Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2058116 times)

NvB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4830 am: 16.02.2023 15:48 »
Dass durchschnittliche Anwälte signifikant mehr verdienen als R1-Richter, hatten wir bereits. Aber z.B. auch im Fall der klagenden Bremer Lehrerin gilt: "Das durchschnittliche Gehalt sämtlicher Arbeitnehmer der Leistungsgruppe 1 und 2 mit Universitätsabschluss und einer Beschäftigungszeit im Unternehmen von mehr als 21 Jahren hat 5432 Euro betragen. Es hat die A 13-Besoldung (Endstufe) somit um 27 % überstiegen." (siehe Seite 25 im verlinkten Dokument.

Leider ist der Faktor "lange Betriebszugehörigkeit" zur heutigen Zeit, der absolute Gehaltssprungkiller. In meinem Bekanntenkreis wechselt man spätestens nach 5 Jahren den Arbeitgeber, um einen massiven Gehaltsvorstoß zu bekommen. Im Durschnitt wechselt meine Bubble nach 3 Jahren den Arbeitgeber mit >30% mehr an Gehalt.

Gut, die Bubble besteht aus wirklich qualifizierten Leuten, sodass es bestimmt nicht repräsentativ ist und viele haben ihren Master.

Aber um das Gehalt, was die bekommen, bei oftmals keiner Personalverantwortung, müsste man mit min. der B-Besoldung wedeln.

Ich bin der einzige im Freundeskreis mit 20 Jahren Festzinsbindung, um halbwegs Schuldfrei leben zu können.

Aus meinem Bekanntenkreis haben die meisten nach 10 Jahren  Zinsbindung tatsächlich abbezahlt. Und da sind Häuser im oberen 6-stelligen Bereich.

Und von den Benefits, wie Kitagebühren werden übernommen (da lache ich immer bei über 100k Bruttogehalt von denen), Dienstwagen, 100% HO, 4 Tage Woche rede ich noch nichtmal, die ich als Beamter nicht bekomme...

Wenn nicht wirklich signifikant was am Gehalt gemacht wird. Ist spätestens nachdem die Boomer alle in Rente sind, Schluss mit lustig.

Die freie Wirtschaft wird am Ende mehr Kohle für ihr Personal locker machen, sodass niemand mit Abitur und Hochschulabschluss in Erwägung zieht, sein Dasein als Beamter zu verweilen.

Pension ist heute kein Argument mehr, wer eine hohe Sparrate in einen ETF reinbuttert, wird bei langen Anlagehorizonte über die Pension nur lachen.




WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4831 am: 16.02.2023 16:59 »
Also lange Rede kurzer Sinn, bitte jetzt mal sachlich und konkret:

Sind deine Zahlen Falsch? ja/nein oder sind sie als Berechnungsgrundlage nicht geeignet?
Ist die Berechnung, dass basierend auf diesen deinen Zahlen, das Bruttoeinkommen der Familie um 55% steigen müsste falsch?
Wo liegt mein Berechnungsfehler?

Nun gut, hier ist Deine Berechnung, s. die Nr. 4414:

"Ausgehend von deiner schönen Darstellung müsste also ~51500€ Brutto gezahlt werden um auf die zwingend notwendigen 44T€ Netto zu kommen.
https://rechner24.info/lohnsteuer/rechner?jahr=2021&STKL=3&F=&RE4=51500&LZZ=1&ZKF=2&KG=2&PVZ=0&LAND=bw&KIRCHE=0&LZZFREIB=&LZZFREIB_LZZ=2&LZZHINZU=&LZZHINZU_LZZ=2&RENTE=0&PKV=1&PKPV=633%2C67&progwerte=&progwerte=&oed=1&TEXT=Beamte+Bund+2021+%7C+Besoldungsgruppe+A2%2C+Stufe+8%2C+Tabelle+01.04.2021+-+31.03.2022&ck=30499.56&tmp=26135.56&url=%2Fc%2Ft%2Frechner%2Fbeamte%2Fbund%2Fa%3Fid%3Dbeamte-bund-2021%26g%3DA_2%26s%3D8%26f%3D%26z%3D%26zv%3D%26r%3D%26awz%3D%26zulage%3D%26kk%3D%26kkz%3D%26zkf%3D%26stkl%3D

Also 4292€ monatlich Brutto.
Unabhängig davon, dass Du zunächst einmal den Besoldungsrechner mit sachlich falschen Daten gefüttert hast, da Du bei der Einkommensteuerberechnung nicht den BEG-Anteil miteinbezogen hast, der 2021 510,70 € betrug, sondern die tatsächlichen PKV-Kosten in Höhe von 633,77 €, sodass Du von einem zu geringen steuerlichen Abzug in Höhe von 5.288,- € ausgehst, der sachlich korrekt 5.684,- € beträgt (vgl. https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2021/resultbl2021.xhtml?acckey=true), dass Du also weiterhin nicht die Rechtslage beachtest und auf dieser Grundlage zu rein zufälligen Ergebnissen gelangst, was mit Mathematik zunächst einmal nichts zu tun hat
Danke für deine Darstellung:
Also ist somit die Korrektur, dass das notwendige Jahresbrutto rund 400€ höher sein muss, als es der Rechner
berechnet hat? Es also eine noch höhere Erhöhung der Bruttobesoldung notwendig ist.

Wenn es also nicht einer Bruttoeinkommen ~51900€ bedarf, um auf die von dir errechnete Mindestalimentation von 43.827,97 € Netto zu kommen, wieviel Brutto ist es denn dann?

Und wieso entspricht es nicht der Rechtslage, wenn ich mich auf der von dir errechnete Mindestalimentation beziehe und ausrechne, welche Brutto dafür notwendig wäre?

Ich habe mich da voll auf deine Expertise verlassen.
heißt das jetzt, diese diese  43.827,97 € Netto eine dahingewürfelte Zahl ist?
Doch wohl eher nicht.

Also wäre nett wenn du mir da auf die Sprünge hilfst, hier nochmal die Zahlen, die ich von dir genutzt habe
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg275694.html#msg275694:

2021 hatte der besagte Beamte ein Brutto von 33.149,37 € was einer  Jahresnettoalimenation von 29.683,33€ entspricht.
2021 ist laut deiner Berechnung die Mindestalimentation für diesen Beamten 43.827,97 € Netto

Also um den Gap von 14.144,64 € zu schließen und von 29.683,33 € zu 43.827,97 € zu kommen, müsste das bestehende Netto um wieviel Prozent angehoben werden?
14.144,64 € /  29.683,33 € = 47,65%


Welches Brutto ist notwendig, damit der Beamte dieses Netto erhält?
Der Rechner vom Forum spuckt ~51.500€ aus.
Du korrigierst und weist darauf hin, dass der Rechner fehlerhaft ist und das der steuerliche Abzug um 400€ zu niedrig ist. Also dann dürften es 51.900€ sein.
Oder welcher Wert muss da stehen?
Bleibt die Frage, die ich deiner Meinung nach ja fehlerhaft aus deinen Zahlen ermittelt habe, die ich aber durchaus interessant fände:

Um wie viel Prozent muss die Jahresbruttobesoldung des von dir berechneten A 3/1 angehoben werden,
 damit die von dir berechnete Mindestalimentation ausgezahlt wird?


pedius87

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4832 am: 16.02.2023 17:06 »
Ich hätte da mal eine Frage:
Angenommen der Dienstherr regelt die Theamtik dadurch, dass er die Familienzuschläge erhöht. Darf er diese dann bei Teilzeit überhaupt kürzen? Denn diese dienen ja dann dafür, den Kindern der Beamten (nicht diesen selbst) eine angemessene Fürsorge zukommen zu lassen.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4833 am: 16.02.2023 17:15 »
Swen hat doch selber für mehrere Bundesländer ca. 20-30% Fehlbeträge bei der Mindestalimentation ausgerechnet, die waren meines Wissens auf die Nettojahresalimentation bezogen. Mit Steuern sind das dann eben paar Prozente mehr.

Hier jedoch der monatliche Fehlbetrag genannt.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117225.msg255602.html#msg255602

Wasdennnun soll sich den DÖV-Beitrag aus dem Heft 5/2022 kaufen und dann wird der Taschenrechner rausgeholt und ausgerechnet wie viel % man Brutto erhöhen muss.  Ganz einfach.  :D

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4834 am: 16.02.2023 17:29 »
In meinem Bekanntenkreis wechselt man spätestens nach 5 Jahren den Arbeitgeber, um einen massiven Gehaltsvorstoß zu bekommen. Im Durschnitt wechselt meine Bubble nach 3 Jahren den Arbeitgeber mit >30% mehr an Gehalt.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eben keine Wohltat sondern Folge sozialer Verwerfungen, die zwar jeder sieht und jeder versteht, aber die dann irgendwie doch wieder als Gesetzmäßigkeit unserer marktliberalen Welt akzeptiert werden.

Die Arbeitswelt bezahlt nach Knappheit. Und Knappheit hat nichts mit Leistung oder Gerechtigkeit zu tun.

Eine gespaltene Gesellschaft mit leistungsschwachem öffentlichen Dienst kann kein Problem mehr lösen. Wir sind einfach am Arsch.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4835 am: 16.02.2023 18:26 »

Um wie viel Prozent muss die Jahresbruttobesoldung des von dir berechneten A 3/1 angehoben werden,
 damit die von dir berechnete Mindestalimentation ausgezahlt wird?


Du solltest vielleicht einfach mal lesen, was ich schreibe. Die Mindestalimentation weist für sich alleine keinen Zusammenhang mit einer amtsangemessenen Alimentation auf. Darüber hinaus verfügt - auch das habe ich vielfach anhand der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gezeigt (Du müsste es nur mal lesen und zu verstehen versuchen) - der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungsspielraum, wie er die ihn treffende Gestaltungsdirektive erfüllt. Am besten liest Du einfach noch einmal gründlich nach, was ich dazu in der Vergangenheit auch an Deine Adresse geschrieben habe. Sei versichert, dass das helfen wird.

@ pedius

Das Bundesverfassungsgericht geht weiterhin davon aus, dass die Alimentation als Ganze hinreichend sein muss, um den Bedarf einer bis zu vierköpfigen Beamtenfamilie amtsangemessen zu decken (vgl. insbesondere die Rn. 47 der aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18). Entsprechend darf der Gesetzgeber als Folge seines weiten Entscheidungsspielraum auch die familienbezogenen Besoldungsbestandteile als Folge einer Teilzeittäigkeit deutlich verringern, solange das im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitsgerecht erfolgt und weiterhin der amtsangemessene Gehalt der gewährten Alimentation gewahrt bleibt.

Da die Gesetzgeber in den letzten zwei Jahren in fast allen Rechtskreisen dazu übergegangen sind, aus ausschließlich kostensparenden Gründen verfassungswidrig hohe familienbezogene Besoldungskomponenten einzuführen, ist davon auszugehen, dass auch hier bei deren deutlichen Kürzung als Folge einer Teilzeittätigkeit der amtsangemessene Gehalt der gewährten Alimentation nicht mehr gegeben ist. Der sachwidrige Gehalt, der sich daraus ergibt, dass die hinlänglichen Direktiven des Bundesverfassungsgerichts wissentlich und willentlich gezielt missachtet werden, führt dann ebenso für teilzeitbeschäftigte Beamte - insbesondere als Folge eines zunehmenden Teilzeitfaktors - offensichtlich direkt in die Gewährleistung einer nur verfassungswidrigen Unteralimentation.

Um das zu verhindern, hat das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung insbesondere die Berliner Grundgehaltssätze geprüft und sie als verfassungswidrig zurückgewiesen, vgl. den Tenor der aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18. Nicht umsonst hat es an keiner Stelle anklingen lassen, dass die Grundgehaltssätze der R-Besoldungsordnung in Berlin zwischen 2009 und 2015 nicht verfassungswidrig zu gering gewesen wären, vgl. darüber hinaus die Rn. 18, 99, 160, 176, die zusammengenommen wie folgt lauten:

"Die Prüfung, ob die Grundgehaltssätze den allgemeinen Anforderungen des Alimentationsprinzips genügen, muss aber notwendig auf das Gesamtjahr erstreckt werden, und zwar auch dann, wenn die Kläger des Ausgangsverfahrens durch später im Jahr erfolgende Besoldungserhöhungen oder -verminderungen selbst nicht betroffen sind. [Rn. 18] [...] Bei der Festlegung der Grundgehaltssätze wurde die Sicherung der Attraktivität des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von Richtern und Staatsanwälten geforderte Ausbildung, ihre Verantwortung und ihre Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. [Rn. 99] [...] Die Gesamtbetrachtung der Parameter auf der ersten Prüfungsstufe begründet somit die Vermutung, dass im Land Berlin die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben (vgl. Rn. 148 ff.). Die Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrechtlicher Determinanten bestätigt diese Vermutung (vgl. Rn. 154 ff.). [Rn. 160] In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Bemessung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in Berlin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr amtsangemessen war. [Rn. 176]"

Das Zitat erfolgt auch mit den besten Grüßen an die ggf. Mitlesenden im BMI. Das Bundesverfassungsgericht wird euch entsprechend betrachten, wenn ihr weiterhin den verfassungswidrigen Entwurf verfolgt. Es wird dabei sachlich keine Milde walten lassen, wenn auch ihr wissentlich und willentlich meint, die Verfassung brechen zu dürfen, indem ihr die Entscheidungsbegründungen der letzten Jahre trotz ihrer sachgerechten Reproduktion im Vorfeld der eigentlichen Gesetzesbegründung dann in ihr über weite Strecken ausblendet.

Der langen Rede kurzer Sinn: Sofern eine sachgerechte Grundbesoldung gewährleistet ist, wäre eine dem Teilzeitfaktor entsprechende Kürzung familienbezogener Besoldungskomponenten offensichtlich verfassungsrechtlich kein Problem.

Tagelöhner

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4836 am: 16.02.2023 18:37 »
Wie wäre es denn mal zur Abwechslung damit, anstatt ganze Romane über "amtsangemessene Alimentation", "Karnickelprämien" und "unfaire Dienstherren" zu schreiben, ehrliche wertschöpfende Arbeit in der Industrie zu leisten und dafür einen zwischen zwei Vertragspartnern auf Augenhöhe vereinbarten Lohn zu beziehen?

Um es im Kimonbo-Stil abzuschließen: "HAHAHAHA, Streikverbot für Beamte? Ein Beamter streikt doch jeden Tag 8 Stunden auf seinem Bürostuhl"  ;D

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4837 am: 16.02.2023 19:23 »
Wie wäre es denn mal zur Abwechslung damit, anstatt ganze Romane über "amtsangemessene Alimentation", "Karnickelprämien" und "unfaire Dienstherren" zu schreiben, ehrliche wertschöpfende Arbeit in der Industrie zu leisten und dafür einen zwischen zwei Vertragspartnern auf Augenhöhe vereinbarten Lohn zu beziehen?

Um es im Kimonbo-Stil abzuschließen: "HAHAHAHA, Streikverbot für Beamte? Ein Beamter streikt doch jeden Tag 8 Stunden auf seinem Bürostuhl"  ;D
Als Tagelöhner ist das machbar - als Beamter unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eher nicht.

WasDennNun

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« Antwort #4838 am: 16.02.2023 19:29 »
Also Swen wie ist jetzt die Antwort auf meine Frage?
BTW Ich habe nicht nach amtsangemessene Alimentation gefragt.

Oder vielleicht so besser: sofern der Gesetzgeber nicht das Kindergeld erhöht, den Beamten kostenfreies wohnen ermöglicht,  100% Beihilfe oder 100 % der PKV übernimmt ….,ihnen Steuerfreiheit gewährt ……Ergänzungen willkommen wie die Gesetzgeber seinen Entscheidungsspielraum ausnutzt.
….


also nichts an den Randbedingungen, der von dir berechneten Mindestalimentation ändert, …..sondern stumpf nur mehr Brutto bei gleichen Randbedingungen auszahlt.
 
Dann muss die Bruttobesoldung um x % erhöht werden, damit die von dir errechnete Mindestalimentation in der von dir beschrieben Fallkonstellation bei dem Beamten auf dem Konto erscheint.
(wobei mir auch klar ist, dass das nicht heißt, dass der Beamte dann eine amtsangemessene Besoldung hat. Kann man aber annehmen, das es in deiner Fallkonstellation die Untergrenze ist?)

So in etwa?
und von diesen X % rede ich und die sind irgendwo bei 55%. Oder, habe ich was übersehen?



Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4839 am: 16.02.2023 19:37 »
Wie wäre es denn mal zur Abwechslung damit, anstatt ganze Romane über "amtsangemessene Alimentation", "Karnickelprämien" und "unfaire Dienstherren" zu schreiben, ehrliche wertschöpfende Arbeit in der Industrie zu leisten und dafür einen zwischen zwei Vertragspartnern auf Augenhöhe vereinbarten Lohn zu beziehen?

Um es im Kimonbo-Stil abzuschließen: "HAHAHAHA, Streikverbot für Beamte? Ein Beamter streikt doch jeden Tag 8 Stunden auf seinem Bürostuhl"  ;D

Tagelöhner was ist ihr Problem ?
Zumindest ihren Posts ist zu entnehmen, dass bei Ihnen eine wesentliche Funktion nicht nur 8 Stunden pro Tag streikt.

BlauerJunge

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4840 am: 16.02.2023 20:32 »
Wie wäre es denn mal zur Abwechslung damit, anstatt ganze Romane über "amtsangemessene Alimentation", "Karnickelprämien" und "unfaire Dienstherren" zu schreiben, ehrliche wertschöpfende Arbeit in der Industrie zu leisten und dafür einen zwischen zwei Vertragspartnern auf Augenhöhe vereinbarten Lohn zu beziehen?

Um es im Kimonbo-Stil abzuschließen: "HAHAHAHA, Streikverbot für Beamte? Ein Beamter streikt doch jeden Tag 8 Stunden auf seinem Bürostuhl"  ;D

Ist das auf Dauer nicht anstrengend Kimonbo, dieses ewige umloggen? Ist doch schon einmal in die Hose gegangen und sein künstlerisches "Talent" auf zwei, drei Accounts aufzuteilen auch irgendwie kontraproduktiv. Um es mit dem großen Philosophen Bilbo Beutlin zu sagen: Wie Butter auf zuviel Brot gestrichen

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4841 am: 16.02.2023 20:49 »
Wasdennnun soll sich den DÖV-Beitrag aus dem Heft 5/2022 kaufen und dann wird der Taschenrechner rausgeholt und ausgerechnet wie viel % man Brutto erhöhen muss.  Ganz einfach.  :D

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Tagelöhner

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4842 am: 16.02.2023 20:52 »
Ist das auf Dauer nicht anstrengend Kimonbo, dieses ewige umloggen? Ist doch schon einmal in die Hose gegangen und sein künstlerisches "Talent" auf zwei, drei Accounts aufzuteilen auch irgendwie kontraproduktiv. Um es mit dem großen Philosophen Bilbo Beutlin zu sagen: Wie Butter auf zuviel Brot gestrichen

Also ermittelnder Kriminalbeamter wirst Du ja eher nicht sein, bei so wenig Spürsinn ;D...jetzt werden wir schon für die gleiche Person gehalten Kimonbo. HAHA

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4843 am: 16.02.2023 22:14 »
Wie wäre es denn mal zur Abwechslung damit, anstatt ganze Romane über "amtsangemessene Alimentation", "Karnickelprämien" und "unfaire Dienstherren" zu schreiben, ehrliche wertschöpfende Arbeit in der Industrie zu leisten und dafür einen zwischen zwei Vertragspartnern auf Augenhöhe vereinbarten Lohn zu beziehen?

Um es im Kimonbo-Stil abzuschließen: "HAHAHAHA, Streikverbot für Beamte? Ein Beamter streikt doch jeden Tag 8 Stunden auf seinem Bürostuhl"  ;D

Du hast uns Beamte mal wieder durchschaut: https://www.youtube.com/watch?v=sH5uekxhXVY

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4844 am: 16.02.2023 23:31 »
Anfangs war das noch zeitweise amüsant, das Gezanke zwischen WasDennNun und dem Rest der Welt zu erleben.
Aber das nimmt längst Ausmaße an, an denen sich selbst der geschätzte Kollege Kimonbo nicht mehr erfreuen dürfte.

Seit mehreren Jahren liegt deine einzige Aufgabe darin, andere Meinungen zu torpedieren. Dass du in der Lage bist zu lesen, WasDennNun, hast du nachhaltig bewiesen. Verstehen tust du allerdings wenig davon. Obwohl, in einer Sache hast du Recht, das möchte ich hier und jetzt ganz amtlich und feierlich verkünden:

Wenn der Betrag 33.149,37€ = 100% entspricht, dann sind 55% hiervon genau 18.232,15€. Es bedarf genau genommen sogar 55,35%, um auf eine benötigte Bruttobesoldung von 51.500€ zu gelangen. Verwende zukünftig doch bitte die exakten Werte, wo du doch regelmäßig größten Wert auf Genauigkeit deiner Mitmenschen legst.

Ich denke, diesen einfachen Dreisatz wird dir hier jeder bestätigen (rein ohne rechtliche Wertung deiner Hintergedanken). Denn das versucht Swen seit nunmehr etwa 2,5 Jahren unerschütterlich, in seiner Freizeit und sogar nach dem 37. Mal geht er noch auf dich ein. Dafür an dieser Stelle ein riesiges Dankeschön! Ich an deiner Stelle hätte längst aufgegeben.

Am Anfang hatte ich tatsächlich noch etwas Mitleid mit WasDennNun. Ich dachte wirklich, der versteht das einfach nicht und macht das nicht mit Absicht. Mittlerweile weiß ich, dass es anders ist. Es kann hier einzig und allein um Aufmerksamkeit gehen. Das nimmt längst autistische Züge an (womit wir wieder beim Mitleid wären). Das wäre dann zumindest eine Erklärung. Wahrscheinlich würdest du selbst, wenn dir jetzt alle Recht geben, wieder gegenteiliges behaupten, nur damit du dich vom Rest der Welt unterscheidest. Das ist für alle normalen Mitmenschen hier im Forum wirklich nervig und echt anstrengend. Man darf gar nicht daran denken, wie viel sinnvolles man während dieser Zeit hätte erledigen können.

Also an dieser Stelle noch einmal großer Dank an Swen und alle anderen hartnäckigen Schreiber. Das ist bei weitem nicht selbstverständlich und nimmt zeitweise schon therapeutische Züge an. Nehmt es nicht persönlich, wenn WasDennNun oder auch andere Ahnungslose zum zigsten Mal behaupten, die Erde sei eine Scheibe, die meinen das womöglich nicht böse und können da bestimmt sogar gar nichts für.

So, das musste jetzt mal Raus, quasi als Kompensation für die seit 322 Seiten immer wieder auftretenden kurzen Schmerzen beim Lesen. Und nein, ich höre nicht auf, weiter zu lesen, denn ich bin nämlich Beamter und von dieser ganzen Thematik unmittelbar selbst betroffen und erfreue mich an jedem sachlichen Beitrag und lese mir auch jeden Kilometerlangen Text von Swen durch, währenddessen ich schon viel über diese komplexe Thematik lernen durfte.
 

Ja, danke der Erwähnung meine Liebe ;-) Loslassen ist die Devise, und sich herrlich amüsieren, und auf den Urlaub freuen der bald beginnt HAHAHAAAA

Ich möchte an dieser Stelle hervorheben, dass ich sehr erfreut darüber bin, dass Kim Jong Boh "loslassen" nicht getrennt hat!! Hätte eher "Los Lassen" erwartet.
Danke Glückwunsch.
« Last Edit: 16.02.2023 23:37 von tigertom »