So....zurück zum Thema,
welche Möglichkeit haben wir denn, sofern der Enwurf wie er derzeit steht, oder abgeändert aber dennoch verfassungswiedrig durchgeht?
Hatten wir die Frage schon geklärt, ob eine Individualverfassungsbeschwerde direkt möglich ist?
Der Entwurf wird je dann nicht nur ein Bundesgesetz, sondern ändert auch unzählige Bundesgesetze.
Insoweit greift doch die Ausnahme nach § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG (In diesem Fall durch den Akt der Legislative)
Sieht das jemand anders?
Was wäre denn, wenn sich hier aus dem Forum ein Jurist mit den nötigen Examen, ich hoffe unter den Komentatoren befindet sich einer, als Anwalt zur "Verfügung" stellen würde und jeder von uns, also jene, die gegen den Beschluss dieses Gesetzes, sofern es in seiner jetzigen Form oder anderweitig verfassungswiedrig "auf den Markt" kommmen soll, eine Individualverfassungsbeschwerde einreicht.
Laut WDdBt kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Gesetze als Akte der Legislative richten. Dafür muss der Beschwerdeführer, neben der Erfüllung weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen von der angegriffenen Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen sein (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
Das heißt also, vor inkrafttreten des Gesetztes kann ausschließlich die abstrakte Nomenkontrolle, welche wir nicht im Stande auszulösen sind, abhilfe schaffen.
Somit müssten wir auf das inkrafttreten warten oder dem BVerfG nach Verkündung des Gesetzes darlegen, dass die künftigen Rechtswirkungen bereits gegenwärtig klar abzusehen ist.
Meint Ihr nicht, dass das eine Wikung hat, wenn wegen einem bevorstehenden Gesetz plötzlich mehr Verfassungsbeschwerden eingehen? Ich meine wie viele Verfassungsbeschwerden werden die zu dem Thema auf dem Tisch haben?
MEINUNGEN?