@ Unknown
Die Mindestalimentation muss sich im Bund zunächst nach dem Höchstwert des 95 %-Perzentils richten, der weiterhin für Bayern ausgewiesen wird. Denn der absolute Alimentationsschutz, den die Mindestalimentation umfasst, muss ja hinsichtlich des Bunds in ganz Deutschland gelten. Auf Grundlage der Bemessungen, wie ich sie gestern vollzogen habe, kann nun der Besoldungsgesetzgeber nicht zuletzt anhand der Indizien der ersten und zweiten Prüfungsstufe den Grad der Verletztheit der Besoldungsordnung ermessen - hierfür dienen zunächst die fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe, wobei die Mindestbesoldung ihm Aufschluss über die Verletztheit der Besoldungssystematik bietet. Das hat er nun bei der Neuausrichtung der Besoldungsordnung, ausgehend von einem neuen Ausgangspunkt, zu beachten. Dabei hat er weiterhin das Recht, so wie Finanzer hervorhebt, die Besoldung mittels Ortszuschlägen zu differenzieren - der Ausgangspunkt ist aber zunächst die Bemessung der Mindestalimentation, um den Gehalt der gewährten Nettoalimentation zu bemessen, der in der Alimentation der untersten Besoldung der Besoldungsordnung A nicht unterschritten werden darf. Wie dargestellt, sind die von der Mindestbesoldung gezeigten Indizien so stark, dass letztlich eine deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze angezeigt ist. Dabei bleibt es weiterhin Aufgabe des Gesetzgebers, die Höhe der einzelnen Besoldungsbestandteile, wie sie schließlich gewährt werden, jeweils zu begründen. Es kann kein rein mathematisches Verfahren geben, um die jeweiligen Besoldungsbestandteile zu errechnen, da das der sich aus Art. 33 Abs. 5 ergebenden gesetzgeberischen Gestaltungsperspektive widersprechen würde. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, kann also nicht ein einfaches mathematisches Verfahren sein, sondern muss - nicht zuletzt um zu gewährleisten, dass das grundrechtgleiche Individualrecht auf eine amtsangemessene Alimentation tatsächlich gewährleistet ist - in einem prozedural hinreichenden Verfahren erfolgen. Die Regelung und Fortentwicklung ist also zu begründen und nicht zu berechnen. Die Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts ist begründend zu vollziehen und kein Feld der Mathematik.
@ WasDennNun
Wenn ich es richtig sehe, sind wir jetzt d'accord, wenn Du schreibst: "Dann sind folglich alle Beamten oberhalb des durchschnittlichen Einkommens dieser Gruppe zu bezahlen" - "diese Gruppe" meint nun: die jeweilige Vergleichsgruppe, wie sie sich aus dem Laufbahnprinzip ergibt. Den Laufbahnen werden bestimmte Qualifikationen zugewiesen, die von angehenden und aufsteigenden Beamten erfüllt werden müssen, um überhaupt Beamte werden und also solche dann aufsteigen zu können. Da es sowohl im Bewerbungs- als auch im Auswahlverfahren jeweils um die Bestenauslese gehen muss - hier bleibt das Leistungsprinzip zu beachten -, folgt zwangsläufig daraus, dass die Alimentation der Beamten hinsichtlich der jeweiligen Vergleichsgruppe mindestens überdurchschnittlich ausfallen muss, da ansonsten keine Bestenauslese stattfinden kann - denn ansonsten findet man weder überdurchschnittlich geeignete Fachkräfte im Bewerbungs- als auch nicht im weiten Auswahlverfahren zum Aufstieg. Entsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht auf der zweiten Prüfungsstufe grundsätzlich - sofern die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation von der ersten Prüfungsstufe indiziert worden ist -, wo sich das Besoldungsniveau hinsichtlich von Vergleichsgruppen aus der freien Wirtschaft befindet. Deshalb vergleiche ich mit dem Bauarbeiter, je höher wir in der Besoldungsordnung aufsteigen, je höherwertige Ämter also betrachtet werden, Äpfel mit Birnen. Die Besoldungsgruppe A 10 ist der Laufbahngruppe des gehobenen Diensts zuzuordnen. Umso erschreckender ist es, dass selbst hier das Besoldungsniveau offensichtlich nicht die Höhe erreicht, die wiederum in Niedersachsen einem durchschnittlich entlohnten Beschäftigten im Baugewerbe gewährt wird. Tatsächlich müssen nun hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 10 Tätigkeiten aus einem vergleichbaren Berufsfeld zum Vergleich herangezogen werden, die also ebenso über ein Studium als regelmäßige Qualifikationvoraussetzung voraussetzen. Dort dürften aber die Löhne noch einmal deutlich höher liegen als im Baugewerbe. Entsprechend vergleicht mein Beispiel Äpfel mit Birnen - allerdings müssten die Äpfel der Besoldung deshalb viel größer und schwerer sein als die Birnen der Entlohnung.
@ Bundi
Ich bin nicht optimistisch - ich weiß nur aus den Erfahrungen der letzten rund zwei Jahre, in denen ich mich in verschiedene Gesetzgebungsverfahren eingebunden habe, dass ohne kontinuierlichem und klugem Druck keine substanziellen Verbesserungen zu erzielen sind - denn dann läuft das Gesetzgebungsverfahren "wie geschmiert" und ungestört ab. In Thüringen hat insbesondere der tbb durch dauerhaftes Engagement dafür gesorgt, dass dort mittlerweile ein vergleichbar hohes Besoldungsniveau erzielt worden ist (das allerdings immer noch nicht für eine amtsangemessene Alimentation ausreicht) und dass man darüber hinausdort weiterhin im Gespräch miteinander geblieben ist. Es verschwindet dort nicht mehr von der Tagesordnung. Hier in Niedersachsen haben sich am Ende die Bündnisgrünen auf Grundlage der sachlichen Kritik umentschieden und ihre geplante Enthaltung zum "Niedersächsischen Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation" in eine Ablehnung gewandelt. Nach der Wahl ist nun der Finanzminister ein Bündnisgrüner. Er steht nun in der Pflicht, sich weiterhin mit dem Thema auseinanderzusetzen, um nicht sein und das Renommee seiner Partei zu gefährden. Ohne entsprechende sachliche und kontinuierliche Begleitung des Gesetzentwurfs insbesondere durch den hiesigen DGB und der hiesigen GEW wäre es kaum zu dieser Entwicklung gekommen, denke ich - und wenn ich es richtig wahrnehme, war man in den beiden Gewerkschaften recht froh, dass man ebenfalls Unterstützung erhalten hat. Das meine ich damit: Es geht um gemeinsames Handeln. Wenn ihr als Bundesbeamte wollt, dass sich noch etwas ändert, dann solltet ihr aktiv werden - ansonsten schnurrt das Verfahren so durch die Ausschüsse und am Ende auch durch den Bundetag und Bundesrat. Wenn ihr nur auf das Bundesverfassungsgericht wartet, dann dürfte das dauern - denn zunächst einmal muss ja der Weg über den beschiedenen Widerspruch, die Klage vor dem Verwaltungsgericht und des Vorlagebeschlusses gegangen werden, bevor das Bundesverfassungsgericht dann entscheiden könnte. Dieser Weg wird höchstwahrscheinlich beschritten werden müssen - je mehr ihr allerdings dafür sorgt, dass sich Parlamentarier äußern (müssen), desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Weg für euch erfreulicher wird, als wenn das nicht der Fall ist. Und der Weg heißt: Dass er auch davor recht beschaulich sein kann - wie die gerade genannten Beispiele zeigen (und die vielen anderen Beispiele, die weniger konzentriert begleitet wurden und/oder werden konnten, haben die Situation in jenen Rechtskreisen eher kaum bis gar nicht besser gemacht).