Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3905248 times)

BuBeamter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 40
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4650 am: 11.02.2023 04:59 »
Hallo in die Runde,

Ich bin neu hier und habe versucht den Großteil der über 300 Seiten hier zu lesen und mich jetzt mit dem Referentenentwurf befasst. Was ich daraus nicht feststellen konnte, was sind denn die Änderungen zum letzten Entwurf?

Warum werden wieder nur die Wohngeldstufen zur Festsetzung des AEZ herangezogen? Das subventioniert doch denjenigen, der die teurere Lage wählt, auch wenn er dies gar nicht müsste. Der Dienstort liegt in der Mietenstufe 2, in der Nachbarstadt bei 6.

Oder anders, der Kollege hat vor 10 Jahren in heute teurer Gegend gebaut und zwei Kinder. Seine Lebenshaltungskosten sind um einiges niedriger als meine, da ich vor kurzem erst gebaut habe, zu deutlich höheren Preisen. Aufgrund der niedrigen Mietenstufe meines Wohnorts bekomme ich künftig dennoch weniger obwohl die Belastung höher ist.

Dagegen bekommen die neuen Kollegen die Single und kinderlos sind, aber an eine Dienststelle in den Ballungsraum versetzt werden, gar nichts und müssen auch wieder auf das günstige Umland ausweichen.

Wie wird damit umgegangen, dass plötzlich Erfahrungsstufen wegfallen? Der „Neue“ der 2 Jahre dabei ist, bekommt künftig das Gleiche wie die Neueinstellung im mD A7 Stufe 2!? Müssten dann nicht alle eine Stufe steigen?


Also bisher sehe ich da wenige Gewinner und viele Verlierer.

Finanzer

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 636
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4651 am: 11.02.2023 08:42 »
@Bubeamter: willkommen im Forum.
Das haben sie schon ganz richtig verstanden,  das sind ein paar der offensichtlichen Fehler des Entwurfs... von Schwächen mag man garnicht mehr schreiben.

Alleine die anknüpfung an die Mietstufen des Wohnortes ist auf so vielen verschiedenen Ebenen ein Murks.

SeppelMeier

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 87
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4652 am: 11.02.2023 08:55 »
Ja BuBeamter, ich habe einen Kollegen der hat in Mietenstufe VI ein Haus geerbt. Total ungerecht, meine Belastung ist viel höher. Und dann hab ich einen Kollegen, da arbeitet die Frau als Lehrerin A13. Der bekommt genausoviel AEZ wie ich, das geht doch nicht.

Hier muss im Entwurf nachgebessert werden. Also monatliche Belastungen gehören offengelegt. Für Guthaben/Vermögen brauchen wir Freibetragsgrenzen... Oder, wie hast du dir das vorgestellt?

Oder auch nicht... Was geht es den Dienstherrn an, dass dein Kollege sein Haus fast abgezahlt hat und du erst anfängst... Wenn der Kollege vor 10 Jahren gebaut hat, werden seine Kinder bald aus dem AEZ fallen. Und in 10 Jahren wird wieder ein junger Kollege bauen und finden, dass es ungerecht ist, dass du so viel billiger bauen konntest Anfang der 2020er...

Es geht um gerechte Alimentation, nicht Gewinner und Verlierer.
Und es hat den Dienstherrn nicht zu interessieren, ob du in Mietenstufe IV in einer 3 Zimmerwohnung wohnst oder dir ein Haus baust. Das ist deine Entscheidung. Der Dienstherr stellt nur sicher, dass du amtsangemessen an deinem gewählten Wohnort besoldet wirst.

Tagelöhner

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 952
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4653 am: 11.02.2023 09:11 »
Dann werdet halt alle Tarifbeschäftigte und erstreikt was euch zusteht bzw. wechselt in die Privatwirtschaft ;D...Augen auf bei der Berufswahl. Es steht jedem frei Angestellter zu werden (Alles Beamtengewäsch, das ich gerade spiegelbildlich umdrehe). Irgendwie ist es schon amüsant, dass verfassungsgerichtlich erstrittene Reformbemühungen zur amtsangemessenen Alimentation der sowieso schon systemimmanenten Neid- und Missgunstmentalität im Beamtenbereich massiv Vorschub leisten.

Hummel2805

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 328
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4654 am: 11.02.2023 10:55 »
Lieber Herr Saathoff,

in Ihrer einer letzten Antworten haben Sie geschrieben, dass Sie hier im Forum gewissenhaft mitlesen mitlesen.
ich schätze Sie sehr, dass Sie einer der Wenigen sind, die sich mit Thema beschäftigen und auch regelmäßig Fragen dazu öffentlich beantworten.

Als Beamter verheiratet A 12, 3 Kinder, jetzt Mietstufe II, vergangenes Jahr war die Mietstufe noch III hätte ich dem Entwurf folgenden Familienzuschlag beim Bund von 949 Euro.

In den folgenden 3 Bundesländern gibt es bei gleicher Konstellation folgende Familienzuschläge:
NRW - 1.600 Euro
Berlin - 1.200 Euro
Thüringen - 1.740 Euro

Nicht eingerechnet sind bei Ländern noch jeweils für die Laufbahngruppe 2 bei Berlin und Thüringen die Stellenzulage von über 100 Euro sowie bei NRW die Strukturzulage von über 100 Euro im Monat.

Herr Saathoff, hieran sehen Sie doch, dass der vorlegte Entwurf nicht nur innerhalb der Bundesbeamten sondern auch gegenüber den Länderbeamten zutiefst ungerecht ist. Die Länder holen in der Grundbesoldung  ja auch mittlerweile ziemlich auf, z.B. auch Hessen.
Und der wichtigste Kritikpunkt ist weiterhin die Nichtbeachtung ab Kind 3 - gerade mit dem Abschmelzen werden diese auf ein Minimum gesenkt, dagegen sind bei den Ländern dort unabhängig von der Mietstufe die Familienzuschläge für das 3. Kind zwischen 700 - 900 Euro.

Ich bitte Sie dies nochmal gewissenhaft zu prüfen, ich habe nicht gegen die unteren Besoldungsgruppen, aber gerade die oberen Gruppen im gehobenen Dienst haben ja Abitur gemacht, studiert und verantworten ja viel mehr in Ihren Arbeitsgebieten, z.B. Thema rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Es kann doch nicht sein, dass ein Beamter im mittleren Dienst ohne Anordnungsbefugnis (§ 70 BHO) durch den AEZ mehr verdient als ein Beamter im gehobenen Dienst mit Anordnungsbefugnis (z.B. mit 25.000 €).
Das geht so nicht, hier gibt es doch massive Verwerfungen!

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,543
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4655 am: 11.02.2023 11:00 »
Dann werdet halt alle Tarifbeschäftigte und erstreikt was euch zusteht bzw. wechselt in die Privatwirtschaft ;D...Augen auf bei der Berufswahl. Es steht jedem frei Angestellter zu werden (Alles Beamtengewäsch, das ich gerade spiegelbildlich umdrehe). Irgendwie ist es schon amüsant, dass verfassungsgerichtlich erstrittene Reformbemühungen zur amtsangemessenen Alimentation der sowieso schon systemimmanenten Neid- und Missgunstmentalität im Beamtenbereich massiv Vorschub leisten.

Klagen ist leichter als streiken. ;D

Tagelöhner

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 952
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4656 am: 11.02.2023 11:13 »
Dann werdet halt alle Tarifbeschäftigte und erstreikt was euch zusteht bzw. wechselt in die Privatwirtschaft ;D...Augen auf bei der Berufswahl. Es steht jedem frei Angestellter zu werden (Alles Beamtengewäsch, das ich gerade spiegelbildlich umdrehe). Irgendwie ist es schon amüsant, dass verfassungsgerichtlich erstrittene Reformbemühungen zur amtsangemessenen Alimentation der sowieso schon systemimmanenten Neid- und Missgunstmentalität im Beamtenbereich massiv Vorschub leisten.

Klagen ist leichter als streiken. ;D

Du meinst andere für sich klagen lassen?  ;D Hätte auch den Vorteil nicht unangenehm bei seinem Dienstherr aufzufallen, was je nach Einzelfall die eigene Karriere etwas in Mitleidenschaft ziehen könnte.  8)

BalBund

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 429
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4657 am: 11.02.2023 11:36 »
Du meinst andere für sich klagen lassen?  ;D Hätte auch den Vorteil nicht unangenehm bei seinem Dienstherr aufzufallen, was je nach Einzelfall die eigene Karriere etwas in Mitleidenschaft ziehen könnte.  8)

Es ist überhaupt nicht anrüchig, diejenigen klagen zu lassen, die Prozessunterstützung erhalten. Die Idee, dass man mit einer Klage die eigene Karriere torpediert entsteigt indes feuchten Träumen sv-pflichtig Beschäftigter, das hat mit der Realität schlicht nichts zu tun. Das BVA schickt einen Prozessbevollmächtigten, das BMI als Beigeladener ebenfalls, mehr Menschen erfahren nicht davon, wer Kläger ist, erst beim BVerfG wird ein Beamter als Klageführer öffentlich geoutet und der ist in der Regel bereits im Endamt.

Ansonsten braucht es kein Streikrecht um seine Forderungen umzusetzen, ja, der Rechtsweg ist länger, aber er wird den gewünschten Erfolg zeitigen.

Ohne Hellseher sein zu müssen kann man vorhersagen, dass der aktuelle Entwurf so nicht von der Gerichtsbarkeit akzeptiert werden wird, aber er wird die Gemüter vieler, die erst einmal finanzielle Vorteile für sich selbst ausmachen, beruhigen. Opium fürs (Beamten)volk, das wird dem Staat einiges an Rückstellungen sparen.

Was den Vergleich mit den Bundesländern angeht - sorry Leute, das hinkt. Die divergierende Besoldung hat in den letzten 10-15 Jahren enorm viele Beamte in den Bundesdienst gelockt. Warum also sollten die Länder jetzt nicht der attraktivere Dienstherr sein/werden? Während wir bei der Mindestalimentation nicht streiten brauchen spricht doch überhaupt nichts dagegen, wenn ein Land durch besonders freundliche Ausgestaltung versucht, insbesondere die familiär gebundenen Beamten zwischen 30 und 55 für sich zu gewinnen? Eine fremde Urkunde anzunehmen tut nicht weh und kann auch der Karriere im Bund zu einem späteren Zeitpunkt wieder nützlich sein.

danbir

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 13
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4658 am: 11.02.2023 12:20 »
Die BAV hat mir jetzt mitgeteilt, man habe meine Widersprüch für 2021, 2022 und 2023 erhalten und werde diese zeitnah bearbeiten. Bin mal gespannt, ob da ne Ruhendstellung kommt. Oder ob es ne Ablehnung wird, am besten noch samt Gebührenbescheid...  ::)

Hummel2805

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 328
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4659 am: 11.02.2023 13:04 »
Lieber Herr Saathoff,

hier noch mal präzise anhand von Fakten und Zahlen ein Beispiel.

Wir nehmen wieder den Beamten, verheiratet, 3 Kinder, Erfahrungsstufe 2, der eine ist im mittleren Dienst in einer zentralen Vergabestelle in einer Bundesbehörde beschäftigt als Mitarbeiter ohne Anordnungsbefugnis, er arbeitet in Vergabeangelegenheiten dem Sachbearbeiter A 10 mit gleichen der Konstellation zu. Der A 10 Sachbearbeiter hat die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht und die Anordnungsbefugnis bis 50.000 Euro von seinem Dienstherrn übertragen kommen. das heißt er schließt zu Lasten seiner Behörde Verträge bis 50.000 Euro und hat auch noch die Anordnungsbefugnis bis 50.000 Euro, damit die Rechnungen in der Höhe auch angewiesen können. Weiterhin bezuschlagt er Vergaben gem. § 127 GWB bis 50.000 Euro. Das macht der Beamte A 8 nicht, da er die Kompetenzen gar nicht übertragen bekommen hat. 
Gemäß Bundesbesoldungsgesetz haben die Beamten folgendes Brutto:

A 8 - 3.692,06 € Euro

A 10 - 4.156,66 Euro

Nach dem jetzigen Recht verdient der A 10er 464,60 Euro mehr als der A 8, weil andere Laufbahngruppe und der  A 10 hat muss recchtlich mehr Verantwortung tragen. 

Nach dem neuen Gesetzentwurf stecken wir den A 8er in die Mietstufe 7 und den A 10er in die Mietstufe 1.
Folgendes Ergebnis käme zu Stande

A 8 - 4.785,06 Euro

A 10 - 4.284,66 Euro

Der Beamte A 8 verdient 500,40 Euro im Monat als der Beamte A 10.

Lieber Herr Saathoff, das kann nicht im Sinne des Berufsbeamtentums sein, schon gar nicht im Sinne des Verfassungsrechts!
Die Konstellation in einer Vergabestelle (Mitarbeiter A 8, Sachbearbeiter A 10) kommt in vielen Behörden des Bundes vor, ich habe in solch einer Vergabestelle gearbeitet und kenne die Stellenkonstellation wie beschrieben.

Mit dem AEV bringt man das ganze Leistungsprinzip ins Wanken.
 

Pendler1

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 543
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4660 am: 11.02.2023 13:21 »
Hallo Kolleginnen und Kollegen,

Als jetzt Pensionär und ehemaliger techn. Bundesbeamter (die letzten 20 Dienstjahre dienstüberlassener Beamter des Bunde) bei einer HighTech Firma) bin ich mit den ganzen "Beamtensachen" nicht so firm.

Frage: Wie sieht es denn mit den Haushaltsmitteln des Bundes aus? Ich lese mehrere sog. seriöse Zeitungen, und da wimmelt es von Geldforderungen an den Bund - Rüstung, Kitas, Flüchtlinge, Wohnungen, Krankenhäuser usw. Die Milliarde zählt da schon nichts mehr, bald bewegen wir uns auf die Billion zu, oder entsprechende Wummse :)

Ist da dann die Besoldung der Bundesbeamten ein Finanzproblem?

Tagelöhner

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 952
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4661 am: 11.02.2023 13:31 »
Die kumulierten Pensionsansprüche der Boomergeneration und die Kosten des Schuldenberges durch die Umkehr der Zinspolitik nicht zu vergessen.... ;D Pray and Hope, dass die deutsche Wirtschaft die nächsten Jahrzehnte weiter fleißig und wettbewerbsfähig sein kann und für das notwendige Steueraufkommen sorgt, welches diesem Wahnsinn noch Paroli bieten soll.
« Last Edit: 11.02.2023 13:40 von Tagelöhner »

SeppelMeier

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 87
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4662 am: 11.02.2023 14:03 »
Lieber Herr Saathoff,

hier noch mal präzise anhand von Fakten und Zahlen ein Beispiel.

Wir nehmen wieder den Beamten, verheiratet, 3 Kinder, Erfahrungsstufe 2, der eine ist im mittleren Dienst in einer zentralen Vergabestelle in einer Bundesbehörde beschäftigt als Mitarbeiter ohne Anordnungsbefugnis, er arbeitet in Vergabeangelegenheiten dem Sachbearbeiter A 10 mit gleichen der Konstellation zu. Der A 10 Sachbearbeiter hat die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht und die Anordnungsbefugnis bis 50.000 Euro von seinem Dienstherrn übertragen kommen. das heißt er schließt zu Lasten seiner Behörde Verträge bis 50.000 Euro und hat auch noch die Anordnungsbefugnis bis 50.000 Euro, damit die Rechnungen in der Höhe auch angewiesen können. Weiterhin bezuschlagt er Vergaben gem. § 127 GWB bis 50.000 Euro. Das macht der Beamte A 8 nicht, da er die Kompetenzen gar nicht übertragen bekommen hat. 
Gemäß Bundesbesoldungsgesetz haben die Beamten folgendes Brutto:

A 8 - 3.692,06 € Euro

A 10 - 4.156,66 Euro

Nach dem jetzigen Recht verdient der A 10er 464,60 Euro mehr als der A 8, weil andere Laufbahngruppe und der  A 10 hat muss recchtlich mehr Verantwortung tragen. 

Nach dem neuen Gesetzentwurf stecken wir den A 8er in die Mietstufe 7 und den A 10er in die Mietstufe 1.
Folgendes Ergebnis käme zu Stande

A 8 - 4.785,06 Euro

A 10 - 4.284,66 Euro

Der Beamte A 8 verdient 500,40 Euro im Monat als der Beamte A 10.

Lieber Herr Saathoff, das kann nicht im Sinne des Berufsbeamtentums sein, schon gar nicht im Sinne des Verfassungsrechts!
Die Konstellation in einer Vergabestelle (Mitarbeiter A 8, Sachbearbeiter A 10) kommt in vielen Behörden des Bundes vor, ich habe in solch einer Vergabestelle gearbeitet und kenne die Stellenkonstellation wie beschrieben.

Mit dem AEV bringt man das ganze Leistungsprinzip ins Wanken.

Sehr gutes Beispiel, dass den alimentativen Mehrbedarf des A8ers aufzeigt. Während der A10er in Wohnstufe 1 vermutlich 500 EUR Miete zahlt, wird der A8er in der Stufe 7 für gleichen Wohnraum 1500 zahlen müssen. Das der Dienstherr für die Differenz 500 zuschießt stellt wohl eine untere zu akzeptierende Grenze dar.

In Hummels Beispiel hat der A10er also nach Mietzahlung seine Besoldungsdifferenz von 400 EUR und einen Mietkostenvorteil von weiteren 500 EUR.

Wenn der A10er nun zu seinem Kollegen zieht bekommt er ja auch 500 EUR AEZ mehr im Monat. Ist bloß ggf. nicht optimal, bei Miete +1000... Aber das sind individuelle Entscheidungen eines jeden Einzelnen.

Es bleibt festzuhalten, es ist ein Anfang, dass der Dienstherr sich an dem alimentativen Mehrbedarf zumindest beteiligt.

In der Gesamtschau müssen wir auch die Sparzwänge angemessen berücksichtigen. Pendler1 hat ja gerade die Baustellen der aktuellen Zeit aufgezeigt. Allesamt wiegen deutlich schwerer und bereiten deutlich mehr Sorgen als eine kleine mögliche Besoldungserhöhung...

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4663 am: 11.02.2023 14:11 »
Lieber Herr Saathoff, das kann nicht im Sinne des Berufsbeamtentums sein, schon gar nicht im Sinne des Verfassungsrechts!
Die Konstellation in einer Vergabestelle (Mitarbeiter A 8, Sachbearbeiter A 10) kommt in vielen Behörden des Bundes vor, ich habe in solch einer Vergabestelle gearbeitet und kenne die Stellenkonstellation wie beschrieben.

Mit dem AEV bringt man das ganze Leistungsprinzip ins Wanken.
Sehe ich nicht so, bisher waren die Beamten, die an einem teuren Dienstort ihrem Dienstherren dienen mussten die angearschten und hatten wesentlich weniger für sich zum leben, obwohl die Leistungsträger, während das Landei sich einen gemütliches Eigenheim leisten konnte und wesentlich mehr zum verbraten hatte.
Das hier das wankende Leistungsprinzip korrigiert wird ist längst überfällig.


Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,543
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4664 am: 11.02.2023 14:16 »
Lieber Herr Saathoff,

hier noch mal präzise anhand von Fakten und Zahlen ein Beispiel.

Wir nehmen wieder den Beamten, verheiratet, 3 Kinder, Erfahrungsstufe 2, der eine ist im mittleren Dienst in einer zentralen Vergabestelle in einer Bundesbehörde beschäftigt als Mitarbeiter ohne Anordnungsbefugnis, er arbeitet in Vergabeangelegenheiten dem Sachbearbeiter A 10 mit gleichen der Konstellation zu. Der A 10 Sachbearbeiter hat die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht und die Anordnungsbefugnis bis 50.000 Euro von seinem Dienstherrn übertragen kommen. das heißt er schließt zu Lasten seiner Behörde Verträge bis 50.000 Euro und hat auch noch die Anordnungsbefugnis bis 50.000 Euro, damit die Rechnungen in der Höhe auch angewiesen können. Weiterhin bezuschlagt er Vergaben gem. § 127 GWB bis 50.000 Euro. Das macht der Beamte A 8 nicht, da er die Kompetenzen gar nicht übertragen bekommen hat. 
Gemäß Bundesbesoldungsgesetz haben die Beamten folgendes Brutto:

A 8 - 3.692,06 € Euro

A 10 - 4.156,66 Euro

Nach dem jetzigen Recht verdient der A 10er 464,60 Euro mehr als der A 8, weil andere Laufbahngruppe und der  A 10 hat muss recchtlich mehr Verantwortung tragen. 

Nach dem neuen Gesetzentwurf stecken wir den A 8er in die Mietstufe 7 und den A 10er in die Mietstufe 1.
Folgendes Ergebnis käme zu Stande

A 8 - 4.785,06 Euro

A 10 - 4.284,66 Euro

Der Beamte A 8 verdient 500,40 Euro im Monat als der Beamte A 10.

Lieber Herr Saathoff, das kann nicht im Sinne des Berufsbeamtentums sein, schon gar nicht im Sinne des Verfassungsrechts!
Die Konstellation in einer Vergabestelle (Mitarbeiter A 8, Sachbearbeiter A 10) kommt in vielen Behörden des Bundes vor, ich habe in solch einer Vergabestelle gearbeitet und kenne die Stellenkonstellation wie beschrieben.

Mit dem AEV bringt man das ganze Leistungsprinzip ins Wanken.

Sehr gutes Beispiel, dass den alimentativen Mehrbedarf des A8ers aufzeigt. Während der A10er in Wohnstufe 1 vermutlich 500 EUR Miete zahlt, wird der A8er in der Stufe 7 für gleichen Wohnraum 1500 zahlen müssen. Das der Dienstherr für die Differenz 500 zuschießt stellt wohl eine untere zu akzeptierende Grenze dar.

In Hummels Beispiel hat der A10er also nach Mietzahlung seine Besoldungsdifferenz von 400 EUR und einen Mietkostenvorteil von weiteren 500 EUR.

Wenn der A10er nun zu seinem Kollegen zieht bekommt er ja auch 500 EUR AEZ mehr im Monat. Ist bloß ggf. nicht optimal, bei Miete +1000... Aber das sind individuelle Entscheidungen eines jeden Einzelnen.

Es bleibt festzuhalten, es ist ein Anfang, dass der Dienstherr sich an dem alimentativen Mehrbedarf zumindest beteiligt.

In der Gesamtschau müssen wir auch die Sparzwänge angemessen berücksichtigen. Pendler1 hat ja gerade die Baustellen der aktuellen Zeit aufgezeigt. Allesamt wiegen deutlich schwerer und bereiten deutlich mehr Sorgen als eine kleine mögliche Besoldungserhöhung...

Alles was du schreibst ist Müll. Weder ist die Mietstufe ein Indiz für die Miete noch müssen irgendwelche Sparzwänge berücksichtigt werden.