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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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SwenTanortsch:
3. Zusammenfassung

Der Existenzminimumbericht gelangt für das Jahr 2014 auf Grundlage der von ihm zugrunde gelegten Pauschalisierungen zu folgenden Faktoren und folgendem Grundsicherungsniveau (s. Abschnitt 1):

(a) Regelleistung für zwei Erwachsene: 704,- € pro Monat

(b) Regelleistung für zwei Kinder: 516,- € pro Monat

(c) Unterkunftskosten: 380,- € pro Monat

(d) Heizkosten: 84,- € pro Monat

(e) Bedarfe für Bildung und Teilhabe: 38,- € pro Monat

Das Grundsicherungsniveau bezifferte er so auf die monatliche Summe von 1.722,- € bzw. jährliche Summe von 20.664,- €. Daraus resultierte für die Mindestalimentation unter Beachtung der 15%igen Vergleichsschwelle eine Summe von 23.764,- €.


Das Bundesverfassungsgericht setzt hingegen für das Jahr 2014 als verfassungskonform fest (s. Abschnitt 2):

(a) Regelleistung für zwei Erwachsene: 704,- € pro Monat

(b) Regelleistung für zwei Kinder: 516,- € pro Monat

(c) Unterkunftskosten: 950 ,- € pro Monat

(d) Heizkosten: 155,13 ,- € pro Monat

(e) Bedarfe für Bildung und Teilhabe: 74,46,- €

Das Grundsicherungsniveau setzte es so auf die monatliche Summe von rund 2.400,- € bzw. jährliche Summe von 28.820,- € bezifferte (ebd., Rn. 146). Daraus resultierte für die Mindestalimentation unter Beachtung der 15%igen Vergleichsschwelle eine Summe von rund 33.143,- €. Da es eine Nettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A im Jahr 2014 von monatlich rund 1.974,- € und also jährlich rund 23.688,- € festgestellt hat, wurde die Mindestalimentation im Land Berlin in jenem Jahr um rund 9.455,- € unterschritten.


4. Folgen

1) Formal hat das Bundesverfassungsgericht am 4. Mai eine Entscheidung zur Berliner R-Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 getroffen. Es hat rechtskräftig entschieden, dass die Berliner R-Besoldung in den sieben Jahren durchgehend verfassungswidrig gewesen ist. Das Land Berlin hat nun bis zum 31.07.2021 Zeit, eine neue Besoldungssystematik für die Besoldungsordnung R zu entwickeln, die auf Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den verfassungswidrigen Zustand behebt und in den notwendigen Fällen nachträglich heilt (ebd., Tenor).

2) Die Heilung besteht darin, dass für die Berliner Richter und Staatsanwälte, die zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben, genauso wie für jene Richter und Staatsanwälte, die ein Klageverfahren gegen ihre Besoldung angestrengt haben, eine rückwirkende Behebung der Unteralimentation zu erfolgen hat. Die Unteralimentation muss anhand der Nachzahlung der rechtswidrig entgangenen Alimentationsbeträge behoben werden (ebd., Rn. 181 ff.). Der Ausgangspunkt jener Nachzahlungshöhe – also die zu gering bemessene Mindestalimentation – beläuft sich für jene sieben Jahre auf insgesamt rund 61. 000,- € (vgl. ebd., Rn. 153 f.). Von diesem Wert ausgehend, muss nun die Netto-Alimentation der betroffenen Richter und Staatsanwälte neu bemessen werden.

3) Da das Bundesverfassungsgericht ausschließlich über die Berliner R-Besoldung der Jahre 2009 bis 2015 entschieden hat, die für die Entscheidung nötigen Berechnungen zur A-Besoldung dabei nur Mittel zum Zweck waren – also eine amtsangemessene R-Besoldung festsetzen zu können, für die die Mindestalimentation anhand der A-Besoldung zu bestimmen war –, sie selbst also de jure nicht Bestandteil der Entscheidung sein konnte, ist über die Berliner A-Besoldung noch nicht rechtskräftig entschieden worden.

4) Diese Entscheidung ist zukünftig am Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2017 (BVerwG 2 C 58.16) zu fällen, der über die Berliner A-Besoldung der Jahre 2008 bis 2015 befunden und ihn danach nach Karlsruhe überstellt hatte. Da das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung mittels identischer Rechtsbetrachtung treffen wird, ist davon auszugehen, dass sie zu identischen Ergebnissen gelangt. Erst damit liegt dann ein rechtskräftiger Beschluss zur Berliner A-Besoldung vor.

5) Darüber hinaus besteht die Alimentation von Beamten wie oben skizziert nicht nur aus der Besoldung, also dem Grundgehalt und ggf. weiteren Zulagen, Zuschlägen und Sonderzahlungen, sondern sie beinhaltet über die Beihilfeleistung, aber auch über steuerrechtliche Eingriffsmöglichkeiten, die der Besoldungsgesetzgeber zukünftig jeweils verändern darf, die Möglichkeit weiterer Ausgestaltung (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 47 ff.).

6) Denn der Besoldungsgesetzgeber verfügt hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung über einen breiten Gestaltungsspielraum, wie er das jeweilige Besoldungssystem ausformt (ebd.). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverfassungsgericht aber in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit für eine spürbare Anhebung des gesamten Besoldungsgefüges und damit also auch zur Anhebung der Grundgehälter desto größer ist, je deutlicher der Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter ihm zurückbleiben (ebd., Rn. 49). Ein Verstoß von mehr als 30 % stellt dabei einen sehr deutlichen Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot dar; zugleich kann die begründete Vermutung geführt werden, dass heute im Land Berlin selbst die Besoldungsgruppe A 11 nicht das Mindestalimentationsniveau erreicht, sodass also offensichtlich recht viele Besoldungsgruppe hinter der Mindestalimentation zurückbleiben.

6) Da die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Normverstöße bei der Festsetzung der anhand der A-Besoldung zu bestimmenden Mindestalimentation sich in Teilen oder als Ganzes ebenfalls in sämtlichen aktuellen Besoldungsgesetzen der Besoldungsordnungen A, B und R wiederfinden, ist zugleich davon auszugehen, dass derzeit sämtliche A- , B- und R-Besoldungen in Deutschland verfassungswidrig sind. Das gilt hinsichtlich ihrer prozeduralen Grundlagen genauso wie für ihre materiellen Anforderungen. Die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Mindestalimentation liegt sehr hoch über jeder Netto-Alimentation, die der Bund und die Länder ihren Beamten in der untersten Besoldungsgruppe gewährt hat. Das Besoldungsniveau wird sich in Deutschland in den nächsten Jahren generell deutlich erhöhen.

7) Insofern sollte es, sofern das in der Vergangenheit noch nicht geschehen ist, dringend angeraten sein, gegen die aktuelle Besoldung Widerspruch einzulegen, da ohne einem zeitnahen Widerspruch eventuelle Ansprüche, die sich aus einer Unteralimentation ergeben, zum Ende des Kalenderjahrs verfallen.

8) Das zum Beispiel hier (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.45.html) am 31.07. um 12:18 Uhr eingestellte Muster sollte die Kriterien für einen statthaften Rechtsbehelf erfüllen. Jedoch ersetzen diese Zeilen insgesamt keine professionelle Rechtsberatung durch einen Anwalt. Im Zweifelsfall ist es immer angeraten, eine professionelle Rechtsberatung einzuholen. Zugleich ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Gewerkschaften und Verbände bis zum Ende des Jahres gleichfalls statthafte Rechtsbehelfe zur Verfügung stellen werden.

123456:
Muss dieser ganze Sermon hier wirklich repliziert werden?

was_guckst_du:
...manchem geht halt einer ab dabei... ;D ;D ;D

123456:
Er hat das ja wirklich herzallerliebst ausgearbeitet. Aber können nicht die Bundesbeamten einfach ins Länderforum gucken, zumal der Thread bereits verlinkt ist?!

Außerdem finde ich, es reicht jetzt langsam mal. Es sollten alle Widerspruch einlegen - ja, um Gottes Willen auch die Bayern - und sich wieder hinlegen.

micha77:

--- Zitat von: 123456 am 29.08.2020 17:33 ---Er hat das ja wirklich herzallerliebst ausgearbeitet. Aber können nicht die Bundesbeamten einfach ins Länderforum gucken, zumal der Thread bereits verlinkt ist?!

Außerdem finde ich, es reicht jetzt langsam mal. Es sollten alle Widerspruch einlegen - ja, um Gottes Willen auch die Bayern - und sich wieder hinlegen.

--- End quote ---

Es zwingt euch niemand dazu, dass alles zu lesen...
Es gibt die einen, die sich sagen - achja gib her den Wisch, dann lege ich halt Widerspruch ein - und dann gibt es die anderen, die sich damit eingehender auseinandersetzen. Würde es diejenigen nicht geben, die sich damit mehr befassen, dann profitieren weitaus weniger davon, als es so der Fall ist. 

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