Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2076491 times)

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4410 am: 07.02.2023 10:33 »
Fassen wir die Sachlage nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch einmal zusammen, indem wir uns den vierten Prüfparameter der ersten Prüfungsstufe - die beiden Abstandsgebote - und ihrer Ergebnisse hinsichtlich der Bundesbesoldung vor Augen führen:

I. Das Grundsicherungsniveau und die Mindestalimentation können im Bund für das Jahr 2021 wie folgt realitätsgerecht bemessen werden. Das nachfolgend bemessene Grundsicherungsniveau ist dabei zu gering, da hinsichtlich der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der Sozialtarife nur die Regelsätze betrachtet werden können. In der Realität werden die nachfolgend dargelegten Fehlbeträge deshalb noch einmal deutlich höher liegen. Das Jahr 2021 wird nachfolgend zugrundegelegt, weil dafür sämtliche weiteren Werte vorliegen. Eine Betrachtung des Jahres 2022 würde zu keinen substanziell anderen Ergebnissen führen. Für 2023 müsste nicht zuletzt hinsichtlich des neuen Bürgergelds noch einmal mit deutlich höheren Fehlbeträgen gerechnet werden, als sie nachfolgend für das Jahr 2021 konrektisiert werden:

Regelsätze                                                                         1.445,33 €
+ Unterkunftskosten (95 %-Perzentil Bayern)                       1.400,00 €
+ Heizkosten (90 qm x 21,41 €)                                             160,58 €
+ Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie Sozialtarife               128,36 €
+ Kinderbonus                                                                        25,00 €
+ Kinderfreizeitbonus                                                              16,67 €

Monatsbetrag                                                                     3.175,94 €
Jahresbetrag                                                                    38.111,28 €

Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsbedarfs)

Monatsbetrag                                                                     3.652,33 €
Jahresbetrag                                                                    43.827,97 €

Die Mindestalimentation betrug 2021 43.827,97 €.

II. gewährte Nettoalimentation (A 3/1)

   Grundgehalt       1 - 3/2021        3 x 2.301,21 €
+ Familienzuschlag  Stufe 3           3 x    436,87 €
+ Grundgehalt       4 - 12/2021      9 x 2.328.82 €
+ Familienzuschlag                        9 x   441,75 €
Bruttobesoldung                                                               33.149,37 €
- Einkommensteuer                                                             1.118,00 €
- Kranken- und Pflegeversicherung                                       7.604,04 €
+ Kindergeld                                                                       5.256,00 €
Jahresnettoalimentation                                                     29.683,33 €

Ergebnis: Die Nettoalimentation weist einen jährlichen realen Fehlbetrag zur Mindestalimentation von 14.144,64 € (32,2 %) auf, der monatlich rund 1.180,- € beträgt. Der Fehlbetrag führt als eklatante Verletzung des absoluten Alimentationsschutzes zur Verfassungswidrigkeit der Norm.

III. Die indizielle Mindestbesoldung kann auf dieser Grundlage wie folgt bemessen werden, um den Grad der Verletztheit der Besoldungsordnung A zu betrachten:

Mindestalimentation                                                              43.828,00 €
- Kindergeld                                                                           5.256,00 €
+ Kranken- und Pflegeversicherung                                          7.605,00 €
Äquivalente Nettobesoldung                                                   46.177,00 €                                                 
+ Einkommensteuer                                                                4.274,00 €
Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation                         50.451,00 €
- Familienzuschläge                                                                 5.287,00 €

Grundgehaltsäquivalent
Jahresbetrag                                                                         45.164,00 €
Monatsbetrag                                                                          3.763,67 € 

Das monatliche Grundgehaltsäquivalent gibt als Indiz die Grundbesoldung an, die auf Höhe der Mindestalimentation liegt. Würde der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 3/1 den Grundgehaltsäquivalenzwert zur Mindestalimentation in Höhe 3.763,67 € überschreiten, hätten wir ein Indiz dafür, dass die Besoldungsordnung A nicht verletzt sein sollte. Der Äquivalenzwert kann entsprechend nicht zur materiellen Bemessung von Grundgehaltssätzen herangezogen werden, sondern nur zur indiziellen Prüfung der Besoldungsstruktur. Anhand der Tabellenwert kann abgelesen werden, welche Grundgehaltssätze 2021 den indiziellen Betrag verfehlt haben, der - da er auf Höhe der Mindestalimentation liegt - von der ersten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe (im Fall der Bundesbesoldung: A 3/1) erreicht werden müsste, sofern wie gerade dargestellt keine Verletzung der Besoldungsordnung vorliegen würde.

IV. Ergebnis

Der indizielle Fehlbetrag des Grundgehaltsäquivalents in Höhe von 3.764 € zum Grundgehaltssatz der untersten Besoldungsgruppe A 3/1, der bei 2.329,- € liegt, beträgt 1.435 € (38,1 %). Sämtliche Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen A 8 verfehlen das Grundgehaltsäquivalent, darüber hinaus alle weiteren Besoldungsgruppen bis jeweils A 9/7, A 10/4 und A 11/1. Geht man von A 3 als der niedrigsten Besoldungsgruppe aus, sind indiziell neun von 14 Besoldungsgruppen von der verfassungswidrigen Unteralimentation betroffen. Aus beiden Werten, dem extremen Fehlbetrag und der großen Anzahl der von der Unteralimentation betroffenen Besoldungsgruppen, muss geschlossen werden, dass die Besoldungssystematik eklatant verletzt ist. In diesem Sinne hebt der fünfte Leitsatz der aktuellen bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung hervor (Hervorhebung durch mich):

"Beim systeminternen Besoldungsvergleich ist neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt."

In Anbetracht des letzten Satzes des Zitats lässt sich festhalten, dass, wenn indiziell hier nicht einmal alle Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppe A 11 das Besoldungsniveau erreichen, das an sich die Besoldungsgruppe A 3/1 erreichen müsste, hier eine sehr große indizielle Bedeutung dieses Indizes vom Besoldungsgesetzgeber zu beachten ist. Für diesen Fall hebt das Bundesverfassungsgericht weiterhin hervor:

"Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist." (Rn. 49; Hervorhebungen durch mich).

Die eklatante Verletzung des Besoldungsgefüges, wie sie die Betrachtung der Mindestbesoldung offenbart, kann in der vom Zitat genannten Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis führen als zu einer deutlichen Anhebung des Besoldungsniveaus, wobei dabei - nicht umsonst sind neun der 14 Besoldungsgruppen von der Verletzung betroffen - der Ausgangspunkt des Besoldungsgefüges in den Blick zu nehmen ist, also der Grundgehaltssatz des Besoldungsgruppe A 3/1, der wie gezeigt ein verfassungskonformes Niveau indiziell um 38 % verfehlt; mit diesem schweren Gewicht ist der indizielle Fehlbetrag in die Gesamtabwägung des Gesetetzgebers einzustellen. Entsprechend hebt das Bundesverfassungsgericht ebenso hervor:

"Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen." (Rn. 48, Hervorhebung durch mich)

Als Folge muss dann mit einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsgefüges, also ebenso neben der untersten Besoldungsgrupper der weiteren Grundgehaltssätze auf Grundlage des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen, die verletzte Besoldungsordnung geheilt werden. Alles andere ließe sich auf Grundlage der gerade zitierten Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts in der Gesamtabwägung nicht rechtfertigen. Ob nun die Anhebung des Grundgehaltssatzes in der untersten Besoldungsgruppe 25, 30 oder noch mehr % betragen muss, bleibt weiterhin eine Sache der Begründetheit, wie nun das Konzert der Besoldungskomponenten vollzogen wird. Dabei bleibt allerdings der Grundgehaltssatz als Hauptkomponente zu beachten, da die eklatante Verletzung des Besoldungsfüges, wie sie sich nicht zuletzt in dem indiziellen Fehlbetrag von rund 38 % offenbart, offensichtlich nur zustandekommt, da sich im Besoldungsniveau als Ganzem eine eklatante Verletzung des Leistungsprinzips offenbart.

Entsprechend liegt mit dieser gerade vollzogenen Betrachtung das Pendant zu den seit gestern von mir dargelegten und gezeigten Brutto- und Nettowerten der Bundesbesoldung vor. Denn der Vergleich mit der Brutto- und Nettoentlohnung eines niedersächsischen Bauarbeiters zeigt in seinem Ergebnis exemplarisch, wie sehr real die Bundesbesoldung von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt ist (das wäre auf der zweiten Prüfungsstufe im Vorfeld der Gesamtabwägung zu beachten), so wie die in diesem Post vollzogene Darlegung anhand der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls den realen Gehalt der eklatanten Verletzung offenbart (der reale Fehlbetrag der gewährten Nettoalimentation verfehlt die vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Mindestalimentation um über 32 %) und das indiziell unterfüttert, indem der Grad der Verletzung in seinem konkreten Gehalt für die Besoldungssystematik herausgestellt wird. Entsprechend hebe ich wiederkehrend hervor, so wie das Ryan am Ende seines Beitrags betont, dass sich die massive Anhebung der familienbezogenen Besoldungskomponenten, wie sie nun geplant sind, sachlich nicht rechtfertigen lässt - denn wir haben, das wäre spätestens in der Gesamtabwägung vom Gesetzgeber zu betrachten, hier ein sachliches Problem des stark verletzten Leistungsprinzips vorliegen und keines der nicht hinreichend ausgestalteten Besoldung allein von Beamtenfamilien mit bis zu zwei Kindern. Darüber hinaus ist auch das Mittel des Beihilferechts, wie es ebenfalls stark verändert werden soll, offensichtlich sachlich nicht hinreichend und also entsprechend nicht sachgerecht zu begründen, was ebenfalls in der Gesamtabwägung zu betrachten wäre. Denn die Beihilfeleistungen sind kein Teil des Besoldungsniveaus, auf das das Bundesverfassungsgericht aber - wie gerade gezeigt - spätestens bei einer eklantanten Verletzung des Besoldungsniveaus abstellt, indem es seine umso spürbarere Anhebung fordert, je eklatanter sich indiziell die Verletzung der Besoldungsordnung zeigt. Das Beihilferecht kann bis zu einem gewissen Grad dazu beitragen, dass die eklatante Unteralimentation überwunden wird. Aber das Hauptaugenmerk ist auf das Besoldungsniveau und als Folge der eklatanten Verletzung der Besoldungsordnung und deren Systematik auf die Grundgehaltssätze zu legen, so wie das die gerade gezeigten Zitate offenbaren - denn anders kann der Qualitätserhalt, der sich aus dem Leistungsprinzip ergibt, nicht gewährleistet werden.

Wen es genauer interessiert, sollte den ZBR-Beitrag aus dem Mai des letzten Jahres lesen, in dem die hier nur skizzierte Begründung methodisch deutlich tiefergehend dargelegt wird. Ebenso verhält es sich mit dem im Verlauf der nächsten Monate weiterhin erscheinenden ZBR-Beitrag, der wiederum die enge Verzahnung beider Abstandsgebote vertieft, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelt hat.

@Swen

Vielen Dank für die Berechnung auch wenn es mir ziemlich das Frühstück verhagelt hat und es mir fast im Halse stecken blieb.

Habe ich das richtig verstanden, das die Besoldungsgruppe 3 Erfahrungstufe 1 eine Bruttobesoldung in Höhe von 3.763,67 Euro für eine vierköpfige Familie mindestens aufweisen muss? Du hast in deinem Beispiel die Unterkunftskosten für München eingebracht. Ist meine Annahme richtig, das dein aufgezeigtes Beispiel der Mindestalimentation nur für München gültig ist und bei einem anderen Ort natürlich das gültige 95 %-Perzentil gilt, welches auch niedriger sein kann?
Folglich muss sich aufgrund des Abstandsgebotes das gesamte Besoldungsgefüge nach oben verschieben. Da würden aus meiner Sicht Wahnsinnssummen herauskommen, die so erstmal gar nicht zu rechtfertigen wären.
Demnach ist es doch ganz klar, dass das BMI sich mit Händen und Füssen gegen wehrt.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4411 am: 07.02.2023 10:36 »

Ich lese die Infos von Swen übrigens immer sehr gerne und interessiert, allerdings ziehen diese mich meistens sogar eher noch mehr runter, da einem dadurch erst bewusst wird, wie eklatant man seit Jahren (und für die Verantwortlichen leider völlig folgenlos) besch*ssen wird.

An eine Anhebung um die 30 % glaube ich selbst bei allem ggf. vorhandenen Anspruch übrigens nicht.

Ich gehe davon aus, dass meine Darlegungen hier wiederkehrend deprimierend wirken, Knecht - genau das ist eines meiner Ziele: Denn es sind ja nicht meine Zeilen, die deprmierend sind, sondern der Zustand, den sie beschreiben, ist deprimierend. Genau deshalb beschäftigte ich mich so umfassend mit dem Thema und stelle ich es öffentlich entsprechend dar und damit das hier in den letzten Tagen aufbereitete Material öffentlich zur Verfügung, eben um damit die Sachlage zu klären. Mit diesem Material darf man übrigens gerne die eigenen Gewerkschaften behelligen oder sie auch damit konfrontieren, sofern ein Behelligen nicht ausreicht. Auch sollten der eigene Dienstherr sowie der Gesetzgeber nicht davor gefeit sein, mit seinem geplanten Ergebnis konfrontiert zu werden.

Damit wären wir bei dem ebenfalls hier vor wenigen Tagen dargelegten Handlungsalternativen: Ich könnte die Daten allein erstellen und verwenden; damit hätten sie aber ganz sicher keinerlei Wirkung - nun sind sie öffentlich und können von jedem benutzt werden, um auf das Gesetzgebungsverfahren einzuwirken: sei es von jedem der Leser hier; sei es, indem man sie weiterreicht; sei es, indem man weitere interessierte Menschen durch bspw. einen Verweis auf das Forum hier hinweist usw. usf.

Dabei halte ich es ebenfalls für mehr als unwahrscheinlich, dass das nun dazu führen würde, dass aktuell anders als bislang geplant eine deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze in einem überarbeiteten Entwurf erfolgen wird. Aber die Daten können den Gesetzgeber bereits im Gesetzgebungsverfahren unter Druck setzen. Denn sie zeigen das sachwidrige Vorgehen, wie es sich bislang auch in diesem Gesetzgebungsverfahren offenbart. Darüber hinaus liefern sie Material, um die Novellierung, sobald sie vollzogen sein wird, gerichtlich anzugreifen.

Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich dabei weiterhin ganz am Anfang. Noch kann jeder, der möchte, auf es einwirken - je sachlicher das geschieht, umso schwieriger ist für die politisch Verantwortlichen, ihr positives Verhalten gegenüber dem Gesetzentwurf sachlich zu rechtfertigen. Und wie nicht zuletzt die aktuelle bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung 2 BvF 2/18 vom 23.01.2023 gezeigt hat: Die Begründungen innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens nicht zuletzt auch im Plenum sind in der nachträglichen Kontrolle erheblich. Wer sich politisch engagieren will, der findet in dem, was ich in den letzten Tagen geschrieben habe, vielfache Informationen, die er aktiv verwenden kann, um sicherzustellen, dass spätestens die gerichtliche Kontrolle im Nachklang der Gesetzgebung erfolgreich wird.

Jedoch beschränken sich die aus ihnen ableitbare Möglichkeiten des Engagement nicht nur auf die Zukunft, sondern weiterhin, solange der Gesetzentwurf noch zu keinem Gesetz geworden ist, besteht aktuell weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits eine größere Wahrscheinlichkeit, politischen Einfluss auf die derzeitigen Akteure zu nehmen als in vielen Gesetzgebungsverfahren der letzten rund zwei Jahre: Die bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung 2 BvL 2/16 u.a. steht vor der Tür und kann jederzeit in das Gesetzgebungsverfahren hineinplatzen, was die politischen Akteure wissen und was ihnen mit Sicherheit einiges Kopfzerbrechen bereitet und sie deshalb zwingt, in ihrem Handeln aufmerksamer zu verfahren, als wenn dem nicht der Fall wäre; die politisch Verantwortliche für diesen Gesetzentwurf steht als Verhandlungsführerin des Bunds in den weiterhin laufenden Tarifverhandlungen im besonderen Fokus der Medien und der politischen Wettbewerber, insbesondere weil sie nun Spitzenkandidatin einer Landtagswahl ist, die in Anbetracht der heutigen politischen Konstellation sowohl im Bund als auch in Hessen noch einmal eine besondere Qualität aufweist, das setzt sie wie aber auch die weiteren Akteure unter deutlich höheren Druck, als wenn es weder die Tarifverhandlungen noch die anstehende Landtagswahl in Hessen geben würde; die Regierung und der Gesetzgeber konnten sich im Gefolge der letzten Novellierung darauf zurückziehen, dass mit einem weiteren Gesetz, das in die Zukunft verschoben worden ist, der verfassungskonforme Gehalt der weiterhin eingestandenermaßen verfassungswidrige Gehalt der aktuellen Besoldung geheilt werden würde, womit - so schätze ich - dem Bundespräsidenten die Tür geöffnet worden ist, ein verfassungswidriges Gesetz auszufertigen, was im Anschluss an die Verabschiedung des vorliegenden oder veränderten Gesetzentwurfs nicht mehr der Fall sein wird, da der Anspruch dieser Novellierung anders als der der letzten ist, zu einer wieder verfassungskonformen Besoldung zurückzukehren. Auch damit hat sich die Situation der verpflichtend vorzunehmenden Prüfung und Kontrolle vor der Ausfertigung des vorliegenden Gesetzes gegenüber der vor der Ausfertigung der letzten Novellierung sachlich grundlegend geändert. Denn weiterhin ist es weder dem Bundestag noch dem Bundesrat und damit jedem einzelnen Abgeordneten gestattet, für ein verfassungswidriges Gesetz zu stimmen, noch ist es dem Bundespräsidenten erlaubt, ein entsprechendes Gesetz auszufertigen. Je deutlicher also im Vorfeld der geplanten Verabschiedung und Ausfertigung der verfassungswidrige Gehalt der geplanten Novellierung wird, desto schwieriger wird es, beide sachlich zu rechtfertigen - denn begründen kann man eine verfassungswidrige Novelle zumindest sachlich nicht.

Ergo: Es gibt für jeden von diesem Entwurf unmittelbar Betroffenen und gerne auch für die - wie mich - nicht oder nur mittelbar Betroffenen genügend Grund, auf die politisch Verantwortlichen einzuwirken, worin sich mein Ziel zeigt, den deprimierenden Gehalt sowohl der weiterhin gewährten Besoldung als auch der weiterhin derzeit geplanten zukünftigen Besoldung aufzuzeigen. Aus den deprimierenden Daten würde ich die Motivation ziehen, sich zu engagieren - denn ohne Engagement in den nächsten Wochen wird der Entwurf ggf. ohne große Aufmerksamkeit durch Bundestag und Bundesrat gehen. Die Chancen, mit entsprechendem Engagement hinreichend auf die politisch Verantwortlichen einzuwirken, werden auch in diesem Gesetzgebungsverfahren - realistisch betrachtet - wie immer nicht riesig sein; aber die erfolgreichen Chancen, auf Änderungen an der Besoldungssituation im Bund nach diesem Gesetzgebungsverfahren hinzuwirken, werden im Anschluss der Ausfertigung des geplanten Gesetzes noch einmal deutlich geringer sein. Denn danach hilft nur das Zuwarten auf die gerichtliche Prüfung und Kontrolle - die Politik wird dahingegen nach der Ausfertigung des Gesetzes mit allem anderen beschäftigt sein, nur nicht mit der Besoldung ihrer Beamten - und das kann man ihr, denke ich, auch nur bedingt vorwerfen, wenn man sich nun genauso verhält wie wiederkehrend sie: indem man geschehen lässt, was geschieht.

Also, das Feld zum Engagement ist bereit. Das Spiel ist eröffnet. Lasset es beginnen. Der Souverän sind wir.

@ Unknown

Ich lese nach dem Schreiben meines Beitrags gerade Deine Zeilen. Ich komme auf sie nachher noch einmal zurück.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4412 am: 07.02.2023 10:44 »

Das mit dem Imageschaden sehen die Politiker sicher anders als wir hier.
Nehmen wir doch nur die rote Nancy, die als BMI federführend für die Besoldung beim Bund ist.
Die möchte doch so gerne MP in Hessen werden.
Ich unterstelle mal, Sie will auf keinen Fall in die Wahl als diejenige Ministerin gehen, die den ach so faulen und satten Beamten auch noch reichlich Besoldung gegönnt hat.
Nimmt man das allgemeine Image des ÖD insbesondere das Bild von uns Beamten, welches u.a. die gleichnamige Zeitung dem Bürger ja so gerne vermittelt, so ist es der Bevölkerung aus Sicht eines Politikers insbesondere im Wahlkampf, nicht zu vermitteln das die Besoldung massiv erhöht werden muss. Das es dabei lediglich um die Wiederherstellnug der Verfassungsmässigkeit geht spielt in der Betrachtung sicher keine Rolle.
Der Schaden in der Verwaltung der dadurch mit Sicherheit angerichtet wird bzw schon ist, ist quasi wie eine self fulling prophecy.
Die dann evtl nicht mehr funktionierende Verwaltung bestätigt dem Grunde nach das Bild das der ein oder andere Bürger und Wähler sich gebildet hatte.

Das lässt sich dem Grunde nach auch auf die Tarifbeschäftigten übertragen, sollten die nicht ordentlich besser gestellt werden infolge der Tarifverhandlungen, wird auch in dem Bereich mit Sicherheit ein entsprechender Schaden in der Verwaltung entstehen, der die gleiche Auswirkung auf die Bürger hat. Zumal der Bürger in der Regel gar nicht wirklich unterscheidet ob Beamter oder Angestellter wenn er Probleme mit der Verwaltung hat.


Genau genommen unterscheidet der Bild-Leser, ja nicht mal der Bild-, Focus-, Spiegel-, usw-Autor nicht mal zwischen Beamten und Politikern. Wie oft wird wenn über hohe Entschädigungen, Transferleistungen, Übergangsgelder etc. für Politiker geschrieben wird, der Beamte gleich mit in den Sack zum draufschlagen gesteckt.
Das soll mal jemand dem mtD Beamten erklären wenn von exorbitanten Leistungen gefaselt wird.
Gut dem gtD genau genommen auch, der ist dafür, dass er in der Regel studiert hat nun auch shcon nah am armen Schwein.

Trotzdem hält sich halt wacker das Vorurteil wir würden in Milch und Honig schwimmen.
Bekomme ich oft genug jetzt beim Thema Inflation zu hören. Ich wäre ja Beamter, mich beträfe das ja nicht.   :-\

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4413 am: 07.02.2023 11:00 »
@unknown: Um das örtliche 95er Perzentil anzusetzen, muss der Dienstherr die gesetzlichen Grundlagen schaffen um nach Wohnort (besser dienstort) zu differenzieren. Solange er dies nicht tut, hat er das höchste 95er anzusetzen... Dies gilt insbesondere für die Vergangenheit.

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4414 am: 07.02.2023 11:11 »
II. gewährte Nettoalimentation (A 3/1)

   Grundgehalt       1 - 3/2021        3 x 2.301,21 €
+ Familienzuschlag  Stufe 3           3 x    436,87 €
+ Grundgehalt       4 - 12/2021      9 x 2.328.82 €
+ Familienzuschlag                        9 x   441,75 €
Bruttobesoldung                                                               33.149,37 €
- Einkommensteuer                                                             1.118,00 €
- Kranken- und Pflegeversicherung                                       7.604,04 €
+ Kindergeld                                                                       5.256,00 €
Jahresnettoalimentation                                                     29.683,33 €

Ergebnis: Die Nettoalimentation weist einen jährlichen realen Fehlbetrag zur Mindestalimentation von 14.144,64 € (32,2 %) auf, der monatlich rund 1.180,- € beträgt. Der Fehlbetrag führt als eklatante Verletzung des absoluten Alimentationsschutzes zur Verfassungswidrigkeit der Norm.
Es ist immer wieder erschreckend, wie krass die Beamten mit Kinder unterversorgt sind und das seit jahrzehnten
(und ich wundere mich immer wieder wie wenig tariflich Angestellte mit Kinder ihr Recht auf Bürgergeld einfordern.)

Ausgehend von deiner schönen Darstellung müsste also ~51500€ Brutto gezahlt werden um auf die zwingend notwendigen 44T€ Netto zu kommen.
https://rechner24.info/lohnsteuer/rechner?jahr=2021&STKL=3&F=&RE4=51500&LZZ=1&ZKF=2&KG=2&PVZ=0&LAND=bw&KIRCHE=0&LZZFREIB=&LZZFREIB_LZZ=2&LZZHINZU=&LZZHINZU_LZZ=2&RENTE=0&PKV=1&PKPV=633%2C67&progwerte=&progwerte=&oed=1&TEXT=Beamte+Bund+2021+%7C+Besoldungsgruppe+A2%2C+Stufe+8%2C+Tabelle+01.04.2021+-+31.03.2022&ck=30499.56&tmp=26135.56&url=%2Fc%2Ft%2Frechner%2Fbeamte%2Fbund%2Fa%3Fid%3Dbeamte-bund-2021%26g%3DA_2%26s%3D8%26f%3D%26z%3D%26zv%3D%26r%3D%26awz%3D%26zulage%3D%26kk%3D%26kkz%3D%26zkf%3D%26stkl%3D

Also 4292€ monatlich Brutto.
Wenn also nur eine 10%igen Grundbesoldungssteigerung erfolgt (2328 -> 2561) müssten 1730€ per Familienzulage gezahlt werden.
Das wäre ein Verhältnis Grundbesoldung zu Zulage 60% zu 40%. (GG Konform?)
Bei einer 20%igen wäre es dann 65% zu 35% . . .
und bei einer 55%igen Steigerung würde sich das derzeitige Verhältnis nicht ändern (84%/16%).
Und bei einer absurden Nullrunde und alles via Zulage hätten wir ein Verhältnis von 54%/46%

Ich bin gespannt, wo da das BVerG die Grenzen ziehen wird, wenn es soweit ist.


Um bei dem feschen Baugewerbevergleich zu bleiben:
Wie von Swen ermittelt hat der ein durchschnittliches (leider nicht median) Nettoeinkommen in Höhe von 2.557,93 € (Beamten 3443€ Netto)
Das entspricht einer Beamtenbruttogrundbesoldung von 3500€
Ergo: Sollte man also zu dem Schluss kommen, dass das derzeitige Verhältnis Grundbesoldung zu Zulage nicht gesteigert werden darf (also an der 55%ige Erhöhung der Grundbesoldung kein weg vorbei geht), dann sind folglich alle Beamten oberhalb des durchschnittlichen Einkommens dieser Gruppe zu dem bezahlen.
Oder anders ausgedrückt, das minimale netto Einkommen eines Beamten beträgt dann ~2600€

Das ist doch ein beruhigendes Ergebnis.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4415 am: 07.02.2023 11:30 »

Oder anders ausgedrückt, das minimale netto Einkommen eines Beamten beträgt dann ~2600€



Das wäre durchaus zu begrüßen ;D


Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4417 am: 07.02.2023 11:41 »
@Swen
Dem Grunde nach stimme ich Dir zu, jeder muss auf die Handelnden einwirken ansonsten wird der Schrott umgesetzt.
Leider bin ich nicht so optimistisch wie Du das wir große Möglichkeiten der Einflussnahme haben. Das beste Beispiel sind für mich unsere Interessenvertretungen, wobei ich mich mittlerweile oft frage wessen Interessen die vertreten. Was ich bisher so lese gibt es von dort positive Kommentare hinsichtlich des Entwurfs. Das ist für mich so gar nicht nachvollziehbar, aber eventuell wollen die nicht auf totalen Konfrontationskurs.
Anfrage an ein MdB wurden mir nur ganz lapidar beantwortet. Die Aussagekraft gleicht dem was inhaltlich auf Abgeordnetenwatch fabriziert wird.
Du hast sicher Recht mit deiner Feststellung, es ist weder Bundestag noch Bundesrat gestattet für ein verfassungswidriges Gesetz zu stimmen. Auch der BPräs darf ein solches nicht ausfertigen. Aber seien wir mal ehrlich die Abgeordneten haben von der Problematik gewusst wie ich dem Forum entnehme und haben aus welchen Gründen auch immer in der Vergangenheit bis heute nichts dagegen unternommen.
Der BPräs bzw. sein Amt so wurde hier, so meine ich mich zu erinnern, dargestellt beim letzten Gesetz im Vorfeld von der Verfassungswidrigkeit gewusst und hat es trotzdem durchgehen lassen.
Ich habe so meine Zweifel das dies nun bei dem jetzigen Gesetz anders sein wird.
Frau BMI übt parallel zum Wahlkampf das Amt des BMI aus, wie sie die beiden 100% Jobs angemessen wahrnehmen will vermag sich mir nicht zu erschliessen. Dies passt, nicht nur meiner Bewertung nach,  nicht zu dem von Ihr geleisteten Amtseid, aber was schert einen schon sowas, insbesondere da dies in der Vergangenheit auch von anderen so gehandhabt wurde.
In Summe ergibt sich für mich leider das Bild das es weder unsere Abgeordneten, noch den BPräs und schon gar nicht der verantwortlichen BMI einen feuchten Dreck interessieren wird, das der Entwurf erneut nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG ist.
Die einzige Hoffnung die noch in mir ist, bleibt das BVerfG.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4418 am: 07.02.2023 12:01 »
Ich hatte nicht zuviel erwartet, zumindest nicht die hier ausführlich und nachvollziehbare dargelegte Lücke von über 20 %.
Aber das, soweit es mich persönlich betrifft und ich kann mir vorstellen das geht vielen anderen genauso, gar nichts dabei rumkommt hat mich dann doch mehr als enttäuscht.
AEZ wird komplett weggeschmolzen und all die anderen Segnungen wie die Beihilfe habe ich schon bzw bringen nichts. Nachzahlung infolge meiner Widersprüche erwarte ich von daher auch nicht, da die ja mit Sicherheit aus den neuen Regelungen dieses Entwurfes errechnet werden und Null x Null bleibt Null.
Zum Glück bin ich als A13 in der Endstufe und nicht in einem Ballungszentrum wohnend dahin gehend besoldet dass ich mein Auskommen habe.
Freue mich für die Kollegen, die im mD etwas davon haben werden genauso wie die Versuche entsprechend hohe Wohnkosten in den Ballungszentren in gewisser Weise zu kompensieren. Auch wenn der Betroffene davon nicht wirklich mehr im Portemonnaie  hat da er das in der Regel ja infolge der hohen Mieten nur durchreicht.

Fazit für mich ist in jedem Fall jedwede freiwillige Mehrarbeit etc hat ab sofort ein Ende.
Muss mich nur noch daran gewöhnen und einen Weg finden das die letzten 11 Jahre bis zur Pension durchzuhalten.
Mit jedem weiteren Gedanken und der Beschäftigung mit dem Gesetz wird mir immer bewusster was Herr Mattis mit der Verfassungskrise meint.
Ich als Angehöriger der Executive habe kein Vertrauen mehr in die Legislative.

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4420 am: 07.02.2023 12:36 »
Ich hatte nicht zuviel erwartet, zumindest nicht die hier ausführlich und nachvollziehbare dargelegte Lücke von über 20 %.
Wieso 20%?
55% Aufschlag bei der Gesamtbesoldung für den A3/1 mit 4K Familie ist notwendig, damit das Mindestmaß bezahlt wird!

Wertschätzung geht anders!



Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4422 am: 07.02.2023 12:52 »
So ist es auch bei uns hagaaaaaajaaaahaaa https://march24.ch/articles/177038-lohnstudie-beamte-in-der-schweiz-klar-ueberbezahlt

Auch interessant: https://www.blick.ch/schweiz/bern-lohnt-sich-beamte-verdienen-mehr-als-banker-id2740959.html

Das sollte man mal dem BMI schicken :D

Hahaaa dieses Satz ist nicht zu wiedersprechen: Die Arbeitszufriedenheit der Bundesangestellten wächst denn auch im Gleichschritt mit dem Lohnniveau.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4423 am: 07.02.2023 12:54 »
Ich hatte nicht zuviel erwartet, zumindest nicht die hier ausführlich und nachvollziehbare dargelegte Lücke von über 20 %.
Wieso 20%?
55% Aufschlag bei der Gesamtbesoldung für den A3/1 mit 4K Familie ist notwendig, damit das Mindestmaß bezahlt wird!

Wertschätzung geht anders!
Ist doch auch über 20% ;-)
Hatte irgendwie immer noch einen Prozentsatz von 27 bis 30 Prozent im Kopf. Bin ehrlicherwesie aber auch euren zahlreichen Berechnungen nicht mehr im nötigen Detail gefolgt.
Soltlen es sogar mehr sein, so wird die Enttäuschung in Folge nur noch grösser.

In der Tat Wertschätzung geht defintiv anders.
Insbesondere in Zeiten wo wir uns in der vermutlich grössten Krise/Bedrohung hier in Europa befinden. Und wenn dann die Executive das Vertrauen in die Legislative verliert ist dies fatal.

AdenosinTP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4424 am: 07.02.2023 12:59 »
Ich hatte nicht zuviel erwartet, zumindest nicht die hier ausführlich und nachvollziehbare dargelegte Lücke von über 20 %.
Wieso 20%?
55% Aufschlag bei der Gesamtbesoldung für den A3/1 mit 4K Familie ist notwendig, damit das Mindestmaß bezahlt wird!

Wertschätzung geht anders!
Ist doch auch über 20% ;-)
Hatte irgendwie immer noch einen Prozentsatz von 27 bis 30 Prozent im Kopf. Bin ehrlicherwesie aber auch euren zahlreichen Berechnungen nicht mehr im nötigen Detail gefolgt.
Soltlen es sogar mehr sein, so wird die Enttäuschung in Folge nur noch grösser.

In der Tat Wertschätzung geht defintiv anders.
Insbesondere in Zeiten wo wir uns in der vermutlich grössten Krise/Bedrohung hier in Europa befinden. Und wenn dann die Executive das Vertrauen in die Legislative verliert ist dies fatal.

Der Entwurf kommt ja nicht aus der Legislative sondern aus der Exekutive (BMI)...