Meinen Widerspruch für 2022 habe ich Anfang Dezember an meine zuständige Bezügestelle beim BVA Wiesbaden gestellt. Mitte Dezember kam die Eingangsbestätigung und Anfang Januar wurde mir postalisch mitgeteilt, dass man den Vorgang an das BVA München weitergeleitet hat. Auf meine gestrige Email-Anfrage beim BVA München habe ich folgende Antwort-Email erhalten:
„Die Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation wurden bis auf Weiteres ruhend gestellt.“
Die Antwort war allgemein formuliert und nicht konkret auf mein Sachstandsersuchen. Auch postalisch liegt mir kein weiteres Schreiben bisher vor. Sehe ich das richtig, dass das „ruhend stellen“ meines Widerspruchs rechtsverbindlich nur auf dem Postweg erfolgen kann? Und laufen hierzu eventuelle Fristen bis wann mir rechtsverbindlich ein Schreiben vorliegen muss?
Hinsichtlich der Ruhendstellung des Widerspruchs muss man sich auch noch einmal mit dem Problem der Verwirkung von Besoldungsansprüchen beschäftigen. So wie ich die Erläuterung des Rehm-Verlags lese müsste man trotz Ruhendstellung nach einem Jahr Klage erheben, oder wie seht ihr das?
Öffentlich-rechtliche Ansprüche verwirken nach den gleichen Grundsätzen wie zivilrechtliche Ansprüche. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Eine einfache Falschberechnung genügt nicht, um die Einrede der Verjährung zu verwirken. Gleiches gilt für ein einfaches Fehlverhalten der Behörde oder einen einmaligen Fehler, auch wenn es bzw. er sich über Jahre hinweg auswirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung steht auch dem Dienstherrn im Verhältnis zu den Beamten, Richtern und Soldaten zu. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze 3-jährige Verjährungsfrist – mit der bis zum Ende der Frist gegebenen Möglichkeit der Einredeerhebung – besteht für die Einwendung der Verwirkung bei Besoldungsansprüchen nur geringer Raum. So kann ein – gesetzlich in dem Umfang nicht mehr bestehender – Besoldungsanspruch ausnahmsweise verwirkt sein, wenn ihn der Beamte länger als ein Jahr nicht geltend macht, obwohl er aufgrund der Treuepflicht rechtzeitig seinen Anspruch hätte geltend machen müssen.
Das Risiko der Nichterweislichkeit der Voraussetzungen der Verwirkung trägt der sich darauf berufende Dienstherr.