Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032335 times)

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #510 am: 27.11.2021 12:12 »
Auch interessant wegen der ähnlichen Entwicklung:
Im Jahre 2015, als der gesetzliche Mindestlohn erstmals eingeführt wurde, mit 8,50 Euro die Stunde, seien die untersten Lohngruppen der Stufe „ungelernt“ entfallen, berichtet die Sprecherin. „In den Tarifrunden wurde das Tarifgitter angepasst“.

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #511 am: 27.11.2021 12:47 »
Und jetzt dürfte dann EG1 Stufe 2 eine Punktlandung zum 12€ Mindestlohn werden, was ja absolut richtig und korrekt ist.
Dh.h. für das TV System muss da zunächst nichts angepasst werden und damit wird es darüber auch kein Anpassungsdruck zur Besoldung geben.
Gleich wohl der Nominallohnindex sicherlich sich etwas nach oben bewegen wird, was Auswirkungen haben kann.

Stärker wird sich da das zu erwartende Anheben der Grundsicherung auswirken.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #512 am: 06.12.2021 10:17 »
Lt. Aussage des BMI ist für das erste Halbjahr 2022 ein Gesetzesentwurf bzgl. der Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG geplant.
Bin sehr gespannt  :)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #513 am: 06.12.2021 11:01 »
Der (ein) Entwurf existiert bereits. Ich denke nicht, dass sich da inhaltlich noch viel ändert. Man wird wohl den Referentenentwurf mit dem REZ wieder aus dem Hut zaubern.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #514 am: 06.12.2021 11:10 »
Der (ein) Entwurf existiert bereits. Ich denke nicht, dass sich da inhaltlich noch viel ändert. Man wird wohl den Referentenentwurf mit dem REZ wieder aus dem Hut zaubern.

Gibt es diesen Entwurf irgendwo zum lesen?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #515 am: 06.12.2021 11:38 »
Der Entwurf wurde hier um Seite 10ff diskutiert. Irgendwo auch hochgeladen. Ich meinte den Entwurf von Anfang 2021, der dann in der Runde der Resorts wieder kassiert wurde.

MasterOf

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« Antwort #516 am: 06.12.2021 11:40 »
Der Entwurf wurde hier um Seite 10ff diskutiert. Irgendwo auch hochgeladen. Ich meinte den Entwurf von Anfang 2021, der dann in der Runde der Resorts wieder kassiert wurde.

Vielen Dank!

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #517 am: 06.12.2021 14:30 »
Hier nochmal der Referentenentwurf:

https://we.tl/t-SBRvAdNrs5

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #518 am: 06.12.2021 14:38 »
Hier nochmal der Referentenentwurf:

https://we.tl/t-SBRvAdNrs5

Super danke. Bin gespannt ob sich daran noch viel verändern wird.

IcePingu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #519 am: 08.12.2021 16:46 »
Hallo zusammen,

als stiller Mitleser bin ich begeistert, wie viele Informationen hier im Forum vorhanden sind.
Als Bundesbeamter bin ich allerdings "überinformiert", da ich nicht genau weiß, welche "Länder-Sachen" auf den Bund übernommen werden können. Ich findes es auch klasse, dass @RandomValue seinen Widerspruch bzgl. der Amtsangemessen Alimentation hier gepostet hat - vielen Dank dafür nochmal :)

Wie sieht es aber mit der Alimentation kinderreicher Beamter aus? Worauf beziehe ich mich da bzw. wie kann ich es für den Bund formulieren? Oder würde auch hierfür jemand seinen Muster-Widerruf einstellen?

Vielen lieben Dank schonmal und eine besinnliche Vorweihnachtszeit.

Pacodemias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #520 am: 09.12.2021 09:55 »
Ich bin ebenfalls Bundesbeamter mit 3 Kindern. Ich denke, dass auch im Bezug auf die Kinderzuschläge der Widerspruchstext reicht, der hier vor ein paar Tagen gepostet wurde.
Wenn ich gegen meine Besoldung Widerspruch einlege und eine amtsangemessene Alimentation beantrage, müssten auch die Kinderzuschläge mit angefochten sein.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #521 am: 12.12.2021 12:37 »
Das sehe ich ähnlich. Je konkreter man einen Widerspruch formuliert, umso eher gibt man seinem Gegenüber die Chance sich genau darauf zu beziehen (und weiteres auszuschließen). Obwohl man das in NRW ja gerade anders zu sehen scheint. Das werden dann aber im Zweifel die Gerichte und nicht die Bezügestellen entscheiden.

Eine Nachfrage meinerseits: Ich hatte um Ruhestellung und Verzicht der Einrede auf Verjährung gebeten. Mein Antrag wurde ruhend gestellt, Verzicht der Verjährung aber nicht. Welche Auswirkungen kann das im Zweifel (in einem späteren Gerichtsverfahren) haben? Muss die Bezügestelle auch auf die Einrede der Verjährung verzichten wenn ich das wünsche oder ist ihr dies freigestellt?

xap

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #522 am: 12.12.2021 23:54 »
Das sehe ich ähnlich. Je konkreter man einen Widerspruch formuliert, umso eher gibt man seinem Gegenüber die Chance sich genau darauf zu beziehen (und weiteres auszuschließen). Obwohl man das in NRW ja gerade anders zu sehen scheint. Das werden dann aber im Zweifel die Gerichte und nicht die Bezügestellen entscheiden.

Eine Nachfrage meinerseits: Ich hatte um Ruhestellung und Verzicht der Einrede auf Verjährung gebeten. Mein Antrag wurde ruhend gestellt, Verzicht der Verjährung aber nicht. Welche Auswirkungen kann das im Zweifel (in einem späteren Gerichtsverfahren) haben? Muss die Bezügestelle auch auf die Einrede der Verjährung verzichten wenn ich das wünsche oder ist ihr dies freigestellt?

xap

Das ist eventuell eine nicht ganz leicht zu beantwortende Frage, ggf. würde ich mich an Deiner Stelle hier tatsächlich an einen voll ausgebildeten Juristen wenden.

Der Zustand des ruhenden Verfahrens bedeutet, dass in diesem Zustand keine Entscheidung ergehen kann. Erst mit Beendigung dieses Zustands ist eine Entscheidung möglich. Die Ruhendstellung wird in der Regel von einer Behörde vorgenommen, wenn eine Rechtsfrage nicht zuletzt beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Die Behörde sichert insofern zu, dass sie bis zum Zeitpunkt einer entsprechenden BVerfG-Entscheidung über den Widerspruch nicht befinden wird (würde sie das im Verlauf der Ruhendstellung doch tun wollen, also - aus welchen Gründen auch immer - den Widerspruch noch vor der entsprechenden BVerfG-Entscheidung bescheiden wollen, müsste sie zuvor die Ruhendstellung explizit beenden und das auch dem Widerspruchsführer schriftlich mitteilen).

Es ist nun die Frage, ob die Ruhendstellung gleichzeitig ebenfalls bedeutet, dass von Behördenseite zugleich stillschweigend auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, sofern dieses nicht explizit von ihr ausgeführt wird. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bedeutet, dass die regelmäßige Verjährungsfrist, die im Hinblick auf Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung grundsätzlich mit dem Ende des betreffenden Kalenderjahres endet, nicht gilt, d.h., solange auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, gilt für den Zeitraum, für den diese Einrede vorgenommen wird, keine Verjährungsfrist.

Ich würde also das von Dir beschriebene Vorgehen der Behörde so interpretieren, dass sie mit der Entscheidung, den Widerspruch ruhend zu stellen, versichert, dass der mit dem Widerspruch geltend gemachte Anspruch für den Zeitraum, für den er geltend gemacht wird, nicht verjährt, sodass nach der Aufhebung der Ruhendstellung eine Entscheidung für den betreffenden Zeitraum ergehen kann und dann auch in einem angemessenen Zeitraum ergehen muss, dass aber für weitere Zeiträume, die also über das betreffende Kalenderjahr hinausgehen, keine Ruhendstellung vorgenommen wird, sodass für diese Zeiträume also eventuelle Ansprüche mit Eintreten der Verjährungsfrist verloren gehen werden, sofern kein sie betreffender Widerspruch geführt wird. Sofern meine Interpretation richtig sein sollte, wäre also der jeweilige Widerspruch jährlich zu wiederholen, um für jene Zeiträume jeweils den eigenen Anspruch bewahren zu können.

Aber wie gesagt, die von Dir gestellte Frage tangiert formelles Recht und das empfinde ich vielfach als noch einmal deutlich komplizierter als das sowieso schon komplizierte materielle Recht. Insofern würde ich mich nicht unbedingt auf meine Ausführungen verlassen und mich an Deiner Stelle an eine versiertere Person, als ich es bin, wenden, also beispielsweise an Deinen Personalrat mit der Bitte, diese Frage für Dich zu klären und Dir zugleich die entsprechend zu beachtenden Rechtsnormen mitzuteilen (jener dürfte generell ein Interesse an der Klärung dieser Frage haben, da davon auszugehen ist, dass Du ein Standardschreiben erhalten hast, das also auch an weitere Widerspruchsführer gesendet worden sein wird - um welches Bundesland handelt es sich?). Der PR wird sich dann, sofern es ihm geht wie mir, an seine nächste höhere Instanz bzw. an die Rechtsstelle seiner Gewerkschaft wenden, denke ich. Vorsorglich würde ich auch für dieses Jahr Widerspruch gegen die Höhe der Dir gewährten Besoldung einlegen, sofern Du das noch nicht getan hast und das von Dir aufgeführte Schreiben der Behörde sich auf ein früheres Jahr bezieht.

xap

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« Antwort #523 am: 13.12.2021 08:15 »
Guten Morgen Swen,

vielen Dank für deine ausführlichen Erläuterungen. Da das Antwortschreiben den 2. Punkt unbehandelt lässt, würde ich das jetzt durch die Ruhendstellung erstmal dabei belassen. An den PR brauche ich mich wiederum eher nicht wenden. Von diesem gab es zu dieser Thematik keinerlei Aussagen, die an die MA des Hauses gerichtet gewesen wären. Es handelt sich übrigens um eine Bundesbehörde mit Sitz in Berlin und es handelt sich um einen Widerspruch für das Jahr 2021.

SwenTanortsch

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« Antwort #524 am: 13.12.2021 08:51 »
Guten Morgen Swen,

vielen Dank für deine ausführlichen Erläuterungen. Da das Antwortschreiben den 2. Punkt unbehandelt lässt, würde ich das jetzt durch die Ruhendstellung erstmal dabei belassen. An den PR brauche ich mich wiederum eher nicht wenden. Von diesem gab es zu dieser Thematik keinerlei Aussagen, die an die MA des Hauses gerichtet gewesen wären. Es handelt sich übrigens um eine Bundesbehörde mit Sitz in Berlin und es handelt sich um einen Widerspruch für das Jahr 2021.

Hallo xap,
stimmt, ich vergaß, dass wir auf der Seite der Bundesbeamten sind und dass also die Frage nach dem Bundesland unsinnig ist. Ehrlich gesagt würde ich an Deiner Stelle nicht so handeln; denn wenn Du Pech hast, wird am Ende Dein Widerspruch als nicht hinreichend, weil verjährt betrachtet. Das halte ich zwar für unwahrscheinlich, aber das Thema hat ja spätestens im Verlauf der letzten anderthalb Jahre gezeigt, dass diesbezüglich Wahrscheinlichkeiten nur noch einen bedingten Wert haben. Wie ist denn vonseiten anderer Bundesbeamter die Erfahrung? Wird dort in den Eingangsbestätigungen ebenfalls nur eine Ruhendstellung vorgenommen, der Verzicht auf die Einrede der Verjährung aber nicht vorgenommen?