Um wie viel Prozent muss die Jahresbruttobesoldung des von dir berechneten A 3/1 angehoben werden,
damit die von dir berechnete Mindestalimentation ausgezahlt wird?
Du solltest vielleicht einfach mal lesen, was ich schreibe. Die Mindestalimentation weist für sich alleine keinen Zusammenhang mit einer amtsangemessenen Alimentation auf. Darüber hinaus verfügt - auch das habe ich vielfach anhand der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gezeigt (Du müsste es nur mal lesen und zu verstehen versuchen) - der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungsspielraum, wie er die ihn treffende Gestaltungsdirektive erfüllt. Am besten liest Du einfach noch einmal gründlich nach, was ich dazu in der Vergangenheit auch an Deine Adresse geschrieben habe. Sei versichert, dass das helfen wird.
@ pedius
Das Bundesverfassungsgericht geht weiterhin davon aus, dass die Alimentation als Ganze hinreichend sein muss, um den Bedarf einer bis zu vierköpfigen Beamtenfamilie amtsangemessen zu decken (vgl. insbesondere die Rn. 47 der aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18). Entsprechend darf der Gesetzgeber als Folge seines weiten Entscheidungsspielraum auch die familienbezogenen Besoldungsbestandteile als Folge einer Teilzeittäigkeit deutlich verringern, solange das im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitsgerecht erfolgt und weiterhin der amtsangemessene Gehalt der gewährten Alimentation gewahrt bleibt.
Da die Gesetzgeber in den letzten zwei Jahren in fast allen Rechtskreisen dazu übergegangen sind, aus ausschließlich kostensparenden Gründen verfassungswidrig hohe familienbezogene Besoldungskomponenten einzuführen, ist davon auszugehen, dass auch hier bei deren deutlichen Kürzung als Folge einer Teilzeittätigkeit der amtsangemessene Gehalt der gewährten Alimentation nicht mehr gegeben ist. Der sachwidrige Gehalt, der sich daraus ergibt, dass die hinlänglichen Direktiven des Bundesverfassungsgerichts wissentlich und willentlich gezielt missachtet werden, führt dann ebenso für teilzeitbeschäftigte Beamte - insbesondere als Folge eines zunehmenden Teilzeitfaktors - offensichtlich direkt in die Gewährleistung einer nur verfassungswidrigen Unteralimentation.
Um das zu verhindern, hat das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung insbesondere die Berliner Grundgehaltssätze geprüft und sie als verfassungswidrig zurückgewiesen, vgl. den Tenor der aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18. Nicht umsonst hat es an keiner Stelle anklingen lassen, dass die Grundgehaltssätze der R-Besoldungsordnung in Berlin zwischen 2009 und 2015 nicht verfassungswidrig zu gering gewesen wären, vgl. darüber hinaus die Rn. 18, 99, 160, 176, die zusammengenommen wie folgt lauten:
"Die Prüfung, ob die Grundgehaltssätze den allgemeinen Anforderungen des Alimentationsprinzips genügen, muss aber notwendig auf das Gesamtjahr erstreckt werden, und zwar auch dann, wenn die Kläger des Ausgangsverfahrens durch später im Jahr erfolgende Besoldungserhöhungen oder -verminderungen selbst nicht betroffen sind. [Rn. 18] [...] Bei der Festlegung der Grundgehaltssätze wurde die Sicherung der Attraktivität des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von Richtern und Staatsanwälten geforderte Ausbildung, ihre Verantwortung und ihre Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. [Rn. 99] [...] Die Gesamtbetrachtung der Parameter auf der ersten Prüfungsstufe begründet somit die Vermutung, dass im Land Berlin die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben (vgl. Rn. 148 ff.). Die Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrechtlicher Determinanten bestätigt diese Vermutung (vgl. Rn. 154 ff.). [Rn. 160] In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Bemessung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in Berlin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr amtsangemessen war. [Rn. 176]"
Das Zitat erfolgt auch mit den besten Grüßen an die ggf. Mitlesenden im BMI. Das Bundesverfassungsgericht wird euch entsprechend betrachten, wenn ihr weiterhin den verfassungswidrigen Entwurf verfolgt. Es wird dabei sachlich keine Milde walten lassen, wenn auch ihr wissentlich und willentlich meint, die Verfassung brechen zu dürfen, indem ihr die Entscheidungsbegründungen der letzten Jahre trotz ihrer sachgerechten Reproduktion im Vorfeld der eigentlichen Gesetzesbegründung dann in ihr über weite Strecken ausblendet.
Der langen Rede kurzer Sinn: Sofern eine sachgerechte Grundbesoldung gewährleistet ist, wäre eine dem Teilzeitfaktor entsprechende Kürzung familienbezogener Besoldungskomponenten offensichtlich verfassungsrechtlich kein Problem.