Lieber Herr Saathoff,
hier noch mal präzise anhand von Fakten und Zahlen ein Beispiel.
Wir nehmen wieder den Beamten, verheiratet, 3 Kinder, Erfahrungsstufe 2, der eine ist im mittleren Dienst in einer zentralen Vergabestelle in einer Bundesbehörde beschäftigt als Mitarbeiter ohne Anordnungsbefugnis, er arbeitet in Vergabeangelegenheiten dem Sachbearbeiter A 10 mit gleichen der Konstellation zu. Der A 10 Sachbearbeiter hat die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht und die Anordnungsbefugnis bis 50.000 Euro von seinem Dienstherrn übertragen kommen. das heißt er schließt zu Lasten seiner Behörde Verträge bis 50.000 Euro und hat auch noch die Anordnungsbefugnis bis 50.000 Euro, damit die Rechnungen in der Höhe auch angewiesen können. Weiterhin bezuschlagt er Vergaben gem. § 127 GWB bis 50.000 Euro. Das macht der Beamte A 8 nicht, da er die Kompetenzen gar nicht übertragen bekommen hat.
Gemäß Bundesbesoldungsgesetz haben die Beamten folgendes Brutto:
A 8 - 3.692,06 € Euro
A 10 - 4.156,66 Euro
Nach dem jetzigen Recht verdient der A 10er 464,60 Euro mehr als der A 8, weil andere Laufbahngruppe und der A 10 hat muss recchtlich mehr Verantwortung tragen.
Nach dem neuen Gesetzentwurf stecken wir den A 8er in die Mietstufe 7 und den A 10er in die Mietstufe 1.
Folgendes Ergebnis käme zu Stande
A 8 - 4.785,06 Euro
A 10 - 4.284,66 Euro
Der Beamte A 8 verdient 500,40 Euro im Monat als der Beamte A 10.
Lieber Herr Saathoff, das kann nicht im Sinne des Berufsbeamtentums sein, schon gar nicht im Sinne des Verfassungsrechts!
Die Konstellation in einer Vergabestelle (Mitarbeiter A 8, Sachbearbeiter A 10) kommt in vielen Behörden des Bundes vor, ich habe in solch einer Vergabestelle gearbeitet und kenne die Stellenkonstellation wie beschrieben.
Mit dem AEV bringt man das ganze Leistungsprinzip ins Wanken.