Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2037484 times)

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,473
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #465 am: 26.06.2021 14:09 »
...dann warten wir mal ab, ob der Bundespräsident verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht und seine Unterschrift verweigert...der Glaube daran fehlt mir....
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

BStromberg

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 386
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #466 am: 28.06.2021 06:47 »
...dann warten wir mal ab, ob der Bundespräsident verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht und seine Unterschrift verweigert...der Glaube daran fehlt mir....

Das geht so schnell über den Schreibtisch, so fix hast du als Referent gar nicht die nächste Unterschriftenmappe gereicht  ;D
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

BlauerJunge

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 84
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #467 am: 30.06.2021 10:11 »
Wie ich jetzt gerade sehe, hat sich meine Berufsvertretung in Form des Bundeswehrverband auch erstmalig zur Thematik geäußert.

Zitat
15.06.2021 Besoldung auf dem Prüfstand – Beamte und Soldaten müssen aber erstmal nichts unternehmen

Das für die Bundesbesoldung zuständige Bundesinnenministerium (BMI) hat gestern ein Rundschreiben veröffentlicht. Darin geht es um Besoldungsfragen, die auch die Menschen der Bundeswehr betreffen, sofern sie Besoldungsempfänger, d.h. entweder Beamter oder Zeit- und Berufssoldat sind. Hintergrund sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Frühjahr 2020. In zwei Verfahren ging es in Karlsruhe um die Frage, ob die Höhe der Besoldung für Landesbeamte „amtsangemessen“ ist oder nicht. Was zunächst äußerst theoretisch klingt, wird aus Sicht des Bundesinnenministeriums unter Umständen auch Anpassungsbedarf für die Besoldung der Beamten und Soldaten im Bund und damit auch der Angehörigen der Bundeswehr nach sich ziehen.

Eigentlich hatte das BMI daher beabsichtigt und mit zahlreichen Bundesressorts auch schon abgestimmt, die für notwendig erachteten Änderungen bereits im aktuellen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz umzusetzen, das erst letzte Woche den Bundestag passierte. Konkret plante das BMI drei Änderungen. Erstens sollten in der Besoldung die Kosten für Kinder stärker berücksichtigt werden, zweitens für das Wohnen und drittens sollte der Abstand der untersten Besoldungsgruppen zur sozialen Grundsicherung vergrößert werden. Das alles im Rückgriff auf die Urteile aus Karlsruhe, die den Gesetzgeber hierzu aufgefordert haben. Die geplanten Änderungen lehnten mehrere Ressorts der Bundesregierung unter anderem mit Blick auf die entsprechende Finanzierung dann jedoch ab, so dass sie nicht Gegenstand des aktuellen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetztes werden konnten.

So kommt es nun zu der kuriosen Situation, dass das BMI ein Gesetz für die nächste Legislatur in Aussicht stellt bzw. stellen muss, was die Verfassungsgerichtsrechtsprechung umsetzt. Das BMI gibt mit dem Schreiben zunächst einen Überblick und informiert vor allem darüber, dass Betroffene zunächst überhaupt nicht tätig werden müssen, also keinerlei Anträge o.ä. schreiben müssen. Oft ist es so, dass Betroffene Beamte oder Soldaten Fristen einhalten müssen, um Ansprüche nicht zu verlieren. Darauf verzichtet das BMI mit diesem Schreiben. Dies dient ganz klar der Verwaltungsvereinfachung und wird vom DBwV begrüßt. Natürlich werden unsere Verbandsjuristen jetzt ganz genau prüfen und sich melden, wenn sich dennoch aus DBwV-Sicht Handlungsbedarf ergibt.

Worum geht es konkret? Mit den zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (Aktenzeichen: 2 BvL 6/17 u.a. und 2 BvL 4/18) hat das Verfassungsgericht die besoldungsrechtlichen Regelungen für Beamte und Richter in den Ländern Berlin und Nordrhein-Westfalen teilweise für verfassungswidrig erklärt. Insbesondere sah es den im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation gebotenen Mindestabstand zwischen der niedrigsten Besoldungsgruppe zum Grundleistungsniveau nicht als gewahrt an. Dies betrifft insbesondere Staatsdiener mit drei und mehr Kindern, schlägt aber aufgrund der „amtsangemessenen“ Alimentation auf das derzeitige Besoldungssystem in Gänze durch.

Die vom BVerfG in den o.a. Beschlüssen bekräftigten Grundsätze beanspruchen aufgrund der sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ergebenden Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung auch gegenüber dem Bund Geltung. Zwar hat der Bund als Dienstherr der Soldaten, Bundesbeamten und -richter bei der verfassungskonformen Neugestaltung der Besoldung und Versorgung seinen Handlungsbedarf erkannt, sah sich gleichwohl aber nicht in der Lage, die Umsetzung der Beschlüsse bereits im Rahmen des aktuellen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes zu finalisieren. Daher könne „die bundesbesoldungsgesetzliche Umsetzung dieser Beschlüsse nicht innerhalb der den betroffenen Ländern vom BVerfG gesetzten Fristen (1. bzw. 31. Juli 2021) erfolgen, sondern muss einer neuen Gesetzesinitiative der Bundesregierung in der nächsten Legislaturperiode vorbehalten bleiben“, heißt es in dem Rundschreiben.
https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/service-recht/beitrag/besoldung-auf-dem-pruefstand-beamte-und-soldaten-muessen-aber-erstmal-nichts-unternehmen

Fett markiert der wichtige Passus. Hat jemand das Rundschreiben des BMI vorliegen und kann verraten was dort wörtlich steht? Und geht es nur mir so, oder ist die Rundschreibendatenbank des BMI (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/konfiguration-such-url/DE/rundschreibenDB.html) auch bei Euch kaputt?

MasterOf

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 394
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #468 am: 30.06.2021 10:30 »
Wie ich jetzt gerade sehe, hat sich meine Berufsvertretung in Form des Bundeswehrverband auch erstmalig zur Thematik geäußert.

Zitat
15.06.2021 Besoldung auf dem Prüfstand – Beamte und Soldaten müssen aber erstmal nichts unternehmen

Das für die Bundesbesoldung zuständige Bundesinnenministerium (BMI) hat gestern ein Rundschreiben veröffentlicht. Darin geht es um Besoldungsfragen, die auch die Menschen der Bundeswehr betreffen, sofern sie Besoldungsempfänger, d.h. entweder Beamter oder Zeit- und Berufssoldat sind. Hintergrund sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Frühjahr 2020. In zwei Verfahren ging es in Karlsruhe um die Frage, ob die Höhe der Besoldung für Landesbeamte „amtsangemessen“ ist oder nicht. Was zunächst äußerst theoretisch klingt, wird aus Sicht des Bundesinnenministeriums unter Umständen auch Anpassungsbedarf für die Besoldung der Beamten und Soldaten im Bund und damit auch der Angehörigen der Bundeswehr nach sich ziehen.

Eigentlich hatte das BMI daher beabsichtigt und mit zahlreichen Bundesressorts auch schon abgestimmt, die für notwendig erachteten Änderungen bereits im aktuellen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz umzusetzen, das erst letzte Woche den Bundestag passierte. Konkret plante das BMI drei Änderungen. Erstens sollten in der Besoldung die Kosten für Kinder stärker berücksichtigt werden, zweitens für das Wohnen und drittens sollte der Abstand der untersten Besoldungsgruppen zur sozialen Grundsicherung vergrößert werden. Das alles im Rückgriff auf die Urteile aus Karlsruhe, die den Gesetzgeber hierzu aufgefordert haben. Die geplanten Änderungen lehnten mehrere Ressorts der Bundesregierung unter anderem mit Blick auf die entsprechende Finanzierung dann jedoch ab, so dass sie nicht Gegenstand des aktuellen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetztes werden konnten.

So kommt es nun zu der kuriosen Situation, dass das BMI ein Gesetz für die nächste Legislatur in Aussicht stellt bzw. stellen muss, was die Verfassungsgerichtsrechtsprechung umsetzt. Das BMI gibt mit dem Schreiben zunächst einen Überblick und informiert vor allem darüber, dass Betroffene zunächst überhaupt nicht tätig werden müssen, also keinerlei Anträge o.ä. schreiben müssen. Oft ist es so, dass Betroffene Beamte oder Soldaten Fristen einhalten müssen, um Ansprüche nicht zu verlieren. Darauf verzichtet das BMI mit diesem Schreiben. Dies dient ganz klar der Verwaltungsvereinfachung und wird vom DBwV begrüßt. Natürlich werden unsere Verbandsjuristen jetzt ganz genau prüfen und sich melden, wenn sich dennoch aus DBwV-Sicht Handlungsbedarf ergibt.

Worum geht es konkret? Mit den zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (Aktenzeichen: 2 BvL 6/17 u.a. und 2 BvL 4/18) hat das Verfassungsgericht die besoldungsrechtlichen Regelungen für Beamte und Richter in den Ländern Berlin und Nordrhein-Westfalen teilweise für verfassungswidrig erklärt. Insbesondere sah es den im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation gebotenen Mindestabstand zwischen der niedrigsten Besoldungsgruppe zum Grundleistungsniveau nicht als gewahrt an. Dies betrifft insbesondere Staatsdiener mit drei und mehr Kindern, schlägt aber aufgrund der „amtsangemessenen“ Alimentation auf das derzeitige Besoldungssystem in Gänze durch.

Die vom BVerfG in den o.a. Beschlüssen bekräftigten Grundsätze beanspruchen aufgrund der sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ergebenden Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung auch gegenüber dem Bund Geltung. Zwar hat der Bund als Dienstherr der Soldaten, Bundesbeamten und -richter bei der verfassungskonformen Neugestaltung der Besoldung und Versorgung seinen Handlungsbedarf erkannt, sah sich gleichwohl aber nicht in der Lage, die Umsetzung der Beschlüsse bereits im Rahmen des aktuellen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes zu finalisieren. Daher könne „die bundesbesoldungsgesetzliche Umsetzung dieser Beschlüsse nicht innerhalb der den betroffenen Ländern vom BVerfG gesetzten Fristen (1. bzw. 31. Juli 2021) erfolgen, sondern muss einer neuen Gesetzesinitiative der Bundesregierung in der nächsten Legislaturperiode vorbehalten bleiben“, heißt es in dem Rundschreiben.
https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/service-recht/beitrag/besoldung-auf-dem-pruefstand-beamte-und-soldaten-muessen-aber-erstmal-nichts-unternehmen

Fett markiert der wichtige Passus. Hat jemand das Rundschreiben des BMI vorliegen und kann verraten was dort wörtlich steht? Und geht es nur mir so, oder ist die Rundschreibendatenbank des BMI (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/konfiguration-such-url/DE/rundschreibenDB.html) auch bei Euch kaputt?

Die Rundschreibendatenbank geht nicht nur bei dir nicht, ich denke das ist ein allgemeines Problem.
Mich würde dieses Rundschreiben auch sehr interessieren, sind ja mittlerweile doch knapp 2 Wochen seit Veröffentlichung?



BlauerJunge

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 84
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #471 am: 30.06.2021 10:40 »
Dem Rundschreiben entnehme ich tatsächlich, dass ich keinen Widerspruch für 2021 und folgende Jahre einzulegen habe.

Fein.  ;D

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,359
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #472 am: 30.06.2021 10:44 »
Ich würde Einspruch einlegen... Wenns hart auf hart kommt, sind Versprechen schnell vergessen...

MasterOf

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 394
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #473 am: 30.06.2021 10:57 »
Für 2021 ist das super, in 2022 wird es ja dann hoffentlich diese Gesetzesinitiative geben und die amtsangemessene Alimentation umgesetzt werden.

m3mn0ch

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 60
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #474 am: 30.06.2021 11:55 »
Zusätzlich sollte es in 2022 die Entscheidung des BVerfG zur A-Besoldung geben, die unter Umständen zur weiteren Klarstellung beitragen wird. 

Danke für Einstellung des Rundschreibens !

Finanzer

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 584
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #475 am: 30.06.2021 11:55 »
Die Hamburger Beamten haben sich damals auch auf die Zusicherung verlassen, sie müssten keinen Widerspruch einlegen.....

Unknown

  • Moderator
  • Sr. Member
  • *****
  • Beiträge: 410
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #476 am: 30.06.2021 12:09 »
Zusätzlich sollte es in 2022 die Entscheidung des BVerfG zur A-Besoldung geben, die unter Umständen zur weiteren Klarstellung beitragen wird. 

Danke für Einstellung des Rundschreibens !
Jeder Tag der vergeht ist ein lukrativer Tag für den Besoldingsgesetzgeber. Ist bei VW ja ähnlich.
Der TBB hat sich ja verdammt viel Mühe gegeben mit ihren Begründungen. Fraglich nur ob die überhaupt gelesen werden vom TFM.

Bundesdiener

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #477 am: 30.06.2021 21:16 »
Schönen, guten Abend in die Runde,

ich habe die letzten Monate hier mitgelesen und würde gerne wissen, ob es für den Widerspruch eine Mustervorlage für Bundesbeamte gibt und ob man auch noch rückwirkend für das Jahr 2020 Widerspruch einlegen kann?

Vielen Dank.

uw147

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 85
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #478 am: 01.07.2021 06:04 »
Schönen, guten Abend in die Runde,

ich habe die letzten Monate hier mitgelesen und würde gerne wissen, ob es für den Widerspruch eine Mustervorlage für Bundesbeamte gibt und ob man auch noch rückwirkend für das Jahr 2020 Widerspruch einlegen kann?

Vielen Dank.

https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/der-dbb-nrw-stellt-musterantraege-und-widersprueche-zur-verfuegung/

Hier sind die Musterwidersprüche vom DBB NRW - den muss man halt noch minimal anpassen. Rückwirkend dürfte nicht gehen.

BlauerJunge

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 84
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #479 am: 01.07.2021 13:33 »
Die Hamburger Beamten haben sich damals auch auf die Zusicherung verlassen, sie müssten keinen Widerspruch einlegen.....

Kontext?
Wurden die (fehlenden) Widersprüche aus den Vorjahren dann entgegen der Zusicherung nicht als gestellt betrachtet?