@BWBoy
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Der Vergleich liegt zwischen Bürgergeld 4K Familie und Beamten4k-Familie und erst durch die Regelungslage, dass die ersten zwei Kinder im wesentlichen aus dem Grundgehalt finanzierbar sein müssen kommt der vergleich mit dem Kinderlosen hinzu.
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Dass ein kinderloser mehr von seinem Netto für sich hat ist völlig normal und auch nicht vermittelbar, dass der Staat auch dafür aufkommt. Das muss er nach dem Beamtenrecht erst ab dem dritten Kind.
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Bei Ihnen bleibt es leider dabei, dass Sie von einem falschen Grundgedanken ausgehen.
Nur weil die derzeitige Besoldung (möglicherweise) derzeit so bemessen ist, dass eine vierköpfige Familie davon leben könnte, heißt das nicht, dass dies zwingend ein Anspruch aus dem Alimentationsprinzip oder dem (Bundes- oder Landes-) Beamtengesetz begründet.
Um dies zu untermauern, habe ich auf einen der vorherigen Seiten ein Auszug aus der Urteilsbegründung des BVerfG beigefügt.
Ich zitiere mich daher hier einmal selber.
... Auszug aus dem BVerfG-Urteil...
"Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf. Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum . Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen."
"Das Alimentationsprinzip verlangt – parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs- , durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren."
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Das eine ist die prinzipielle Freiheit, Huibuu, über die der Gesetzgeber verfügt - das andere ist aber die verfassungsrechtliche Möglichkeit, die Freiheit sachgerecht zu nutzen. Und dazu habe ich hier schon recht viel geschrieben - was ich bislang nicht gelesen habe (auch nicht in den entsprechenden Gesetzgebungsverfahren des letzten Jahrs), ist eine entsprechend sachgerechte Begründung. Es reicht nicht aus, nur den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers zu nennen. Es geht darum, sachgerechte Entscheidungen zu vollziehen - und die sehe ich weiterhin weder hinsichtlich der Aufgabe des Alleinverdienermodells noch hinsichtlich der exorbitant steigenden familienbezogenen Besoldungskomponenten. Was sich sachlich nicht begründen lässt, also nicht hinlänglich zu konkretisieren ist, kann verfassungsrechtlich allerspätestens seit der Entscheidung 2 BvF 2/18 vom 24.01.2023 nicht mehr vollzogen werden.
Wie schon mehrfach hervorgehoben, kann eine Diskussion wie die hier gerade wieder laufende politisch und/oder moralisch von Interesse sein - allerdings hat sie auch jetzt wieder weitgehend nichts mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu tun, die bspw. eine Betrachtung des Medians, wie ihn WasDennNun wiederkehrend hervorhebt, nicht kennt und auch zu keiner Vermutung Anlass gäbe, dass sich das in nächster Zeit ändern würde. Wie schon mehrfach hervorgehoben, empfinde ich es als sachlich nicht weiterführen, die eigenen Vorstellungen ohne präzisen Bezug auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung als jene Folge darzustellen. Denn das verwirrt nur diejenigen unter uns, die eben nicht von Anfang an lesen und denen man auch kaum zumuten könnte, all das nun erst zu lesen. Denn für neue Leserinnen und Leser bleibt eben nicht erkennbar, dass bspw. WasDennNun weitgehend nur aus dem hohlen Bauch heraus argumentiert.
Ergo: Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht jedem offen - wer auf deren Grundlage argumentiert, sollte sie dann auch konkret anwenden. Ansonsten verbleibt die Darlegung nur auf der Höhe von Behauptungen, was solange argumentativ schlüssig bleibt, wie der Behauptungscharakter erkennbar bleibt, denke ich.
Wenn Du schreibst: "Und diese Fakten wiederhole ich solange mir keine stichhaltige Argumente geliefert werden, dass diese vom BVerG als Blödsinn angesehen wird", WasDennNun, dann machst Du Dir das recht einfach. Es wäre nun erst einmal an Dir, nicht anderen die Arbeit zu machen, Dich zu widerlegen, sondern es wäre Deine Aufgabe, Deine Darlegung anhand der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu erhärten - oder eben regelmäßig zu schreiben. "Ich finde, dass..." und nicht "Es ist so ...".