Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3904316 times)

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4635 am: 10.02.2023 18:38 »
Der aktuelle Referentenentwurf hat als einziges Ziel, zu geringstmöglichen Kosten dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte mindestens 115% der Sozialleistungen erhält. Da die Sozialleistungen stark von der Kinderzahl und dem Wohnort abhängen, wurde ein entsprechender AEZ erdacht, der dieses Ziel durch eine Kinderzahl/Mietstufen-Kombination inklusive Abschmelzung für höhere Besoldungsgruppen "punktgenau" erreicht.

Und wie Ryan vorhin in #4613 so schön zitiert hat, wird dies mit dem absurden Begriff der "amtsangemessenen Mindestalimentation" ja auch mehr oder weniger offen zugegeben.


Dass damit jedoch nur eine von mehreren Anforderungen des BVerfG erfüllt wird, während alle anderen buchstäblich "mit Füßen getreten" werden, sollte jedem sofort ins Auge springen, der sich auch nur fünf Minuten mit der Materie befasst. Diesbezüglich hatte ich mich ja in #4507 an einer kurzen Erläuterung versucht..

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4636 am: 10.02.2023 18:40 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/muessen-nicht-alle-besoldungsaemter/stufen-neu-bewertet-bzw-erhoeht-werden-um-die-verfassungsgemaesse

So jetzt wisst ihr alle Bescheid! Anregungen/Fragen/Beiträge könnten sogar doch konstruktiv beim BMI ankommen.

Schönes Wochenende!

Da glaube ich nichts von. Das einzige was zählt ist, wieviel Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dann wird geguckt wie man die Anforderungen darein presst. Dabei ist es meiner Meinung nach völlig unerheblich, ob es Sinn macht oder nicht. Wenn ein Verband mehr fordert wird einfach umpriorisiert. Packe ich auf a mehr drauf wird es bei b abgezogen. Zusätzliche Haushaltsmittel werden natürlich nicht bereitgestellt. In diesem Rahmen agiert das BMI.
Der Beschluß wird im Mai drei Jahre alt und bisher und in Zukunft genießt der keine hohe Priorität im BMI. Er wird umgesetzt, dass man sich vor Gericht rechtfertigen kann, aber ob es den Vorgaben des BVerfG entspricht interessiert niemanden. Denn ohne Moos nix los.

Ausser klagen und versuchen öffentlichen Druck aufzubauen bleibt nicht viel über. Die Interessenverbände sind zu feige sich glasklar zu positionieren, weil auch wieder Politik im Spiel ist.
Hier im Thema wurde genug Futter gepostet, um den Verbänden aufzuzeigen, was für ein Mist das BMI produziert hat. Fraglich ist nur, ob nicht noch mehr Mist von den Verbänden kommt.
Die Vorsitzende eines Verbandes ist sich vor ein paar Monaten sicher gewesen, dass dieser Referentenentwurf bzw. spätere Gesetz verfassungsgemäß sein wird.
Was soll man dazu noch sagen. Der Blick über den Tellerrand in Richtung Länder wurde wohl nicht gemacht.
« Last Edit: 10.02.2023 18:48 von Unknown »

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4637 am: 10.02.2023 19:56 »
@ BVerfGBeliever
Leider ist es so wie du schreibst die Vorgaben vom Christian zwingen leider alle dazu in meinenAugen faule Kompromisse einzugehen bzw zu Taschenspielertricks zugreifen.

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4638 am: 10.02.2023 19:58 »
Warum wird der Herr Saathof eigentlich immer mit den Fragen bombardiert, der sitzt doch selbst im BMI.
Wichtig ist doch den Mitglieder des Innenausschusses diesen Entwurf um die Ohren zu hauen.
Denen muss es doch bewusst werden, dass wenn so ein Entwurf verabschiedet wird es wieder zu Klagen kommt.
Habe ich das falsch verstanden?

elDuderino

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4639 am: 10.02.2023 20:03 »
Dann nehmen wir doch mal den FZ und den AEZ auseinander.

Der FZ Stufe 1 wird abgeschafft mit Besitzstandswahrung bis zum Ablauf der bisherigen Voraussetzungen.

Die FZ Kinderanteil steht demjenigen zu der gem. § 40 I Satz 1 Nr 1 Kindergeld nach dem EstG oder dem Bundeskindergeldgesetz erhält, oder nach § 40 I Satz 1 Nr. 2 ohne Berücksichtigung 64/64 EStG erhalten könnte.

Damit ist wie bisher sichergestellt, dass entweder derjenige der Kindergeld erhält den FZ erhält. Sollte derjenige nicht Beamter usw. sein, kann es demzufolge derjenige Elternteil erhalten der einen fiktiven Anspruch auf KG hat.
vgl. § 40 III
Weiter ist neu hinzugekommen das der leibliche Elternteil (Beamter usw,) vorrangig dem Stiefelternteil ist.
vgl. § 40 IV

So das dürfte recht eindeutig sein, da sich an der grundsätzlichen Regelung in den letzten 20 Jahren nix geändert hat.

Nun der AEZ:

Nach § 41 I Nr. 1 Zahlung für Verheiratete, nach Tabelle nur in Mietstufe VII, abzüglich dem Besitzstand FZ Stufe 1 alt
§ 41 I Nr 2 und 3 für Kinder für die der Besoldungsempfänger Kindergeld "gezahlt" bekommt.
Wer daraus jetzt einen unbestimmten Rechtsbegriff machen möchte ist tatsächlich auf dem falschen Weg.

Sinn und Zweck des AEZ ist es wohnortbezogen eine Abmilderung für Familien zu schaffen über eine zusätzliche Zahlung neben dem FZ.
Gerade deswegen ist eine Konkurrenzregelung nicht erforderlich und auch nicht erfolgt.
Die regelung ist im übrigen nicht neu. Vor DNeuG wurde dies im Abschnitt V BBesG ebenso gehandhabt.
Gerne nachzulesen in § 52 BBesG ff alt.

Der FZ und der AEZ müssen vom Anspruch her auseinanderfallen. Der eine wird gezahlt um das Kind zu alimentieren, sei es auch über Umwege des Barunterhalts.
Der AEZ dient aber dazu die Wohnsituation des Kindes zu verbessern, und dies kann grundsätzlich nur bei dem BE erfolgen bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
Da schließt sich dann auch der Kreis zum Kindergeld, da im BBesG keine Definition zu Kindergeld enthalten ist.
Diese ist in § 32 EStG ff enthalten wo sie auch hingehört.

Es wird also Fälle bei mir geben das ich FZ an BE zahle weil Sie einen fiktiven Anspruch auf KG haben, aber keine Anspruch auf den AEZ weil sie kein KG gezahlt bekommen.

Beispiel dazu:
3 Kinder
Vater des Kindes Beamter Bund
Mutter Angestellte TVÖD
neuer Ehegatte der Mutter Soldat erhält das Kindergeld

Vater erhält FZ für die Kinder aufgrund § 40 I Nr 2 iVm. § 40 IV BBesG

Der neue Ehegatte erhält den AEZ gem § 41 BBesG

Ob das nun gerecht ist oder nicht lass ich mal jeden selbst entscheiden.

Ich habe leider tagtäglich die Fälle auf dem Tisch das sich BE beschweren das sie den FZ bisher nicht erhalten weil der Stiefelternteil vorrangig ist, selbst aber um jeden Cent beim Unterhalt verklagt werden müssen und das Kind einmal im Jahr sehen.
Ja mag sein das ich da etwas gebrannt bin als alleinerziender Papa von 3 Kindern, aber besser wird es nunmal nicht.

die Regelung war im alten Entwurf aber ebenfalls angedacht.

Danke für Deine Ausführungen.

Schade das man sich hier nicht dem Land NRW angeschlossen hat. Hier ist nämlich jeder für den AEZ berechtigt, der auch Familienzuschlag der Stufe 2 und 3 erhält

"Anspruchsberechtigung:
Anspruchsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter), Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 ein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder nach § 43 Absatz 3 Landesbesoldungsgesetz bzw. § 58 Landesbeamtenversorgungsgesetz zusteht.

Ich verstehe es auch nicht ganz, warum der Bund hier eine andere Regelung trifft (ok...um Kosten zu sparen)

In meinem Fall haben meine drei Kinder den Lebensmittelpunkt bei der Mutter, sind aber dennoch drei Tage die Woche bei mir und stelle ihnen in Köln entsprechenden Wohnraum zur Verfügung.  Beim AEZ gehe ich nach dem jetzigen Entwurf also leer aus  >:(

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4640 am: 10.02.2023 20:15 »
Sehr interessante Antwort von Herrn Saathoff.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/waren-sie-bei-der-ausgestaltung-des-referentenentwurfes-zur-amtsangemessenen-besoldung-beteiligt


Zitat
Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Frage. Aus meiner Perspektive hält sich die Kritik in Grenzen, was erstmal ein gutes Zeichen ist. Ich verfolge die Diskussion im Forum Öffentlicher Dienst aufmerksam, dort scheint ja alle Kritik zu kulminieren. Betrachten Sie den Entwurf einfach als Entwurf des Hauses. Inwiefern meine Beteiligung ausschlaggebend sein sollte, kann ich nicht nachvollziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Johann Saathoff

Meine Schlussfolgerung ist daraus, dass sich das BMI absolut bewusst ist, was sie da für einen Mist fabriziert haben und es interessiert da niemanden. Vielleicht lernt das BMI hier aus dem Forum und den Informationen ja was.
Man könnte Herrn Saathoff jetzt hier im Forum direkt ansprechen.

... die Kritik hält sich in Grenzen? Guckt er im richtigen Forum?

Phoenix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4641 am: 10.02.2023 20:22 »
Sehr interessante Antwort von Herrn Saathoff.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/waren-sie-bei-der-ausgestaltung-des-referentenentwurfes-zur-amtsangemessenen-besoldung-beteiligt


Zitat
Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Frage. Aus meiner Perspektive hält sich die Kritik in Grenzen, was erstmal ein gutes Zeichen ist. Ich verfolge die Diskussion im Forum Öffentlicher Dienst aufmerksam, dort scheint ja alle Kritik zu kulminieren. Betrachten Sie den Entwurf einfach als Entwurf des Hauses. Inwiefern meine Beteiligung ausschlaggebend sein sollte, kann ich nicht nachvollziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Johann Saathoff

Meine Schlussfolgerung ist daraus, dass sich das BMI absolut bewusst ist, was sie da für einen Mist fabriziert haben und es interessiert da niemanden. Vielleicht lernt das BMI hier aus dem Forum und den Informationen ja was.
Man könnte Herrn Saathoff jetzt hier im Forum direkt ansprechen.

... die Kritik hält sich in Grenzen? Guckt er im richtigen Forum?

Er guckt zu oft auf die Posts von Tagelöhner

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4642 am: 10.02.2023 20:48 »
Die Aussagen von Herrn Saathoff passen in seine bisherige Kommunikationsstruktur und sind in der Sache wenig hilfreich. Spannender ist da schon die o.g. Einlassung von Herrn Özdemir. Hier wird deutlich, dass der Besoldungsgesetzgeber Bund eine eigene Auslegung der Gerichtsurteile vornimmt, die in wesentlichen Punkten von den Beurteilungen der bereits in die Pflicht genommenen bzw. getretenen Bundesländer abweicht.

Im Ergebnis kommt Abteilung D daher zu der Auffassung, dass das Abstandsgebot im Vergleich zu anderen, konkret durch die Gerichte genannten Normen zurücktreten kann, was in der Gestalt des vom BMF geforderten und eingeflossenen Abschmelzbetrages deutlich wird. Überspitzt formuliert: Irgendwas musste man den Haushältern hinwerfen, damit sie das Spardiktat des Hauses als erfüllt ansehen.

Ob diese Auslegung rechtlich bestehen kann, das bleibt abzuwarten, der Gang durch alle Instanzen wird nicht vor 2029/30 beendet sein. Sicher kann sich das Forum jedenfalls sein, dass ein gewisser Ministerialbeamter des gehobenen Dienstes im Endamt nicht nur Kaffee kocht, sondern auch rege an seinen Vorgesetzten im BMI über die hier gewonnenen Erkenntnisse berichtet. Das könnte ein Grund sein, warum manch einer der bisher rege Beteiligten nun etwas stiller hier ist ;-)


SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4644 am: 10.02.2023 21:14 »
Ich hab jetzt auch diverse Mails an die Verbände geschrieben.

Wenn wir alle auf den Missstand mit dem Abschmelzbetrag hinweisen denke ich , dass dieser noch entfernt wird.

Dann bleibt nur noch, daß der AEZ nicht vom direkten Kindergeldbezug abhängt, das halte ich für ungerecht, haben ja einige Betroffenen hier dargestellt.

Denke diese 2 Punkte sind ggf. noch nachverhandelbar, dann sollte es passen. Wird schon alles gut.

Also Schreiben und auch mal positives Feedback an die Verbände!!!  Konstruktive maßvolle Kritik ist der Weg, den wir beschreiten müssen für baldige Nachzahlungen. Schönes WE! 

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4645 am: 10.02.2023 21:18 »
Ich meine mich erinnern zu können, dass hier gewisse Ministerialbeamte der Meinung waren am Ende könne es gar keinen verfassungswidrigen Entwurf geben, da innerhalb des BMI diverse Referate bei der Erstellung beteiligt seien. Insbesondere auch solche, die den Entwurf darauf prüfen würden, ob er verfassungskonform sei. Das scheint bei diesem Entwurf jedenfalls vergessen worden zu sein. Oder hat man hat der qualitätssichernden Instanz was in den Tee getan. Jedenfalls hatte sich der Ministerialbeamte mit seinen Aussagen sehr weit aus dem Fenster gelehnt, zu weit. Es ist der erwartete Schmutz in Papierform aus dem BMI gepurzelt, aber ganz sicher kein verfassungskonformer Gesetzesentwurf.

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4646 am: 10.02.2023 21:32 »
Ich hab jetzt auch diverse Mails an die Verbände geschrieben.

Wenn wir alle auf den Missstand mit dem Abschmelzbetrag hinweisen denke ich , dass dieser noch entfernt wird.

Dann bleibt nur noch, daß der AEZ nicht vom direkten Kindergeldbezug abhängt, das halte ich für ungerecht, haben ja einige Betroffenen hier dargestellt.

Denke diese 2 Punkte sind ggf. noch nachverhandelbar, dann sollte es passen. Wird schon alles gut.

Also Schreiben und auch mal positives Feedback an die Verbände!!!  Konstruktive maßvolle Kritik ist der Weg, den wir beschreiten müssen für baldige Nachzahlungen. Schönes WE!

Ich denke der Abschmelzbetrag wird die Verbände nicht groß stören, da er nur Beamte mit Kindern betrifft und Familien haben bei den Verbänden keine Lobby. Am ehesten wird man gegen den Wegfall des Verheiratetenzuschlags protestieren.

clarion

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« Antwort #4647 am: 10.02.2023 21:36 »
Positives Feedback für einen Entwurf,  der noch hanebüchernder der ist als der Entwurf vieler Länder? Christian wach auf.


lotsch

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« Antwort #4648 am: 10.02.2023 22:21 »
Vielleicht testet man im BMI im Eigenversuch die Auswirkungen der Legalisierung von Cannabis.

Nein, ohne Scherz, ich kann mich auch noch an den Vortrag hier im Forum erinnern, der besagte, dass die Prüfung der Verfassungskonfirmität im BMI unfehlbar sei. Für mich ziehe ich aus dem nun vorgelegt nicht verfassungsgemäßen Entwurf den Schluss, dass die Vorgaben von gaaanz weit oben kommen müssen.

Finanzer

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« Antwort #4649 am: 10.02.2023 22:54 »
Vielleicht testet man im BMI im Eigenversuch die Auswirkungen der Legalisierung von Cannabis.

Nein, ohne Scherz, ich kann mich auch noch an den Vortrag hier im Forum erinnern, der besagte, dass die Prüfung der Verfassungskonfirmität im BMI unfehlbar sei. Für mich ziehe ich aus dem nun vorgelegt nicht verfassungsgemäßen Entwurf den Schluss, dass die Vorgaben von gaaanz weit oben kommen müssen.

Der Kollege war wahrlich amüsant... und er wart nie wieder gesehen.  Schade eigentlich.