Die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes ist ja vernichtend:
Hier mal ein paar (für mich) zentrale Punkte
* Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat [...] widerspricht in wesentlichen Teilen dem Grundgesetz ...
* Die Tabellengehälter ... werden durch neue wohnort- und familienbezogene Leistungen verwässert und intransparent.
* [...] in einer ungelernten Tätigkeit soll ein Beamter, weil er verheiratet ist und zwei Kinder hat, künftig ein höheres Einkommen haben als ein Beamter, der ein dreijähriges Studium absolviert hat und in seiner Laufbahn bereits befördert wurde, aber ledig und kinderlos ist
* stellt dieser Entwurf das gesamte Verdienstgefüge auf den Kopf und gewährt Leistungen für Beamtenkinder, die für Kinder nicht verbeamteter Eltern niemals gewährt würden. Das ist ungerecht und inakzeptabel.
* Die Besoldung muss dem jeweiligen Amt angemessen sein, nicht dem Familienstand, der Kinderzahl oder dem Wohnort. Dieses grundlegende Prinzip der Besoldung wird durch den Entwurf offenbar aus kurzsichtigen fiskalischen Gründen heraus außer Kraft gesetzt.
* Der vorliegende Entwurf verschleiert das gravierende Ausmaß der aktuellen Unterbesoldung.
* Findet ein Paradigmenwechsel statt und erlangt der Familienzuschlag Bedeutung für die Gewährleistung des amtsangemessenen Lebensstandards, erscheint es nicht nur folgerichtig, sondern unvermeidbar, ihn rechnerisch in den systeminternen Besoldungsvergleich (Binnenabstandsgebot) einzubeziehen.
* Nach den obigen Feststellungen beträgt die unterste Besoldung derzeit 2.350 € und liegt damit etwa 20 % unter dem Grundsicherungsniveau. Bis zur Mindestbesoldung (Grundsicherung + 15%) fehlen 35 %. Das Alimentationsprinzip ist damit für die zur Prüfung gestellte unterste Besoldung unzweifelhaft und erheblich verletzt.
* [...] Daraus ergibt sich: Beamtinnen und Beamte aller Laufbahnen werden strukturell zu niedrig besoldet, also unteralimentiert
* Den Mindestabstand zwischen Grundsicherung und unterster Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht nur deshalb auf lediglich 15 % festgelegt, weil das Gericht davon ausging, dass der Dienst als Beamter im untersten Amt keine besonderen Qualifikationen voraussetzt. [...] Ist dies aber nicht mehr der Fall, muss die unterste Besoldung einen größeren Abstand zur Grundsicherung wahren, weil qualifizierte Tätigkeiten wertvoller sind als nicht qualifizierte. Ein Amt der künftig untersten Besoldungsgruppe A4 Stufe 5 kann aber nicht mehr ohne Qualifikation ausgeübt werden ...