Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2072414 times)

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4530 am: 10.02.2023 07:56 »
@Huibuu

Selten solch einen Quatsch gelesen. Bei allem gebotenen Respekt - Der Gesetzgeber sollte schon die Grundbesoldung so festlegen, dass man sich 1-2 Kinder problemlos leisten kann und nicht erst als "fette" Zulage nach der Geburt. Wenn wir den demografischen Wandel entgegenwirken wollen dann bitte doch mit einer Besoldung, wo man locker die monetäre Verantwortung für Kinder übernehmen kann.

Die Begründung, dass die Alimentierung nicht mehr einer 4-köpfigen Familie entsprechen muss ist absoluter Blödsinn und zum Glück sehen das Gerichte nicht so wie du. Vielleicht sollte man mal über den Tellerand hinausschauen. Nicht jeder Beamte ist nur im Inland; nicht jeder Beamte bleibt ständig am selben Dienstort etc etc.

Sprich: Der Partner oder die Partnerin sind nicht unbedingt immer berufstätig - Ich frag mich eher in welcher Realität du lebst! Und selbst wenn beide Partner arbeiten, umso besser dann sind ja eventuelle Sorgen um Geld für Nachwuchs erst Recht unbegründet.

Tze, als ob sich alle kinderlosen Beamte am Staate bereichern wollen!

Dein Beitrag zeigt eher die Stimmungsmache gegen Single-Beamte etc.! 

Nancy = Huibuu?
« Last Edit: 10.02.2023 08:11 von BRUBeamter »

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4531 am: 10.02.2023 08:00 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/thomas-hitschler/fragen-antworten/werden-mannschaften-msch-der-bundeswehr-auch-zukuenftig-in-das-einstiegsamt-a4-stufe-5-ueberfuehrt


FRAGE
Werden Mannschaften (Msch) der Bundeswehr auch zukünftig in das Einstiegsamt A4 Stufe 5 überführt?

Sehr geehrter Herr StS Hitschler,

das BMI hat am 01.02.2023 den Referentenentwurf zur "Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung" veröffentlicht.

Nach bisheriger Rechtslage werden Msch dem Eingangsamt A3 Stufe 1 zugeordnet. Gemäß Entwurf soll allerdings das Eingangsamt für den einfachen Dienst zukünftig A4 Stufe 5 sein, um die amtsangemessen Mindestbesoldung bzw. das Abstandsgebot zur Grundsicherung zu gewährleisten. Zugleich wird hinsichtlich der Zulagen weiterhin die Besoldungsgruppe A 3 sowohl hinsichtlich von Beamten als auch hinsichtlich von Soldaten aufgeführt (siehe Anhang 5, Seite 44 ff.). Im Referentenentwurf wird explizit zwischen Soldaten und Beamte unterschieden. Sofern aber Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr weiterhin nach A 3 besoldet werden würden, könnte man die Bemessung der gewährten Nettoalimentation nicht anhand Besoldungsgruppe A 4 Stufe 5 festlegen. Wie positioniert sich hier das BMVg bezüglich der Einstufung A4 Stufe 5?

Vielen Dank!



ANTWORT
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Frage. Das Bundesinnenministerium hat am 31. Januar einen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegeben, der das Ziel hat, die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesbesoldung umzusetzen. Das Bundesverteidigungsministerium ist an dieser Abstimmung beteiligt und wird sich dafür einsetzen, dass die Interessen aller Beschäftigten berücksichtigt werden.

Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich zum jetzigen Zeitpunkt keine detailliertere Antwort geben werde. Gerne können Sie ähnliche Anfragen künftig direkt an das BMVg stellen: https://www.bmvg.de/de/kontakt

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Hitschler
« Last Edit: 10.02.2023 08:12 von BRUBeamter »

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4532 am: 10.02.2023 08:02 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/waren-sie-bei-der-ausgestaltung-des-referentenentwurfes-zur-amtsangemessenen-besoldung-beteiligt


FRAGE
Waren Sie bei der Ausgestaltung des Referentenentwurfes zur amtsangemessenen Besoldung beteiligt?


Sehr geehrter Herr Saathoff,

zunächst einmal vielen Dank das Sie sich stets den Fragen hier stellen auch, wenn Sie ab und zu ausweichend antworten. Ich schreibe es mal Ihrem Jobprofil zu. :-) .

Wie Sie sicherlich den vielen Fragen entnommen haben, scheint der Entwurf eher kritisch betrachtet zu werden. Die nachstehende Frage wurde bereits mehrfach in Verbindung mit anderen Fragen gestellt.

Ihre Antwort ist allerdings noch ausstehend. - Waren Sie an der Ausgestaltung des Entwurfes beteiligt?

Vielen Dank!

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4533 am: 10.02.2023 08:12 »
@BWBoy & Rentenonkel
Danke für euren Einlass auf die Frage zum Vergleich Besoldung/4-köpfige Familie.
Sie beide argumentieren so, dass ich glaube, dass das BVerfG diese Annahme so getroffen hat.
Das bedeutet für mich, es ist grundsätzlich Auslegung. Daher muss der Punkt für mich persönlich einmal sachlich diskutiert werden dürfen.

In Anbetracht der derzeitigen Situation (demografischer Wandel, Fachkräftemangel, wirtschaftlicher Abschwung, Staatsfinanzen usw.) halte es nicht (mehr) für angebracht den Single-Beamten im Gegensatz zum kinderhabenden Beamten "überzualimentieren" (das heißt nicht, dass ich die Besoldung per se nicht für zu gering ansehe!).
Aufgrund der obigen Klammerzusätze halte ich es für staatsnotwendig das Beamte (oder auch andere Berufsgruppen) sich nicht gegen Kinder entscheiden, weil diese dann Abstriche in Ihrem jeweiligen Lebensstandard machen müssen. Das tun die nachdenkenden Menschen aber, wenn Sie bewusst vor der Entscheidung stehen Nachwuchs in die Welt zu setzen. Das gilt sowohl für das 1. als auch für alle weiteren Kinder.

Daher ganz klar meine persönliche Forderung (auch wenn nicht der Auslegung des BVerfG vereinbar) jede geänderte Familiensituation zu alimentieren und den Single-Beamten nicht mit einer Besoldung einer Familie mit 2 Kindern auszustatten.
 
Das für jedes Kind ab Geburt sofort größerer Wohnraum da sein muss, ist m.E. nicht richtig. Ein Baby braucht nicht viel.
Kinder in der Ausbildung können zu ggf. zum Lebensunterhalt der Familie beitragen (wenn nicht wird ja auch das Kindergeld weiteregezahlt). Wenn es auszieht, dann sollte man sich ggf. schnellstmöglich um kleineren Wohnraum kümmern (müssen). Denn auch Wohnraum ist derzeit äußerst knapp. Eine kurze Überbrückungszeit muss natürlich aus der laufenden "Single-Besoldung" bezahlbar sein. 
Diese Problematik das es immer Zeiträume gibt, wo die Besoldung in Übergangszeiträumen geringer ist, gilt aber auch, wenn man die Besoldung an einer 4-köpfigen Familie ausrichtet. Die prozentuale Belastung ist "nur" eine andere.

Das wäre an Pbergriffigkeit ja kaum noch zu überbieten. Soll ich eventuell noch die Anzahl der Toilettengänge so optimieren, dass der Dienstherr weniger alimentieren muss?

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4534 am: 10.02.2023 08:23 »
@BWBoy & Rentenonkel
Danke für euren Einlass auf die Frage zum Vergleich Besoldung/4-köpfige Familie.
Sie beide argumentieren so, dass ich glaube, dass das BVerfG diese Annahme so getroffen hat.
Das bedeutet für mich, es ist grundsätzlich Auslegung. Daher muss der Punkt für mich persönlich einmal sachlich diskutiert werden dürfen.

In Anbetracht der derzeitigen Situation (demografischer Wandel, Fachkräftemangel, wirtschaftlicher Abschwung, Staatsfinanzen usw.) halte es nicht (mehr) für angebracht den Single-Beamten im Gegensatz zum kinderhabenden Beamten "überzualimentieren" (das heißt nicht, dass ich die Besoldung per se nicht für zu gering ansehe!).
Aufgrund der obigen Klammerzusätze halte ich es für staatsnotwendig das Beamte (oder auch andere Berufsgruppen) sich nicht gegen Kinder entscheiden, weil diese dann Abstriche in Ihrem jeweiligen Lebensstandard machen müssen. Das tun die nachdenkenden Menschen aber, wenn Sie bewusst vor der Entscheidung stehen Nachwuchs in die Welt zu setzen. Das gilt sowohl für das 1. als auch für alle weiteren Kinder.

Daher ganz klar meine persönliche Forderung (auch wenn nicht der Auslegung des BVerfG vereinbar) jede geänderte Familiensituation zu alimentieren und den Single-Beamten nicht mit einer Besoldung einer Familie mit 2 Kindern auszustatten.
 
Das für jedes Kind ab Geburt sofort größerer Wohnraum da sein muss, ist m.E. nicht richtig. Ein Baby braucht nicht viel.
Kinder in der Ausbildung können zu ggf. zum Lebensunterhalt der Familie beitragen (wenn nicht wird ja auch das Kindergeld weiteregezahlt). Wenn es auszieht, dann sollte man sich ggf. schnellstmöglich um kleineren Wohnraum kümmern (müssen). Denn auch Wohnraum ist derzeit äußerst knapp. Eine kurze Überbrückungszeit muss natürlich aus der laufenden "Single-Besoldung" bezahlbar sein. 
Diese Problematik das es immer Zeiträume gibt, wo die Besoldung in Übergangszeiträumen geringer ist, gilt aber auch, wenn man die Besoldung an einer 4-köpfigen Familie ausrichtet. Die prozentuale Belastung ist "nur" eine andere.

Das wäre an Pbergriffigkeit ja kaum noch zu überbieten. Soll ich eventuell noch die Anzahl der Toilettengänge so optimieren, dass der Dienstherr weniger alimentieren muss?

Tut mir leid wenn ich meinen Senf dazugeben muss.
Toilettengänge bitte ab sofort nur noch in der Dienststelle verrichten, damit die 12,37€ anteilig abgezogen werden können.
Die Toilettengänge sind auf 1 Gang pro 8 Stunden zu begrenzen, um die Klimaziele einhalten zu können.
Grüße

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4535 am: 10.02.2023 08:27 »
Moin in die Runde. Ich brauche mal eure Schwarmintelligenz.

Ich habe 3 Kinder und bin unverheiratet. Aktuell beziehe ich nur für eins der drei Kinder Kindergeld.
Angenommen der Entwurf kommt so durch auf was muss ich mich einstellen?

Wahrscheinlich sollte ich das Kindergeld für alle 3 Kinder auf mich umleiten nehme ich an. Dann komme ich ja, je nach Mietstufe (IV) und Abschmelzbetrag in den "Genuss" des AEZ korrekt?

Ich bin noch etwas verwirrt beim Familienzuschlag. Greift für mich da irgendeine Form der Besitzstandswahrung? Falls nicht müsste sich der doch dann insgesamt verringern und nur noch auf die Stufe 2 beziehen oder habe ich da einen Denkfehler?

Danke und startet gut in den Tag!  :)

Sofern Sie noch vor inkrafttreten des Gesetzes heiraten, greift sehr warscheinlich die Besitztstandswahrung.
Sofern Sie das Kindergeld für ALLE Kinder auf sich umschreiben lassen, würden Sie, sofern der Entwurf so umgesetzt würde, in Mietstufe IV zusätzlich für das erste Kind 7€, für das zweite Kind 400€ und für das dritte Kind 194€ bekommen. Aus der Summe dieser Zuschläge würde dann noch einmalig der Abschmelzbetrag abgezogen werden. Dieser beträgt je nach BesGrp in der BesO A: 4€ (A5) - 350€ (A16)

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4536 am: 10.02.2023 08:29 »
Moin in die Runde. Ich brauche mal eure Schwarmintelligenz.

Ich habe 3 Kinder und bin unverheiratet. Aktuell beziehe ich nur für eins der drei Kinder Kindergeld.
Angenommen der Entwurf kommt so durch auf was muss ich mich einstellen?

Wahrscheinlich sollte ich das Kindergeld für alle 3 Kinder auf mich umleiten nehme ich an. Dann komme ich ja, je nach Mietstufe (IV) und Abschmelzbetrag in den "Genuss" des AEZ korrekt?

Ich bin noch etwas verwirrt beim Familienzuschlag. Greift für mich da irgendeine Form der Besitzstandswahrung? Falls nicht müsste sich der doch dann insgesamt verringern und nur noch auf die Stufe 2 beziehen oder habe ich da einen Denkfehler?

Danke und startet gut in den Tag!  :)

Keine Ahnung wo das Gerücht jetzt schon herkommt dass derAEZ nur dem Inhaber des Kindergeldes erhält!!
Es kann. Auch nicht so schwer sein selber zu lesen und dann wird man merken das dort steht (Sinngemäß):
Wer Kindergeld erhält oder die Voraussetzungen erfüllt es aber nicht direkt erhält!
Wie gesagt nur sinngemäß und damit wie es aktuell gehandhabt wird!

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4537 am: 10.02.2023 08:32 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/thomas-hitschler/fragen-antworten/werden-mannschaften-msch-der-bundeswehr-auch-zukuenftig-in-das-einstiegsamt-a4-stufe-5-ueberfuehrt


FRAGE
Werden Mannschaften (Msch) der Bundeswehr auch zukünftig in das Einstiegsamt A4 Stufe 5 überführt?

Sehr geehrter Herr StS Hitschler,

das BMI hat am 01.02.2023 den Referentenentwurf zur "Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung" veröffentlicht.

Nach bisheriger Rechtslage werden Msch dem Eingangsamt A3 Stufe 1 zugeordnet. Gemäß Entwurf soll allerdings das Eingangsamt für den einfachen Dienst zukünftig A4 Stufe 5 sein, um die amtsangemessen Mindestbesoldung bzw. das Abstandsgebot zur Grundsicherung zu gewährleisten. Zugleich wird hinsichtlich der Zulagen weiterhin die Besoldungsgruppe A 3 sowohl hinsichtlich von Beamten als auch hinsichtlich von Soldaten aufgeführt (siehe Anhang 5, Seite 44 ff.). Im Referentenentwurf wird explizit zwischen Soldaten und Beamte unterschieden. Sofern aber Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr weiterhin nach A 3 besoldet werden würden, könnte man die Bemessung der gewährten Nettoalimentation nicht anhand Besoldungsgruppe A 4 Stufe 5 festlegen. Wie positioniert sich hier das BMVg bezüglich der Einstufung A4 Stufe 5?

Vielen Dank!



ANTWORT
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Frage. Das Bundesinnenministerium hat am 31. Januar einen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegeben, der das Ziel hat, die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesbesoldung umzusetzen. Das Bundesverteidigungsministerium ist an dieser Abstimmung beteiligt und wird sich dafür einsetzen, dass die Interessen aller Beschäftigten berücksichtigt werden.

Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich zum jetzigen Zeitpunkt keine detailliertere Antwort geben werde. Gerne können Sie ähnliche Anfragen künftig direkt an das BMVg stellen: https://www.bmvg.de/de/kontakt

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Hitschler

Etwas unnötig nochmal die Links hier zu posten!

Zum Thema wenn das Einstiegsamt von A3/1 auf A4/5 angehoben wird dann wird es wirklich langsam lächerlich! Gerade bei der Bundeswehr wo doch Amt und Dienstgrad miteinander verknüpft sind! Es zeigt einfach nur das die Gehälter zu niedrig sind und allgemein erhöht gehören!

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4538 am: 10.02.2023 08:37 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/thomas-hitschler/fragen-antworten/werden-mannschaften-msch-der-bundeswehr-auch-zukuenftig-in-das-einstiegsamt-a4-stufe-5-ueberfuehrt


FRAGE
Werden Mannschaften (Msch) der Bundeswehr auch zukünftig in das Einstiegsamt A4 Stufe 5 überführt?

Sehr geehrter Herr StS Hitschler,

das BMI hat am 01.02.2023 den Referentenentwurf zur "Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung" veröffentlicht.

Nach bisheriger Rechtslage werden Msch dem Eingangsamt A3 Stufe 1 zugeordnet. Gemäß Entwurf soll allerdings das Eingangsamt für den einfachen Dienst zukünftig A4 Stufe 5 sein, um die amtsangemessen Mindestbesoldung bzw. das Abstandsgebot zur Grundsicherung zu gewährleisten. Zugleich wird hinsichtlich der Zulagen weiterhin die Besoldungsgruppe A 3 sowohl hinsichtlich von Beamten als auch hinsichtlich von Soldaten aufgeführt (siehe Anhang 5, Seite 44 ff.). Im Referentenentwurf wird explizit zwischen Soldaten und Beamte unterschieden. Sofern aber Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr weiterhin nach A 3 besoldet werden würden, könnte man die Bemessung der gewährten Nettoalimentation nicht anhand Besoldungsgruppe A 4 Stufe 5 festlegen. Wie positioniert sich hier das BMVg bezüglich der Einstufung A4 Stufe 5?

Vielen Dank!



ANTWORT
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Frage. Das Bundesinnenministerium hat am 31. Januar einen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegeben, der das Ziel hat, die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesbesoldung umzusetzen. Das Bundesverteidigungsministerium ist an dieser Abstimmung beteiligt und wird sich dafür einsetzen, dass die Interessen aller Beschäftigten berücksichtigt werden.

Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich zum jetzigen Zeitpunkt keine detailliertere Antwort geben werde. Gerne können Sie ähnliche Anfragen künftig direkt an das BMVg stellen: https://www.bmvg.de/de/kontakt

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Hitschler

Etwas unnötig nochmal die Links hier zu posten!

Zum Thema wenn das Einstiegsamt von A3/1 auf A4/5 angehoben wird dann wird es wirklich langsam lächerlich! Gerade bei der Bundeswehr wo doch Amt und Dienstgrad miteinander verknüpft sind! Es zeigt einfach nur das die Gehälter zu niedrig sind und allgemein erhöht gehören!

Im Endeffekt müsste die Besoldung der Soldaten von der Besoldung der Beamten getrennt werden, um nicht das Dienstgradgeflecht ummodellieren zu müssen.

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4539 am: 10.02.2023 08:38 »
@DeepBlue

Ich bitte um Entschuldigung! Da war meine Annahme wohl falsch, dass es sich hier um ein Forum zum Erfahrungsaustausch bzw. zur Weitergabe von Informationen dient.

So kann man natürlich neue Mitglieder auch begrüßen! Einfach mal lospoltern.....

Vielen Dank!


WasDennNun

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« Antwort #4540 am: 10.02.2023 08:41 »
Selten solch einen Quatsch gelesen. Bei allem gebotenen Respekt - Der Gesetzgeber sollte schon die Grundbesoldung so festlegen, dass man sich 1-2 Kinder problemlos leisten kann und nicht erst als "fette" Zulage nach der Geburt. Wenn wir den demografischen Wandel entgegenwirken wollen dann bitte doch mit einer Besoldung, wo man locker die monetäre Verantwortung für Kinder übernehmen kann.
Also bist du auch der Meinung, dass ein A3er eine Grundbesoldung zu bekommen hat, welches oberhalb des Median der restlichen Bürger ist?

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4541 am: 10.02.2023 08:47 »
Bei der Bundeswehr ist die Besoldung eh etwas seltsam und m.E. nicht ganz nachvollziehbar:


Hauptmann / Hauptkommisar beide in A11 oder A12 - also vergleichbar identisch

Polizeihauptmeister A9
Hauptfeldwebel A8Z

Allein hier ergibt sich sicherlich Handlungsbedarf.

SF52

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4542 am: 10.02.2023 08:53 »
Moin in die Runde. Ich brauche mal eure Schwarmintelligenz.

Ich habe 3 Kinder und bin unverheiratet. Aktuell beziehe ich nur für eins der drei Kinder Kindergeld.
Angenommen der Entwurf kommt so durch auf was muss ich mich einstellen?

Wahrscheinlich sollte ich das Kindergeld für alle 3 Kinder auf mich umleiten nehme ich an. Dann komme ich ja, je nach Mietstufe (IV) und Abschmelzbetrag in den "Genuss" des AEZ korrekt?

Ich bin noch etwas verwirrt beim Familienzuschlag. Greift für mich da irgendeine Form der Besitzstandswahrung? Falls nicht müsste sich der doch dann insgesamt verringern und nur noch auf die Stufe 2 beziehen oder habe ich da einen Denkfehler?

Danke und startet gut in den Tag!  :)

Keine Ahnung wo das Gerücht jetzt schon herkommt dass derAEZ nur dem Inhaber des Kindergeldes erhält!!
Es kann. Auch nicht so schwer sein selber zu lesen und dann wird man merken das dort steht (Sinngemäß):
Wer Kindergeld erhält oder die Voraussetzungen erfüllt es aber nicht direkt erhält!
Wie gesagt nur sinngemäß und damit wie es aktuell gehandhabt wird!
Also wenn ich mir die Neufassung des Paragraphen 41 anschaue dann steht dort:
[/quote]
Alimentativer Ergänzungszuschlag
(1) Ein Beamter, Richter oder Soldat erhält einen wohnortabhängigen Zuschlag (alimentativer Ergänzungszuschlag) nach Anlage VII, in den Fällen, dass
1. er verheiratet ist,
2. ihm Kindergeld für ein oder zwei Kinder gezahlt wird,
3. ihm Kindergeld für weitere Kinder gezahlt wird.
[/quote]
Das liest sich für mich eher nach ich muss das Kindergeld aktiv ausgezahlt bekommen und nicht nur anspruchsberechtigt sein.

AdenosinTP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4543 am: 10.02.2023 08:53 »
Selten solch einen Quatsch gelesen. Bei allem gebotenen Respekt - Der Gesetzgeber sollte schon die Grundbesoldung so festlegen, dass man sich 1-2 Kinder problemlos leisten kann und nicht erst als "fette" Zulage nach der Geburt. Wenn wir den demografischen Wandel entgegenwirken wollen dann bitte doch mit einer Besoldung, wo man locker die monetäre Verantwortung für Kinder übernehmen kann.
Also bist du auch der Meinung, dass ein A3er eine Grundbesoldung zu bekommen hat, welches oberhalb des Median der restlichen Bürger ist?

Es gibt ja kein A3 mehr beim Bund also als Beamte...
Sprich wir reden über die Bundeswehr wo A3 = SaZ ist und somit nicht auf Lebenszeit.

Unter der Prämisse, dass gerade die unteren DG in, von Regierung/Parlament bezeichneten Stabilisierungseinsätzen, die nie Kriege sind und werden gesendet werden und da die unangenehmen Aufgaben wahrnehmen... wie das Feuer auf sich zu ziehen bevor man überhaupt zurückschießen darf.... denke ich sind mehr als die Hälfte des Median sogar fast zu noch wenig ist....


tumnus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4544 am: 10.02.2023 09:03 »
Selten solch einen Quatsch gelesen. Bei allem gebotenen Respekt - Der Gesetzgeber sollte schon die Grundbesoldung so festlegen, dass man sich 1-2 Kinder problemlos leisten kann und nicht erst als "fette" Zulage nach der Geburt. Wenn wir den demografischen Wandel entgegenwirken wollen dann bitte doch mit einer Besoldung, wo man locker die monetäre Verantwortung für Kinder übernehmen kann.
Also bist du auch der Meinung, dass ein A3er eine Grundbesoldung zu bekommen hat, welches oberhalb des Median der restlichen Bürger ist?

Es gibt ja kein A3 mehr beim Bund also als Beamte...
Sprich wir reden über die Bundeswehr wo A3 = SaZ ist und somit nicht auf Lebenszeit.

Unter der Prämisse, dass gerade die unteren DG in, von Regierung/Parlament bezeichneten Stabilisierungseinsätzen, die nie Kriege sind und werden gesendet werden und da die unangenehmen Aufgaben wahrnehmen... wie das Feuer auf sich zu ziehen bevor man überhaupt zurückschießen darf.... denke ich sind mehr als die Hälfte des Median sogar fast zu noch wenig ist....

Aber sicher gibt es aktuell noch die Besoldungsstufe A3 beim Bund.