Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4014853 times)

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4665 am: 11.02.2023 14:21 »
Es kann doch nicht sein, dass ein Beamter im mittleren Dienst ohne Anordnungsbefugnis (§ 70 BHO) durch den AEZ mehr verdient als ein Beamter im gehobenen Dienst mit Anordnungsbefugnis (z.B. mit 25.000 €).

Schönes Beispiel, wie der AEZ das Leistungsprinzip aushebelt und ad absurdum führt.

Aber nochmals: Der AEZ-Vorschlag hat einzig und allein die 115% im Visier. Und Swen wird uns vermutlich bei Gelegenheit noch vorrechnen, dass selbst die nicht in allen Konstellationen erreicht werden.

Trotzdem braucht sich aus meiner Sicht niemand zu grämen (oder zu freuen, wie anscheinend auch einige): Der AEZ wird in der vorgeschlagenen Form nicht kommen, bzw. falls doch, keinen längerfristigen Bestand haben.

Quelle: Meine (nichtjuristische) Menschenverstands-Glaskugel, "geeicht" auf Swens Argumentationskette.

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4666 am: 11.02.2023 14:22 »
 @Bastel Steile These, könnte von meinem 4jährigen stammen, dem ist auch immer egal was was kostet.  ;D

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4667 am: 11.02.2023 14:30 »
@Bastel Steile These, könnte von meinem 4jährigen stammen, dem ist auch immer egal was was kostet.  ;D

Damit der Vergleich passt müsste der vierjährige aber auch sehen das viel mehr Geld für Essen, Autos, Urlaub und die finanzielle Unterstützung der drei Geliebten des Papas ausgegeben wird.

Der Kostenpunkt wird für das Bundesverfassungsgericht erst interessant wenn der Dienstherr seine anderen Ausgabenposten auch so kritisch  betrachten würde wie seine Personalausgaben.

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4668 am: 11.02.2023 14:30 »
Lieber Herr Saathoff,

hier noch mal präzise anhand von Fakten und Zahlen ein Beispiel.

Wir nehmen wieder den Beamten, verheiratet, 3 Kinder, Erfahrungsstufe 2, der eine ist im mittleren Dienst in einer zentralen Vergabestelle in einer Bundesbehörde beschäftigt als Mitarbeiter ohne Anordnungsbefugnis, er arbeitet in Vergabeangelegenheiten dem Sachbearbeiter A 10 mit gleichen der Konstellation zu. Der A 10 Sachbearbeiter hat die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht und die Anordnungsbefugnis bis 50.000 Euro von seinem Dienstherrn übertragen kommen. das heißt er schließt zu Lasten seiner Behörde Verträge bis 50.000 Euro und hat auch noch die Anordnungsbefugnis bis 50.000 Euro, damit die Rechnungen in der Höhe auch angewiesen können. Weiterhin bezuschlagt er Vergaben gem. § 127 GWB bis 50.000 Euro. Das macht der Beamte A 8 nicht, da er die Kompetenzen gar nicht übertragen bekommen hat. 
Gemäß Bundesbesoldungsgesetz haben die Beamten folgendes Brutto:

A 8 - 3.692,06 € Euro

A 10 - 4.156,66 Euro

Nach dem jetzigen Recht verdient der A 10er 464,60 Euro mehr als der A 8, weil andere Laufbahngruppe und der  A 10 hat muss recchtlich mehr Verantwortung tragen. 

Nach dem neuen Gesetzentwurf stecken wir den A 8er in die Mietstufe 7 und den A 10er in die Mietstufe 1.
Folgendes Ergebnis käme zu Stande

A 8 - 4.785,06 Euro

A 10 - 4.284,66 Euro

Der Beamte A 8 verdient 500,40 Euro im Monat als der Beamte A 10.

Lieber Herr Saathoff, das kann nicht im Sinne des Berufsbeamtentums sein, schon gar nicht im Sinne des Verfassungsrechts!
Die Konstellation in einer Vergabestelle (Mitarbeiter A 8, Sachbearbeiter A 10) kommt in vielen Behörden des Bundes vor, ich habe in solch einer Vergabestelle gearbeitet und kenne die Stellenkonstellation wie beschrieben.

Mit dem AEV bringt man das ganze Leistungsprinzip ins Wanken.

Sehr gutes Beispiel, dass den alimentativen Mehrbedarf des A8ers aufzeigt. Während der A10er in Wohnstufe 1 vermutlich 500 EUR Miete zahlt, wird der A8er in der Stufe 7 für gleichen Wohnraum 1500 zahlen müssen. Das der Dienstherr für die Differenz 500 zuschießt stellt wohl eine untere zu akzeptierende Grenze dar.

In Hummels Beispiel hat der A10er also nach Mietzahlung seine Besoldungsdifferenz von 400 EUR und einen Mietkostenvorteil von weiteren 500 EUR.

Wenn der A10er nun zu seinem Kollegen zieht bekommt er ja auch 500 EUR AEZ mehr im Monat. Ist bloß ggf. nicht optimal, bei Miete +1000... Aber das sind individuelle Entscheidungen eines jeden Einzelnen.

Es bleibt festzuhalten, es ist ein Anfang, dass der Dienstherr sich an dem alimentativen Mehrbedarf zumindest beteiligt.

In der Gesamtschau müssen wir auch die Sparzwänge angemessen berücksichtigen. Pendler1 hat ja gerade die Baustellen der aktuellen Zeit aufgezeigt. Allesamt wiegen deutlich schwerer und bereiten deutlich mehr Sorgen als eine kleine mögliche Besoldungserhöhung...

Sie haben schon erkannt, dass es hier um die absolute Mindestalimentation geht, wenn wir über den Mindestabstand von 115% sprechen?! Ansonsten empfehle ich Ihnen noch etwas Rechtsprechungslektüre.

Da gibt es keine Sparzwänge, die etwas rechtfertigen können. Der Gesetzgeber könnte ein Abweichen von der amtsangemessenen Besoldung im engeren Sinne rechtfertigen, wenn er darlegt, dass er nicht die Beamten allein zur Haushaltskonsolidierung heranzieht. Da er aber nicht einmal die Mindestalimentation gewährt, erübrigt sich dieses Diskussionsfeld. Wir sind bei der Evidenz und nicht in der Verfassungsmäßigkeit im engeren Sinne.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4669 am: 11.02.2023 14:36 »
@Finanzer

" ... Der Kostenpunkt wird für das Bundesverfassungsgericht erst interessant wenn der Dienstherr seine anderen Ausgabenposten auch so kritisch  betrachten würde wie seine Personalausgaben. ..."

Da kann ich nur zustimmen!

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4670 am: 11.02.2023 14:38 »
Die kumulierten Pensionsansprüche der Boomergeneration und die Kosten des Schuldenberges durch die Umkehr der Zinspolitik nicht zu vergessen.... ;D Pray and Hope, dass die deutsche Wirtschaft die nächsten Jahrzehnte weiter fleißig und wettbewerbsfähig sein kann und für das notwendige Steueraufkommen sorgt, welches diesem Wahnsinn noch Paroli bieten soll.

Und dann noch die Zuschüsse von knapp 80 Milliarden in die Rentenversicherung (übrigens auch aus den Steuergeldern aller Steuerzahler inkl. der Beamten).

Kommen Sie jetzt nicht mit der Geschichte, dass alles besser wäre, wenn die Beamten in die RV einzahlen würden…


Tagelöhner

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4671 am: 11.02.2023 14:57 »
Und dann noch die Zuschüsse von knapp 80 Milliarden in die Rentenversicherung (übrigens auch aus den Steuergeldern aller Steuerzahler inkl. der Beamten).

Kommen Sie jetzt nicht mit der Geschichte, dass alles besser wäre, wenn die Beamten in die RV einzahlen würden…

Der Zuschuss liegt inzwischen eher bei fast 100 Mrd. EUR und wird auch weiter ansteigen obwohl an sämtlichen Stellschrauben zur Tragfähigkeit der GRV gedreht wird.

Da das extra so betont wurde, dass auch Beamte als Steuerzahler die GRV stützen darf ich aber auch anmerken, dass sich privat krankenversicherte Beamte, der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe zur Finanzierung der Migrations-/Flüchtlingskosten entziehen. Sämtliche anerkannte Flüchtlinge fallen nämlich der gesetzlichen Krankenversicherung zur Last, von gesamtgesellschaftlicher Aufgabe keine Spur.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4672 am: 11.02.2023 14:57 »
Leute streitet doch nicht.

Aber es kann abhängig vom Wohnort  doch nicht möglich sein, dass ein A 8er mehr verdient als ein A10er.
Und das der A 10er zum A 8er ziehen ist doch absurd. Wenn man so argumentiert, dann kann man auch auch sagen, dass dem A 8er mit seiner Familie zumutbar sein müsste, von Mietstufe 7 in Mietstufe 3 umzuziehen.

Das Thema ist ja so absurd. Der A 10er wohnt in Brandenburg und zahlt für seine 3 Kinder (5, 3 und 2) über 600 Euro Kitagebühren. Der A 8er der in Berlin wohnt zahlt keine Kitagebühren. 

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4673 am: 11.02.2023 15:08 »
Bin ja mal gespannt, was bei den Tarifverhandlungen TVöD rauskommt.

Falls VERDI da was vernünftiges aushandeln sollte, wird dann der Bund (mit den üblichen 0,x % Abschlägen) das Ergebnis für den Beamtenbereich übernehmen?

PS: Falls VERDI da nichts vernünftiges aushandelt, kann sich die Gewerkschaft auflösen - meine anfechtbare Meinung :)

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4674 am: 11.02.2023 15:32 »
Den Wohnort  können Beamte frei wählen, den Dienstort jedoch nicht. Insofern ist eine Besoldung nach Wohnortprinzip m. E Quatsch.

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4675 am: 11.02.2023 15:37 »
Es kann doch nicht sein, dass ein Beamter im mittleren Dienst ohne Anordnungsbefugnis (§ 70 BHO) durch den AEZ mehr verdient als ein Beamter im gehobenen Dienst mit Anordnungsbefugnis (z.B. mit 25.000 €).

Schönes Beispiel, wie der AEZ das Leistungsprinzip aushebelt und ad absurdum führt.
Es wird bei der zukünftigen Besoldung eine regional Zulage geben müssen, denn ist doch absurd, dass ein Beamter im Amt in Kleckersdorf die gleiche Besoldung hat wie der, der in München knechtet bekommt.

Das ist doch die ständige Aushebelung des Leistungsprinzips.

Zumindest für das 3. Kind ist dies ja schon vom BVerG indirekt so festgelegt worden.

Und es muss nach Dienstort und nicht Wohnort den Zuschlag geben.
Auch wenn es "unfair" erscheint, aber es ist doch logisch, dass das was nicht selbst bestimmt ist, die Messlatte ist.
Edit:
@clarion: Eben!

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4676 am: 11.02.2023 15:38 »
Den Wohnort  können Beamte frei wählen, den Dienstort jedoch nicht. Insofern ist eine Besoldung nach Wohnortprinzip m. E Quatsch.

Das Wohnortprinzip ist aber vom BVerfG indirekt bestätigt. Grundsicherungsempfänger dürfen diesen ebenfalls frei wählen und die Wohnkosten richten sich danach. Der Dienstort verursacht nun mal keine Wohnkosten.

Das Problem ist, es wird alles typisiert und die Mietenstufen sind auch sehr undurchsichtig und oftmals mit alten Daten berechnet.

ChRosFw

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« Antwort #4677 am: 11.02.2023 15:57 »
Und dann noch die Zuschüsse von knapp 80 Milliarden in die Rentenversicherung (übrigens auch aus den Steuergeldern aller Steuerzahler inkl. der Beamten).

Kommen Sie jetzt nicht mit der Geschichte, dass alles besser wäre, wenn die Beamten in die RV einzahlen würden…

Der Zuschuss liegt inzwischen eher bei fast 100 Mrd. EUR und wird auch weiter ansteigen obwohl an sämtlichen Stellschrauben zur Tragfähigkeit der GRV gedreht wird.

Da das extra so betont wurde, dass auch Beamte als Steuerzahler die GRV stützen darf ich aber auch anmerken, dass sich privat krankenversicherte Beamte, der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe zur Finanzierung der Migrations-/Flüchtlingskosten entziehen. Sämtliche anerkannte Flüchtlinge fallen nämlich der gesetzlichen Krankenversicherung zur Last, von gesamtgesellschaftlicher Aufgabe keine Spur.

Die Pensionslast wäre eine „geringere“, wenn die vorgesehenen Rückstellungen, für die sich übrigens seit Jahrzehnten in geringeren Bezügen widerspiegeln, gebildet worden wären.

Das die GKV besser dastehen würde, wenn die Beamten sich beteiligen würden, stellen Sie jetzt einfach mal so in den Raum. Hier übrigens ebenfalls ein Zuschuss von 30 Milliarden durch den Steuerzahler. Die Auswirkungen auf das System durch Wegfall der Privatpatienten mal dahingestellt.

Ich wäre übrigens gerne in der GKV. Die PKV ist nach Wegfall der Beihilfe eine der wesentlichen Aspekte, die einen vom Wechsel in die Privatwirtschaft abhalten kann.

Tagelöhner

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4678 am: 11.02.2023 16:17 »
...Das die GKV besser dastehen würde, wenn die Beamten sich beteiligen würden, stellen Sie jetzt einfach mal so in den Raum...

Verständiges Lesen ist nicht so deins oder? Ich stelle in den Raum, dass die entstehenden Gesundheitskosten aller anerkannten Flüchtlinge, der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeladen werden und damit deren beitragszahlender Solidargemeinschaft, der sich Beamte als PKV-Mitglied entziehen. Dass der Grundsicherungssatz zur GKV nicht kostendeckend ist, dürfte selbstverständlich sein. In diesem Punkt werden damit teilweise Flüchtlingskosten und auch Sozialhilfekosten einseitig abgeladen. Wie findest Du es eigentlich, dass ein Rentner seine mit Beitragszahlungen erworbenen Rentenansprüche versteuern muss, und damit die Pension von Beamten mitfinanziert?

ChRosFw

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« Antwort #4679 am: 11.02.2023 17:40 »
Der Punkt in welchem ich mich unverständig zeige ist der, dass ich ab und zu auf Beiträge eingehe, die mit der eigentlich rechtlichen Debatte hier nichts zu tun haben. Ich gelobe Besserung.

Wenn Sie mir darlegen, unter welchem der Prüfungsparameter des BVerfG Sie den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt einordnen wollen um daraus Schlüsse für die rechtliche Beurteilung zu ziehen, können wir gerne weiterdiskutieren.

Zum Punkt Beteiligung der Beamten ist mir bisher im Rahmen der Prüfung des BVerfG nur der Punkt bekannt, dass eine Kürzung der amtsangemessenen Alimentation der Beamten aus haushälterischen Gründen nur zulässig ist, wenn der Gesetzgeber dabei auch alle anderen Ausgaben mit in den Blick nimmt und eine entsprechende Abwägung vornimmt.