Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1961252 times)

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4440 am: 08.02.2023 08:08 »
...dieser Thread wurde zwischenzeitlich über eine halbe Mio mal aufgerufen...

...ich schätze mal, dass auch nach dem 1 Mio-sten Aufruf, eine flächendeckende verfassungskonfoprme Besoldung nicht bestehen wird...

Hahaaaa das stimmt hahahaa, eher werden wieder die Häuser in Syrien mit deutschem Steuergeld aufgebaut, als die armen Beamten verfassungskonform zu besolden hahaaaaaaa

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4441 am: 08.02.2023 09:12 »
...dieser Thread wurde zwischenzeitlich über eine halbe Mio mal aufgerufen...

...ich schätze mal, dass auch nach dem 1 Mio-sten Aufruf, eine flächendeckende verfassungskonfoprme Besoldung nicht bestehen wird...

Der schnellste Weg wäre vermutlich, einfach die Verfassung zu ändern. Aber das stellt hier wahrscheinlich dann auch niemanden zufrieden...

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4442 am: 08.02.2023 09:21 »
...dieser Thread wurde zwischenzeitlich über eine halbe Mio mal aufgerufen...

...ich schätze mal, dass auch nach dem 1 Mio-sten Aufruf, eine flächendeckende verfassungskonfoprme Besoldung nicht bestehen wird...

Der schnellste Weg wäre vermutlich, einfach die Verfassung zu ändern. Aber das stellt hier wahrscheinlich dann auch niemanden zufrieden...

Stimmt. Am besten werden alle Beamte zu Leibeigenen des Staates erklärt und bekommen künftig nur noch Grundsicherung. Das wäre vermutlich für einige sogar finanziell der bessere Deal.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4443 am: 08.02.2023 09:36 »
Guten Abend,

wenn ich die Thematik richtig erfasst habe sind im Fall der Besoldung die hergebrachten Grundsätze des Beamtentum zu berücksichtigen, inbesondere in Bezug auf Alleinverdiener und 4 K Familie vs. der heutigen gesellschaftliche Realität (Frauen können heute ebenso zum Einkommen beitragen etc.).

Wie wir unlängst in einigen Bundesländern gesehen haben rücken die Dienstherren vom alten Modell ab aufgrund dieser neuen gesellschaftlichen Realität.


Also zumindest die Versuche des Dienstherren in einigen Ländern generell das Gehalt einer möglichen Partnerin für die angemessene Alimentation mit einzubeziehen halte ich für extrem fragwürdig. Die Möglichkeit eines amtsangemessenen Lebens in einer bezahlbaren Wohnung darf eben nicht davon abhängen, ob man verheiratet ist.
Es mag zwar sein, dass der Anteil der arbeitenden Partnerinnen/Partner steigt. Ganz sicher sogar. Gleichwohl sinkt aber auch der Anteil an Menschen in langfristigen Beziehungen. Wenn man sich die Entwicklung anschaut, ich habe zu dem Thema vor ner Weile mal einen Bericht im Newsfeed gehabt, stiegt der Anteil der an Alleinlebenden seit Jahren an und wenn ich das richtig in Erinnerung habe ging man in der Bericht davon aus, dass in den nächsten Jahren 2/3 der Menschen in Deutschland alleine leben. (Da müsste ich aber zugegebenermaßen nochmal genau nach recherchieren. Die Zahlen also unter Vorbehalt)

Naja, jedenfalls bin ich der Meinung, dass wenn schon die Entwicklung im Bereich arbeitende Partner und Partnerinnen einbezogen wird, man auch so fair sein muss, die Entwicklung im Bereich der allgemeinen Familienkonstellationen einzubeziehen. Denn wie es hier schon mehrfach ausgeführt wurde, ist in Deutschland die Belastung eben nicht für eine sondern für zwei Bevölkerungsgruppen besonders hoch.
Zum einen für Familien mit mehr als zwei Kindern, da hier die Kosten aufgrund der dann benötigten Wohnfläche (über Standard) drastisch steigen und Kinder generell teuer sind, und zum anderen eben die Singles, da Singlewohnungen gemessen an der Größe überteuert sind (da stark nachgefragt) und sie zudem eben nicht die Möglichkeit haben diese Belastung mit einem Partner zu teilen. Zudem haben sie keine Möglichkeit auf Ehegatten-Splitting und sind oft Berufsanfänger in niedrigen Besoldungs- und Erfahrungsstufen, haben ihren Haus-, Wohnungs-, KFZ-, Studien, oder Bafögkredit noch nicht abbezahlt und noch keinen Hausstand aufgebaut.

Das wird halt gerne mal von dem Besoldungsgeber vergessen.


WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4444 am: 08.02.2023 09:57 »
@ WasDennNun

Wenn ich es richtig sehe, sind wir jetzt d'accord, wenn Du schreibst: "Dann sind folglich alle Beamten oberhalb des durchschnittlichen Einkommens dieser Gruppe zu bezahlen" - "diese Gruppe" meint nun: die jeweilige Vergleichsgruppe, wie sie sich aus dem Laufbahnprinzip ergibt. [...]  Die Besoldungsgruppe A 10 ist der Laufbahngruppe des gehobenen Diensts zuzuordnen. Umso erschreckender ist es, dass selbst hier das Besoldungsniveau offensichtlich nicht die Höhe erreicht, die wiederum in Niedersachsen einem durchschnittlich entlohnten Beschäftigten im Baugewerbe gewährt wird.[...]
Zunächst war diese Gruppe ja die von dir gewählte Gruppe der im Baugewerbe tätigen. Da auf der einen Seite (A3/1) steht und auf der anderen ein Mix aus Hauptschüler, Schulabbrecher und Menschen mit Hochschulabschluss ist es natürlich keine Gruppe aus der sich etwas bzgl. der zweiten Prüfgruppe ablesen lässt.

Denn wie von mir dargelegt verdient ja der durchschnittliche Beamte 3443€ Netto während der im Baugewerbe tätige "nur" 2.557,93€.
Da könnte ja einer auf die Idee komme und brabbeln: Hey: Die Beamten verdienen doch schon 900€ mehr als die vom Bau, reicht doch.

Der durchschnittliche A10er verdiente 2020 4070€ Brutto also 2945€ netto wenn man der Fachreihe 14 Reihe 6 glauben schenken darf.
Somit 20% mehr als der durchschnittliche Baugewerbler!

Ist damit alles Palletti? Mitnichten.
Zumindest erklärt es, warum noch nicht alle ins Baugewerbe abgewandert sind und wir trotz der Unteralimentierung doch noch ein paar Bewerber haben.

Wenn du daraus ableitest, dass der A3/1 als Single 3600€/2670€ Brutto/Netto benötig um amtsangemessen Alimentiert zu sein, dann ist das sicherlich mit der zwingend notwendigen Mindestalimenation der 4K Familie und der Beibehaltung des Verhältnisses Grundbesoldung und Zulage begründbar.

Und es ehrt dich , dass du die damit verbundene Aussage: ein jeder Beamter muss mehr verdienen als der durchschnittliche im Bau tätige als Massstab siehts.
Oder anders gesagt: 3600 € also rund 20€ Stundenlohn ist das mindeste.
Entspricht übrigens auch dem Medianeinkommen 2020.

Ich wundere mich nicht, dass der Gesetzgeber nicht der Meinung ist, dass alle Beamten (von A3/1 an) eine bessere Bezahlung als die Hälfte der Bürger benötigt, um amtsangemessen alimentiert zu sein.

Ich würde mich auch wundern, wenn das die einzig logische Konsequenz bzw. die "Forderung" der BVerG Beschlüsse wäre.

Und kann daher nachvollziehen, dass da an der Zulagenstellschraube gedreht wird.

Das man dieses Geld auf diesem Niveau benötig um ein 4k Familie durchzubringen ist für mich die traurige Erkenntnis. Gut das ich damit schon durch bin.
Und traurig, dass der Gesetzgeber dieses nicht erkennen will und entsprechend seinen Verpflichtungen immer noch nicht nachkommt.
Schauen wir mal wie weit er bzgl. dieser Verpflichtung die Zulagen Schere überspannt und vom BVerG zurecht gewiesen wird.

Und hoffentlich kümmert er sich ernsthaft um die Wiederkehr der Bestenauslese, damit wir wieder sehr gute Juristen an der richtigen Stellen bekommen und erstmalig sehr gute MINTler in den Behörden.
Da brauchen wir in der Tat 55% Aufschlag bei der Grundbesoldung.

Huibuu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4445 am: 08.02.2023 10:24 »
Guten Morgen,
auch ich habe mit einem großen Wurf und einem schönen Einkommensplus, analog zu einigen Landern, gerechnet, so dass ich sehr enttäuscht bin. Ebenso habe ich versucht hier viele Kommentare und Vergleiche nachzuvollziehen was mir teilweise, auch mangels Zeit, nur bedingt geglückt ist.
Insbesondere die teilweise Vermischung von öD/Beamte/freier Wirtschaft sowie Grundsicherung einzelner Personen mit Grundsicherung von Familien, waren mit zu kompliziert.

Daher habe ich mal versucht meine Sichtweise auf die Kernproblematik zu reduzieren, um die es mir persönlich geht/gehen würde (Kommentare gerne erwünscht):

1. Das Alimentationsprinzip (grob: der Beamte kann seine Familie "aushalten") ist nicht gegeben.
2. Es besteht ein Ungleichgewicht zwischen Beamten in teuren zu günstigen Lagen.

3. Der Abstand von besoldeten Personen zur Grundsicherung ist zu gering.
4. Die Besoldung hält im Vergleich zur freien Wirtschaft nicht stand (Nachwuchsgewinnung der Besten)


Meine engstirnige Problemlösung:

Die Kernpunkte 1 und 2 müssen über die Ausgestaltung der Zuschläge geregelt werden.
1. Eine angemessene Fortführung der Familienzuschläge (verh.; 1,2,3,usw. Kind)
-> die Höhe sollte sich nach den Zuschläge in den Sozialgesetzbüchern plus einem Aufschlag (für das "Arbeiten" gehen) von (nehmen wir die vom BVerfG viel zitierten) 15% orientieren
-> ggf. (auch wenn kompliziert) dürfte, insbesondere der verh. Bonus, nur gezahlt werden, wenn der Partner  nicht arbeitet (denn es geht um das alimentieren und nicht um den mindestens einmal zitierten Porsche"

2. Der im Entwurf vorgeschlagene "Ortszuschlag" muss in angemessener Höhe kommen. Der Beamte muss in die Lage versetzt werden, dass er in seinen Dienstort ziehen kann, ohne dass er am Monatsende weniger in der Tasche hat. Ebenso muss der Platzbedarf berücksichtigt werden. Es ist m. E. unstrittig, dass zwei Erwachsende einen Mehrbedarf haben also eine Person. Ebenso Beamte mit Kindern.
-> Der im Entwurf aufgestellte Ergänzungszuschlag muss ab "für Verheiratete" in "Stufe I" gezahlt werden. (ggf. wieder ergänzt um "nicht arbeitende Partner"
-> Ebenso muss ein Single-Beamter ab Mietenstufe II einen Zuschlag erhalten.
-> der Zuschlag muss für den Dienstort und nicht den Wohnort bezahlt werden. Dem Beamten sollte die Entscheidung überlassen werden, ob er lieber "grün" wohnt und dafür einen langen Arbeitsweg hat oder ob er mehr Miete zahlt und dafür direkt neben der Dienststelle in der Stadtmitte wohnt.

Für beides gilt: Der Abschmelzungsbetrag gehört weg.
-> eine höhere Besoldungsstufe erhält man, weil man einen höherwertigen Dienstposten innehat. Da darf die Besoldung nicht abgeschmolzen werden, weil man die oben genannten Zuschläge erhält.



Die Punkte 3 und 4 müssen durch die Erhöhung der Besoldungen ausgeglichen werden.

3. Abstand Besoldung/Grundsicherung
-> Vergleich Grundsicherung mit Single-Beamten in unterster Besoldung ohne Ausbildung/Kenntnisse (und damit meine ich nicht die A5)

4. Die Höhe der Einstiegs- sowie Endbesoldung der einzelnen Laufbahnen muss auf dem Niveau der freien Wirtschaft liegen.
-> Ich meine, wir sind da gar nicht so verkehrt unterwegs, wenn das Abstandsgebot zur Grundsicherung wieder eingehalten wird.


Meine Gedanken lesen sich aus meiner Sicht ganz einfach, einleuchtend und auch leicht umzusetzen. Was übersehe ich?

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4446 am: 08.02.2023 10:43 »
Guten Morgen,
auch ich habe mit einem großen Wurf und einem schönen Einkommensplus, analog zu einigen Landern, gerechnet, so dass ich sehr enttäuscht bin. Ebenso habe ich versucht hier viele Kommentare und Vergleiche nachzuvollziehen was mir teilweise, auch mangels Zeit, nur bedingt geglückt ist.
Insbesondere die teilweise Vermischung von öD/Beamte/freier Wirtschaft sowie Grundsicherung einzelner Personen mit Grundsicherung von Familien, waren mit zu kompliziert.

Daher habe ich mal versucht meine Sichtweise auf die Kernproblematik zu reduzieren, um die es mir persönlich geht/gehen würde (Kommentare gerne erwünscht):

1. Das Alimentationsprinzip (grob: der Beamte kann seine Familie "aushalten") ist nicht gegeben.
2. Es besteht ein Ungleichgewicht zwischen Beamten in teuren zu günstigen Lagen.

3. Der Abstand von besoldeten Personen zur Grundsicherung ist zu gering.
4. Die Besoldung hält im Vergleich zur freien Wirtschaft nicht stand (Nachwuchsgewinnung der Besten)


Meine engstirnige Problemlösung:

Die Kernpunkte 1 und 2 müssen über die Ausgestaltung der Zuschläge geregelt werden.
1. Eine angemessene Fortführung der Familienzuschläge (verh.; 1,2,3,usw. Kind)
-> die Höhe sollte sich nach den Zuschläge in den Sozialgesetzbüchern plus einem Aufschlag (für das "Arbeiten" gehen) von (nehmen wir die vom BVerfG viel zitierten) 15% orientieren
-> ggf. (auch wenn kompliziert) dürfte, insbesondere der verh. Bonus, nur gezahlt werden, wenn der Partner  nicht arbeitet (denn es geht um das alimentieren und nicht um den mindestens einmal zitierten Porsche"

2. Der im Entwurf vorgeschlagene "Ortszuschlag" muss in angemessener Höhe kommen. Der Beamte muss in die Lage versetzt werden, dass er in seinen Dienstort ziehen kann, ohne dass er am Monatsende weniger in der Tasche hat. Ebenso muss der Platzbedarf berücksichtigt werden. Es ist m. E. unstrittig, dass zwei Erwachsende einen Mehrbedarf haben also eine Person. Ebenso Beamte mit Kindern.
-> Der im Entwurf aufgestellte Ergänzungszuschlag muss ab "für Verheiratete" in "Stufe I" gezahlt werden. (ggf. wieder ergänzt um "nicht arbeitende Partner"
-> Ebenso muss ein Single-Beamter ab Mietenstufe II einen Zuschlag erhalten.
-> der Zuschlag muss für den Dienstort und nicht den Wohnort bezahlt werden. Dem Beamten sollte die Entscheidung überlassen werden, ob er lieber "grün" wohnt und dafür einen langen Arbeitsweg hat oder ob er mehr Miete zahlt und dafür direkt neben der Dienststelle in der Stadtmitte wohnt.

Für beides gilt: Der Abschmelzungsbetrag gehört weg.
-> eine höhere Besoldungsstufe erhält man, weil man einen höherwertigen Dienstposten innehat. Da darf die Besoldung nicht abgeschmolzen werden, weil man die oben genannten Zuschläge erhält.



Die Punkte 3 und 4 müssen durch die Erhöhung der Besoldungen ausgeglichen werden.

3. Abstand Besoldung/Grundsicherung
-> Vergleich Grundsicherung mit Single-Beamten in unterster Besoldung ohne Ausbildung/Kenntnisse (und damit meine ich nicht die A5)

4. Die Höhe der Einstiegs- sowie Endbesoldung der einzelnen Laufbahnen muss auf dem Niveau der freien Wirtschaft liegen.
-> Ich meine, wir sind da gar nicht so verkehrt unterwegs, wenn das Abstandsgebot zur Grundsicherung wieder eingehalten wird.


Meine Gedanken lesen sich aus meiner Sicht ganz einfach, einleuchtend und auch leicht umzusetzen. Was übersehe ich?

Zum Einen, dass Zuschläge nur einen begrenzten Teil der Gehalts ausmachen dürfen/sollten und auch nicht pensionswirsam sind. Sie dienen hier nur zum kleinrechnen für den Besoldungsgeber. Das Grundgehalt muss hoch genug sein um damit die 4-Kopf-Familie unterhalten zu können. hier istd er Familienzuschlag wie der Name schon sagt ein Zuschlag. Ab dem dritten Kind gehts dann in die vollen.

Zum anderen wird man der Generation Bildzeitung nicht vermitteln können, den Verheiratetenzuschlag an die Bedingung zu knüpfen, dass Partner/in NICHT arbeiten geht. Denn das würde dort so aufgenommen, als würde es bei den Beamten belohnt wenn einer nicht arbeitet.

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4447 am: 08.02.2023 10:53 »
Zum Einen, dass Zuschläge nur einen begrenzten Teil der Gehalts ausmachen dürfen/sollten und auch nicht pensionswirsam sind. Sie dienen hier nur zum kleinrechnen für den Besoldungsgeber. Das Grundgehalt muss hoch genug sein um damit die 4-Kopf-Familie unterhalten zu können. hier istd er Familienzuschlag wie der Name schon sagt ein Zuschlag. Ab dem dritten Kind gehts dann in die vollen.
Bleibt die Frage, die ich immer wiederkehrend stelle und selbst Swen sie nicht beantworten kann/will:
Wann ist es noch ein begrenzter Teil?
40% 30% 20%? (bezogen auf die unterste Besoldungsgruppe)

Wo ich huibuu absolut Recht gebe ist dieser unsägliche Versuch nur den unteren Besoldungsgruppen eine angemessenen Familienzuschlag zu geben.
Asozial.

und das der Besoldungsgeber vergisst, dass ab dem 3 Kind der Famzuschlag wg. Steuerprogression bei höheren Besoldungsgruppe auch höher ausfallen muss, damit das gleiche Netto rauskommt.
Auch GG widrig!

MO95

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4448 am: 08.02.2023 11:04 »
...dieser Thread wurde zwischenzeitlich über eine halbe Mio mal aufgerufen...

...ich schätze mal, dass auch nach dem 1 Mio-sten Aufruf, eine flächendeckende verfassungskonfoprme Besoldung nicht bestehen wird...

Hahaaaa das stimmt hahahaa, eher werden wieder die Häuser in Syrien mit deutschem Steuergeld aufgebaut, als die armen Beamten verfassungskonform zu besolden hahaaaaaaa
Da ist auf jeden Fall was Wahres dran, auch wenn das eine Tragödie ist, was dort passiert ist. Dieser Entwurf ist einfach an Frechheit und Schamlosigkeit nicht zu übertreffen…

MaHa1710

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4449 am: 08.02.2023 11:19 »
Den Entwurf habe ich mir auch mal zu Herzen genommen und ausgiebig reflektiert und natürlich nachberechnet.
Wenn ich das richtig verstanden habe, fällt der Familienzuschlag Stufe 1 für Verheiratete weg ?

++Korrigiert mich wenn ich falsch liege++

Nach Berechnung der Mietenstufe bei mir im Wohnort abzgl. des Abschmelzbetrages, würde ich satte 40€!! mehr erhalten.
Traurig, da kann man sich mal ausrechnen was ich mir vergebens für Hoffnungen bezüglich der Ausgleichzahlung gemacht habe.
Selbst diese ist ein Tropfen auf dem heißen Stein, die für Familien mit vielen Kindern schnell innerhalb von ein paar Wochen (wenn überhaupt) verpufft.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist es sogar traurig, dass ich als Soldat wohlgemerkt bereits Wohngeld u. KiZ erhalte, da sich meine Frau noch in Elternzeit befindet.

Selbst meine Vorgesetzten haben große Augen gemacht als Sie dieses gehört haben.
Diese widerum, angesprochen auf den Entwurf, wussten nichtmal das es diesen gibt.

Da sieht man mal das sich einfach zu wenig Beamte, Richter u. Soldaten wenig bis gar nicht dieses Thema interessieren. Traurig das dieses Thema einfach zu wenig Publik macht.

Huibuu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4450 am: 08.02.2023 11:38 »
Zum Einen, dass Zuschläge nur einen begrenzten Teil der Gehalts ausmachen dürfen/sollten und auch nicht pensionswirsam sind.

Dann gehört das "Zuschläge nur einen begrenzten Teil des Gehalt ausmachen dürfen" abgeschafft.

Welche Begründung hat es denn, dass der Singe-Beamte eine Besoldung erhalten soll wie der, der eine vierköpfige Familie unterhält?

Ziel soll und muss es doch sein, dass größere Familien eines Beamten angemessen alimentiert werden sollen. Wenn alle davon profitieren, weil das über die Anhebung der Besoldung passieren muss, kommen wir nie aus dem Teufelskreis.
Der Beamte mit großer Familie muss deutlich besser gestellt werden, als der Beamte mit keiner Familie. Das geht nur über die Zuschläge. Und nur so lassen sich auch die Ausgaben für den Besoldungsgeber in einem erträglichen Maße halten.

Dass diese Zuschläge nicht pensionswirksam sind, ist für mich völlig in Ordnung. Die Zuschläge finanzieller Art bekommt der Beamte, wenn er diese braucht. Nicht kürzer und nicht länger. Für die ordentliche Dienstverrichtung bekommt er entsprechend seiner Besoldungsstufe Sold. Warum sollten die Zulagen pensionswirksam sein, wenn die Grundlage wegfällt?

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4451 am: 08.02.2023 11:49 »
Leider wird der Entwurf dem nicht gerecht.
Er stellt den "eD", mD und ggf. Beamte mit mehr als 2 Kindern bei Wohnsitzt in Ballunngsräumen, gegenüber der vielfach klassischen Beamtenfamilie (2 Kinder) und dem gD/hD, besser.

Für den gD/hD Beamten mit 2 Kindern auf dem Land lebend passiert NICHTS.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4452 am: 08.02.2023 11:51 »
Zum Einen, dass Zuschläge nur einen begrenzten Teil der Gehalts ausmachen dürfen/sollten und auch nicht pensionswirsam sind.

Dann gehört das "Zuschläge nur einen begrenzten Teil des Gehalt ausmachen dürfen" abgeschafft.

Welche Begründung hat es denn, dass der Singe-Beamte eine Besoldung erhalten soll wie der, der eine vierköpfige Familie unterhält?

Ziel soll und muss es doch sein, dass größere Familien eines Beamten angemessen alimentiert werden sollen. Wenn alle davon profitieren, weil das über die Anhebung der Besoldung passieren muss, kommen wir nie aus dem Teufelskreis.
Der Beamte mit großer Familie muss deutlich besser gestellt werden, als der Beamte mit keiner Familie. Das geht nur über die Zuschläge. Und nur so lassen sich auch die Ausgaben für den Besoldungsgeber in einem erträglichen Maße halten.

Dass diese Zuschläge nicht pensionswirksam sind, ist für mich völlig in Ordnung. Die Zuschläge finanzieller Art bekommt der Beamte, wenn er diese braucht. Nicht kürzer und nicht länger. Für die ordentliche Dienstverrichtung bekommt er entsprechend seiner Besoldungsstufe Sold. Warum sollten die Zulagen pensionswirksam sein, wenn die Grundlage wegfällt?

Du hast es einfach nicht verstanden.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4453 am: 08.02.2023 11:57 »
@ Gruenhorn

Ich denke, als Gewerkschaftsmitglied kann man seiner Gewerkschaft die hier dargelegten Daten mitteilen und nachfragen, wie sie das sieht und wie sie nun im Gesetzgebungsverfahren weiter fortfahren will und wird. Denn dafür ist man ja Mitglied, dass diese sich für die eigenen Belange einsetzen - und der Stundensatz ist nun einmal ein maßgebliches Begründungsmoment dafür, dass es überhaupt Gewerkschaften gibt oder geben muss. Darüber hinaus gibt es die Abgeordneten des eigenen Wahlkreises, die man entsprechend auf die Daten hinweisen kann und die man entweder in ihrer Sprechstunde aufsuchen oder die man anmailen oder über bspw. Abegeordnetenwatch öffentlich befragen kann. Das ist ja in der Vergangenheit auch schon geschehen, wovon hier im Forum wiederkehrend berichtet wurde - insbesondere wurden die wiederkehrend allgemeinen Floskeln deutlich, die mit der Begründung von den Befragten verwendet worden sind, dass ja noch kein konkreter Entwurf vorläge. Das ist nun seit rund einer Woche anders. Denn nun kann man die Fragen konkretisieren und konkrete Antworten erwarten, da nun ja der Entwurf vorliegt, der allerdings (wie erwartet) und wie in Teilen bereits gezeigt fragwürdig ist. Ich denke, dass hier in Niedersachsen genau jene nicht zuletzt öffentlichen Anfragen im letzten Gesetzgebungsverfahren bei einigen Abgeordneten Rückfragen in ihrer Fraktion ausgelöst haben (wobei hier in Niedersachsen die Bedingungen dafür ggf. besser waren als jetzt im Bund). Entsprechendes Handeln kostet ggf. Zeit. Aber der Rahmen dafür sollte überschaubar sein. Wie clarion schreibt, ohne langen Atem wird sich nichts ändern.

@ Max

Eine Verfassungsänderung müsste bedeuten, das Berufsbeamtentum abzuschaffen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat 2018 klargestellt, dass es nur das eine Berufsbeamtentum gibt und nicht ein Berufsbeamtentum engerer und weiterer Aufgaben, weshalb es allen Beamten im Rahmen des Grundgesetzes untersagt hat, zu streiken, um auf der anderen Seite dabei seine ständige Rechtsprechung zu wiederholen, dass das Alimentationsprinzip als einen besonders wesentlicher Grundsatz des Berufsbeamtentums zu betrachten ist, weshalb es als solcher nicht nur zu berücksichtigen, sondern eben zu beachten ist. Das öffentliche Dienst- und Treueverhältnis aus Art. 33 Abs. 4 müsste dann per Grundgesetzänderung entfernt werden, womit der Art. 33 Abs. 5 GG obsolet werden würde, der entsprechend ebenfalls per Grundgesetzänderung aus der Verfassung entfernt werden müsste. Damit würde es dann keine hergebrachten Grundsätze mehr geben, also unter anderem auch kein Streikrecht mehr. Das Sonderrechtsverhältnis, das die Institution des Berufsbeamtentums verlangt, wäre Geschichte. Ob nun die Gesellschaft eine streikende Polizei oder Feuerwehr haben wollte, wage ich allerdings zu bezweifeln, so wie Du das ebenfalls formulierst. Insofern wird es auch zukünftig Aufgabe des Gesetzgebers bleiben, das öffentliche Dienstrecht und Berücksichtigung und ggf. Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums fortzuentwickeln.

@ BW

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber gestattet, vom Alleinverdienerprinzip abzurücken, sofern sich das sachlich begründen lässt. Es hat ihm allerdings wie gehabt nicht erklärt, wie er das zu vollziehen hätte, da das nicht seine Aufgabe ist. Denn seine Aufgabe ist es, die Gesetzgebung auf ihren Einklang mit der Verfassung hin zu prüfen, sofern es entsprechend angerufen wird. Die gesetzliche Regelung ist Aufgabe der Legislative - und diese wird zur Kostenersparnis weiterhin in verschiedenen Rechtskreisen versuchen, vom Alleinverdienerprinzip abzurücken, so ist anzunehmen. Dabei hat sie aber weiterhin ebenso den Grundsatz des Mindestabstandsgebots zu beachten - so verstanden dürfte es - denke ich - schwierig werden, das Alleinverdienerprinzips abschaffen zu wollen, wenn gleichzeitig das Mindestabstandsgebot erfüllt werden soll, wozu der Gesetzgeber im Rahmen unserer Verfassung verpflichtet ist (er hat es ja nicht nur zu berücksichtigen, sondern es zu beachten). Wenn ich es richtig sehe, kann das Alleinverdienermodell nur dann  abgeschafft werden, wenn gewährleistet ist, dass dann auch weiterhin antragslos das Mindestabstandsgebot erfüllt bleiben wird. Von daher sollte die Abschaffung des Alleinverdienermodells mit dem vorrangigen Ziel der Kostenersparnis eher eine Quadratur des Kreises gleichen. Wenn die Gesetzgeber also das Alleinverdienermodell aufgeben wollen, dann können sie nicht so vorgehen, wie das erst Schleswig-Holstein, dann Rheinland-Pfalz, danach Niedersachsen und unlängst Bremen vorgemacht haben, worin nun Bayern folgen möchte, um den sachwidrigen Gehalt des Vorgehens damit auf die (derzeitige) Spitze zu treiben, sondern sie haben zu garantieren, dass weiterhin das Mindestabstandsgebot offensichtlich antragslos gewährleistet bleibt.

@ WasDennNun

Ich denke, Du schüttest jetzt - ins andere Extrem fallend - das Kind mit dem Bade aus, wenn Du davon ausgehst, dass die Grundgehaltssätze generell um 50 % oder noch mehr zu erhöhen wären. Ich denke nicht, dass das nötig wäre. Wie die Tage gezeigt, ist von einem realitätsgerechten Nettofehlbetrag zur Mindestalimentation um die 35 % im Bund auszugehen. Auch zeigt das Indiz der Mindestbesoldung eine eklatante Verletzung der Besoldungsordnung. Wie hier wiederkehrend hervorgehoben, ist die Mindestalimentation (die nur den vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Teil der zu gewährenden Nettoalimentation darstellt; in die Mindestalimentation sind entsprechend keine Einschnitte gestattet) genauso wie die Mindestbesoldung (die nur ein indizielles Mittel zur Prüfung einer verfassungswidrig ausgestalteten Norm ist) in ihrem jeweiligen mathematischen Gehalt nicht dazu geeignet, exakte Vorhersagen zu machen, wie die einzelnen Besoldungsbestandteile zueinander in Beziehung gesetzt werden müssen oder können. Das bleibt weiterhin eine Frage der sachlichen Begründetheit. Von daher ist insgesamt das zu fordern, was Gisela Färber regelmäßig hervorhebt: eine über den einzelnen Rechtskreis hinausreichende Debatte, wie eine qualitätssichernde amtsangemessene Alimentation konkret auszugestalten ist.

Um sie zu gewährleisten, wird es einer deutlichen Anhebung aller Grundgehaltssätze bedürfen, wie die Betrachtung der jeweiligen Mindestbesoldung in allen Rechtskreisen zeigt. Dabei muss das Grundgehalt als Hauptkomponente gewahrt bleiben, da nur so eine hinreichende Qualitätssicherung als Folge des Leistungsprinzips zu gewährleisten ist. Nichtsdestotrotz gibt es ein weites Feld an Möglichkeiten, die Besoldung und Alimentation unter Beachtung beider Abstandsgebote so auszugestalten, dass es eben keiner 40 oder gar 50 %iger Erhöhung der Grundgehaltssätze bedarf, um zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren. Wie hoch am Ende auch im Bund der Prozentsatz sein wird, um zu einer verfassungskonformen und also amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren, die zugleich die qualitätssichernde Funktion der Besoldung erfüllt, wird Aufgabe des Gesetzgebers bleiben. Er hat da ein schönes Feld vor sich, wie er seinen ihm von der Verfassung zu gewiesenen Aufträgen nachkommt, wenn er denn dann irgendwann wieder anfangen wollte, eine verfassungskonforme Besoldungsgesetzgebung zu initiieren und auszugestalten.

Denn der Gesetzgeber müsste dafür zunächst seinem ihm von der Verfassung verpflichtend zugeschriebenen Auftrag nachkommen und also das öffentliche Dienstrecht im Sinne der aus der Verfassung abzuleitenden Gestaltungsdirektive unter Berücksichtigung und hinsichtlich der besonders wesentlichen Grundsätze der Beachtung jener Grundsätze des Berufsbeamtentums weiterzuentwickeln. Er müsste (oder sollte) also beispielsweise die Ämterbewertung sachlich präzisieren (und nicht einfach nur untere Besoldungsordnungen wie von Zauberhand streichen, um so sachwidrig ebenfalls das Mindestabstandsgebot zu verfehlen). Er müsste das in den letzten Jahren mehr und mehr aufgeweichte Laufbahnprinzip sachlich wieder stärker in den Blick nehmen, um damit die im Sinne des Leistungsprinzips zu gewährende Besoldung präzise(r) in den Blick nehmen zu können - das auch hinsichtlich der verschiedenen Besoldungsordnungen. Es bedürfte ggf. eine Debatte darüber, ob und wie das Beihilferecht sinnvoll und also sachgerecht (und nicht allein aus dem Ziel der verfassungswidrigen Kosteneinsparung) zu reformieren wäre, sofern der Gesetzgeber das als sinnvoll und notwendig betrachten würde usw. usf.

All das wäre die Aufgabe einer Gesetzgebung, die im Sinne unserer Verfassung vollzogen werden würde - die Kraut- und Rübengesetzgebung mit dem Hauptgericht einer immer weiter tradierten Verfassungswidrigkeit, die das öffentliche Dienstrecht zunehmend ins Chaos stürzt, da dann irgendwann kaum mehr von einem Dienstrecht gesprochen werden könnte, wenn jenes Dienstrecht hinsichtlich der Alimentation eigentlich nur noch einem Hauptziel unterworfen wird, dauerhaft tradiert verfassungswidrig Personalkosten einzusparen, dürfte am Ende die gesellschaftlichen Kosten eines schwer in der Schieflage sich befindenden öffentlichen Diensts, der seinen Aufgaben nicht mehr effektiv nachkommen kann, um ein Vielfaches übersteigen - oder das auch schon heute tun, schätze ich. Man muss sich nur die gesellschaftlichen Folgekosten vor Augen führen, die sich allein aus den viel zu lange währenden Antragsverfahren ergeben, oder die Milliarden an €, die durch eine nicht effektiv genug ausgestaltete Steuerprüfung und -kontrolle jedes Jahr verloren gehen, oder das sinkende Bildungsniveau, das sich nicht nur, aber gerade auch aus dem massiven Personalmangel an den Schulen ergibt usw. usf. Die Beamtenbesoldung (und damit mittelbar auch die Tariflöhne im öffentlichen Dienst) sind dabei nur ein Baustein, um die öffentliche Verwaltung endlich wieder wetterfest zu machen - aber dabei ein wesentlicher, da am Ende der Mensch nicht allein für Luft und Liebe seine Haut zu Markte trägt, und zwar in Zeiten eines mehr und mehr um sich greifenden Fachkräftemangels das nur umso mehr. Mit den Mitteln von gestern und vorgestern die Probleme von heute und morgen lösen zu wollen, dürfte der Sache nach wenig erfolgreich sein und bleiben, so ist zu vermuten.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4454 am: 08.02.2023 12:17 »
@ Unknown

@ Bundi

Ich bin nicht optimistisch - ich weiß nur aus den Erfahrungen der letzten rund zwei Jahre, in denen ich mich in verschiedene Gesetzgebungsverfahren eingebunden habe, dass ohne kontinuierlichem und klugem Druck keine substanziellen Verbesserungen zu erzielen sind - denn dann läuft das Gesetzgebungsverfahren "wie geschmiert" und ungestört ab. In Thüringen hat insbesondere der tbb durch dauerhaftes Engagement dafür gesorgt, dass dort mittlerweile ein vergleichbar hohes Besoldungsniveau erzielt worden ist (das allerdings immer noch nicht für eine amtsangemessene Alimentation ausreicht) und dass man darüber hinausdort weiterhin im Gespräch miteinander geblieben ist. Es verschwindet dort nicht mehr von der Tagesordnung. Hier in Niedersachsen haben sich am Ende die Bündnisgrünen auf Grundlage der sachlichen Kritik umentschieden und ihre geplante Enthaltung zum "Niedersächsischen Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation" in eine Ablehnung gewandelt. Nach der Wahl ist nun der Finanzminister ein Bündnisgrüner. Er steht nun in der Pflicht, sich weiterhin mit dem Thema auseinanderzusetzen, um nicht sein und das Renommee seiner Partei zu gefährden. Ohne entsprechende sachliche und kontinuierliche Begleitung des Gesetzentwurfs insbesondere durch den hiesigen DGB und der hiesigen GEW wäre es kaum zu dieser Entwicklung gekommen, denke ich - und wenn ich es richtig wahrnehme, war man in den beiden Gewerkschaften recht froh, dass man ebenfalls Unterstützung erhalten hat. Das meine ich damit: Es geht um gemeinsames Handeln. Wenn ihr als Bundesbeamte wollt, dass sich noch etwas ändert, dann solltet ihr aktiv werden - ansonsten schnurrt das Verfahren so durch die Ausschüsse und am Ende auch durch den Bundetag und Bundesrat. Wenn ihr nur auf das Bundesverfassungsgericht wartet, dann dürfte das dauern - denn zunächst einmal muss ja der Weg über den beschiedenen Widerspruch, die Klage vor dem Verwaltungsgericht und des Vorlagebeschlusses gegangen werden, bevor das Bundesverfassungsgericht dann entscheiden könnte. Dieser Weg wird höchstwahrscheinlich beschritten werden müssen - je mehr ihr allerdings dafür sorgt, dass sich Parlamentarier äußern (müssen), desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Weg für euch erfreulicher wird, als wenn das nicht der Fall ist. Und der Weg heißt: Dass er auch davor recht beschaulich sein kann - wie die gerade genannten Beispiele zeigen (und die vielen anderen Beispiele, die weniger konzentriert begleitet wurden und/oder werden konnten, haben die Situation in jenen Rechtskreisen eher kaum bis gar nicht besser gemacht).

Swen du hast sicher Recht mit der Aussage, dass es ohne entsprechendes Engagement der Betroffenen nicht voran gehen wird. Wie aber hier im Forum auch zu sehen ist, ist insbesonderde im Bereich des Bundes die Thematik nicht so verbreitet wie bei den Kollegen in den Ländern.
Darüberhinaus ist auch das Engagement der Interessenverbände im Bereich des Bundes nicht sehr ausgeprägt um es mal so auszudrücken. Auch von Seiten der Personalräte kommt da nicht so viel. Ich errinnere mich hier hat ein Kollege geschrieben das es in anderen Bereichen auch auf der Ebene der PersRäte an die Beamten herangetragen wird um aufzuklären.
Bin selber im Geschäftsbereich BMVg tätig und insbesondere hier sollte infolge der doch zahlreich vorhandenen Mannschaftsdienstgrade und Unteroffiziere in den unteren BesGrp doch die Betroffenheit sehr hoch sein, mein Eindruck ist die Thematik ist bei vielen der Betroffenen gar nicht hinreichend bekannt.
Kurzum im Bereich des Bundes so mein Eindruck ist die Thematik nicht breit genug verbreitet bzw es herrscht eventuell weniger Interesse. Dies ist mein persönlicher Eindruck ohne jemandem etwas unterstellen zu wollen.
« Last Edit: 08.02.2023 12:33 von Bundi »