Anders als Prof. Battis wird das Verfassungsgericht auch nicht im luftleeren Raum entscheiden sondern mit Sicherheit Vergleiche zu Einkommen vergleichbarer Haushalte heranziehen. Dabei wird unter Umständen GERADE durch größere Familienzuschläge das Problem gelöst, da kinderreiche Familien von Nichtbeamten (und hier besteht ja das Problem) eben keine Zuschläge bekommen und somit die Schere immer kleiner wird.
Du widersprichst dir quasi selber, denn diese Zuschläge gibt es im verleichbaren Haushalt anderer Berufsgruppen überhaupt nicht. Dementsprechend dürfte bei einem Vergleich das Problem eben nicht über Zulagen sondern übers höhere Grundgehalt Grundgehalt gelöst werden.
Du kannst du keine Alimentierungsbestandteile in einem Vergleich zwischen den Haushalten zur Lösung heranziehen, den es in der einen Berufsgruppe gar nicht gibt
Na klar kann man das, man muss es sogar. Da haben die Bremer Verwaltungsrichter (vielleicht auch deshalb weil sie am Ende über ihr eigenes Gehalt entscheiden mussten) ein paar offensichtliche grobe Fehler in ihrer Berechnung gemacht. Das fängt an damit, dass man kein Durchschnittsgehalt betrachten kann weil da Ausreißer nach oben viel mehr Einfluss nehmen als nach unten (gut zu sehen an durchschnittlichem Vermögen und Median der Vermögensverteilung in Deutschland), geht weiter bei einem Vergleich der Bruttogehälter bei denen die Vorteile des Beamtentums (keine Sozialabgaben, keine Rentenabgaben) unter den Tisch fallen. Was auf den ersten Blick weniger ersichtlich aber trotzdem relevant ist: wenn man den Durchschnitt der Gehälter in der Vergleichsgruppe nimmt aber nicht den Durchschnitt der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (bei dem einige eben Zuschläge haben und auch in höhere Besoldungsgruppen befördert wurden) fordert man ja praktisch, dass der öffentliche Dienst für ALLE besser bezahlen soll als der Durchschnitt in der freien Wirtschaft (und das auch noch Brutto und ohne Berücksichtigung der Pension vs. Rente Problematik). Kurzum: diese "Rechnung" ist Murks und wird vom Bundesverfassungsgericht niemals so übernommen werden. Was man meiner Meinung nach auch an den sehr detaillierten Vorhaben zum Vergleich der Mindestalimentierung sieht. Außerdem geht dabei unter, dass für Richter in der Tat besondere Qualifikationsanforderungen bestehen, um in den höheren Dienst zu kommen aber irgendein Master oder Diplom ausreicht (das ist zugegeben kein Problem der Bremer Richter sondern eins bei der Übertragung derer Ergebnisse auf alle anderen).
Und was ich mit dem "luftleeren Raum" meine ist: Das Verfassungsgericht entscheidet nicht ausschließlich nach objektiv juristischen Kriterien (weil die nie so eindeutig sind wie es hier gerne dargestellt wird) sondern agiert immer im Kontext der Gesellschaft. So wie sie auch die Entscheidungen im Zusammenzeit der Pandemie auf teilweise wackeligen Argumenten durchgewunken haben werden sie auch nicht eine starke Besoldungserhöhung für ALLE vorschreiben in Zeiten von Rekordschulden und Wirtschaftskrise.
Das, was Du schreibst, Bundesjogi, ist sachlich weitgehend nicht richtig, was sich erst erschließt, wenn man die konkrete Entscheidungsbegründung und deren Grundlage, die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung bis zum Datum der Entscheidung des VG Bremen betrachtet.
Der Vorlagebeschluss vom 17.03.2016 - 6 K 83/14 (vgl.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Bremen&Datum=17.03.2016&Aktenzeichen=6%20K%2083/14) - wird vom Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 2/16 geführt. Die anhängige Entscheidung war für 2022 angekündigt; sie wird aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit vollzogen werden. Das Verwaltungsgericht hat auf der ersten Prüfungstufe die Vermutung für eine evident unzureichende Alimentation als gegeben angesehen, da die ersten drei der fünf maßgeblichen Kriterien für eine zu niedrige Besoldung sprechen würden (II.2b.aa, vgl. S. 10 ff.). Im Anschluss hat es dann wegen dieser Vermutung die zweite Prüfungsstufe betreten (II.2b.bb, vgl. S. 21 ff.). Hier betrachtet es in enger Anlehnung an die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben die Qualifikation und Verantwortung des Amtsträgers sowie die Attraktivität des Amtes (1), die Entwicklung des Beihilferechts (2), die Entwicklung des Versorgungsrechts (3) und den Vergleich der Besoldung mit Einkommen von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (4). Auf diesen vierten Parameter der zweiten Prüfungsstufe beziehen sich Deine Aussagen, dass hier Deiner Meinung nach "ein paar offensichtliche grobe Fehler in ihrer Berechnung gemacht" worden seien, sodass das Ergebnis als "Murks" zu betrachten sei, weshalb es "vom Bundesverfassungsgericht niemals so übernommen werden" würde.
Tatsächlich lehnt sich das Verwaltungsgericht aber ebenso an dieser Stelle der Entscheidungsbegründung eng an die bis 2016 ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Nicht umsonst betrachtet es die Sachlage im Anschluss an die maßgebliche bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, nämlich BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 124; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 107 (s. II.2b.bb.4 auf der S. 23). Denn in diesen beiden maßgeblichen Entscheidungen hebt das Bundesverfassungsgericht an der genannten Stelle nichts anderes hervor, als was das Verwaltungsgericht vollzieht. Entsprechend hebt es hervor, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die aktuellsten Daten für das Jahr 2010 gegeben sind, um dann fortzufahren:
"Im Oktober 2010 hat die monatliche R 1-Besoldung im Land Bremen 3339 Euro (1. Stufe)
bzw. 5430 Euro (Endstufe) betragen. Die Besoldung ist mit den Daten der Verdienststruk-
turerhebung zu vergleichen. Die Verdienststrukturerhebung gibt Auskunft über den Mo-
natsverdienst (
nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vor Abzug von Lohnsteu-
ern) von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in Betrieben mit mindestens zehn Arbeit-
nehmern im Oktober 2010. Um diese Besoldung mit den Daten der Verdienststrukturer-
hebung zu vergleichen, sind die vom Besoldungsempfänger aufzubringenden
Kosten für
die beihilfeergänzende Krankenversicherung in Abzug zu bringen. Mangels empirischer
Daten zu den tatsächlichen Kosten ist ein Abzug in Höhe von 50 Prozent des Basistarifs
der privaten Krankenversicherungen vorzunehmen. Für das Jahr 2010 hat sich dieser
Abzugsbetrag auf 279 Euro im Monat belaufen." (Hervorhebungen durch mich)
Die beiden Beträge in Höhe von 3.339 € und 5.430 € bilden jeweils den Grundgehaltssatz der jeweils genannten Erfahrungsstufe ab. Darüber hinaus erfolgt eine methodische Gleichstellung mit den genannten Brutto-Monatsverdiensten, wie das jeweils das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung 2 BvL 17/09 unter den Rn. 160 f. fordert. Dort heißt es:
"Das Statistische Bundesamt hat vor der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2010 vorgelegt, die es ermöglichen, die R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der nach R 1 besoldeten Amtsträger in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt mit den Verdiensten (ohne Sonderzahlung) der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung), die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass im Jahr 2010 nur 14 v.H. der Vergleichsgruppe weniger verdienten als ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe R 1 in der ersten Stufe (nur Grundgehalt). Gleichzeitig lag dessen Besoldung im Jahr 2010 unter dem mittleren Verdienst aller Arbeitnehmer in leitender Stellung mit Universitätsabschluss in ausgewählten Berufen (Ingenieure; Bankfachleute; Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter; Unternehmensberater, Organisatoren; Rechtsanwälte, Notare u.ä.; Wirtschaftsprüfer, Steuerberater; leitende und administrativ entscheidende Verwaltungsleute). Immerhin 44 v.H. aller Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss verdienten im Jahr 2010 mehr als ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe R 1 in der Endstufe (Grundgehalt). In allen oben aufgeführten ausgewählten Berufsgruppen lag der mittlere Verdienst im Jahr 2010 über dem Grundgehalt eines Amtsträgers der Besoldungsgruppe R 1 in der Endstufe. [Absatz] Noch deutlicher ist die Diskrepanz im Vergleich zu ausgewählten juristischen Berufen. So verdienten in der Gruppe der 'Rechtsanwälte, Notare u.ä.' 10 v.H. weniger als ein Richter oder Staatsanwalt der ersten Stufe in der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt und nur 45 v.H. weniger als ein Amtsträger, der das Grundgehalt aus der Endstufe der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt bezog."
Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass Bundesverfassugsgericht in der anstehenden Entscheidung hinsichtlich des sachlichen Vorgehens des Verwaltungsgerichts zu dem Schluss kommen sollte, jenes hätte "ein paar offensichtliche grobe Fehler in ihrer Berechnung gemacht". Denn nicht umsonst hat es ebenso wie das Bundesverfassungsgericht nur die Grundgehaltssätze betrachtet, darüber hinaus die Sozialversicherungsbeiträge der in der Privatwirtschaft Beschäftigten abgezogen und auch die Besonderheit der Beihilfe hinsichtlich der Alimentation in die Betrachtung miteinbezogen (s. jeweils meine Hervorhebung im vorletzten Zitat), wodurch die Vergleichbarkeit der Beträge hergestellt worden ist, da "die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen" worden sind, wie es das Bundesverfassungsgericht in der genannten Rn. 124 am Ende fordert. Darüber hinaus fordert das Bundesverfassungsgericht, dass Berufsgruppen mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung für einen sachgerechten Vergleich heranzuziehen sind und eben gerade nicht, wie Du es forderst, der "Durchschnitt der Beschäftigten im öffentlichen Dienst". Entsprechend hebt es in der genannten Rn. 124 hervor (Hervorhebungen durch mich):
"Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen,
die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Ob die Alimentation einem Amt, das
für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter
mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 <294>)."
Von daher sind die Berechnungen des Verwaltungsgerichts kein "Murks", sondern sie reproduzieren die direktiven Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Entsprechend siehst Du es ebenso sachlich falsch, wenn Du davon ausgehst, dass die Berechnungen "vom Bundesverfassungsgericht niemals so übernommen werden" würden. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht keine Veranlassung, auch hier dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, da jenes sich eng an den bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben anlehnt. Denn das Ziel des Dienstherrn muss weiterhin als Folge des Leistungsprinzips aus Art. 33 Abs. 2 GG sein, eine Alimentationsniveau zu gewährleisten "das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll" (s. oben in der Rn. 124). Daraus ist weitgehend die Folge abzuleiten - wie Du es formulierst und zurückweist -, "dass der öffentliche Dienst für ALLE besser bezahlen soll als der Durchschnitt in der freien Wirtschaft". "Alle" bedeutet hier: alle jeweils vergleichbaren Gruppen, also hinsichtlich der "vergleichbare[n] Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft" (vgl. weiterhin die Rn. 124).
Genau deswegen wird die Rückkehr zu einer amtsangemessenen Alimentation so teuer - denn dem Bundesverfassungsgericht geht es auch (aber nicht primär) um das grundrechtsgleiche Recht des einzelnen Beamten, amtsangemessen alimentiert zu werden; es geht ihm aber ebenso und gerade auch darum, die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Diensts auf einem hohen fachlichen Niveau zu gewährleisten, wie es das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 2 fordert: "Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte." Denn das Leistungsprinzip fordert eine Bestenauslese - und die ist nicht zuletzt nur dann zu gewährleisten, wenn die Alimentation im Vergleich zur Privatwirtschaft hinsichtlich desselben Qualitäts- und Verantwortungsniveaus überdurchschnittlich ist. Daran sehen sich die Dienstherrn gebunden, was ein weiter Grund dafür ist, wieso die exorbitante Erhöhung familienbezogener Besoldungskomponenten nicht sachgerecht ist, um zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren. Denn die Anzahl an Kindern sagt nichts über die dienstliche Leistungsfäigkeit von Beamten aus. Denn wäre dem so - und mit den nachfolgenden Zeilen können wir wieder in ein schönes Feld der Diskussion zurückkehren (diese Worte sollten keine Kritik an Dir darstellen, Bundesjogi) -, dann sollte man ab jetzt als Einstellungvoraussetzung nicht mehr die jeweiligen Abschlüssen von Bewerbern heranziehen, sondern eine bestimmte Kinderzahl als Mindestvoraussetzung festlegen, die offensichtlich in höherwertigen Ämtern höher sein muss als in niedrigerwertigen, um dem Leistungsprinzip gerecht zu werden - vielleicht so:
A 5 ein Kind
A6 zwei Kinder
A7 drei Kinder (ab hier kann bei der Geburt von Zwillingen eine Besoldungsgruppe übersprungen werden)
A 8 vier Kinder
A9 fünf Kinder
A 10 sieben Kinder (der substanzielle Unterschied zwischen dem mittleren und gehobenen Dienst muss sich auch in der Kinderzahl wiederspiegeln)
A 11 acht Kinder
A 12 neun Kinder
A 13 elf Kinder (s. bei A 10, nun entsprechend hinsichtlich des höheren Diensts)
A 14 zwölf Kinder
A 15 dreizehn Kinder
A 16 sechszehn Kinder (hier muss eine besondere Qualität zu beachten sein)
In der B-Besoldung sollte davon auszugehen sein, dass jeder hinreichend qualifizierte Kandidat über eine Kinderzahl mindestens in Höhe eines durchschnittlichen Kindergartens zu verfügen hat. Ausnahmen dürften dann bei Staatsämtern gemacht werden, die direkt keiner Besoldungsordnung zugeordnet werden - so sollten die Ministerpräsidenten und der Bundeskanzler verpflichtet sein, ihr jeweiliges Kabinett zu adoptieren. In den Richterämtern wäre darüber hinaus zu fordern, dass bereits spätestens mit Eintritt in das Studium eine amtsangemessene Zahl an Kindern vorliegt, insbesondere hinsichtlich von späteren Richtern an Familiengerichten. Zukünftige Richter am Bundesverfassungsgericht sollten darüber hinaus mindestens einen Bundespräsidenten adoptieren müssen, um überhaupt in ein engeres Auswahlverfahren kommen zu können. Entsprechend sollte der Bundespräsident (auch wenn er wie der Bundeskanzler und die Ministerpräsidenten keiner Besoldungsordnung zugeordnet werden kann) mindestens einen Senat des Bundesverfassungsgerichts adoptieren müssen, darüber hinaus kann das Mindestwahlalter des Bundespräsidenten mit einer Kinderzahl von über 30 auf 35 Jahre oder jünger herabgesenkt werden, um sicherzustellen, dass noch genügend Kinder mit Amtsantritt in seinem Haus leben, sodass er nicht gezwungen ist, wegen mangelnder familienbezogener Besoldungskomponenten Wohngeld im Schloss Bellevue beantragen zu müssen. Sollte ein Bundespräsident im Verlauf seiner Amtszeit weniger als 15 Kinder haben, für die noch Anspruch auf familienbezogene Besoldungskomponenten besteht, sollte er darüber hinaus umgehend aus dem Amt zu entfernen sein, da er dann offensichtlich qualitativ nicht mehr in der Lage sein sollte, die Bundesrepublik hinreichend angemessen zu vertreten.
Entsprechend sollten wir uns im Moment am Anfang einer echten leistungsbezogenen Alimentation befinden, die insbesondere dazu führen dürfte, dass das Wort Fachkräftemangel in Deutschland schon bald keinerlei sachliche Berechtigung mehr haben sollte. Von daher kann ich die Kritik an den Gesetzgebern weiterhin nicht nachvollziehen.