Im Referentenentwurf auf Seite 20 ist unter § 79 Nummer 6 aufgeführt:
Zitat
(6) Zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation erhalten
[...]
einen einmaligen Ausgleichsbetrag. [...].
Wie verhält sich das mit dem Ausgleichsbetrag für die PKV? Der Bemessungszeitraum sind die Jahre 2021, 2022 und bis zum 30. Juni 2023. Jetzt ist der Beihilfesatz für den Beamten auf 70 Prozent angehoben worden und für die berücksichtungsfähige Ehefrau bzw. Kind auf 90 Prozent.
Wird für den Zeitraum ein Ausgleichsbetrag erfolgen?
Wenn im Ausgleichsbetrag für die Jahre 2021 bis 2023 die aufgeführten Positionen auf Seite 56 und 57 mit einbezogen werden muss aus meiner Sicht auch die Differenz vom vorherigen zum neuen Beihilfesatz netto ausbezahlt werden oder anhand eines Pauschalbetrages. Es ist nun mal ein finanzieller Unterschied, ob ein Beamter 50 oder 70 Prozent Beihilfe und der Partner bzw. Kind 70, 80 oder gar 90 Prozent erhält.
Ich befürchte, dass es dafür keine Kompensation geben wird, sondern einfach die Stichtagsregel zum 1. Juli angewendet wird. Das bdeutet, dass jeder Tag der vergeht, dem Bund Haushaltsmittel spart.
Hat irgendeiner eine andere oder bessere Interpretation?