Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2050255 times)

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4500 am: 09.02.2023 08:56 »
Also die Erhöhung der Grundbesoldung wird in den Tarifverhandlungen jetzt festgelegt, das Ergebnis wird auf die Beamten eins zu eins übertragen. Immer mehr Tarifrunden die von Verdi vertreten werden, kommen jetzt zu sehr passablen Ergebnissen, z.B. BER Mitarbeiter bekommen für 20 Monate mindestens über 300 € im Monat mehr + 2500 € Inflationszulage.
Das sind Indizien, wie ungefähr das Ergebnis im ÖD aussehen wird.

Nun zum Entwurf Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz

Der Entwurf ist jetzt in der Ressortabstimmung + Abstimmung mit den Gewerkschaften. Es ist ein Vorschlag des BMI auf minimalsten Niveau überhaupt, höchstwahrscheinlich wie im Forum dargestellt noch verfassungswidrig.
z.B der AEV Mietstufe I für das 3. Kind von 128 € ist völlig verfassungswidrig, es reicht nicht aus. Und dann kommen ja noch die Abschmelzbeträge dazu.

Der AEV wird kommen, die Zuschläge ab dem Kind wird man wahrscheinlich nochmal jeweils um 50 € in allen Stufen ab dem 3. Kind anheben müssen. Die Abschmelzung sogar ganz streichen. Dann würde man auf ein halbwegs zielführendes verfassungsmäßiges Niveau kommen. 

Es wird also spannend bleiben!

Das sind ziemlich viele Annahmen....  schon mit der Annahme dass das Ergebnis bei z.B. irgendwelche Aussagekraft für das Ergebnis im Tarifstreit des ÖD haben wird habe ich Bauchschmerzen.

AdenosinTP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4501 am: 09.02.2023 09:04 »



Ebenso erscheint mir ein bestimmtes Mindestverhältnis von Zulagen zu Grundbesoldung völlig "abgedreht". Es ist doch klar, dass der sehr kinderreiche Beamte in den unteren Besoldungsstufen wahrscheinlich absolut als auch prozentual mehr Zulagen braucht und erhält als der nach Beamte in den höchsten Besoldungsstufen.

Das ist natürlich klar, aber das 1. Ziel ist ja erstmal nur die MINDESTALIMENTATION..
und auch nur bei der niedrigsten Besoldung wirst du diese großen Zulagen haben im Verhältnis und deswegen sieht man auch schön an der untersten Stufe, wie niedrig die Grundbesoldung ist, dass die Zulagen so krass zunehmen müssen um ihn mit dem Sozialhilfe-Empfänger vergleichbar zu machen...

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4502 am: 09.02.2023 09:34 »
Mal eine Frage zum Thema Ressortabstimmung.
Muss zu meiner Schande gestehen habe mich in all den Jahren nie damit beschäftigt und vielleicht kommt die Frage eventuell dem ein oder anderen dumm vor.
Wer ist im Rahmen der Ressortabstimmung mit dem Vorgang beschäftigt, also auf welcher Ebene wird so was in den einzelnen Geschäftsbereichen behandelt ?
Die Verbände und Interessenvertretungen zB BwVerband, DBB etc sind beteiligt.
Die Personalvertretungen dürften nicht beteiligt sein oder ?

Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4503 am: 09.02.2023 09:40 »
Also die Erhöhung der Grundbesoldung wird in den Tarifverhandlungen jetzt festgelegt, das Ergebnis wird auf die Beamten eins zu eins übertragen.

Ist das so? ich kenne da eine Reduktion jeder Besoldungserhöhung um 0,2 % für eine gewisse Anzahl von Besoldungsrunden.

Unabhängig davon ändern regelmäßige Besoldungserhöhungen in diesem Umfang auch nichts an dem Problem der verfassungswidrigen Unteralimentierung.

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4504 am: 09.02.2023 09:41 »
Da Frau Faezer das Disziplinarrecht reformieren will, vielleicht sollte auch gleich noch mit aufgenommen werden,
dass Beamte ihre Pflichten verletzen, wenn Sie mehr als eine "angemessene" Zahl an Kindern bekommen.
 
Einzelheiten könnten in einer Rechtsverordnung geregelt werden... Bei Überschreitung der "angemessenen" Kinderzahl, ist der Beamte dann aus dem Dienst zu entlassen.

Spaß beiseite, man muss erkennen, dass hier ein Spannungsfeld besteht. Der Dienstherr ist nunmal aufgrund des besonderen Treueverhältnis verpflichtet, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Weiter steht es in unserem Land jedem frei, wieviele Kinder er in die Welt setzen möchte. Nach derzeitiger Rechtsprechung ist wohl davon auszugehen, dass Ausgangspunkt der Mindestalimentation die Alleinverdienerfamilie mit 2 Kindern in der niedrigsten Besoldungsgruppe ist. Swen hat auch hinreichend dargelegt, dass wohl davon ausgegangen werden darf, dass dies im Wesentlichen durch die Grundbesoldung erfolgen muss. Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass sich die Rechtsprechung zum Mindesabstand von 115% wohl auf einfachste Tätigkeiten bezieht. Ob diese 115% Prozent nach Abschaffung der unteren Besoldungsgruppen auch zu höheren Besoldungsgruppen gelten ist offen, m.E. aber mehr als fraglich.

Vielen Beiträgen kann man leider entnehmen, dass Swens Beiträge leider nicht aufmerksam gelesen oder aber verstanden werden. Solange die Gesetzgeber nichts Entgegenstehendes in der Begründung ihrer Gesetze aufnehmen, darf o.G. als rechtlich gegeben verstanden werden.

Debatten, inwiefern der A3er in Anbetracht der o.g. Voraussetzungen überalimentiert sei, erübrigen sich schlichtweg. Nach Umsetzung der geltenden Rechtssprechung des BVerfG wäre er es schlichtweg nicht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass viele Mitbürger quasi prekär in einem modernen Lohnsklaventum leben.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4505 am: 09.02.2023 09:50 »

Ebenso erscheint mir ein bestimmtes Mindestverhältnis von Zulagen zu Grundbesoldung völlig "abgedreht". Es ist doch klar, dass der sehr kinderreiche Beamte in den unteren Besoldungsstufen wahrscheinlich absolut als auch prozentual mehr Zulagen braucht und erhält als der nach Beamte in den höchsten Besoldungsstufen.

Den Punkt greife ich kurz auf. Der gilt nämlich nur für das 1. und 2. Kind. ab dem dritten Kind sieht die Sachlage anders aus. Selbstverständlich bekommen ein A5 Beamter mit 5 Kindern einen Haufen Familienzuschläge die ein mögliches Verhältnis zu seinem Grundgehalt immer sprengen würden.
Hier müssen Sie unterscheiden zwischen dem was der Beamte im wesentlichen mit seinem Grundgehalt stemmen können sollte/muss (1-2 Kind) hier kommt das Verhältnis Zuschläge/Grundgehalt entsprechend zum tragen. Und halt den darauf folgenden Kindern ab 3. Kind. In der freien Wirtschaft würde es keinen Arbeitgeber interessieren wie viele Kinder der Arbeiter hat. Im Beamtenverhältnis wo ich allerding als A3er eben nicht mir einfach eine Stelle als A9 suchen kann um meine 5 Kinder zu ernähren kommt hier eben die Fürsorgepflicht des Dienstherren zum Tragen. Die Zuschläge hier sind ja jetzt schon nicht umsond höher als die für Kind 1 und 2. auch wenn sie immer noch nicht hoch genug sind. Hier spiel eben das Verhältnis zum Grundgehalt keine Rolle mehr, da es hier eigentlich darum geht die Kosten für diese Kinder tatsächlich zu decken, damit der Beamte den gleichen amtsangemessenen Lebensstandard hat die er mit zwei Kindern hätte.
Damit ist gemeint, dass er wegen dem dritten und weiteren Kindern nicht mehr von seinem freien Netto einbringen muss als der vergleichbare Beamte mit zwei Kindern.
Wichtig ist dabei zu bemerken, das der Vergleich hier dabei klar zwischen Beamten mit zwei Kindern sowie Beamten mit mehr als zwei Kindern zu führen ist und nicht zwischen Beamten mit 2 Kindern und Single Beamtenoder Kinderlosen denn vor dem dritten Kind muss ja im wesentlichen das Grundgehalt ausreichen. Reicht das nicht, muss dieses angehoben werden egal ob Kinder oder nicht.
Ob jetzt die Erhöhung zu 100% auf dem Grundgehalt landen muss oder beispielsweise 75% Grundgehalterhöhung und 25% auf die Zuschläge fallen darüber könnte man nochmal streiten. Alles nur auf die Zuschläge zu packen ist aber sicherlich die schlechteste wenn auch für den Dienstherren billigste Lösung und abzulehnen.

Klar haben Sie recht, dass im direkten Vergleich, gerade der Verheiratete kinderlose mehr von seinem Netto frei zur Verfügung hat als der mit zwei Kindern aber das ist doch nichts ungewöhnliches vergleichen mit anderen Berufsständen. Zudem sollten auch die Beamten mit zwei Kindern eigentlich alleine aus eigenem Interesse heraus dafür plädieren, dass die notwendige Erhöhung im wesentlichen im Grundgehalt landet, da die Zuschläge irgendwann wegfallen und sie dann auch selbst davon profitieren könnten indem sie wenn die Kinder aus dem Haus sind dieses frei werden Netto wie der Kinderlose für sich einsetzen könnten. (Zum Bezahlen der steigenden PKV Beiträge zum Beispiel)

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4506 am: 09.02.2023 09:52 »
Im Referentenentwurf auf Seite 20 ist unter § 79 Nummer 6 aufgeführt:
Zitat
(6) Zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation erhalten
[...]
einen einmaligen Ausgleichsbetrag. [...].

Wie verhält sich das mit dem Ausgleichsbetrag für die PKV? Der Bemessungszeitraum sind die Jahre 2021, 2022 und bis zum 30. Juni 2023. Jetzt ist der Beihilfesatz für den Beamten auf 70 Prozent angehoben worden und für die berücksichtungsfähige Ehefrau bzw. Kind auf 90 Prozent.

Wird für den Zeitraum ein Ausgleichsbetrag erfolgen?

Wenn im Ausgleichsbetrag für die Jahre 2021 bis 2023 die aufgeführten Positionen auf Seite 56 und 57 mit einbezogen werden muss aus meiner Sicht auch die Differenz vom vorherigen zum neuen Beihilfesatz netto ausbezahlt werden oder anhand eines Pauschalbetrages. Es ist nun mal ein finanzieller Unterschied, ob ein Beamter 50 oder 70 Prozent Beihilfe und der Partner bzw. Kind 70, 80 oder gar 90 Prozent erhält.

Ich befürchte, dass es dafür keine Kompensation geben wird, sondern einfach die Stichtagsregel zum 1. Juli angewendet wird.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4507 am: 09.02.2023 10:09 »
Hallo zusammen! Es ist doch eigentlich ganz einfach:

1.) Auf der einen Seite sind die Sozialleistungsempfänger, deren Grundbedarf durch den Staat gedeckt wird. Dieser Bedarf ist bei einer Familie höher als bei einem Single und in München höher als irgendwo auf dem Land.

2.) Auf der anderen Seite stehen die Arbeitnehmer. Diese bekommen für ihre Arbeitsleistung ein Gehalt, und zwar (fast immer) unabhängig vom Familienstand. Darüber hinaus sind die Gehälter der Privatwirtschaft in München/Frankfurt höher als auf dem Land.

3.) Und irgendwo "dazwischen" sind die Beamten. Auf der einen Seite muss der Staat sie und ihre Familien alimentieren, auf der anderen Seite gilt das Leistungsprinzip, d.h. höhere Ämter müssen (angemessen) höher besoldet werden, außerdem steht der Staat im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft (Stichwort Bestenauslese).

Daraus ergeben sich folgende Implikationen:

a) Ein vernünftig ausgestalteter Ortszuschlag wäre durchaus sinnvoll. Und zwar sowohl mit Blick auf die Alimentierung (die Lebenshaltungskosten sind nun mal in München/Frankfurt höher als auf dem Land) als auch auf die Bestenauslese (die Konkurrenzgehälter der Privatwirtschaft sind in München/Frankfurt ebenfalls deutlich höher). Allerdings müsste er natürlich auf ALLE angewendet werden und dürfte auch nicht für höhere Besoldungsgruppen abgeschmolzen werden (dieser Punkt ist in meinen Augen im Referentenentwurf einer der "frechsten", denn eigentlich müsste der Zuschlag aus steuerlichen Gründen sogar steigen). Ideal wäre die Berücksichtigung aller Kosten, aber selbst wenn man nur die Wohnkosten betrachtet, wäre ein Mietspiegel (wie z.B. unter https://www.zeit.de/wirtschaft/2023-02/mietpreise-deutschland-2022-mietpreisentwicklung-gemeinden-karte) deutlich geeigneter als die seltsame Einteilung der Wohngeld-Mietstufen. Und als Nebenbemerkung: Selbstverständlich sollte auch ein öD-Tarifbeschäftigter in München mehr verdienen als auf dem Land.

b) Sehr hohe Kinderzuschläge wie beispielsweise zurzeit in NRW sind hingegen absurd und wurden ja auch hauptsächlich nur erdacht, um betroffene Beamte in den unteren Besoldungsgruppen gerade so über die 115% zu hieven. Dies lässt sich jedoch in keinster Weise sachgerecht begründen, da die komplette Besoldungssystematik "zerschossen" wird (Stichwort Leistungsprinzip). Und zwar nicht nur innerhalb der Beamtenschaft, sondern z.B. auch im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten (Beamte mit vielen Kindern <-> TB mit vielen Kindern).

c) Wie bereits vielfach dargelegt, bleibt als einzige Lösung eine signifikante Erhöhung ALLER Grundgehälter. Denn wie Swen so schön herausgearbeitet hat, kann es ja wohl nicht sein, dass ein A10-Beamter weniger verdient als ein "durchschnittlicher Bauarbeiter".

d) Und ja, das wird sehr sehr teuer für die öffentlichen Haushalte werden. Und ja, das wird einen großen Aufschrei in der Springer-Presse geben. Und ja, ich kann bis zu einem gewissen Punkt nachvollziehen (natürlich ohne es gutzuheißen), dass daher sowohl in der Politik als auch in den Ministerien eine gewisse "Angst vor der eigenen Courage" herrscht.

Genau deshalb ruht meine einzige (aber durchaus optimistische) Hoffnung auf dem BVerfG. Insbesondere bin ich gespannt auf die Entscheidung zum Bremer Verfahen, da dort ja unter anderem das Thema Bestenauslese angeschnitten wird. Siehe z.B. unter https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/14_83_K_6.pdf auf Seite 24: "Das durchschnittliche Gehalt von angestellten Rechtsanwälten hat 6531 Euro [...] Euro betragen. Es hat die R 1-Besoldung somit um 27 Prozent [...] überstiegen."

Und nur zur Einordnung: Laut Seite 21 werden als Richter "regelmäßig nur Bewerber mit zwei Prädikatsexamina eingestellt", während dies für die meisten der genannten Rechtsanwälte nicht gelten dürfte..

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4508 am: 09.02.2023 10:43 »
@Huibuu:


@alle
Für mich bleibt es jedoch unverständlich, warum bei der Mindestalimentation im Eingangsamt immer der Single-Beamter mit der 4-köpfigen Familie auf Sozialhilfeniveau verglichen werden muss.

So wie ich insbesondere Swen in seinen Ausführungen verstehe, ist alles eine Frage der sachlichen Begründung.
Und mein Verständnis von Besoldung und Alimentation ist, dass der Beamte immer, gleich welche Familiensituation und Dienstort, amtsangemessen (im Sinne der Leistung & Bildungsstandes) alimentiert werden muss.
D.h. für jede geänderte Lebenssituation werden Zuschläge gewährt oder gestrichen.

Wenn das nicht das Prinzip ist, dann gebe ich gerne zu, dass ich grundsätzlich etwas missverstanden habe.
Wenn ich das Missverstanden habe, plädiere ich dafür, warum man diese, für mich falsche, Auslegung nicht ändern sollte.


Es müssen hier zwei Personengruppen unterschieden werden: Zum einen geht es um Beamtenfamilien mit bis zu zwei Kindern und dann um Beamtenfamilien mit mehr als zwei Kindern.

Einem Beamten ist es zuzumuten, mit Teilen seines eigenen Einkommens auch den Bedarf seiner bis zu vierköpfigen Familie zu decken. Dabei muss auch der kleinste Beamte dazu in der Lage sein. Das BVerfG hat außerdem festgelegt, dass auch der kleinste Beamte noch einen Abstand von mindestens 15 % zu einem Bürgergeldempfänger haben muss. Er darf auch nicht auf andere Sozialleistungen (außer Kindergeld) zur Deckung des Bedarfes verwiesen werden.

Bei mehr als zwei Kindern muss der ergänzende Familienzuschlag so hoch bemessen sein, dass der Bedarf des dritten und aller weiterer Kinder durch einen Familienzuschlag und sonstiger Vorteile (Kindergeld, steuerliche Erleichterung, höhere Beihilfesätze) vollständig gedeckt wird und somit netto mindestens 115 % des Grundsicherungsbedarfes ausmacht.

Die Frage, in welchem Umfang diese Bedarfsdeckung für eine vierköpfige Familie allein durch Zuschläge abgesichert werden kann oder muss, ist noch nicht abschließend geklärt. Wenn allerdings der Beamte auch Teile seiner Alimentation zur Deckung des Unterhaltes einsetzen muss, kann es jedenfalls nicht sein, dass diese Zuschläge den Bedarf des Kindes vollständig decken. Das liegt in der Überlegung zugrunde, dass auch ein Beamter lediglich in der Lage sein muss, diese Familie grundsätzlich zu ernähren. Ob er es dann tut, oder sich lieber einen Porsche von dem Geld kauft, ist in erster Linie reine Privatsache.

Auch die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass man gerade in Ballungsgebieten sich zunächst um einen geeigneten Wohnraum bemüht, bevor die Familienplanung in die Tat umgesetzt wird. Das klappt natürlich nicht immer.  ;D

Wenn die Familienzuschläge somit erst dann gezahlt würden, wenn das Kind da ist, verkennt man, dass in der Regel auch schon im Vorfeld geeigneter Wohnraum vorhanden sein muss. Auch andersrum ist es nicht viel anders: Wenn das Kind die Ausbildung vollendet hat, fliegt es ja nicht sofort aus der Wohnung und man zieht auch nicht sofort um. Daher bleiben die Mietkosten bis zum Umzug auch noch erhalten. Diese Kosten müssen auch weiterhin gedeckt sein.

Eine amtsangemessene Besoldung stellt zunächst einmal das Amt selbst in den Vordergrund und vergütet die Tätigkeit. Die familienbezogenen und wohnortbezogenen Zuschläge kommen danach. Wenn allerdings die Vergütung für das Amt (und somit die Besoldung eines Beamten unabhängig vom Familienstand) zu gering ist, muss diese angepasst werden.

Bei dem Umfang der Unteralimentation kann es nicht sein, dass lediglich Beamte mit Kindern und auch nur in Ballungsgebieten von der Rechtsprechung profitieren. Auch die Einkünfte der Single Beamten werden mit großer Wahrscheinlichkeit nach dem Bremer Urteil steigen müssen. Es steht allerdings noch nicht fest, in welchem Umfang das passieren muss.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4509 am: 09.02.2023 10:49 »
@BVerfGBeliever

Sehe ich genauso so.
Mit dem jetzigen Entwurf wurde doch nur versucht in den untersten BesGrp mit viel Trickserei die 115% Hürde zu nehmen. KOmme sogar bei einem A3, ehemals A2, mit 2 Kindern und einer Wohnortstufe 2 auf einen Betrag der immer noch unter der Mindestalimentation liegen dürfte.

Ich hatte das BVerfG so verstanden nach Swens Ausführungen, dass die unterste BesGrp quasi das Fundament der BesOrdnung bildet und dies zum einen über der Mindestalimentation liegen muss zum anderen aber auch innerhalb der BesGrp die bis heute vorhandenen Abstände weiterhin da sein müssen.
Mit dem jetzigen Entwurf so verstehe ich es bisher hat man an den unteren BesGrp mit viel Trickserei und den Zulagen wegen des Familienstandes und dem AEZ versucht Abhilfe zu schaffen, in den oberen BesGrp trifft das nur bedingt oder gar nicht zu.
Ob dies so von BVerfG gemeint wahr und infolge dessen Bestand haben wird wage ich zu bezweifeln.
Vereinfacht ausgedrückt hat man damit am Haus der BesOrdnung quasi das Fundament wesentlich geändert und damit bis dato vorhandene Statik ins wanken gebracht.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4510 am: 09.02.2023 12:11 »
Endlich sagt es mal einer ab Minute 9:00.

https://www.youtube.com/watch?v=KbBtYBMKP4M

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4511 am: 09.02.2023 13:07 »
Endlich sagt es mal einer ab Minute 9:00.

https://www.youtube.com/watch?v=KbBtYBMKP4M

ich finde den hier viel bezeichnender ;)
https://youtu.be/PzBJsmzIDHQ

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4512 am: 09.02.2023 13:28 »
Haha, genau den hab ich eben auch gesehen und wollte den Link hier posten...

Pendler1

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« Antwort #4513 am: 09.02.2023 13:43 »
Es dürfte ja den meisten hier klar sein, dass der Dienstherr Bund (und auch die Länderdienstherren) mit seinen kaum noch nachvollziehbaren Besoldungskapriolen nur eines im Sinn hat:

Bei der Beamtenbesoldung Sparen, sparen, sparen. Deswegen auch die 3-fachen Rittberger, um die Tabellenerhöhung so klein als möglich zu halten.

Dann wäre es doch ehrlicher, wenn der Dienstherr klar sagt: Beamte, tut mir leid, ich habe so viele Ausgaben, für Euch gibt´s nächste Zeit nix! Aus die Maus.

PS: Habe noch einen tolle Vorschlag, den man mal überprüfen sollte (Späßchen):
Wenn Beamte/oder die Partner ein Wohneigentum erben, also mietfrei wohnen, könnte man doch die Besoldung entsprechend kürzen? Ich traue der Politik mittlerweile alles zu!

PPS: In meiner Großfamilie habe inzwischen die hoffnungsvollen jungen davon abgehalten, zum Staat zu gehen.

Bundi

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« Antwort #4514 am: 09.02.2023 15:04 »
Endlich sagt es mal einer ab Minute 9:00.

https://www.youtube.com/watch?v=KbBtYBMKP4M

Interessant wie schnell gewisse Herren von Ihrer früheren Verantwortung nichts mehr wissen wollen. es waren ja nicht nur 16 Jahre andauernde Kanzlerschaft, auch in den Jahren davor, wenn man mal die Episode der Rot Grünen unter Schroeder ausser Acht lässt, immer wieder die Verantwortlichen aus der selben Partei am Werke.
Es ist zwar richtig was Fuest sagt wir müssen nach vorne schauen aber eine Analyse wer das alles angerichtet hat ist sicher erlaubt.