Ich denke, dass die Interessen je nach Gewerkschaft unterschiedlich sein werden - nicht wenige dürften beispielsweise ein Interesse daran haben, die Anzahl an verbeamteten Kräften für ihr Vertretungsgebiet zu erhöhen, um so nicht zuletzt die Effektivität zu vergrößern, ohne dabei die Arbeitslast der bereits Beschäftigten zu erhöhen (oder einfacher ausgedrückt: durch mehr Beamte die vielfach zunehmende Aufgabenlast zu verringern, die in vielen Bereichen unverhältnismäßig hoch ist). Dabei dürfte ihnen vor Augen stehen, dass eine deutlich steigende Besoldung diesem Ziel stark im Wege stehen sollte, also eventuell eher zu weiterem Beschäftigtenabbau als -aufbau führen dürfte. Andere dürften tatsächlich den von Dir beschriebenen Weg eingeschlagen haben. Weiteren dürfte nach wie vor die Komplexität der Thematik zu groß sein etc.
Der Bundesrat hat heute das BBVAnpÄndG 2021/2022 als Top 28 im Zuge einer gemeinsamen Abstimmung nach § 29 (2) GO-BR mit den weiteren Top 1, 2, 4, 6, 7, 9a, 9b, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 30, 31, 32a, 32b, 33, 34a, 34b, 35, 38, 41, 42, 43, 44, 45b, 46, 47, 48, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 71, 72, 74, 76, 77, 78, 79, 81, 87, 88, 89, 90, 96, 99, 102a, 102b, 102c, 104, 111, 112, 113, 114 und 115 angenommen (vgl. hier
https://www.bundesrat.de/DE/service/mediathek/mediathek-node.html?cms_rubrik=2015240 Min. 56:56-57:46; interessant ist allgemein ebenfalls die Passage der Min. 1:50-3:40). Es wird nun dem Bundespräsidenten vorgelegt, der es nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG prüfen wird. Sofern es jener Prüfung standhalten sollte, würde es nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt entsprechend seines Inkrafttretungsdatums Gesetzeskraft erlangen.