Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1958509 times)

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #480 am: 01.07.2021 13:41 »
Die Hamburger Beamten haben sich damals auch auf die Zusicherung verlassen, sie müssten keinen Widerspruch einlegen.....

Kontext?
Wurden die (fehlenden) Widersprüche aus den Vorjahren dann entgegen der Zusicherung nicht als gestellt betrachtet?

https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Hamburg-Streit-um-Weihnachtsgeld-fuer-Beamte-,weihnachtsgeld156.html

Die Kurzversion zu dem Thema.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #481 am: 11.08.2021 07:32 »
https://www.behoerden-spiegel.de/die-zeitung/

Insbesondere auf Seite 3 und 4 der aktuellen Ausgabe August 2021 stehen ein paar interessante Dinge über das Thema amtsangemessene Alimentation.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #482 am: 11.08.2021 08:52 »
Die Zeitschrift ist insgesamt mit einer gesunden Vorsicht zu betrachten, da sie offensichtlich ihre eigene Art des Lobbyismus betreibt, vgl. beispielsweise https://www.tagesspiegel.de/themen/agenda/sponsoring-und-die-bundesregierung-eine-aufgedraengte-bereicherung/12999714.html Hiervon findet sich in dem Artikel und dem Interview dieses Mal offensichtlich eher wenig. Zur Abteilung D im BMI ist der folgende aktuelle Artikel interessant (der Autor ist dort als Referent tätig): Kai Zähle, 100 Jahre und mehr - Der Öffentliche Dienst der Zukunft, DÖV 2021, S. 380 ff. Das, was Hollah in dem Interview am Ende sagt, haben auch mehrere Bundestagsabgeordnete hervorgehoben - ob es dann am Ende tatsächlich so kommen wird, wird sich in der neuen Legislaturperiode erst noch zeigen müssen. Das im Artikel angesprochene Kurzgutachten Ulrich Battis' findet sich hier https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/thueringen-spart-zu-lasten-seiner-bediensteten-1/ Es ist davon auszugehen, dass vom tbb in Zukunft noch mehr zu hören sein wird, der stark mit Parlament und Land um die zukünftige Alimentation im Freistaat ringt.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #483 am: 08.11.2021 12:50 »
Hatte noch jemand ein Muster für einen Widerspruch im Bereich Bund, dass sich ggfs. auch bereits auf die aktuelleren Urteile bezieht?

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #484 am: 08.11.2021 15:52 »
Ich habe heute folgenden Einspruch per Einschreiben abgeschickt:

===
Sehr geehrte Damen und Herren,

Beamtinnen und Beamte haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in grundlegenden und umfassenden Entscheidungen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung – Az.: 2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese Vorgaben hat es in seiner Entscheidung vom 04. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18) zur Besoldung von Richterinnen und Richter im Land Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter festgelegt.

Dabei wurde insbesondere das Abstandsgebot zum allgemeinen Grundsicherungsniveau als ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums hervorgehoben.

Zudem hat es erkannt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, dieser Verstoß das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist.

Mit seinen Entscheidungen zur A-Besoldung verschiedener Bundesländer (2 BvL 5/13 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht am 17.11.2015 die Prüfparameter weiter konkretisiert und um ein Abstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum ergänzt, ohne hier zunächst noch eine operationalisierte Berechnungsmethode zur Bestimmung jenes Minimums vorzulegen. Diese Methodik hat es mit seinem Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvL 4/18) nun rechtskräftig konkretisiert.

Mit Beschluss vom 23.05.2017 (2 BvR 883/14 u.a.) hat es dem Abstandsgebot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang zugewiesen, um in seinem Urteil vom 16.10.2018 (2 BvL 2/17) noch einmal besonders hervorzuheben, dass Beamte nicht stärker als andere Berufsgruppen zur Haushaltskonsolidierung herangezogen werden dürfen; zugleich hat es den Blick dabei und noch einmal besonders auf die nötigen prozeduralen Anforderungen sowie die Gesamtwirkung, die in der jeweiligen Gesetzesbegründung besonders zu beachten ist, gelenkt.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber des Bundes im Jahr 2021 ebenso wenig wie in den vergangenen Jahren nachgekommen.
Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, so dass ich gegen diese 

Widerspruch 

einlege und beantrage, 

mir eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.

Aus verfahrensökonomischen Gründen bitte ich darüber hinaus darum, bis zur endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung meinen Antrag ruhen zu lassen sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen
===

Alaine

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #485 am: 12.11.2021 20:24 »
Hallo,

mein Abteilungsleiter hat mir heute auf dem Flurfunk erzählt, dass es beim Bund einen Vorschlag geben soll, dass man die jeweiligen Regelungen des Landes in dem der Beamte wohnt für den Familienzuschlag des Bundes heranziehen könnte. Dies kam wohl bei vielen Beteiligten gut an. Leider habe ich dazu nicht schriftliches gesehen. Ich halte eigentlich viel von ihm, ich denke das dies stimmt.

LG


xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #486 am: 12.11.2021 20:26 »
Wer wären die Beteiligten gewesen und inwiefern könnte das gut ankommen? Nur gut, dass der Widerspruch schon raus und eine Rechtschutz vorhanden ist.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #487 am: 13.11.2021 08:50 »
Hallo,

mein Abteilungsleiter hat mir heute auf dem Flurfunk erzählt, dass es beim Bund einen Vorschlag geben soll, dass man die jeweiligen Regelungen des Landes in dem der Beamte wohnt für den Familienzuschlag des Bundes heranziehen könnte. Dies kam wohl bei vielen Beteiligten gut an. Leider habe ich dazu nicht schriftliches gesehen. Ich halte eigentlich viel von ihm, ich denke das dies stimmt.

LG

Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.
Bund ist Bundesbesoldung, Land bleibt Land.

Wenn dann müsste wieder eine einheitliche Besoldung, welche sowohl für Bund und Land gilt, eingeführt werden.

Steigflug

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #488 am: 13.11.2021 11:20 »
Muss man denn jetzt eigentlich noch einen Widerspruch rausschicken? Es gab doch ein Rundschreiben des BMI vom 14.06.2021 in der es hieß, dass keine Widersprüche mehr nötig sind.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #489 am: 13.11.2021 13:29 »
Wenn man jetzt schon weiß, dass man mit dem Reparaturversuch durch die Politik zufrieden sein wird, braucht man keinen Widerspruch erheben. Wenn mann sich die Möglichkeit weiterer Rechtsmittel bewahren möchte, sollte trotz des Rundschreibens Widerspruch eingelegt werden.

Ich für meinen Teil lasse mich nicht von so einem Rundschreiben in Sicherheit wiegen, denn die Absicht dabei dürfte eher das verschaukeln sein.

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #490 am: 13.11.2021 16:16 »
Hallo,

mein Abteilungsleiter hat mir heute auf dem Flurfunk erzählt, dass es beim Bund einen Vorschlag geben soll, dass man die jeweiligen Regelungen des Landes in dem der Beamte wohnt für den Familienzuschlag des Bundes heranziehen könnte. Dies kam wohl bei vielen Beteiligten gut an. Leider habe ich dazu nicht schriftliches gesehen. Ich halte eigentlich viel von ihm, ich denke das dies stimmt.

LG

...absoluter Quatsch weil rechtlich unmöglich...
Gruß aus "Tief im Westen"

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #491 am: 13.11.2021 20:21 »
Heute kam die Antwort des BVA, der Widerspruch wird mit Bezug zum Rundschreiben des BMI vom 14.6.21 ruhend gestellt.
Weiterhin steht in dem Schrieb, dass der Bund auf das Erfordernis der haushaltsnahan Geltendmachung sowie auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Wörtlich auch "Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich". Ob man trotzdem weitere Widersprüche einreicht, hängt davon ab inwieweit noch Vertrauen bzgl der Besoldung da ist und ob neue Rechtsgrundlagen dazukommen.

// edit: Typos

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #492 am: 14.11.2021 09:29 »
Der steht doch weiter oben. Vielen Dank dafür!

Nichtsdestotrotz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #493 am: 14.11.2021 09:33 »
Hast recht, beim ganzen hin und her Switchen zwischen Beiträgen der Foren kann man schonmal durcheinander kommen und das ein oder andere im Nachhinein übersehen

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #494 am: 14.11.2021 10:51 »
Es stellt sich die Frage, ob man dann auch ohne Widerspruch klagen kann, wenn einem nicht gefällt, was der Bund mit den Urteilen macht. Meiner Meinung nach, kann man es ohne Widerspruch nicht oder nur schwerer. Besonders bei höheren Ämtern, die leer ausgehen werden, aber einen geringeren Abstand zu niedrigeren Ämtern zu tolerieren haben, wird es hier aus meiner Sicht ein Problem geben.