der die Verletztheit der Besoldungsordnung beleuchtet. Die indizielle Mindestbesoldung wies 2021 in Niedersachsen einen Fehlbetrag von monatlich 823,- € auf, sie blieb um 26,3 % unterhalb der Vergleichsschwelle. Selbst die Besoldungsgruppe A 10/3 erreichte indiziell nicht das Alimentationsniveau, das mindestens der Besoldungsgruppe A 5/1 zu gewähren gewesen wäre, um nicht unterhalb des absoluten Alimentationsschutzes zu fallen.

Wegen dieser massiven Lücke wird der unverheiratete und kinderlose Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegekräften in der Endstufe von A 10 am Ende um rund 2,50 € pro Stunde höher besoldet als ein im Durchschnitt entlohnter Beschäftigter im Baugewerbe und ein angehender Studienrat um rund vier € höher als jener Beschäftigte im Baugewerbe. Jetzt kannst Du deren Grundgehälter um fünf bis zehn Prozent erhöhen - dann bleiben deren Gehälter dennoch gänzlich bar jeder Konkurrenzfähigkeit hinsichtlich der Löhne, die vergleichbar qualifizierte Beschäftigte in der freien Wirtschaft erhalten. Denn deren Vergleichsmaßstab ist eben nicht der Bauarbeiter, der nicht der Laufbahngruppe 2 zuzuordnen wäre, wollte man Vergleiche anstellen.

Der Vergleichsmaßstab jenes Bauarbeiters wäre ggf. der Oberamtsmeister in A 5/1, wobei davon auszugehen ist, dass jener Oberamtsmeister ebenfalls noch besser qualifiziert ist als der durchschnittliche Arbeiter im Baugewerbe. Erhöhen wir nun also nicht nur das Grundgehalt, sondern die gesamte Bruttobesoldung jenes unverheirateten und kinderlosen Oberamtsmeisters, der Ende 2021 über 2.380,73 € verfügt hat, um fünf und zehn %, dann erhalten wir Stundensätze von 2.499,77 € : 160 = 15,60 € und 2.618,80 € : 160 = 16,36 €, womit dessen Besoldungsniveau weiterhin deutlich unter dem durchschnittlichen Stundenlohn in der Bauwirtschaft verbleibt, wo durchschnittlich 23,26 € pro Stunden bezahlt worden ist. Damit erreichen wir im zweiten Fall eine weiterhin um 30 % geringere Besoldung des entsprechenden Beamten gegenüber dem Durchschnittslohn im Baugewerbe - und damit meinst Du, würde die Konkurrenzfähigkeit hergestellt werden? Wie gesagt, wer daran glaubt, der glaubt auch noch an den Weihnachtsmann.

Wenn Du meinst, mit den Beträgen und Erhöhungswerten, die Du darlegst, könnte irgendwie eine Konkurrenzfähigkeit im Tarifbereich und hinsichtlich der Beamten gegenüber der freien Wirtschaft erreicht werden, dann kannst Du nur an den Weihnachtsmann glauben. Denn erhöhen wir mal A 5/1 nicht um fünf oder zehn Prozent, sondern um jene 26,3 % der Lücke zur indiziellen Mindestbesoldung, dann erhalten wir 3.006,86 € : 160 = 18,79 € als Stundensatz und verbleiben immer noch knapp 20 % unterhalb der durchschnittlichen Löhne im Baugewerbe - und auch damit wären wir sicherlich hinsichtlich der Gewinnung von qualifiziertem Nachwuchs weiterhin nicht konkurrenzfähig, was auch nicht verwunderlich ist, weil es hinsichtlich des absoluten Alimentationsschutzes um einen Vergleichswert geht, der eben keine Aussage über vergleichbare Löhne macht, sondern sich an der staatlichen Grundsicherung orientiert, was Du aber offensichtlich regelmäßig vergisst.

Und all das kannst Du nun weiterhin ausblenden und weiterhin Pest mit Cholera vergleichen, um den Beschäftigten im öffentlichen Dienst Malaria anzubieten - nur bleiben solche Angebote gänzlich ohne Relevanz, egal, ob sie von Dir oder einem politisch Verantwortlichen kommen. Denn sie werden weiterhin nur zu einem führen, dass der öffentliche Dienst nun Jahr für Jahr immer stärker ausbluten wird. Deshalb spricht ein Ulrich Battis davon, dass die gezielt herbeigeführte Verfassungskrise unabsehbare Folgen über das Rechtssystem hinaus haben wird. Denn mit der mangelnden Konkurrenzfähigkeit hinsichtlich der Nachwuchsgewinnung steht die bestehende Funktionalität des öffentlichen Diensts zur Debatte, die selbst bei konkurrenzfähiger Besoldung und Entlohnung in Anbetracht der demographischen Entwicklung nur mit einiger Mühe sinnvoll aufrechterhalten werden kann.

So sieht die Sache aus - und zwar dargestellt an Deinem Leib- und Magenthema, dem schon heute eigentlich gänzlich ausreichend besoldeten "Singelbeamten". Aber das wird Dich nicht abhalten, den nachgewiesen sachlichen Stuß, den Du hier regelmäßig daher fabulierst, ungebrochen weiter fortzusetzen. Also, viel Spaß dabei. Ich bin raus - Dein unsinniger unendlicher Regress war und ist reine Zeitverschwendung. Es ist alles zum Thema "Singelbeamter" gesagt. Du kannst nicht eine Deiner hier in der Vergangenheit aufgestellten und nun weitgehend unschattiert wiederholten Behauptungen aufrechterhalten, sofern Du redlich argumentierst und also mal die Realität zur Kenntnis nimmst - und also kannst und wirst Du nun weiterhin den sachlichen Stuß glauben, dass eine fünf bis zehnprozentige Anhebung der Grundgehaltssätze und eine weiterhin massive Anhebung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile das gänzlich ausreichende, wenn nicht gar fast schon fürstliche Salär des "Singelbeamten" in A 5/1 weiterhin oder endlich zukünftig garantierte. Die Bewerbungslage im öffentlichen Dienst gibt Dir leider oder erstaunlicherweise nicht Recht. Eigenartig eigentlich.

DerAlimentierte

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4349 am: 06.02.2023 10:54 »
Wenn die im Entwurf ausgewiesenen AEZ- Beträge so sind, wie sie jetzt im Entwurf sind, wie würden diese ind abschließenden AEZ-Tabelle - sprich nach Zugrundelegung der Bedarfe des sozialrechtlichen Mindestsicherungsniveaus für das Jahr 2023 - aussehen?

1) Kennt einer hier die Berechnungsformel des BMI? (Ich frage deshalb, weil die Höhe des Bürgergeldes im Grunde doch vorliegen.)

2.) Was denkt ihr? Wird es im Rahmen dieser Gesetzgebung eine deutliche Erhöhung des Familienzuschlag für das 3. Kind - ähnlich wie in den anderen Bundesländern, die eine Novellierung bereits vorgenommen haben (z.B. Berlin, Brandenburg, Baden-Württemberg, Thüringen usw.) - auch für Bundesbeamte geben?