Das sehe ich ähnlich. Je konkreter man einen Widerspruch formuliert, umso eher gibt man seinem Gegenüber die Chance sich genau darauf zu beziehen (und weiteres auszuschließen). Obwohl man das in NRW ja gerade anders zu sehen scheint. Das werden dann aber im Zweifel die Gerichte und nicht die Bezügestellen entscheiden.
Eine Nachfrage meinerseits: Ich hatte um Ruhestellung und Verzicht der Einrede auf Verjährung gebeten. Mein Antrag wurde ruhend gestellt, Verzicht der Verjährung aber nicht. Welche Auswirkungen kann das im Zweifel (in einem späteren Gerichtsverfahren) haben? Muss die Bezügestelle auch auf die Einrede der Verjährung verzichten wenn ich das wünsche oder ist ihr dies freigestellt?
xap
Das ist eventuell eine nicht ganz leicht zu beantwortende Frage, ggf. würde ich mich an Deiner Stelle hier tatsächlich an einen voll ausgebildeten Juristen wenden.
Der Zustand des ruhenden Verfahrens bedeutet, dass in diesem Zustand keine Entscheidung ergehen kann. Erst mit Beendigung dieses Zustands ist eine Entscheidung möglich. Die Ruhendstellung wird in der Regel von einer Behörde vorgenommen, wenn eine Rechtsfrage nicht zuletzt beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Die Behörde sichert insofern zu, dass sie bis zum Zeitpunkt einer entsprechenden BVerfG-Entscheidung über den Widerspruch nicht befinden wird (würde sie das im Verlauf der Ruhendstellung doch tun wollen, also - aus welchen Gründen auch immer - den Widerspruch noch vor der entsprechenden BVerfG-Entscheidung bescheiden wollen, müsste sie zuvor die Ruhendstellung explizit beenden und das auch dem Widerspruchsführer schriftlich mitteilen).
Es ist nun die Frage, ob die Ruhendstellung gleichzeitig ebenfalls bedeutet, dass von Behördenseite zugleich stillschweigend auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, sofern dieses nicht explizit von ihr ausgeführt wird. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bedeutet, dass die regelmäßige Verjährungsfrist, die im Hinblick auf Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung grundsätzlich mit dem Ende des betreffenden Kalenderjahres endet, nicht gilt, d.h., solange auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, gilt für den Zeitraum, für den diese Einrede vorgenommen wird, keine Verjährungsfrist.
Ich würde also das von Dir beschriebene Vorgehen der Behörde so interpretieren, dass sie mit der Entscheidung, den Widerspruch ruhend zu stellen, versichert, dass der mit dem Widerspruch geltend gemachte Anspruch für den Zeitraum, für den er geltend gemacht wird, nicht verjährt, sodass nach der Aufhebung der Ruhendstellung eine Entscheidung für den betreffenden Zeitraum ergehen kann und dann auch in einem angemessenen Zeitraum ergehen muss, dass aber für weitere Zeiträume, die also über das betreffende Kalenderjahr hinausgehen, keine Ruhendstellung vorgenommen wird, sodass für diese Zeiträume also eventuelle Ansprüche mit Eintreten der Verjährungsfrist verloren gehen werden, sofern kein sie betreffender Widerspruch geführt wird. Sofern meine Interpretation richtig sein sollte, wäre also der jeweilige Widerspruch jährlich zu wiederholen, um für jene Zeiträume jeweils den eigenen Anspruch bewahren zu können.
Aber wie gesagt, die von Dir gestellte Frage tangiert formelles Recht und das empfinde ich vielfach als noch einmal deutlich komplizierter als das sowieso schon komplizierte materielle Recht. Insofern würde ich mich nicht unbedingt auf meine Ausführungen verlassen und mich an Deiner Stelle an eine versiertere Person, als ich es bin, wenden, also beispielsweise an Deinen Personalrat mit der Bitte, diese Frage für Dich zu klären und Dir zugleich die entsprechend zu beachtenden Rechtsnormen mitzuteilen (jener dürfte generell ein Interesse an der Klärung dieser Frage haben, da davon auszugehen ist, dass Du ein Standardschreiben erhalten hast, das also auch an weitere Widerspruchsführer gesendet worden sein wird - um welches Bundesland handelt es sich?). Der PR wird sich dann, sofern es ihm geht wie mir, an seine nächste höhere Instanz bzw. an die Rechtsstelle seiner Gewerkschaft wenden, denke ich. Vorsorglich würde ich auch für dieses Jahr Widerspruch gegen die Höhe der Dir gewährten Besoldung einlegen, sofern Du das noch nicht getan hast und das von Dir aufgeführte Schreiben der Behörde sich auf ein früheres Jahr bezieht.