Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3922618 times)

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4950 am: 21.02.2023 11:40 »
Welchen Besoldungsgesetzgeber hat die Kritik in der Vergangenheit gejuckt? Es wurde immer zur Kenntnis genommen und dann eiskalt durchgezogen. Wird hier ähnlich passieren.

Sehe ich leider fast genauso.

Ungeachtet dessen, sollte man dennoch versuchen seinen kleinen Einfluss geltend zu machen.
Sprich die Aufmerksamkeit des BMI, der Abgeordneten, der Gewerkschaften und Verbände usw., auf die prekäre Lage lenken!

Vielleicht besteht ja doch noch etwas Hoffnung!

Meines Erachtens kann es für keinen Beamten/Soldaten/Richter gut sein, wenn dieses doch so desolate Gesetz in Kraft treten sollte. Augenscheinlich ist es eine Verbesserung für Familien mit Kindern, aber wenn man es mal genauer betrachtet, dann werden nur wenige davon profitieren.

Dieser Referentenentwurf wird nicht die Probleme für Familien lösen, nicht den demografischen Wandel aufhalten, nicht den öffentlichen Dienst verbessern, nicht zur Attraktivität beitragen und schon gar nicht die Motivation fördern!

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4951 am: 21.02.2023 12:34 »
Welchen Besoldungsgesetzgeber hat die Kritik in der Vergangenheit gejuckt? Es wurde immer zur Kenntnis genommen und dann eiskalt durchgezogen. Wird hier ähnlich passieren.

2019 waren im Entwurf des Besoldungsstrukturmodernisierungsgesetz bereits Vereinfachungen im Familienzuschlag Stufe 1 geplant. U.a. nur noch für Verheiratete (und Verwitwete 2 Jahre) und der Betrag generell auf 50% reduziert. Gefiel den alten Herren in den Verbänden natürlich auch nicht. Das hat der Minister dann kurzerhand aus dem Gesetz streichen lassen.

JamesBlond

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4952 am: 21.02.2023 14:31 »
Durch einen Facebookbeitrag bin ich darauf aufmerksam geworden, dass im Referentenentwurf klammheimlich eine Erhöhung der Grundbesoldung bei den BesGrp B11 und R10 (jeweils; alt: 15074,80, neu: 15255,70) eingepflegt wurde.
Ich lese hier zwar regelmäßig mit, aber evtl habe ich einen Hinweis hierzu bisher übersehen.
Ich empfände es allerdings als absolute Frechheit.
 

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4953 am: 21.02.2023 15:01 »
Geil!!! ;D ;D ;D ;D

Herr Saathof, gönnen Sie sich und ihre Kaste.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4954 am: 21.02.2023 15:25 »
Welchen Besoldungsgesetzgeber hat die Kritik in der Vergangenheit gejuckt? Es wurde immer zur Kenntnis genommen und dann eiskalt durchgezogen. Wird hier ähnlich passieren.

Ich sehe das hinsichtlich des bisherigen und bislang weiterhin vollzogenen Handelns der Gesetzgeber genauso wie Du, Bastel. Allerdings haben sich die prozeduralen Fundamente, auf denen jene zweite Säule des Alimentationsprinzips beruhen, seit 2018 deutlich geändert. In seiner maßgeblichen Entscheidung zum Streikverbot von Beamten vom 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12 -  hat das Bundesverfassungsgericht weitergehende Beteiligungsrechte der Spitzenorganisationen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Vorlage vorgeschlagen hatte, zurückgewiesen und sie in der heutigen Form als ausreichend betrachtet, und zwar in explizitem Zusammenhang mit dem Alimentationsprinzip:

Der Gesetzgeber habe "Regelungen geschaffen, die zu einer Kompensation der Beschränkung von Art. 9 Abs. 3 GG bei Beamtinnen und Beamten beitragen sollen. So räumen die erwähnten Vorschriften der § 118 BBG und § 53 BeamtStG sowie die Beamtengesetze der Länder den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zwar keine Mitentscheidung, wohl aber Beteiligungsrechte bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse ein. Nach der Gesetzesbegründung ist diese Beteiligung jedenfalls auch als Ausgleich für das Streikverbot geschaffen worden (vgl. BTDrucks 16/4027, S. 35). Ein weiteres Element der Kompensation ergibt sich aus dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, das dem einzelnen Beamten das grundrechtsgleiche Recht einräumt, die Erfüllung der dem Staat obliegenden Alimentationsverpflichtung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen und erforderlichenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Bei diesem wechselseitigen System von aufeinander bezogenen Rechten und Pflichten zeitigen Ausweitungen oder Beschränkungen auf der einen in der Regel auch Veränderungen auf der anderen Seite des Beamtenverhältnisses. Ein 'Rosinenpicken' lässt das Beamtenverhältnis nicht zu (vgl. auch BVerfGE 130, 263 <298>). Dieser rechtstatsächliche Befund wird mit dem schlichten Verweis auf wegen des Streikrechts notwendig werdende Änderungen der bisherigen Regelungen zur Ausgestaltung von Rechten und Pflichten der Beamten (vgl. Schröder, AuR 2013, S. 280 <284>) nicht entkräftet. Vielmehr löste ein Streikrecht (für bestimmte Beamtengruppen) eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses aus und zöge wesentliche beamtenrechtliche Grundsätze und damit zusammenhängende Institute in Mitleidenschaft (vgl. Isensee, Beamtenstreik, 1971, S. 57 f.)." (ebd., Rn. 158; vgl. zur Zurückweisung der Vorschläage des Bundesverwaltungsgerichts ebd., Rn. 162)

Das Ergebnis konnte damals aus gewerkschaftlicher Sicht nur als enttäuschend wahrgenommen werden: "In Deutschland wird, soweit es um die Repräsentation von Beamtinnen und Beamten geht, den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften kein Streikrecht, sondern ein Beteiligungsrecht bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse eingeräumt (vgl. § 118 BBG und § 53 BeamtStG sowie die Regelungen der Landesbeamtengesetze). Auch wenn dieses Verfahren nicht die einem Arbeitskampf immanente Drucksituation aufbaut und angesichts der fehlenden Tarifbindung auch nicht aufbauen kann, ermöglicht es den Gewerkschaften im Sinne einer Kompensations- oder Ausgleichsmaßnahme, mit ihrer Stimme gehört zu werden. " (Rn. 175)

Denn bislang bedeutete, "gehört zu werden", insbesondere auch und gerade nach 2020, vielfach fadenscheinig zurückgewiesen zu werden.

Die Situation hat sich nun aber mit der Entscheidung vom 24.01.2023 - 2 BvF 2/18 - grundlegend verändert oder sie ist - vorsichtiger formuliert - offensichtlich präzisiert worden, wenn ich das richtig sehe. Denn wie am 25.01. i.V.m. den Darlegungen vom 27.01. auf der Seite der Landesbeamten dargestellt (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.4215.html), hat es mit jener Entscheidung die prozeduralen Pflichten des Gesetzgebers offensichtlich ebenfalls für die Besoldungsgesetzgebung weiter präzisiert und dabei in aller Deutlichkeit die Pflicht der konkreten Gesetzesbegründung hervorgehoben - "konkret" dürfte dabei, wenn ich das richtig sehe, auch bedeuten, dass sich der Gesetzgeber nun mit sachlicher Kritik auseinandezusetzen hat, wenn sie im Zuge des Beteiligungsverfahrens eingebracht wird. Denn eine nachträgliche Zurückweisung der Kritik ist dem Gesetzgeber als Folge der Entscheidung nicht (mehr) möglich. Sofern also sachgerechte Kritik nicht hinreichend sachlich zurückgewiesen wurde oder wird, dürfte das je nach dem sachlichen Gewicht der Kritik als eine prozedurale Verfehlung der Begründungspflicht verstanden werden, denke ich. Sofern das Bundesverfassungsgericht dieser Konsequenz aus der genannten Entscheidung folgt, muss den Gesetzgeber die Kritik jucken, was ein deutliche sachliche Aufwertung des Beteiligungsverfahrens bedeuten würde, die wiederum konsequent wäre oder ist, da die Beteiligungsrechte der Gewerkschaften durch das Streikverbot weiterhin auf einen beschränkten Raum verwiesen werden. Meines Erachtens wäre das ein schlüssiges Ergebnis im Zuge der Herstellung praktischer Konkordanz.

In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung wiederholt auf die nicht hinreichend beachtete sachliche Kritik aus der Opposition, aber auch von Sachverständigen hingewiesen; und das dürfte in Besoldungsgesetzgebungsverfahren hinsichtlich der Beteiligung der Spitzenorganisationen kaum anders zu sehen sein:

"Auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist eine Konkretisierung des durch die veränderten Verhältnisse hervorgerufenen Finanzbedarfs nicht erfolgt, obwohl Abgeordnete der damaligen Oppositionsfraktionen und Sachverständige in der Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat auf diesen Mangel hingewiesen haben. Der pauschale Hinweis eines Abgeordneten der damaligen Koalitionsfraktionen in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs auf die kostenintensive Unterhaltung sowohl von klassischen als auch von neuen Medien (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/37, S. 3565) führt insoweit nicht weiter. Das Gleiche gilt, soweit zwei Sachverständige in der Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat allgemein einen erhöhten Kostenaufwand betont haben.

Es wäre Sache des Gesetzgebers gewesen, zumindest die Größenordnung des zusätzlichen Finanzbedarfs darzulegen, der sich bei der Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes aufgrund der Digitalisierung und der innerparteilichen Partizipationserwartungen ergibt. Nur dadurch kann nachvollzogen werden, ob der Gesetzgeber bei der Erhöhung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung die verfassungsrechtlich gebotene Staatsfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG beachtet hat." ebd., Rn. 153 f.)


Insofern dürfte es interessant werden, ob und wie weit das Bundesverfassungsgericht in der anstehenden Entscheidung die prozduralen Pflichten des Besoldungsgesetzgebers erneut in den Blick nehmen wird.

MO95

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4955 am: 21.02.2023 15:27 »
Durch einen Facebookbeitrag bin ich darauf aufmerksam geworden, dass im Referentenentwurf klammheimlich eine Erhöhung der Grundbesoldung bei den BesGrp B11 und R10 (jeweils; alt: 15074,80, neu: 15255,70) eingepflegt wurde.
Ich lese hier zwar regelmäßig mit, aber evtl habe ich einen Hinweis hierzu bisher übersehen.
Ich empfände es allerdings als absolute Frechheit.

R10 ist aktuell bei 15255,70 € und B11 bei 15195,16 €, also Blödsinn.

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4956 am: 21.02.2023 15:28 »
Durch einen Facebookbeitrag bin ich darauf aufmerksam geworden, dass im Referentenentwurf klammheimlich eine Erhöhung der Grundbesoldung bei den BesGrp B11 und R10 (jeweils; alt: 15074,80, neu: 15255,70) eingepflegt wurde.
Ich lese hier zwar regelmäßig mit, aber evtl habe ich einen Hinweis hierzu bisher übersehen.
Ich empfände es allerdings als absolute Frechheit.

Das ist nicht korrekt wenn man es mit der Tabelle auf öffentlicher-dienst.info vergleicht. R10 ist gleich geblieben und B11 wurde von 15195,15 € auf 15255,70 € und entspricht somit dem Niveau des R10. Oder übersehe ich etwas?

JamesBlond

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4957 am: 21.02.2023 15:48 »
Keine Ahnung wo die 15195,16€ für B11 herkommen...
Ich habe hier die Anlage IV BBesG (gültig ab 01.04.2022) https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/anlage_iv.html:
Grundgehalt B11 sowie R 10 = 15.074,80 €
(der Bezügerechner des BVA bestätigte mir dies soeben auch nochmal  ;))

Gemäß Referentenentwurf BBVAngG Seite 36:
Grundgehalt B11 sowie R10 = 15.255,70 €

Ergiebt für mich eine (heimliche :o) Erhöhung von 180,90 €...

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4958 am: 21.02.2023 15:56 »
Keine Ahnung wo die 15195,16€ für B11 herkommen...
Ich habe hier die Anlage IV BBesG (gültig ab 01.04.2022) https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/anlage_iv.html:
Grundgehalt B11 sowie R 10 = 15.074,80 €
(der Bezügerechner des BVA bestätigte mir dies soeben auch nochmal  ;))

Gemäß Referentenentwurf BBVAngG Seite 36:
Grundgehalt B11 sowie R10 = 15.255,70 €

Ergiebt für mich eine (heimliche :o) Erhöhung von 180,90 €...

Stimmt die aktuelle Besoldung ist laut Tabelle vom BMI für R10 und B11 jeweils 15.074,80€
Im Entwurf ist somit bereits eine Erhöhung mit dabei. Seht praktisch wenn dann dmdas Ergebnis der Tarifverhandlungen noch oben drauf kommt.

AdenosinTP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4959 am: 21.02.2023 15:57 »
Keine Ahnung wo die 15195,16€ für B11 herkommen...
Ich habe hier die Anlage IV BBesG (gültig ab 01.04.2022) https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/anlage_iv.html:
Grundgehalt B11 sowie R 10 = 15.074,80 €
(der Bezügerechner des BVA bestätigte mir dies soeben auch nochmal  ;))

Gemäß Referentenentwurf BBVAngG Seite 36:
Grundgehalt B11 sowie R10 = 15.255,70 €

Ergiebt für mich eine (heimliche :o) Erhöhung von 180,90 €...

recht hast du - ggf. wurde auf anderen Seiten, u.a. öffentlicher-dienst.info , schon die "neuen" Zahlen schnell geändert ;)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4960 am: 21.02.2023 16:00 »
Durch einen Facebookbeitrag bin ich darauf aufmerksam geworden, dass im Referentenentwurf klammheimlich eine Erhöhung der Grundbesoldung bei den BesGrp B11 und R10 (jeweils; alt: 15074,80, neu: 15255,70) eingepflegt wurde.
Ich lese hier zwar regelmäßig mit, aber evtl habe ich einen Hinweis hierzu bisher übersehen.
Ich empfände es allerdings als absolute Frechheit.

R10 ist aktuell bei 15255,70 € und B11 bei 15195,16 €, also Blödsinn.

Also wurde nur B11 angehoben. Ist auch verständlich, Herr Saathofs Freunde bekommen wohl eher die B11 statt die R10. Für ein Richteramt benötigt man ja ein abgeschlossenes Studium usw..

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4961 am: 21.02.2023 16:09 »
Kann man eigentlich, sofern wirklich nur der eD und mD angehoben wird, ggf. wieder eine Laufbahnschritt nach hinten machen?? Dann hat man ein entspannteres Leben und ggf. deutlich mehr Dienstposten in Heimatnähe?

Wenn die Besoldung nicht mehr, oder nur sehr wenig mehr ist, warum soll man sich den Stress dann noch antun?


das wäre ne super Frage für Abgeordnetenwatch. Warum denn mehr Verantwortung, wenn es ohnehin nicht honoriert wird, da eh alle gleich wenig verdienen.

MO95

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« Antwort #4962 am: 21.02.2023 16:10 »
Oh, dann scheint die Tabelle in der Hinsicht also auf dieser Seite falsch zu sein. Seltsam. Solch eine heimliche Erhöhung wäre ja an Dreistigkeit und Frechheit nicht zu überbieten...

JamesBlond

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4963 am: 21.02.2023 16:11 »
Durch einen Facebookbeitrag bin ich darauf aufmerksam geworden, dass im Referentenentwurf klammheimlich eine Erhöhung der Grundbesoldung bei den BesGrp B11 und R10 (jeweils; alt: 15074,80, neu: 15255,70) eingepflegt wurde.
Ich lese hier zwar regelmäßig mit, aber evtl habe ich einen Hinweis hierzu bisher übersehen.
Ich empfände es allerdings als absolute Frechheit.

R10 ist aktuell bei 15255,70 € und B11 bei 15195,16 €, also Blödsinn.

Also wurde nur B11 angehoben. Ist auch verständlich, Herr Saathofs Freunde bekommen wohl eher die B11 statt die R10. Für ein Richteramt benötigt man ja ein abgeschlossenes Studium usw..

Nein, es wurde sowohl B11 als auch R10 erhöht.

JamesBlond

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4964 am: 21.02.2023 16:12 »
Oh, dann scheint die Tabelle in der Hinsicht also auf dieser Seite falsch zu sein. Seltsam. Solch eine heimliche Erhöhung wäre ja an Dreistigkeit und Frechheit nicht zu überbieten...

Sag ich doch!  ;)